W164 2100777-1•BVwG W164 2100777-1
W164 2100777-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W164 2100777-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Zl. II/7-EBP/08-120009806, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 29.04.2008 Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX, für die sie ebenfalls am 29.4.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2008, II/7-EBP/08-102223169, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) der BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.953,68. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 63,79 ha, davon 26,46 ha anteilige Almfutterfläche, 62,01 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 62,01, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 62,01 ha, davon 26,46 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 22.11.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, II/7-EBP/08-120009806, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.866,21, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 6.953,68 eine Rückforderung von EUR 87,47 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 63,79 ha, davon 26,46 ha anteilige Almfutterfläche, 62,01 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 62,01, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,23 ha, davon 23,90 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 22.11.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Für die BF ergebe sich eine Differenzfläche von 0,78 ha.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufzuschieben sei,
4. jedenfalls ihr sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen ihres Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Zur Begründung führte die BF aus, dass sie sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche mit allen ihr verfügbaren Mitteln informiert und die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft habe.
Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der BF als Auftreiberin nicht der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen falschen Beantragung gemacht werden. Es treffe sie daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden.
Die Vorort-Kontrolle habe andere Ergebnisse ergeben. Dazu sei folgendes auszuführen:
"Schlag Nr.
Größe in ha
Einstufung AMA/ AMA Ergebnis Futterfläche in ha
Einstufung BF / beantragte Futterfläche in ha
Begründung für Futterflächenbewertung durch BF
1
14,06
90/100
100/100
Die Landschaftselemente wurden nicht berücksichtigt
Die BF habe im Herbst 2012 eine rückwirkende Korrektur bis einschließlich 2009 mit einer Futterfläche vom 25,07 ha vorgenommen und dabei kleinere Schläge mit Überschirmungsstufe 100/LN-Faktor 90 bzw. 80 gebildet. Dem gegenüber seien bei der Vorort-Kontrolle vom 22.11.2012 bei einigen 100 % LN Flächen die Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden.
Zur Zeit der Vorort-Kontrolle 22.11.2012 habe die Fläche durch den Vegetationszeitpunkt wesentliche schlechter ausgesehen als beispielsweise im Sommer. Es sei bereits Schnee gelegen, was das Weidebild verschlechtert habe.
Die AMA habe anlässlich der genannten Vorort-Kontrolle 100%-Flächen nur mit 90 % bewertet:
Folgende Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden:
Schlag Nr.
Landschaftselement
Begründung für die Berücksichtigung
1
Einzelbäume und Feuchtstellen
Es handle sich nur um einzelne Landschaftselemente die in der Weide-fläche unter 6 % eingeordnet seien
Auf der Alm seien Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar vorhanden, deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Es handle sich bei diesen Landschaftselementen um Einzelbäume und Feuchtstellen. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.
Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei es aufgrund der Entscheidung der Kommission 2005/555/EG vom 15.07.2005 und dem Urteil des EuGH vom 04.09.2009, Zl. T-368/05, wonach das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den Anforderungen der EU-Vorschriften entspreche, zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden Messsystem u.a. mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10 %-Schritten gekommen. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Es könne die Antragstellerin kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Ändern sich die Berechnungsmethoden bzw. Messsysteme, treffe die Antragstellerin auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag. Es sei Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 anwendbar, da der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, welcher nicht der Antragstellerin angelastet werden könne.
Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte AMA brachte zu den konkreten Beschwerdeausführungen mit Schreiben vom 27.7.2016 folgendes vor:
Die Alm mit der BNr XXXX sei am 22.11.2012 vor Ort kontrolliert worden. Die beeinspruchten Schläge seien jeweils mit 90% LN 100% Futterfläche ermittelt worden. Die Flächen seien teilweise feucht und daher auch mit Moosen und Sauergräsern bewachsen. Zusätzlich würden sich Wege auf den Flächen befinden. Die BF setze laufend Maßnahmen, um die Flächen zu verbessern (Gräben ziehen, Schwenden)
Die AMA verwies auf das neueste Luftbild, das in ausgedruckter Form vorgelegt wurde. Auf den betroffenen Schlägen hätten zum damaligen Zeitpunkt (2012) nur 90% Futterfläche akzeptiert werden können. Der Abzug habe mehr als 6% betragen. 2014 habe eine neuerliche Vorort-Kontrolle stattgefunden, die trotz der gesetzten Maßnahmen nur eine geringfügige Verbesserung ergeben habe. Die 4 betroffenen Schläge hätten folgende Ausmaße gehabt:
1
11,94 ha
VOK 2012: 11,94 ha 90% LN/100 FF
VOK 2014: 7,66 ha 90% LN/100 FF; 3,72 ha 100% LN/100 FF; 0,27 ha 80%LN/100 FF
2
1,21ha
VOK 2012: 90% LN/100 FF
VOK 2014: 90% LN/100 FF
3
1,08 ha
VOK 2012: 90% LN/100 FF
VOK 2014: 90% LN/100 FF
4
1,30 ha
VOK 2012: 90% LN/100 FF
VOK 2014: 1,06 ha 90% LN/100 FF; 0,24 ha 100% LN/100 F
Die AMA verwies auf das neueste Luftbild, dem (im Vergleich zu dem - ebenfalls ausgedruckten- Luftbild des Jahres 2012) laufende Verbesserungsmaßnahmen zu entnehmen seien.
Die BF machte von dem ihr zu dieser Stellungnahme gewährten Parteiengehör keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004):
Gemäß Art 2 Z 22 VO(EG)796/2004 bedeutet "ermittelte Fläche" Fläche, die allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Gemäß Art 14 Z 4 VO (EG) Nr. 796/2004 legen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...].
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im angefochtenen Bescheid werden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Der BF wird also kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird lediglich eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers/der Beihilfeempfängerin. Die von der Zahlstelle (oder von durch diese beauftragte Einrichtungen) darauf basierende Festsetzung eines Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) erfolgt unter verpflichtender Mitwirkung der den antragstellenden Person und befreit diese nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern:
Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Liegt ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen vor, muss die Behörde den Bescheid mit dem die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abändern um den unionsrechtskonformen Zustand herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich und aufgrund genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt (vgl. zuletzt VwGH 2013/17/0025 vom 28.6.2016).
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Die BF wendet ein, es sei ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 insoweit gegeben, als seinerzeit Messsysteme zur Verfügung gestellt wurden, die (seinerzeit) als unionskonform bezeichnet wurden, es aber nicht waren. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber die antragstellende Person ihre Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Selbst wenn die BF ihren Antrag auf die ihr seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite sie eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragstellerin.
Soweit die Beschwerde gegen die Nichteinbeziehung von konkreten Landschaftselementen wendet, ist auf die unbedenkliche und nachvollziehbare Stellungnahme der AMA vom 27.7.2016 zu verweisen, der die BF im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs nichts entgegengesetzt hat.
Soweit die BF einwendet, die Vorort-Kontrolle sei zu einem ungünstigen Vegetationszeitpunkt vorgenommen worden, es sei bereits Schnee gelegen, ist auf VwGH 2011/17/0215 vom 09.09.2013 zu verweisen, demzufolge ein derartiger allgemeiner Hinweis nicht geeignet ist, die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung aufzuzeigen, solange nicht konkret dargelegt wird, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).
Soweit die BF vorbringt, die belangte Behörde habe ihr keinen Zugang zu den Akten und keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt bzw. es wären keine geeigneten Luftbilder zur Verfügung gestanden, ist auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. der Almbewirtschafterin online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen ( § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Auf das Vorbringen, die BF habe im Jahr 2012 einen Korrekturantrag rückwirkend bis 2009 gestellt, ist nicht weiter darauf einzugehen, da sich die vorliegende Entscheidung auf das Antragsjahr 2008 bezieht.
Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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