BVwG W113 2104311-1

W113 2104311-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, Einbehaltung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2104311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2104311.1.00

Spruch

W113 2104311-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011, Zahl II/7-EBP/08-113732232, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX), für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 115 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 93,68 ha ausgegangen, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Im September 2009 fand auf der betroffenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei eine Almfutterfläche von 60,51 ha festgestellt wurde. Gemäß dem Prüfbericht der belangten Behörde seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auch für die Antragsjahre 2005 bis 2009 zu verwenden.

4. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 27.01.2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 abgewiesen und sprach neben der gesamten Rückforderung einen zusätzlich einzubehaltenden Betrag aus. Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 93,68 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 49,29 ha aus. Nach Berücksichtigung der Heimgutfläche sowie der vorhandenen Zahlungsansprüche ergebe sich eine Differenzfläche von 44,39 ha. Begründend führte die belangte Behörde die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von über 50 % an, weshalb keine Förderung gewährt werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist Berufung und führte aus, dass die Almkontrolle in den letzten Jahren strenger geworden sei und die Behörde es verabsäumt hätte, Hofkarten zu übermittelt. Die Futterflächenermittlung sei sehr kompliziert und könne die Fläche in Wahrheit nicht so viel kleiner sein, da die Tiere sonst unterernährt wären.

6. Die belangte Behörde erließ in der Folge die Berufungsvorentscheidung vom 28.07.2010, in der die EBP 2008 erneut abgewiesen wurde. Der Bescheid deckt sich mit dem vorgehenden.

7. Dagegen richtete sich der von der beschwerdeführenden Partei erhobene Vorlageantrag.

8. Mit Berufungsbescheid vom 17.06.2011 wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung betreffend das Antragsjahr 2008 im Wesentlichen ab und sprach eine Änderung hinsichtlich der Zahlungsansprüche aus.

9. Da sich wieder eine Änderung des Werts der Zahlungsansprüche ergab und eine geringfügige Flächenreduzierung der Heimbetriebsfläche, erließ die belangte Behörde in der Folge einen neuen Abänderungsbescheid. Nunmehr ging die belangte Behörde von einer Flächenabweichung von 44,50 ha (statt vorher 44,39 ha) aus.

10. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei erneut ein Rechtsmittel. Begründend wird ausgeführt, dass gleichzeitig eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Da diese noch offen sei, könne der angefochtene Bescheid nicht akzeptiert werden.

11. Mit Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0206, traf der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 17.06.2011. Die Beschwerde wurde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt fest stehe und die Behörde ohne nähere Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht gehalten sei, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen und insbesondere eine neuerliche Überprüfung vorzunehmen. Die allgemein gehaltenen Hinweise der beschwerdeführenden Partei seien nicht geeignet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Frage zu stellen. Der Gerichtshof könne auch dem Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der falschen Beantragung treffe, nicht folgen, da sie die Verantwortung für die Richtigkeit der beantragten Fläche treffe und sie sich im Zweifelsfall eines Sachverständigen bedienen hätte können. Es sei aber kein derartiges Bemühen erkennbar gewesen, weshalb auch die Verhängung einer Flächensanktion keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt.

12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

13. Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das Vorbringen der anhängigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ersucht mitzuteilen, ob die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter aufrecht bleibt, da der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile entschieden hat.

14. Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die gegenständliche Beschwerde aufrecht bleibe, da die Futterfläche nicht vom Almbewirtschafter, sondern von der Agrarbezirksbehörde Stainach ermittelt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX), auf die sie auch ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt. Sie stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen mit einer Almfutterflächennutzung von insgesamt 115 ha.

Im Bescheid vom 30.12.2008 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 93,68 ha aus.

Im September 2009 fand auf der betroffenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei eine Almfutterfläche von insgesamt 60,51 ha festgestellt wurde.

Mit Änderungsbescheid vom 27.01.2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 ab und sprach eine Rückforderung sowie einen zusätzlich einzubehaltenden Betrag aus. Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 93,68 ha und einer nach Vor-Ort-Kontrolle ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 49,29 ha und einer Flächendifferenz von insgesamt 44,39 ha aus.

Nach Berufung, Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag erließ die Berufungsbehörde den Berufungsbescheid vom 17.06.2011, womit die Berufung abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0206, abgewiesen.

