W198 2123636-1•BVwG W198 2123636-1
W198 2123636-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W198 2123636-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Teicht, Jöchl, Rechtsanwälte, Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.02.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 19.02.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er im letzten Jahr vor der Meldung beim AMS seinen überwiegenden Aufenthalt in Österreich hatte. Der Beschwerdeführer habe ein Untermietverhältnis an der Wohnadresse XXXX, XXXX. Über dieses Untermietverhältnis gebe es keine schriftliche Vereinbarung. Er zahle monatlich € 200, worüber es ebenfalls keine schriftliche Bestätigung gäbe.
Er fahre ungefähr jede zweite oder dritte Woche, jeweils am Wochenende, nach Polen. Er verbringe auch seine Urlaube mit der Familie. Seine Familie, seine Gattin und zwei Kinder, würden in Polen im Haus seiner Eltern, mit denen sie zusammen wohnen, leben. Die Adresse sei XXXX. Die Gattin sei in Polen in Karenz und sein kleines Kind sei fünf Monate alt. Seine Familie bekomme ca. monatlich € 600. Er hätte in Österreich ein Auto mit österreichischem Kennzeichen.
3. Mit Bescheid des AMS vom 17.12.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.12.2015 gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Grenzgänger sei und für einen solchen sei für die Leistungsgewährung nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnsitzstaat zuständig.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Es sei für ihn unverständlich, dass er kein Arbeitslosengeld bekomme, obwohl er alle Voraussetzungen erfülle und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahle. Die im Bescheid genannten Gründe seien unrichtig. Es stimme zwar, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld im Mai 2015 abgewiesen worden sei, aber lediglich deswegen, da er damals noch keine 52 Wochen in Österreich gearbeitet hätte.
Begründend führte er weiter aus, dass er seit 2012 in Wien wohne und lebe. Er hätte in Wien eine Wohnung mit einem Verwandten, mit welchem er keinen Mietvertrag hätte, da es unüblich sei, dass zusammen wohnende Familienmitglieder untereinander Mietverträge hätten und sich gegenseitig die anteilige Miete "per Zahlschein" zahlen, weshalb er auch keine Zahlungsnachweise über die Miete hätte. Er gebe seinen Anteil seinen Verwandten in bar. Seine Familie würde in nächster Zeit nach Wien übersiedeln. Er wolle noch mehr Geld auf die Seite legen, da die Karenz seiner Frau zu Ende ginge und Wohnungen in Wien nicht billig seien. Er hätte auch einen PKW mit österreichischem Kennzeichen.
Er besuche seine Familie in Polen ca. 5-7 Mal im Jahr, was insgesamt ca. vier Wochen ausmachen würde. Seine Gattin würde ihn viel öfter in Wien besuchen, nämlich ca. 14-15 Mal im Jahr und würde sie jedes Mal ca. zwei Wochen lang bleiben, wobei die Kinder in dieser Zeit bei den Schwiegereltern bleiben würden. Er lebe in Wien ca. 48 Wochen im Jahr und auch seinen Urlaub mit seiner Gattin verbringe er in Österreich.
5. Am 08.02.2016 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson vor dem AMS niederschriftlich bezüglich seiner Beschwerde vom 15.01.2016 einvernommen.
6. Mit Bescheid vom 19.02.2016, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers eindeutig in Polen bei seiner Kernfamilie liege.
Die niederschriftlichen Angaben im Beschwerdevorprüfungsverfahrens hätten ergeben, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitszeit bis 13:00 und der Fahrzeit mit seinem eigenen PKW nach Polen von ca. 5 Stunden, jedenfalls möglich war, seine junge Familie in Polen so oft wie möglich zu besuchen. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass ihn seine Gattin regelmäßig ca. 14 bis 15 Mal im Jahr in Wien besuche und seine Kinder, die im Mai 2013 und Juli 2015 geboren wurden, dann von den Großeltern betreut werden, werde keinen Glauben geschenkt, da es den allgemeinen Erfahrungen des Lebens widerspricht, dass ein wenige Tage und Wochen altes Baby für mehrere Tage den Großeltern zur Betreuung übergeben wird.
Es sei für das AMS auch nicht nachvollziehbar, dass die Gattin des Beschwerdeführers hochschwanger mit dem Bus von Polen nach Wien gefahren wäre.
7. Mit Schreiben vom 29.02.2016, beim AMS am 04.03.2016 einlangend, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er verwies darin darauf, dass er seit dem Jahr 2012 in Wien wohne und über "sein Arbeitslosengeld kein anderes AMS in der EU entscheiden könne, als jenes in Wien".
8. Am 23.03.2016 reichte der Beschwerdeführer ein Ergänzungsschreiben zu seinem Vorlageantrag nach.
9. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Am 05.04.2016 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, Zl. W198 2123636-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28.04.2016, Zl. W198 2123636-1/4Z, mitgeteilt, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 15.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich seit 2012 Versicherungszeiten auf. Er war von 31.08.2012 bis 26.09.2012 beim Dienstgeber XXXX, vom 26.06.2014 bis 14.11.2004 beim Dienstgeber XXXX Bau KG sowie vom 24.11.2014 bis 18.12.2014 und vom 12.01.2015 bis 08.05.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX Trockenbau GesmbH jeweils als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 25.06.2016 bis 11.12.2015 als Arbeiter (konkret als Trockenbauer) beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.02.2016 ist der Beschwerdeführer wieder bei demselben Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Er arbeitete vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung und auch danach wöchentlich von Montag bis Freitag als Trockenbauer im Ausmaß von 32 Stunden, die tageszeitmäßig nicht immer gleich gelagert war.
