W161 2133248-1•BVwG W161 2133248-1
W161 2133248-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Interessen,<br/>Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
W161 2133248-1/3E
W161 2133249-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
1. ) der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, Zl. 1105457502-160230758,
2. ) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, Zl. 1105457600-160230812,
beide vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten von ihrem Heimatland mit einem gültigen deutschen Visum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Tiflis/Georgien, gültig von 22.12.2015 - 27.12.2015, nach Österreich, wo sie am 14.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 14.02.2016 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie habe vor ca. einer Woche Georgien mit einem Kleinbus verlassen. Sie sei über die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen. Ihre drei Geschwister würden seit ca. zehn Jahren in Österreich leben. Sie habe den Schlepper nicht bezahlt, er habe ihr unentgeltlich geholfen. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin private Probleme an. Sie befürchte, dass der Vater ihres Sohnes ihr diesen wegnehmen oder ihr Ex-Freund ihr etwas antun könnte.
2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-West am 25.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein der Rechtsberaterin an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide an Asthma und bekomme dementsprechende Medikamente. Auch bekomme sie Beruhigungsmittel gegen den Stress, die sie hier vom Arzt verschrieben bekommen habe. Den Namen des Arztes wisse sicherlich ihre Mutter, sie gehe zu demselben Arzt, wie ihre Mutter. Sie habe schon Befunde, aber der Arzt habe diese behalten.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge aufgefordert, ärztliche Unterlagen zu besorgen und vorzulegen.
Sie gab in der Folge an, ihre Angaben würden auch für ihr Kind gelten. Ihr Sohn sei auch ein bisschen nervös. Sie seien deswegen mit ihm beim Arzt gewesen und habe er auch irgendwelche Beruhigungsmittel erhalten. Er habe Angstzustände. Er könne nicht alleine zu Hause bleiben oder wolle er, wenn es dunkel sei, nicht alleine auf die Toilette gehen. Körperlich sei er aber gesund. Ihre Mutter, ihr Bruder, zwei Schwestern, ihre Schwägerin und deren Kinder seien hier in Österreich. Ihr Bruder sei mit seiner Familie schon seit 13 oder 14 Jahren hier. Ihre ältere Schwester sei acht oder neun Jahre hier. Ihre Mutter sei schon sechs oder sieben Jahre hier. Ihre jüngere Schwester sei zwei oder zweieinhalb Jahre hier. Ihr Bruder und ihre Schwägerin seien österreichische Staatsbürger. Ihre Mutter und ihre Schwestern seien noch Asylwerber. Sie habe mit ihren Angehörigen, seit sie in Österreich sei, regen Kontakt. Als sie noch in Georgien gewesen wäre, hätten sie auch Kontakt gehabt. Sie habe dort aber ständig die Wohnung gewechselt. Wenn es möglich gewesen wäre, dann hätten sie immer Kontakt aufgenommen. Sie lebe mit ihrer Mutter bereits seit neun oder zehn Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Bruder sei auch schon seit 13 oder 14 Jahren hier in Österreich. Ihre Schwestern hätten auch von ihr getrennt gelebt, sie hätten aber schon Kontakt miteinander gehabt und einander besucht. Sie lebe in Österreich aktuell nicht bei ihren Angehörigen. Sie habe mit ihrem Sohn eine Unterkunft von der Caritas bekommen. Befragt, ob sie in irgendeiner Weise von ihren hier lebenden Angehörigen abhängig sei gab die Erstbeschwerdeführerin an, ja, natürlich. Ihre Schwägerin bzw. ihr Bruder würden Kleidung für ihren Sohn kaufen. Sie würden sie auch unterstützen, wenn sie zum Beispiel einen Dolmetscher benötige. Als sie noch im Lager gewesen wären, habe ihre Schwester sie jede Woche zu sich genommen. Jetzt würden sie aber in XXXX leben und könnten sie daher besuchen. Sie sei bereits mehrmals verlegt worden. Wie gesagt, würden die Angehörigen sie nach Möglichkeit unterstützen. Befragt nach einem Reisepass gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Vater ihres Kindes habe alles vernichtet. Sie habe ein Visum für Deutschland gehabt, es jedoch nicht benutzen können. Über Vorhalt, dass Deutschland ihrer Übernahme zugestimmt habe gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Österreich lebe der Großteil ihrer Familie, die sie immer wieder unterstütze. Sie brauche die Unterstützung und den Beistand ihrer Verwandten. In Deutschland habe sie niemand. Sie möchte daher darum ersuchen, die Möglichkeit zu bekommen, bei ihrer Familie zu bleiben. Sie sei noch nicht in Deutschland gewesen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 24.02.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 21.04.2016 lehnten die deutschen Behörden das Aufnahmeersuchen zunächst mit dem Hinweis, dass sie die nötigen Informationen bezüglich der Visaerteilung durch die deutsche Botschaft in Tiflis noch nicht erhalten hätten, ab.
