W129 2133014-1•BVwG W129 2133014-1
W129 2133014-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle<br/>Prüfung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand
W129 2133014-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Dr. Hansjörg Pichler, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 01.08.2016, Zl. 75.439/0001-allg/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die Klasse
XXXX des BRG XXXX, in XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Spanisch und Physik jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den vier genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt am 08.07.2016, brachte der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige und somit eigenberechtigte) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2016 Widerspruch ein und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß vor, das er in Deutsch das erste Semester mit der Note "Genügend" abgeschlossen habe, bei der Schularbeit des zweiten Semesters sei er nur knapp negativ gewesen. Die Hausübungen seien überwiegend erbracht worden, die Mitarbeit gut gewesen. In Englisch sei er im ersten Semester negativ gewesen, im zweiten Semester hätten sich seine Präsentationstechniken Richtung "Sehr gut" entwickelt, bei der Schularbeit hätte er beinahe ein "Befriedigend" erreicht. Bei einer mündlichen Prüfung sei er lediglich in einem Punkt negativ gewesen, diesen habe er bei einer späteren Überprüfung positiv nachgeholt. Auch sei die Mitarbeit positiv gewesen. In Spanisch sei das erste Semester mit "Genügend" abgeschlossen worden, die Mitarbeit sei gut gewesen, das Interesse am Fach sehr hoch. Er habe einen Aufenthalt in Salamanca im Herbst 2015 absolviert. Die Schularbeit im zweiten Semester sei knapp am "Genügend" gewesen. In Physik habe er das erste Semester mit "Genügend" abgeschlossen, im zweiten Semester sei die Mitarbeit für "Sehr gut" oder "gut" befunden worden. Alle Hausübungen und Arbeitsaufträge seien erbracht worden. Die Semesterprüfung sei klar positiv gewesen. Der schulpolitische Wille sei auf das Vermeiden von Schulstufenwiederholungen gerichtet. Er sei als Schülervertreter sei engagiert, auch seine Eltern seien in die Schulpartnerschaft eingebunden. Jene Diskussionen, die mit der Schulleitung geführt worden seien, sollten nicht bei der Beurteilung von Schulnoten Einfluss nehmen.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2016 übermittelte die Schulleitung der Schulbehörde den Widerspruch samt Unterlagen, darunter auch die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte, die auf das Wesentliche zusammengefasst der Darstellung des Beschwerdeführers widersprachen.
5. In seinem pädagogischen Gutachten vom 19.07.2016 kam der zuständige Landesschulinspektor auf das Wesentliche zusammengefasst zum Schluss, dass die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch nachvollziehbar und gerechtfertigt seien. Hingegen seien die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Spanisch und Physik aufgrund der rudimentären Angaben des Lehrers nicht nachvollziehbar; er könne in Bezug auf Spanisch und Physik nicht festgestellt werden, ob die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war.
6. Mit Schreiben vom 20.07.2016 (zugestellt am 22.07.2016 durch Hinterlegung) übermittelte der Landesschulrat für Tirol das pädagogische Gutachten des Landesschulinspektors dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, eine solche wurde jedoch nicht erstattet.
7. Am 26.07.2016 (Spanisch) und am 27.07.2016 (Physik) fanden unter dem Vorsitz des Landesschulinspektors HR Dr. XXXX kommissionelle Prüfungen statt. Der schriftliche Prüfungsteil Spanisch wurde ebenso negativ (38,47%) beurteilt wie der mündliche (7,5 von 22 Punkten). Auch der schriftliche Prüfungsteil (8 von 48 Punkten) sowie der mündliche Prüfungsteil (3,5 von 18 Punkten) im Pflichtgegenstand Physik wurden negativ beurteilt. Beide Gesamtnoten der beiden kommissionellen Prüfungen wurden mit "nicht genügend" festgesetzt.
