BVwG W162 2125059-1

W162 2125059-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2125059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2125059.1.00

Spruch

W162 2125059-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.02.2016, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1, 2 und 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 21.12.2010 wurde vom Bundessozialamt ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.12.2010 eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH bei der Beschwerdeführerin feststellte. Im Gutachten war ausgeführt worden:

"Nachuntersuchung 09/2015, weil Heilungsbewährung abzuwarten bleibt."

Im Gutachten vom 27.12.2010 wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Teilresektion bei Mammakarzinom rechts 09/2010 Laufende Bestrahlungsbehandlung, orale Therapie

13.02. 01

50

2

Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen

05.01. 01

10

3

Doppelte Sprunggelenksfraktur mit Luxation links, operativ saniert 1996

02.05. 32

10

4

Zustand nach Ovarektomie rechts 2007, Endometriose

08.03. 04

10

5

Migräneleiden

04.11. 01

10

1.2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 03.01.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.12.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigung mit 50 vH festgesetzt.

2.1. Die Beschwerdeführerin stellte einen am 13.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Neben einem Staatsbürgerschaftsnachweis wurde ein Konvolut an ärztlichen Befunden vorgelegt.

2.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde am 26.10.2015 ein Sachverständigengutachten erstellt. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.10.2015 von einem Arzt für Allgemeinmedizin untersucht, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.

2.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.

2.4. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs wurden von der belangten Behörde zwei weitere Sachverständigengutachten eingeholt:

2.4.1. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 27.11.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 25.11.2015 ein.

Im Gutachten vom 27.11.2015 wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Abnützung der Wirbelsäule, Beckenschiefstand von 6 mm, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da zwar geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit und kein sensomotorisches Defizit, jedoch regelmäßige Therapieerfordernis.

02.01. 01

20

2

Geringgradige Funktionseinschränkung nach bimalleolärer Luxationsfraktur links (1996) Unterer Rahmensatz, da nach operativer Sanierung geringe Einschränkung der Dorsalflexion.

02.05. 32

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. (...)"

2.4.2. Das Sozialministeriumsservice holte weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.01.2016 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 25.11.2015 ein.

Im Gutachten vom 06.01.2016 wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Zustand nach Sigma-Operation bei Müllerianose und begleitenden, rezidivierenden Durchfällen, sowie imperativem Stuhldrang unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand und gutartiger Tumor (histologisch im Gesunden entfernt)

07.04. 05

30

2

Zustand nach N. mammae rechts mit brusterhaltender Operation 09/2010, Bestrahlung und antihormoneller Therapie eine Stufe über unterem Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung im rechten Arm

08.03. 01

20

3

arterielle Hypertonie, Herzrhythmusstörungen unter Kombinationstherapie dokumentiert gut eingestellt

05.01. 02

20

4

Zustand nach Ovarektomie rechts 2007, Endometriose

08.03. 04

20

5

Migräneleiden, unterer Rahmensatz, da Attacken durch Aspiringabe gut behandelbar

04.11. 01

10

6

kleine Hiatushernie unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung

07.03. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende funktionelle Leiden 1 wird aufgrund des Ausmaßes von Leiden 2, 3, 4, 5 und 6 nicht weiter erhöht. (...)"

2.4.3. Zusammenfassend wurde von der Fachärztin für Innere Medizin aufgrund der vorzitierten Gutachten vom 06.01.2016 und vom 27.11.2015 eine Gesamtbeurteilung am 17.02.2016 erstellt.

