BVwG W162 2121868-1

W162 2121868-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2121868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2121868.1.00

Spruch

W162 2121868-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.01.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.05.2009 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung war mit 70 von Hundert (vH) festgesetzt.

2. Am 06.10.2015 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Beilage eines Befundkonvolutes ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ein.

3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie (21.12.2015), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Insbesondere wurde Folgendes ausgeführt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Zustand nach Schultergelenksersatz beidseits

2

Hörstörung beidseits

3

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule

Festgestellt wurde ein Dauerzustand.

Zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt:

"Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport. Es bestehen keine wesentlichen Defizite an den unteren Extremitäten, das Gangbild ist sicher. Einschränkungen an beiden Schultern sind vorhanden, die notwendigen Haltegriffe sind jedoch möglich, beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Nach Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse wurden dem Bescheid in der Form eines Beiblattes beigelegt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 11.02.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass das zugrunde liegende Sachverständigengutachten in einigen Punkten nicht korrekt sei. Laut Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 sei dem Beschwerdeführer das sichere Ein- und Aussteigen möglich. Dies sei zwar grundsätzlich richtig, allerdings besitze er seit mehreren Jahren links und rechts eine komplette Schulterprothese. Er verwies auf Kopien von Befunden, die er bereits mit dem Schreiben vom 05.10.2015 vorgelegt hätte. Es ergebe sich zudem aus ärztlichen Studien, dass Patienten mit Schulterprothesen keine ruckartigen Bewegungen durchführen sollten, um keine Verschlechterung im Gelenk herbeizuführen. Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien ruckartige Bewegungen nicht vermeidbar. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf einen bereits vorgelegten Befund von Dr. XXXX vom 26.05.2014, wonach trotz mehrmaliger operativer Interventionen eine Verschlechterung und erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastung vorliegen würden. Aufgrund der Belastbarkeit der Schulterprothesen sei es zu einer sekundären Schädigung der Rotatorenmanschette links gekommen und es sei demnach in den nächsten Jahren ein Prothesenwechsel unumgänglich. Auch dies hätte er dem ärztlichen Sachverständigen bei der Begutachtung am 17.12.2015 mitgeteilt, welcher dies jedoch außer Acht gelassen hätte. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass laut Gutachten unter dem Punkt "Antragsrelevanter Status" ein Faustschluss beidseits möglich sei, "links kraftreduziert". Dies sei nicht richtig. Er habe dem Sachverständigen mitgeteilt und gezeigt, dass ein Faustschluss links aufgrund der Verschlechterung und Schmerzen im Gelenk nicht möglich sei. Deshalb sei ein sicheres Anhalten im Bus oder Zug nicht möglich. Verwiesen wurde auch darauf, dass dem Rat von Ärzten zufolge Patienten mit Schulterprothesen schweres Heben unbedingt vermeiden sollten. Das Netz öffentlicher Verkehrsmittel am Land würde nicht wie in Großstädten zur Verfügung stehen bzw. ausgebaut sein, demnach müssten oft von der Haltestation bis nach Hause einige Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden. Dabei sei die Benutzung eines Autos unumgänglich. Auch würden Busse rund um XXXX nur während der Schulzeiten regelmäßig fahren, zu anderen Zeiten gar nicht bzw. sehr reduziert. Öffentliche Verkehrsmittel seien auch aus diesem Grund im ländlichen Bereich nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer ersuchte, die Vornahme der Zusatzeintragung zu veranlassen und legte seinem Schreiben zwei Befunde bei.

6. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 wurde der ärztliche Sachverständige, welcher das Gutachten am 21.12.2015 im Auftrag der belangten Behörde erstellt hatte, aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

8. Am 08.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das erweiterte orthopädische Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 ein. Festgehalten wurde, dass im Zuge des Beschwerdevorbringens keine neuen orthopädischen bzw. unfallchirurgisch relevanten Befunde vorgelegt worden wären.

Als relevante Anamnese wurde festgestellt: "Schulterendoprothesen beidseits, Aufbraucherscheinungen beidseits".