Am 25.04.2016 richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an die deutschen Behörden.
Am 26.04.2016 wiederholten die zuständigen deutschen Behörden vorläufig ihre Ablehnung und verwiesen neuerlich darauf, dass noch nicht abschließend geklärt sei, ob das angesprochene Visum in Vertretung für einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei. Eine abschließende Entscheidung zu dem gestellten Aufnahmeersuchen wurde in Aussicht gestellt.
Am 12.05.2016 wurde ein erstes Erinnerungsschreiben an die deutschen Behörden übermittelt. Am 22.06.2016 wurden die deutschen Behörden neuerlich um eine Entscheidung ersucht.
Mit Schreiben vom 24.06.2016 teilten die deutschen Dublin-Behörden letztlich mit, dass Deutschland der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zustimme.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Deutschland
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 20.3.2015)
Entscheidungen über Asylanträge zwischen Januar und Oktober 2015:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(BAMF 10.2015)
Änderungen der Asylgesetzgebung
Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).
Sichere Drittstaaten
Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014).
Sichere Herkunftsstaaten
Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).
Flughafenverfahren
Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:
1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.
3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).
Quellen:
Non-Refoulement
In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015).
Quellen:
Versorgung
Grundversorgung
Im März 2015 trat das aktuelle Gesetz zur Sozialhilfe für Asylwerber in Kraft. Ab 1.1.2016 wird jedoch eine Neuregelung gelten:
Grundleistungen
bis 31.12.2015
ab 1.1.2016
alleinstehende Leistungsberechtigte
143 Euro
145 Euro
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 129 Euro
je 131 Euro
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
113 Euro
114 Euro
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
85 Euro
86 Euro
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
92 Euro
93 Euro
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
84 Euro
85 Euro
(AsylbLG 20.10.2015, §3; vgl. AsylbLG 26.10.2015, §3)
Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015).
AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015).
In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).
Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015).
Quellen:
Unterbringung
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).
Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015).
Unterbringung nach Bundesländern und Art der Unterbringung, Stand:
Bundesland
gesamt
Aufnahmeeinrichtung
Gemeinschaftsunterkunft
dezentrale Unterbringung
bundesweit
362 850
45 176
147 689
169 985
Baden-Württemberg
38 531
0
27 055
11 476
Bayern
45 396
6 033
17 096
22 267
Berlin
24 607
3 521
9 929
11 157
Brandenburg
9 927
1 583
5 704
2 640
Bremen
5 994
182
1 871
3 941
Hamburg
12 272
2 917
3 068
6 287
Hessen
26 617
4 360
12 773
9 484
Mecklenburg-Vorpommern
6 762
364
3 497
2 901
Niedersachsen
36 591
2 006
5 776
28 809
Nordrhein-Westfalen
86 358
16 568
38 812
30 978
Rheinland-Pfalz
16 804
1 891
2 141
12 772
Saarland
2 941
175
1 149
1 617
Sachsen
16 549
1 177
9 609
5 763
Sachsen-Anhalt
12 701
2 336
5 087
5 278
Schleswig-Holstein
12 248
644
1 196
10 408
Thüringen
8 552
1 419
2 926
4 207
(Destatis o.D.)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).
Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015).
Quellen:
Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"
Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten. Nach Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben nach Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015).
Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand nach Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015).
Quellen:
Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest.
Diese würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Deutschland im Wege stünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA aufgefordert worden, medizinische Unterlagen zu übersenden. Sie sei dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nachgekommen. An dieser Stelle sei insbesondere auf die Länderfeststellung zur medizinischen Versorgung in Deutschland zu verweisen, in welcher ausgeführt sei, dass Deutschland allen Asylwerbern Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung garantiere.
In Österreich würden die Mutter und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Bindung zu den Angehörigen habe nicht festgestellt werden können. Weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen haben nicht festgestellt werden können. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei seit 11.05.2004 polizeilich in Österreich gemeldet. Ihm sei bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden und lebe er zusammen mit seiner Familie in XXXX. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe am 24.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Nach einer Negativentscheidung im Verfahren des Bundesasylamtes sei dieses Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieses Verfahren sei aktuell noch beim BFA anhängig. Die zweite Schwester habe am 10.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens sei sie nach Polen abgeschoben worden. Am 04.11.2010 habe sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Dieses Verfahren sei nach einer Negativentscheidung des Bundes noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zusammengefasst ergebe sich, dass nur der Bruder in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sei. Die Mutter und die Schwestern würden hier lediglich über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz für die Dauer ihrer Asylverfahren verfügen.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Diesbezüglich habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.
6. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde eine im Namen beider Beschwerdeführer verfasste Beschwerde eingebracht. In dieser wird insbesondere ausgeführt, in Österreich befände sich die gesamte Familie der Beschwerdeführer, insbesondere die Schwestern, die Mutter und die Neffen seien gesundheitlich und psychisch sehr angeschlagen und würden daher die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin benötigen, die diese auch leiste und bestehe zwischen diesen eine besonders enge Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis. Aufgezählt werden Erkrankungen der Schwester XXXX sowie von deren Söhnen XXXX und XXXX. Weiters werden psychische Probleme der Schwester XXXX genannt und gesundheitliche Probleme der Mutter XXXX. Ebenso lebe der Bruder der Erstbeschwerdeführerin mit seiner Frau und drei Kindern in XXXX. Dieser sei ein österreichischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin selbst leide an Fehlsichtigkeit, schwerem Asthma bronchiale und aktuell auch an Unterbauchschmerzen. Insbesondere der Zweitbeschwerdeführer, sei psychisch sehr belastet. So leide er an Schlaflosigkeit und Unruhe und sei aggressiv. Die Arztunterlagen der Mutter und der Geschwister seien von der Erstbeschwerdeführerin nicht dem BFA vorgelegt worden, da ihr nicht bewusst gewesen wäre, dass dieser relevant für das Asylverfahren seien. Es wäre vielmehr an der erkennenden Behörden gelegen, von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Gebrauch zu machen und die Beschwerdeführer nach dem Gesundheitszustand ihrer Verwandten zu befragen. Weiters sei die Zuständigkeit Österreichs durch Fristablauf eingetreten. Die Zustimmung Deutschlands hätte spätestens mit 25.05.2016 ergehen müssen, was aber nicht erfolgt sei. Die am 25.05.2016 erfolgte Zustimmung sei jedenfalls zu spät, weshalb nunmehr Österreich für das Asylverfahren zuständig sei. Aufgrund der Sonderkonstellation im Falle der Beschwerdeführer und deren Mutter, Geschwistern und Neffen in Österreich, nämlich insbesondere aufgrund dessen, dass sich beinahe sämtliche Familienmitglieder in schlechter gesundheitlicher bzw. psychischer Verfassung befänden, und sich die Familie praktisch aber auch vor allem emotional gegenseitig stütze, liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor und hätte daher Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gebrach machen müssen.
Der Beschwerde beigelegt ist ein Konvolut von Unterlagen. Die meisten betreffen die noch im offenen Asylverfahren befindlichen Familienmitglieder der Beschwerdeführer.
In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin sind darunter Unterlagen betreffend die Verschreibung einer Brille wegen Fehlsichtigkeit vom 16.03.2016 bzw. 30.03.2016. sowie weiters eine Überweisung an einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 02.08.2016 wegen Unterbauchschmerz.
In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer befindet sich eine Überweisung an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen Schlaflosigkeit und Unruhe vom 12.07.2016, sowie eine Überweisung wegen Aggressivität vom 02.08.2016 bei den vorgelegten Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide reisten im Februar 2016 im Besitz gültiger deutscher Visa, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Tiflis, gültig von 22.12.2015 - 27.12.2015, nach Österreich, wo sie am 14.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine zu beachtenden besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen würden, wurden nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich, zu den gültigen deutschen Visa, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Von der Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren für sie und ihren Sohn keine konkrete schwere Erkrankung angegeben. Sie wurde ausdrücklich aufgefordert ärztliche Unterlagen vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Unterlagen datieren sämtlich vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und hätten somit bei der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt werden können und müssen. Aber selbst bei Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Überweisungen und Auskünfte, ergibt sich daraus keine lebensbedrohliche Erkrankung bei den Beschwerdeführern.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 12:
"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) ...
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Dublin-III-VO.
Der Einwand, wonach die Zuständigkeit Österreichs durch Fristablauf eingetreten wäre, ist aus nachfolgenden Gründen rechtlich verfehlt.
Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"Ablehnende Antwort
(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Dieser Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 vorgesehenen Fristen."