In der Gesamtbeurteilung vom 17.02.2016 wurde wie folgt ausgeführt:

"(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Zustand nach Sigma-Operation bei Müllerianose und begleitenden, rezidivierenden Durchfällen, sowie imperativem Stuhldrang unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand und gutartiger Tumor (histologisch im Gesunden entfernt)

07.04. 05

30

2

Zustand nach N. mammae rechts mit brusterhaltender Operation 09/2010, Bestrahlung und antihormoneller Therapie eine Stufe über unterem Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung im rechten Arm

08.03. 01

20

3

arterielle Hypertonie, Herzrhythmusstörungen unter Kombinationstherapie dokumentiert gut eingestellt

05.01. 02

20

4

Zustand nach Ovarektomie rechts 2007, Endometriose

08.03. 04

20

5

Migräneleiden, unterer Rahmensatz, da Attacken durch Aspiringabe gut behandelbar

04.11. 01

10

6

kleine Hiatushernie unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung

07.03. 05

10

7

Abnützung der Wirbelsäule, Beckenschiefstand von 6 mm, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da zwar geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit und kein sensomotorisches Defizit, jedoch regelmäßige Therapieerfordernis.

02.01. 01

20

8

Geringgradige Funktionseinschränkung nach bimalleolärer Luxationsfraktur links (1996) Unterer Rahmensatz, da nach operativer Sanierung geringe Einschränkung der Dorsalflexion

02.05. 32

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende funktionelle Leiden 1 wird aufgrund nicht maßgeblicher Zusatzrelevanz durch Leiden 2, 3, 4, 5, 6, und 8 nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begutachtung nach Abschluss der Heilungsbewährungsphase. Erstmalige Einstufung der Müllerianose bei Zustand nach Sigmaoperation.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.12.2010 kommt es nach Abschluss der Heilungsbewährungsphase zu einer Verminderung des GdB um zwei Stufen.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.10.2015 ergibt sich keine Änderung des GdB. (...)"

2.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

2.6. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2016 wurde wie folgt ausgeführt:

"(...) Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 3.1.2011, (ZI.?) VN: XXXX wurde mir aufgrund einer "Teilresektion und Strahlentherapie bei Mammakarzinom rechts" ab 21.12.2010 ein Grad der Behinderung von 50 %, befristet bis 30.9.2015 (auf die Dauer der oralen Therapie mit Nolvadex) bescheinigt. Lt. Beiblatt sollte im September 2015 eine Nachuntersuchung erfolgen.

Am 1.6.2015 musste ich mich völlig überraschend einer Darm-OP unterziehen. Ich litt unter einem stenosierendem Sigmatumor, es mussten 21 cm des Dickdarms (Enddarms) sowie der komplette Blinddarm entfernt werden (Diagnose: Müllerianose des Dickdarms (Endometriose/Endosatpingiose) mit subtotaler Darmwandstenose).

Nach der Darm-OP habe ich dann nicht gewusst, ob ich nun die Vorladung zur Nachuntersuchung seitens des Sozialministeriumservice abwarten oder gleich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erbringen sollte. Anlässlich einer diesbezüglichen Rückfrage wurde ich informiert, dass ich "gleich" einen Antrag stellen sollte - was ich dann am 13.7.2015 machte.

Diesem Antrag legte ich ein Konvolut an Befunden betreffend die Dickdarm-OP, die Verschlechterung der Hypertonie und Tachykardie sowie der ebenfalls neu hinzu-gekommenen Wirbelsäulenproblemen bei.

Die 1. Untersuchung erfolgte am 15.10.2015 in der XXXX, bei einem Dr. XXXX; Allgemeinmediziner.

Am 2. November 2015 erhielt ich per Post das Parteiengehör lt. dem ein Grad der Behinderung von 30 % vorliegen würde. Ich war schockiert. Besonders empörend fand ich die Einschätzung des "Zustand nach Operation wegen eines stenosierenden Dickdarmtumors (Unterer Rahmensatz, da gutartiger Tumor und "zufriedenstellender Ernährungszustand") mit 30 %.

Nicht berücksichtigt wurden die Folgen dieser Enddarm-Entfernung:

imperativer Stuhldrang (mehrmals pro Tag) verbunden mit Diarrhoe.