Als relevanter Status wurde ausgeführt: "Status 17.12.2015:

Vorwärts- und Seitwärtsheben der Arme im Schultergelenk bis 80/90 Grad möglich, Drehen und Spreizen eingeschränkt. Faustschluss beidseits möglich, Links kraftreduziert. Kein wesentliches Defizit an den unteren Extremitäten".

Begründend wurde festgehalten, dass sämtliche Punkte des Vorbringens durch den Beschwerdeführer im Gutachten vom 21.12.2015 berücksichtigt worden wären. Die Schulterprothesen würden zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit führen. Eine Instabilität habe nicht festgestellt werden können, in den vorliegenden Befunden seien keine Verrenkungen beschrieben. Im Allgemeinen seien Patienten nach 4-6 Monaten wieder arbeitsfähig. Übliche Belastungen beim Benützen öffentliche Verkehrsmittel seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Im MRT der linken Schulter aus 5/2014 seien Läsionen des Supra- und Infraspinatus beschrieben, jedoch ein regulärer Subscapularis, der als wichtigster Stabilisator gelte. Ruckartige Bewegungen würden nur bei Fehlen dieser Sehne eventuell Probleme erzeugen. Der Befund einer Schädigung von Supra- und Infraspinatus sage alleine nur bedingt das Maß einer Einschränkung voraus, da meist der Deltamuskel Funktionen übernehme. Eine maßgebliche Einschränkung des Faustschlusses habe sich bei der klinischen Untersuchung nicht gefunden. Es würden auch keine Befunde vorliegen, die dies nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die Problematik des schweren Hebens wirke sich bei körperlich fordernden Tätigkeiten bei vorhandenen Endoprothesen aus. Geringe Lasten könnten getragen und gehoben werden. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass sich nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde keine abweichende Beurteilung ergebe.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Zuge des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Gelegenheit gewährt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

10. Am 08.08.2016 langte ein Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin verwies der Beschwerdeführer erneut auf den Befund von Dr. XXXX vom 26.05.2014, wonach es im Fall des Beschwerdeführers zu Verschlechterungen und Einschränkungen der Funktion der Schulterprothesen und zu einer sekundären Schädigung der Rotortorenmanschette links gekommen sei. Diese könne ihre Aufgaben bezüglich aktiver Bewegungen nicht mehr ausführen, deshalb sei ein Prothesenwechsel unumgänglich. Die Außendrehung und Armhebung sei erheblich erschwert. Diese Umstände seien im Gutachten vom 21.12.2015 nur zum Teil berücksichtigt worden. Zur Problematik der "ruckartigen Bewegungen" führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass diese bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorprogrammiert seien, dadurch würde es in weiterer Folge zu Verschlechterungen bei bereits geschädigten Gelenken kommen. Auch bei Vorhandensein eines regulären Subscapularis seien Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gegeben. Zur Problematik des "Faustschlusses links" verwies der Beschwerdeführer auch auf den beiliegenden Befundbericht von Dr. XXXX vom 26.05.2014, wonach ein "inkompletter Faustschluss links" vorliegen würde. Der Faustschluss sei für viele alltägliche Aktivitäten von großer Bedeutung. Da dieser dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, werde das Ergreifen und Festhalten von Gegenständen maßgeblich erschwert, dadurch sei auch ein sicheres Anhalten sowie Ein- und Aussteigen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ersuchte um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Halswirbelsäule bewegungseingeschränkt, ebenso Lendenwirbelsäule, ungestörte periphere Sensomotorik. Vorwärts-und Seitwärtsheben der Arme bis 80/90Grad möglich, Drehen und Spreizen eingeschränkt. Faustschluss beidseits möglich, links kraftreduziert.

Beckenschiefstand, Hüften in S 0-0-90 rechts zu 0-0-80 links, F 30-0-20 rechts zu 25-0-10 links, in R 20-0-10 rechts zu 15-0-10 links. Knie beidseits 0-0-130, keine Instabilitäten. Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue links bei etwa 40 Grad positiv. Ungestörte periphere Sensomotorik. Beinverkürzung links.