Im vorliegenden Fall wurde das Konsultationsverfahren am 24.02.2016 eingeleitet. Am 21.04.2016 teilte Deutschland mit, dass das Ansuchen zunächst abgelehnt werden muss, da man noch auf die notwendigen Antworten der Botschaft in Tiflis in Bezug auf die angegebenen Visa warte. Am 25.04.2016 erfolgte ein Remonstrations-Schreiben durch Österreich. Am 26.04. teilten die deutschen Dublin-Behörden mit, dass das Ersuchen weiterhin "vorläufig" abgelehnt werde. Es sei noch nicht abschließend geklärt, ob das angesprochene Visum in Vertretung für einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ausgestellt worden wäre. Sobald die notwendigen Informationen vorlägen, werde man über das Aufnahmeersuchen erneut entscheiden. Nach einem weiteren Erinnerungsschreiben der österreichischen Behörden vom 12.05.2016 stimmte Deutschland schließlich am 24.06.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung zu.
Die in Art. 5 der Durchführungsverordnung geregelte Remonstration innerhalb der dreiwöchigen Frist begründet eine "neuerliche" Überprüfungsobliegenheit, die zunächst nicht zu Folge haben kann, dass die genannten Fristen etwa wieder aufleben oder von Neuem zu laufen beginnen würden. Der ersuchte Mitgliedstaat soll zwar binnen zwei Wochen antworten, tut er dies aber nicht, ist das zwar eine Verletzung des Unionsrechts, hat jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge.
Nur eine solche Interpretation erlaubt es Art. 5 Abs. 2 quasi als Abrundung des Regelungsmechanismus der Verordnung 604/213 zu bewerten, der aber kein neues/ergänzendes zwingendes materielles Zuständigkeitsrecht schafft, sondern sich ausschließlich im prozeduralen, effizienzerhöhenden Bereich bewegt. (Filzwieser/Sprung Dublin-III-Verordnung, Art. 5 Durchführungsverordnung, K4).
In casu hat Deutschland von Beginn an auch angeführt, dass die Ablehnung vorläufig erfolge, da zunächst eine Überprüfung der Visa erforderlich sei. Nach erfolgter Prüfung wurde die Zustimmung Deutschlands zur Übernahme der Beschwerdeführer erteilt. Ein Zuständigkeitsübergang an Österreich ist nicht eingetreten.
3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
In Österreich leben mehrere Angehörige der Beschwerdeführer. Es handelt sich hierbei um Geschwister der Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA kann zu keinem der angegebenen Angehörigen eine in Sinn des Art. 8 EMRK bedeutsame Abhängigkeit herausgelesen werden.
Sämtliche Familienangehörige befinden sich schon seit vielen Jahren in Österreich und leben die Beschwerdeführer mit ihren Angehörigen auch nicht in einem Familienverband.
Weiters ist anzuführen, dass lediglich der Bruder XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seit 2004 in Österreich mit seiner Familie lebt.
Die Asylverfahren in Bezug auf die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Zwei der Verfahren wurden in der ersten Instanz negativ entschieden und sind noch beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung anhängig. Ein Verfahren ist noch bei der erstinstanzlichen Behörde offen.
Daraus folgt, dass lediglich der Bruder der Erstbeschwerdeführerin einen ständigen Aufenthaltstitel in Österreich hat. Die anderen Familienmitglieder haben jeweils nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag. In Bezug auf den Bruder wurde keine besondere Abhängigkeit und wurden auch keine Erkrankungen bzw. Pflegebedürftigkeit seiner Person angegeben.
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen in Bezug auf die Mutter und die Schwestern der Erstbeschwerdeführerin gehen insofern ins Leere, als sie ein Vorbringen darstellen, welches dem Neuerungsverbot unterliegt.
Darüber hinaus liegt kein gemeinsames Familienverfahren mit der Mutter und den Schwestern vor. Diese Familienangehörigen sind, wie oben dargelegt, gar nicht dauernd aufenthaltsberechtigt in Österreich sind. Im Übrigen kann sich, für den Fall, dass diese ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen sollten, jedenfalls der Bruder mit seiner Familie um diese kümmern.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt kann somit ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben mit den angegebenen Familienangehörigen nicht erkannt werden
Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Diese verbrachten den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, reisten erst im Februar 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützten den Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf die vorliegenden unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Etwaige zu beachtende Integrationsschritte der Beschwerdeführer oder ein Versuch der legalen Einreise oder Einwanderung nach Österreich wurden nicht einmal behauptet.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von erst wenigen Monaten ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würden diese bei einer Überstellung nach Deutschland nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.5.3. Zum deutschen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Georgien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. ist.
Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf hinreichend aktuelle, verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.
Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Deutschland sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
3.5.4. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Deutschland:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.
3.7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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