8. Mit Bescheid vom 01.08.2016, Zl. 75.439/0001-allg/2016, wies der Landesschulrat für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Spanisch und Physik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors für die Pflichtgegenstände Deutsch und Englisch eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung dieser beiden Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe im Parteiengehör dazu keine Einwände erhoben. Die kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Spanisch und Physik seien negativ beurteilt wurden. Somit seien die Beurteilungen der vier verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände mit "nicht genügend" festzusetzen. Somit sei der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.08.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 16.08.2016 wurde nunmehr (nur noch) die negative Beurteilung in den Pflichtgegenständen Spanisch und Physik angefochten und der Antrag gestellt, die Beurteilung in diesen Gegenständen mit "genügend" festzusetzen.
Auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Er sei der Ansicht, dass sowohl im Pflichtgegenstand Physik als auch im Pflichtgegenstand Spanisch die Jahresbeurteilung positiv hätte sein müssen. Dies hätte auch durch die von ihm angeregte Befragung der Mitschüler unter Beweis gestellt werden können, aus ihm unverständlichen Gründen sei dies unterlassen worden. Die Tatsache, dass der Lehrer in Spanisch und Physik seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Dokumentierung der Schülerleistungen nicht nachgekommen sei, habe letztlich zur kommissionellen Prüfung geführt, obwohl die Jahresbeurteilung mit "genügend" hätte ausfallen müssen. Die mangelhafte Pflichterfüllung des Lehrers dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Die kommissionellen Prüfungen am 26.07.2016 und 27.07.2016 würden keinen adäquaten Ausgleich für die Versäumnisse des Lehrers darstellen. Auch habe er keine Vorbereitungszeit für diese beiden kommissionellen Prüfungen gehabt, er habe seinen Urlaub abbrechen müssen und sei gewissermaßen völlig unvorbereitet zu diesen beiden Prüfungen angetreten.
10. Mit Schreiben vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 22.08.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 7C des BRG XXXX.
1.2. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch", "Spanisch" und "Physik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den vier genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
1.3. Mit pädagogischem Gutachten vom 19.07.2016 führte der zuständige Landesschulinspektor HR Dr. XXXX - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die negativen Jahresbeurteilungen in Deutsch und Englisch zu Recht erfolgt seien. Hingegen reichten die Beurteilungsunterlagen nicht aus, um für die Gegenstände "Spanisch" und "Physik" feststellen zu können, ob die negative Jahresbeurteilung in Spanisch und Physik richtig oder unrichtig war.
1.4. Am 26.07.2016 (Spanisch) und am 27.07.2016 (Physik) fanden unter dem Vorsitz des Landesschulinspektors HR Dr. XXXX kommissionelle Prüfungen statt. Der schriftliche Prüfungsteil Spanisch wurde ebenso negativ (38,47%) beurteilt wie der mündliche (7,5 von 22 Punkten). Auch der schriftliche Prüfungsteil (8 von 48 Punkten) sowie der mündliche Prüfungsteil (3,5 von 18 Punkten) im Pflichtgegenstand Physik wurden negativ beurteilt. Beide Gesamtnoten der beiden kommissionellen Prüfungen wurden mit "nicht genügend" festgesetzt.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden kommissionellen Prüfungen einen Durchführungsmangel aufweisen.
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
2.2. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von den Lehrkräften der Pflichtgegenstände "Deutsch" und "Englisch" geführt wurden, sind - wie im eingeholten Gutachten des Landesschulinspektors ausgeführt wurde - hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Seitens des Beschwerdeführers wurde weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiiert die Richtigkeit dieses Gutachtens bestritten.
2.3. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass die beiden kommissionellen Prüfungen einen Durchführungsmangel aufweisen; auch konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein solcher Mangel festgestellt werden. Zur monierten Kurzfristigkeit der Terminfindung dieser Prüfung wird weiter unten in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass der Schüler auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.6. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.7. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.8. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.9. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.