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: sehr gut

Größe: 180cm Gewicht: 90kg Blutdruck:

Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe kleinschrittig, aber sicher möglich, kein Insuffizienzhinken.

Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert. Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden.

Psycho(patho)logischer Status: Normale Vigilanz, ausgeglichene bis etwas gedrückte Stimmungslage, regulärer Gedankenductus.

Relevanter Status: Vorwärts- und Seitwärtsheben der Arme im Schultergelenk bis 80/90 Grad möglich, Drehen und Spreizen eingeschränkt. Faustschluss beidseits möglich, Links kraftreduziert. Kein wesentliches Defizit an den unteren Extremitäten.

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Als Funktionseinschränkungen wurden "Zustand nach Schultergelenksersatz beidseits" (Leiden 1), "Hörstörung beidseits" (Leiden 2) und "Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule" (Leiden 3) festgestellt.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Die Schulterprothesen führen zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit, es bestehen zwar Einschränkungen an beiden Schultern, die notwendigen Haltegriffe sind jedoch möglich, beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Eine Instabilität konnte nicht festgestellt werden. Eine maßgebliche Einschränkung des Faustschlusses liegt nicht vor. Geringe Lasten können getragen und gehoben werden.

Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport. Es bestehen keine wesentlichen Defizite an den unteren Extremitäten, das Gangbild ist sicher.

Das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen.

Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 und das im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich eingeholte Gutachten vom 20.06.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar, beide Gutachten weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr wurden auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer bereits vorgelegte und im Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 bereits berücksichtigte Befunde vorgelegt, welche zu keiner anderen Einschätzung führen können als das von der belangten Behörde eingeholte aktuelle Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2015, in dem die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen schlüssig und nachweislich festgestellt wurden. Auch das im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Gutachten vom 20.06.2016 konnte zu keiner anderen Einschätzung führen.

Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen.

Die Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 und vom 20.06.2016 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Bereits im Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer in Straßenschuhen, ohne Gehbehelfe, kleinschrittig, aber sicher und ohne Insuffizienzhinken zur Untersuchung erschien. Die Arme konnten in Gebrauchsstellung gebracht werden, der Zehenspitzen- und Fersenstand war erschwert möglich. Die Hals- und Lendenwirbelsäule waren bewegungseingeschränkt, der Faustschluss war beidseits möglich, links kraftreduziert. Festgestellt wurden eine ungestörte periphere Sensomotorik, eine Beinverkürzung links und keine Instabilitäten der Knie. Auch das Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 bestätigte diese Einschätzung und führte nachvollziehbar aus, dass die Schulterprothesen zwar zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führen würden, jedoch keine Instabilität vorliegt. Es wurde jeweils auf die vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers verwiesen, wonach auch in jenen keine Verrenkungen beschrieben waren. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass Patienten in der Regel nach 4-6 Monaten wieder arbeitsfähig sind. Übliche Belastungen beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Im MRT der linken Schulter aus 5/2014 seien Läsionen des Supra- und Infraspinatus beschrieben, jedoch ein regulärer Subscapularis, der als wichtigster Stabilisator gelte. Ruckartige Bewegungen würden nur bei Fehlen dieser Sehne eventuell Probleme erzeugen. Der Befund einer Schädigung von Supra- und Infraspinatus sage alleine nur bedingt das Maß einer Einschränkung voraus, da meist der Deltamuskel Funktionen übernehme. Der erkennende Senat folgt diesen nachvollziehbaren Einschätzungen des ärztlichen Sachverständigen.