Noch am gleichen Abend verfasste ich einen "Einspruch gegen das Parteiengehör" und legte einen neuen Befund meiner praktischen Ärztin (vom 16.10.2015) die Defizite nach der Dickdarm-OP betreffend vor; zusätzlich beeinspruchte ich auch noch die Einstufung betreffend Wirbelsäule und Hypertonie/Tachykardie.

In weiterer Folge erhielt ich eine neuerlich Vorladung zur Untersuchung; und zwar für den 25.11.2015. Die Begutachtung erfolgte durch eine Fr. Dr. XXXX, FÄ für Orthopädie sowie Fr. Dr. XXXX, FÄ für Innere Medizin.

Betreffend die tlw. unerfreulichen Abläufe dieser Untersuchung habe ich bereits an kompetenter Stelle Kritik eingebracht, weshalb ich diese hier auch nicht näher erörtern möchte.

Am 23. Februar 2016 habe ich dann den "Bescheid" erhalten - das "Hauptleiden" (Zustand nach Darm-OP) wurde wieder mit 30 % eingestuft; lediglich der Text wurde geändert in: "imperativer Stuhldrang mit begleitenden rezidivierenden Durchfällen". Das von mir neu vorgelegte Attest meiner praktischen Ärztin vom 16.10.2015 diente ganz offensichtlich lediglich einer Textkorrektur.

ln keinster Weise berücksichtigt wurden die Defizite, an denen ich seit der Operation leide: imperativer Stuhldrang; d.h. ich muss binnen Sekunden das WC aufsuchen: mehrmals pro Tag, verbunden mit Diarrhoe. Je nach Verträglichkeit und Menge des Essens sowie stress- und aufregungsbedingt variiert die Häufigkeit.

Dies schränkt meinen Arbeits- und Lebensalltag enorm ein: ich kann mich nie längere Zeit an Orten ohne WC aufhalten.

"Sicher und Wohl" fühle ich mich nur in meinem Haus. Sämtliche Wege und Unternehmungen sind geprägt von Angst. An Tagen in denen ich im Büro bin nehme ich vom Vorabend bis nächsten Tag Nachmittag (bis ich wieder daheim bin) keine Nahrung zu mir; um das Risiko dass "etwas passieren könnte" zu reduzieren. Gänzlich verhindern kann ich es aber trotzdem nicht. Einige Zeit zu stehen geht gar nicht. Mein Mann fährt mich alle Wege mit dem Auto.

Aufgrund meines Leidenszustandes erscheint mir eine Einstufung mit 30 % diesbezüglich nicht korrekt.

Zudem steht im Spruch des hiermit von mir angefochtenen Bescheides vom 18.2.2016 folgender Text:

"Aufgrund Ihres am 3.7.2015 eingelangten Antrages wird Ihr Grad der Behinderung ab 13.7.2015 mit 30 % festgesetzt. Weiters wird festgestellt, dass Sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören."

Wie bereits eingangs erwähnt wurde mir mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 3.1.2011 aufgrund einer "Teilresektion und Strahlentherapie bei Mammakarzinom rechts" ab 21.12.2010 ein Grad der Behinderung von 50 %, befristet bis 30.9.2015 (auf die Dauer der oralen Therapie mit Nolvadex) bescheinigt

Die orale Therapie mit Nolvadex ging nachweislich bis Ende September! Das habe ich auch dem Dr. XXXX bei der 1. Untersuchung im Oktober 2015 so gesagt.

In keinem Fall kann die Behörde den eigenen Bescheid vom 3.1.2011 einfach ignorieren - zumal die Voraussetzungen für diese Einstufung (Orale Therapie mit Nolvadex) bis Ende September unverändert gegeben waren!

Korrekterweise hätte mir in jedem Fall für den Zeitraum vom 13.7.2015 bis 30.9.2015 die 50% (Bescheid vom 3.1.2011) zuzüglich der neuen Leiden (Darm, Wirbelsäule) gebührt. Und erst dann ab 1.10.2015 hätte das Leiden "Mammakarzinom" reduziert werden dürfen; weil die 5-Jahres-Frist und somit die Nolvadex-Therapie beendet wurde.

