BVwG W185 2130823-1

W185 2130823-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2130823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2130823.1.00

Spruch

W185 2130823-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. 110606580/160268089, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 24/2016, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Woche nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.

Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 07.07.2016, 12.30 Uhr, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung wurde von der zuständigen Polizeidienststelle noch am 07.07.2016 an das Bundesamt rückübermittelt (AS 191ff).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben, datiert mit 11.07.2016, Beschwerde, welche am 22.07.2016 als Anhang zu einer E-Mail-Nachricht beim Bundesamt eingebracht wurde.

Die Beschwerdevorlage langte am 26.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus einer am selben Tag veranlassten ZMR-Abfrage ergab sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufrecht gemeldet war.

Am 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich die Beschwerde als verspätet eingebracht darstelle. Am 01.08.2016 wurde der Verspätungsvorhalt postalisch hinterlegt.

Am 11.08.2016 wurde ein Bezirkspolizeikommando um Zustellung des Verspätungsvorhalts an den Beschwerdeführer ersucht. Am selben Tag wurde der Verspätungsvorhalt durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Aus einem am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Bericht eines Bezirkspolizeikommandos ergibt sich, dass der Festnahmeauftrag am 08.08.2016 nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte. Am 12.08.2016 übermittelte das Bundesamt eine mit 10.08.2016 datierte Mitteilung hinsichtlich des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Verlängerung der Überstellungsfrist an Bulgarien.

Am 17.08.2016 wurde der Verspätungsvorhalt als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht rückgesendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am Donnerstag den 07.07.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Freitag den 22.07.2016 als Anhang zu einer E-mail-Nachricht beim Bundesamt eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 24/2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 2, 4 und 7, zwei Wochen. Die Beschwerdefrist gilt auch in den Fällen des §3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 07.07.2016, rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des Donnerstags, den 21.07.2016.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Freitag den 22.07.2016 als Anhang zu einer E-mail-Nachricht beim Bundesamt eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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