Beweiswürdigend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dem festgestellten "Status" in beiden Gutachten im Wesentlichen nur in dem Punkt des Faustschlusses widersprochen hat. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm ein Faustschluss links nicht möglich wäre, so wird auf beide Sachverständigengutachten verwiesen, die dieser Behauptung klar entgegenstehen, da sich eine maßgebliche Einschränkung des Faustschlusses bei der klinischen Untersuchung nicht gefunden hat. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden unter diesem Aspekt vom Sachverständigen miteinbezogen und konnte auch in den Beweismitteln des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkt zur Unterstützung seines Vorbringens gefunden werden. Wenn der Beschwerdeführer auf den Befund von Dr. XXXX vom 26.05.2014 verweist, wonach ein "inkompletter Faustschluss" vorliege, so steht dieser Befund nicht den Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 und vom 20.06.2016 entgegen, wonach in einer persönlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass der Faustschluss beidseits zwar möglich, links jedoch "kraftreduziert" (Gutachten vom 21.12.2015) möglich sei, jedenfalls ohne "maßgebliche Einschränkung" (Gutachten vom 20.06.2016). Es ist dem Akteninhalt klar zu entnehmen, dass der ärztliche Sachverständige die persönliche Untersuchung, dieses Vorbringen und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Befunde in seine Beurteilung vollständig miteinbezogen hat. Dies ist aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig erfolgt. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Beweismitteln und seinem Vorbringen dahingehend sohin keine andere Einschätzung objektivieren.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen und im Zuge des Parteiengehörs wiederholt den Befund von Dr. XXXX vom 26.05.2014 zitiert und dabei vorbringt, das Sachverständigengutachten hätte diesen nicht berücksichtigt, so steht dem die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2015 entgegen: Bereits im Gutachten vom 21.12.2015 wurde der nunmehr im Zuge des Beschwerdeverfahrens neuerlich vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom 26.05.2014 berücksichtigt und wurde dieser Befund durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens neuerlich dem ärztlichen Sachverständigen vorgelegt. Im Gutachten vom 20.06.2016 bestätigte der Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung und wiederholte, dass sich auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher vorgelegter Befunde keine abweichende Beurteilung ergebe. Gleiches gilt für den durch den Beschwerdeführer mehrfach vorgelegten Befund von Dr. XXXX vom 26.05.2014, welcher im Gutachten entsprechend berücksichtigt wurde. Dies erscheint dem erkennenden Senat nachvollziehbar und glaubwürdig.

Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problematik des schweren Hebens befand der Sachverständige glaubwürdig, dass sich diese bei körperlich fordernden Tätigkeiten bei vorhandenen Endoprothesen auswirke. Geringe Lasten könnten im Fall des Beschwerdeführers jedoch getragen und gehoben werden. Der erkennende Senat folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen, auch ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesem Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Umständen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (mangelnde Infrastruktur bei Wohnen am Land, Transport schwerer Gepäckstücke usw., ruckartige Bewegungen in öffentlichen Verkehrsmitteln.) wird auf die rechtliche Beurteilung (II.3.) verwiesen und darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht dargetan hat, inwiefern dies in Zusammenhang mit seinen individuellen Funktionseinschränkungen den eingeholten Sachverständigengutachten entgegenstehen würde.

Zusammenfassend wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig festgestellt, dass sich nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde keine abweichende Beurteilung ergibt. Diesen Feststellungen des Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert widersprochen, sondern im Wesentlichen wiederholt Befunde vorgelegt und sein pauschales Vorbringen wiederholt.

Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vorliegenden Gutachten eines Arztes für Unfallchirurgie als schlüssig und vollständig betrachtet. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der erkennende Senat sieht keine Notwendigkeit, ein neuerliches Gutachten einzuholen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gutachten nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten ist, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 und vom 20.06.2016 der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Befunde bei. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung durch den Facharzt berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Dies bezieht sich insbesondere auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schwierigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Land. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Zudem wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch deren körperliche Belastbarkeit ausreichend sind. Die Gehstrecke ist ausreichend, ein sicheres Ein- und Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport, das Gangbild ist sicher. Wenngleich Einschränkungen an beiden Schultern bestehen, sind die notwendigen Haltegriffe möglich und können beide Arme in Gebrauchsstellung gebracht werden.

Daher ist in einer Gesamtschau der Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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