Die Entfernung zu seinem Heimatort in Polen beträgt unstrittig ca. 400 km und nimmt eine Fahrzeit von ca. 5 Stunden in Anspruch (unstrittig).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Polen.
Der Beschwerdeführer ist seit 25.04.2014 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Mietwohnung, die sich der Beschwerdeführer mit mehreren Arbeitskollegen teilt. Zuvor war der Beschwerdeführer von 09.08.2012 bis 25.07.2014 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres im Schnitt jede zweite oder dritte Woche, jeweils am Wochenende, nach Polen zurück.
Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister sowie aus dem vorgelegten Mietvertrag.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres jede zweite oder dritte Woche, jeweils am Wochenende, nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen vor dem AMS am 13.05.2015, 17.12.2015, 08.02.2016, im Vorbringen in der Beschwerde, wo er eine nicht gravierend niedrigere Rückkehrfrequenz bekannt gab (ca. 5 bis 7 Mal im Jahr) und in seiner Ergänzung zum Vorlageantrag. In dieser Ergänzung stellte er richtig, dass sich die in der Beschwerde angegebene Rückkehrfrequenz auf seine letzte Beschäftigung in der Dauer von ca. fünf Monaten bezogen hätte und nicht auf ein Kalenderjahr sowie, dass diese Abweichung (Differenz) auf seine schlechten Deutschkenntnisse zurückzuführen ist. Der erkennende Senat erachtet dieses Vorbringen als glaubwürdig, da diese Aussage in der Beschwerde hinsichtlich seiner Rückkehrfrequenzen nicht gravierend von seinen früheren Aussagen abweicht und der Beschwerdeführer bei seinen sämtlichen (!!!) sonstigen Aussagen immer dieselbe Rückkehrfrequenz angegeben hat. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass diese einmalig anders lautende Aussage hinsichtlich der Rückkehrfrequenzen in rechtlicher Hinsicht überhaupt keinen Unterschied macht, was in der rechtlichen Begründung noch darzulegen sein wird. Auch die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Besuchsfrequenz der Ehegattin können die Aussagen zu seiner Rückkehrfrequenz nicht erschüttern, da die Besuchsfrequenz der Ehegattin sowie Rückkehrfrequenzen des Beschwerdeführers in jedem Fall (trotz unterschiedlicher Aussagen) nebeneinander "bestehen" können.
Der erkennende Senat erachtet auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 08.02.2016 hinsichtlich seiner wöchentlichen Arbeitszeit (32 Stunden), als auch deren Verteilung auf die Kalenderwoche (Montag bis Freitag) sowie, dass die Verteilung diese Arbeitszeit nicht jeden Tag gleich war als glaubwürdig und durchaus lebensnah, zumal der Beschwerdeführer auch glaubwürdig ausführte, dass er hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung an einem Arbeitstag an "seinen Chef" gebunden ist, der Ausbesserungsarbeiten auch manchmal später ansetzte. Daraus ist ersichtlich, dass eine Flexibilität hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag vom Beschwerdeführer durchaus verlangt war und er nicht täglich starr von 7:00 bis 13:00 Uhr gearbeitet hat, wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar in seiner niederschriftlichen Aussage am 08.02.2016 angab. Diesem konkreten Vorbringen ist das AMS in der Beschwerdevorlage (Gegenschrift) auch nicht explizit entgegen getreten.
In einer Gesamtschau kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Es erscheint dies auch insofern lebensnah, als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Trockenbauer als eine körperlich schwere Tätigkeit zu betrachten ist. Das bedeutet bei einer wöchentlich von Montag bis Freitag ausgeübten Beschäftigung als Trockenbauer von 32 Stunden, die tageszeitmäßig nicht immer gleich gelagert ist sowie aufgrund der Entfernung seines Heimatortes in Polen, welche unstrittig ca. 400 km beträgt und eine Fahrzeit von ca. 5 Stunden (unstrittig) in Anspruch nimmt, scheint diese Rückkehrfrequenz durchaus als lebensnah und daher plausibel und glaubwürdig.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Senat aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2016 wieder beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, spricht evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg, da der Beschwerdeführer nach wie vor als Trockenbauer bei demselben Dienstgeber beschäftigt ist und daher auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die oben genannten flexiblen täglichen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag nach wie vor tatsächlich einhält.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in Polen im Haus der Eltern des Beschwerdeführers. Vom 25.06.2016 bis 11.12.2015 hat der Beschwerdeführer in Österreich gearbeitet. Seit 01.02.2016 ist er wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er im Schnitt jede zweite oder dritte Woche, jeweils am Wochenende, nach Polen zu seiner Familie. In Österreich bewohnt er eine Mietwohnung, welche er sich mit Arbeitskollegen teilt.
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich seit 01.02.2016 und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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