Aus den von mir eingehend dargelegten Gründen bitte ich somit um Korrektur bzw. Aufhebung des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 18.2.2016 sowie um neuerliche Einstufung der Folgen der Darm-OP - unter Berücksichtigung meines tatsächlichen Leidenszustandes.

Abschließend muss ich noch erwähnen, dass ich selber im XXXX beschäftigt bin; zuständig für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der XXXX.

Sollte es zu einer nochmaligen ärztlichen Begutachtung kommen, würde ich in jedem Fall eindringlich ersuchen diese auf keinen Fall im XXXX durchzuführen sondern auf alternative Begutachtungsstrukturen - XXXX - zurückzugreifen."

3. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 25.11.2015 30 v.H., d.h. zum Entscheidungszeitpunkt weniger als 50 v.H.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Beschwerderelevanter Status:

Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Thenar beidseits unauffällig, Tinel- Hofmann beidseits negativ, beide Handgelenk unauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke,

Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Fußrückens als brennende Dysästhesie angegeben, sonst als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sprunggelenk links: medial und lateral über dem Knöchel zarte Narben nach bimalleolärer Fraktur, keine Umfangsvermehrung, keine Schwellung, keine Druckschmerzen auslösbar, endlagige Einschränkung der Dorsalflexion. Bandstabiles Gelenk.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG links 10/0/40, sonst frei,

Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen annähernd horizontal, in etwa im Lot, zarte doppel -s- förmige skoliotische Fehlhaltung mit linkskonvexer Krümmung im Bereich der BWS und zarter rechtskonvexer Krümmung im Bereich der LWS, geringgradige Asymmetrie der Taillenfalten, geringgradiger Thoraxbuckel rechts. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal. Klopfschmerz über der unteren BWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Druckschmerz paralumbal lumbosacral. Bewegungsschmerzen beim Drehen im Bereich der unteren LWS.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F 30/0/30, R 60/0/60, Kinn/Jugulum Abstand 2/18 BWS/LWS: FBA:

30 cm, Rotation und Seitneigung jeweils 30°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Hals: SD schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabei, keine

Einflussstauung Thorax: symmetrisch, Blande Narbe rechte Mamma,

Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabei, BD unter TN, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Dg in allen 4 Quadranten

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, ohne Hilfsmittel

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Zustand nach Sigma-Operation bei Müllerianose und begleitenden, rezidivierenden Durchfällen, sowie imperativem Stuhldrang unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand und gutartiger Tumor (histologisch im Gesunden entfernt)

07.04. 05

30

2

Zustand nach N. mammae rechts mit brusterhaltender Operation 09/2010, Bestrahlung und antihormoneller Therapie eine Stufe über unterem Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung im rechten Arm

08.03. 01

20

3

arterielle Hypertonie, Herzrhythmusstörungen unter Kombinationstherapie dokumentiert gut eingestellt

05.01. 02

20

4

Zustand nach Ovarektomie rechts 2007, Endometriose

08.03. 04

20

5

Migräneleiden, unterer Rahmensatz, da Attacken durch Aspiringabe gut behandelbar

04.11. 01

10

6

kleine Hiatushernie unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung

07.03. 05

10

7

Abnützung der Wirbelsäule, Beckenschiefstand von 6 mm, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da zwar geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit und kein sensomotorisches Defizit, jedoch regelmäßige Therapieerfordernis.

02.01. 01

20

8

Geringgradige Funktionseinschränkung nach bimalleolärer Luxationsfraktur links (1996) Unterer Rahmensatz, da nach operativer Sanierung geringe Einschränkung der Dorsalflexion

02.05. 32

10

Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamt-GdB beträgt 30 %.