Aufgrund des eingeholten pädagogischen Gutachtens des zuständigen Landesschulinspektors wurde in Bezug auf die Fächer Deutsch und Englisch die Rechtmäßigkeit der negativen Beurteilungen festgestellt. Dem trat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde entgegen, im Gegenteil: er schränkte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den Beschwerdegegenstand ausdrücklich auf die Überprüfung der negativen Beurteilungen Fächer Spanisch und Physik ein.
Da der Beschwerdeführer die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch nunmehr außer Streit stellt, beschränkt sich der Beschwerdegegenstand nach § 71 Abs 4 SchUG auf die Überprüfung der negativen Beurteilung in den Pflichtgegenständen Spanisch und Physik, obwohl nach § 25 SchUG schon aufgrund der beiden anderen negativen Beurteilungen feststeht, dass die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu Recht festgestellt wurde (§ 71 Abs 4 letzter Satz
SchUG: "Überprüfung ... auch dann ..., wenn deren Ergebnis keine
Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung ergibt").
3.1.10. Auch wenn die Lehrkraft in den Fächern Spanisch und Physik gegen die Vorgabe des § 4 Abs. 3 LBVO zur Aufzeichnungspflicht verstieß, so erweist sich das weitere Vorgehen der belangten Behörde als völlig rechtskonform.
Aus den Bestimmungen des § 71 Abs 4 SchUG ist entgegen der Rechtsansicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers keinesfalls abzuleiten, dass die belangte Behörde gewissermaßen "im Zweifel" verpflichtet gewesen wäre, für die Unterrichtsgegenstände Spanisch und Physik die Note "Genügend" festzusetzen. Vielmehr sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass bei Unzulänglichkeit der zur überprüfenden Unterlagen das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen ist. Wie bereits in der Judikatur des VwGH ausdrücklich und völlig zutreffend festgehalten wurde, hat der Gesetzgeber auf diese Weise zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet (VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, SlgNr 11.788 A.)
Durch die Unterbrechung des Verfahrens und die Zulassung zur kommissionellen Prüfung geht die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission über. Sie hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind (Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 23 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 753]).)
An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierende Beweismittel war die belangte Behörde gebunden (VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, SlgNr 11.788 A.)
Da die beiden kommissionellen Prüfungen zweifelsfrei - auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - zu negativen Beurteilungen geführt haben, war die belangte Behörde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 71 Abs 6 SchUG verpflichtet, (nur) diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (so auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 39 zu § 71 Abs. 6 SchUG [S. 735]).
Somit hat die belangte Behörde zu Recht die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers für die Pflichtgegenstände Spanisch und Physik jeweils mit "Nicht genügend" festgelegt.
3.1.11. Eine Fehlerhaftigkeit der beiden kommissionellen Prüfungen wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich in Bezug auf die kurzfristige Anberaumung des Termines vorgebracht.
Wie sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (W129 2011327-2/3E) als auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 09.03.1981, 3420/80, sowie VwGH 10.06.1985, 84/10/0272) festgehalten wurde, ist die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung, selbst binnen einiger weniger Tage, nicht rechtswidrig, solange dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit eingeräumt wird, organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er durch die kurzfristige Ansetzung der beiden Prüfung, wenige Tage vor dem Prüfungstermin, gehindert gewesen sei, organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Auch wenn er behauptetermaßen seinen Urlaub unterbrechen musste, so konnte er letztlich sein Antreten bei den beiden Prüfungen erfolgreich bewerkstelligen.
3.1.12. Da die Jahresbeurteilung in Spanisch und Physik von der belangten Behörde nach jeweils durchgeführter kommissioneller Prüfung zu Recht mit "Nicht genügend" und festgelegt und die - nunmehr unstrittigen - negativen Beurteilungen in Deutsch und Englisch zu Recht als richtig qualifiziert hat, hat die belangte Behörde auch zu Recht die Nichtberechtigung des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe festgestellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.14. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein etwaiger, in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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