Das führende funktionelle Leiden 1 wird aufgrund nicht maßgeblicher Zusatzrelevanz durch Leiden 2, 3, 4, 5, 6, und 8 nicht weiter erhöht.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

1.5. Der Gesamt-GdB ist ab 25.11.2015, Datum der Untersuchung der Fachärztin für Innere Medizin für Erstellung des aktuellen Gutachtens vom 06.01.2016, anzunehmen.

1.6. Die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 % wurde damit begründet, dass das führende funktionelle Leiden 1 aufgrund nicht maßgeblicher Zusatzrelevanz durch Leiden 2, 3, 4, 5, 6, und 8 nicht weiter erhöht wird. Die Begutachtung war nach Abschluss der Heilungsbewährungsphase erfolgt und erstmalig war die Einstufung der Müllerianose bei Zustand nach Sigmaoperation erfolgt.

Die andere Einstufung im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im verfahrensgegenständlichen Verfahren verglichen zum Verfahren im Jahr 2010/2011 ergibt sich daraus, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.12.2010 nach Abschluss der Heilungsbewährungsphase zu einer Verminderung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen holte zunächst ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.10.2015 ein, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde.

In der Folge wurden aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin zu dem Gutachten im Zuge des Parteiengehörs von der belangten Behörde zwei weitere Sachverständigengutachten eingeholt. Zunächst wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 27.11.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 25.11.2015 eingeholt. In diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der orthopädischen Beschwerden in der Höhe von 20 vH festgestellt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen holte weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.01.2016 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 25.11.2015 ein. In diesem war ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH festgestellt worden. Zusammenfassend wurde von der Fachärztin für Innere Medizin aufgrund der vorzitierten Gutachten vom 06.01.2016 und vom 27.11.2015 eine Gesamtbeurteilung am 17.02.2016 erstellt, wonach bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller in den Sachverständigengutachten festgestellten Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH besteht.

Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. So beschreibt die Gutachterin im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 27.11.2015 insbesondere, dass aufgrund des Arztbriefes vom 05.09.2015, laut physiotherapeutischem Bericht vom 22.09.2015, laut ergotherapeutischem Bericht vom 21.09.2015, aufgrund des Röntgen der gesamten Wirbelsäule vom 01.12.2014 die Diagnose "flachbogige Skoliose, Chondrose C5/C6 und L5/S1 und beginnende Spondylose" festgestellt wurde. Das Röntgen vom 27.04.2014 (Beckenübersicht und beide Hüften) hatte einen "Beckenschiefstand rechts +6 mm" ergeben. Vorgelegt worden war außerdem eine Behandlungskarte eines Sanatoriums von 04/2014 und 05/2014.

Die Fachärztin für Innere Medizin hat im Sachverständigengutachten vom 06.01.2016 hinsichtlich der vorgelegten Befunde ausführlich und schlüssig festgehalten, dass im Arztbrief vom 30.01.2013 arterielle Hypertonie, im Mammographiebefund vom 18.06.2013 "DZU: Ko bei Z.n.

N. mammae re 2010: BIRADS 0", im Ultraschall der rechten Brust vom 03.07.2013: "Befund idem zu 2011" festgestellt wurde. Im Arztbrief vom 24.03.2015 wurde "Hypertonie gut eingestellt, Ergometrie: 100% des TSW" diagnostiziert. Laut Echocardiographie besteht eine gute systolische LV-Funktion. Die Histologie 06/2015 im XXXX ergab:

"Müllerianose des Dickdarms mit subtotaler Darmwandstenose, hyperplastisches Kryptenepithel, keine atypischen Zellveränderungen, Resektionsränder frei von Veränderungen". Im Arztbrief vom 28.05.2015 bis 12.06.2015 der Chirurgie wurde festgehalten:

"stenosierender Sigmatumor, Z.n. ductalem Mammma Ca re 2010; tiefe vordere Resektion und Begleitappendektomie". Laut Arztbrief vom 05.09.2015 besteht "imperativer Stuhldrang, gelegentlich Durchfall". Der Arztbrief vom 16.10.2015 hielt fest, dass Telearbeit wegen imperativem Stuhldrang empfohlen werde. Diagnostiziert wurde im Arztbrief vom 16.10.2013: "Hypertonie gut eingestellt, Ko bei Bedarf". Laut Mammasonographie vom 31.1.2014 "DZU: idem zu 2011". Laut Arztbrief vom 03.04.2014 "Hypertonie, idem". Berücksichtigt wurde die Bescheinigung über die physikalische Therapie in einem Sanatorium 05/2014. Laut Mammasonographie vom 25.06.2014 "Befund idem Rö HWS, LWS, BWS".

Die Beweismittel stehen sohin keineswegs im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen.

Den Feststellungen in den eingeholten Sachverständigengutachten wurde durch die Beschwerde nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften.

In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass ihr mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 03.01.2011 ein Grad der Behinderung von 50 vH befristet bis 30.09.2015, nämlich für die Dauer der oralen Therapie mit Nolvadex, bescheinigt worden sei. Ihre orale Therapie mit Nolvadex sei nachweislich bis Ende September 2015 erfolgt, daher sei es nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren Behinderungsgrad vorher herabzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass zwar tatsächlich ein Behinderungsgrad in Höhe von 50 vH mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 03.01.2011 hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Eine Befristung der Feststellung des Behinderungsgrades ergibt sich jedoch nicht aus dem vorzitierten Bescheid. Einzig im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 27.12.2010 war ausgeführt worden:

"Nachuntersuchung 09/2015, weil Heilungsbewährung abzuwarten bleibt." Eine Bindung oder Befristung ergibt sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht. Der neue Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 von Hundert wird überdies erst ab 25.11.2015, dem Datum der Untersuchung durch die Fachärztin für Innere Medizin für Erstellung des aktuellen Gutachtens vom 06.01.2016, festgestellt.

Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Folgen ihrer Enddarm-Entfernung, nämlich "imperativer Stuhldrang (mehrmals pro Tag) verbunden mit Diarrhoe" nicht berücksichtigt worden wären. Auch wurde auf das vorgelegte Attest ihrer praktischen Ärztin vom 16.10.2015 verwiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorzitiertes Attest im Sachverständigengutachten vom 06.01.2016 ausdrücklich angeführt und berücksichtigt wurde. Weiters war als Funktionseinschränkung im vorzitierten Sachverständigengutachten ebenso wie in der Gesamtbeurteilung, welche aufgrund der zwei eingeholten Gutachten erstellt wurde, ausgeführt worden: "Zustand nach Sigma-Operation bei Müllerianose und begleitenden, rezidivierenden Durchfällen, sowie imperativem Stuhldrang, unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand und gutartiger Tumor (histologisch im Gesunden entfernt)".

Befunde, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es einem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). In der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Es wurde vom Beschwerdeführer auch kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahme und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, die der Beschwerdeführerin übermittelt wurden, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde somit kein Vorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt hat, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen. Die Gesamtbeurteilung vom 17.02.2016, erstellt von der Fachärztin für Innere Medizin aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 27.11.2015 und des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.01.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen - die Beschwerdeführerin hat nur allgemein in den Raum gestellt, dass sie "bereits an kompetenter Stelle" bezüglich der "unerfreulichen Abläufe" der Untersuchungen Kritik geübt hätte. Sie hat jedoch keineswegs erfolgreich dargelegt, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Die oben genannten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

§ 14 Abs. 1 BEinstG besagt:

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG)

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 vH in dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die vorliegende Gesamtbeurteilung vom 17.02.2016, erstellt von der Fachärztin für Innere Medizin aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 27.11.2015 und des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.01.2016 ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren Stellung; diesbezüglich wird auf die detaillierten obigen Ausführungen verwiesen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde eine Gesamtbeurteilung vom 17.02.2016, erstellt von der Fachärztin für Innere Medizin aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 27.11.2015 und des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.01.2016 eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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