Zwischen Berufungsbescheid und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid betreffend die EBP 2008. Darin wird der Antrag auf EBP 2008 erneut abgewiesen und eine Flächendifferenz von insgesamt 44,50 ha zu Grunde gelegt, da nun auch die Heimbetriebsfläche reduziert wurde. Insgesamt wurde somit eine Futterfläche im Ausmaß von 127,36 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 82,86 ha zugrunde gelegt.

Die ermittelte anteilige Almfutterfläche sowie die Flächendifferenz von 44,50 ha wird dem Verfahren als richtig zu Grunde gelegt. Belege dafür, dass das Ergebnis der angeführten Vor-Ort-Kontrolle unrichtig ist, wurden nicht vorgelegt. Die Reduzierung der Heimbetriebsfläche wurde von der beschwerdeführenden Partei gar nicht moniert. Die beschwerdeführende Partei konnte auch nicht belegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung der EBP 2008 kein Verschulden trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. In der vorliegenden Beschwerde wird inhaltlich nichts ausgeführt, sondern auf ein offenes (mittlerweile abgeschlossenes) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Aus der Berufungsschrift und dem Vorlageantrag, die diesem Verfahren zu Grunde lagen, ergibt sich aber, dass die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom September 2009 anzweifelt, da die Futterflächenermittlung insgesamt schwierig sei, eine bestimmte Zahl an Großvieheinheiten auf die Alm getrieben werden würden und die Fläche daher größer sein müsse und die Behörde die wahre Fläche zu ermitteln habe.

Wie bereits die Berufungsbehörde im angeführten Berufungsbescheid und schließlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem angeführten Erkenntnis ausgeführt haben, ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in Frage zu stellen. Sie hat nicht dargelegt, warum die Flächenermittlung durch das Kontrollorgan der Behörde fehlerhaft ist. Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass keine neuen Hofkarten zur Verfügung gestanden hätten, die Futterflächenermittlung insgesamt schwierig sei und die Behörde einen gerichtlichen Sachverständigen dem Verfahren beiziehen müsse, reichen nicht aus, substantiierte Hinweise auf eine Unrichtigkeit der Kontrollergebnisse darzustellen.

Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da die beschwerdeführende Partei nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können: Sie ist Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, somit ist von einem großen Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen auszugehen, der Hinweis auf die schlechte Qualität von Orthofotos ist daher wenig überzeugend. Es sind auch keine Bemühungen der beschwerdeführenden Partei erkennbar, die Fläche richtig zu ermitteln, nachdem ihr bereits nachweislich bekannt war, dass die Flächenermittlung schwierig ist. Der Hinweis, nicht sie, sondern die Agrarbezirksbehörde habe die Futterfläche ermittelt, geht ins Leere, da im Verfahren keine frühere Vor-Ort-Kontrollen zu Tage getreten sind, an denen sich die beschwerdeführende Partei bei ihrer Antragstellung orientiert hätte. Auch blieb es bei einer bloßen Behauptung, die unbelegt ist. Im Ergebnis war somit vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

(2) und (3) [...]

Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) bis (4) [...]

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) und (4) [...]"

Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

(3) [...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) [...]

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (4) [...]

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(4) (entfällt gemäß Art. 1 Z 18 der Verordnung (EG) 380/2009)

(5) [...]

(6) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 972/2007)

(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

(2) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 380/2009)

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

(3) [...]

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) und (3) [...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 127,36 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 82,86 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 44,50 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bzw. über 50 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren und ein zusätzlicher Betrag einzubehalten (Flächensanktion).

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (in der Sache: VwGH 16.11.2011, 2011/17/0206; vgl. auch VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Exkurs: Die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache vom 16.11.2011 erging über eine Beschwerde gegen einen bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vom 27.01.2010).

Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann etwa Verschulden vorgeworfen werden, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht.

Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, sehr wohl vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Agrarbezirksbehörde habe die Fläche ermittelt und nicht sie als Almbewirtschafter. Das entbindet die beschwerdeführende Partei aber nicht von ihrer Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons;

EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen;

EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager).

Die eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 20.10.2009; 2006/13/0105 mHa 15.02.2006, 2002/13/0182; 27.09.1988; 88/08/0146):

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2013), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich 30.12.2008 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 unterbrochen worden und erfolgte die Rückforderung mit mehreren Bescheiden und letztlich mit Bescheid vom 28.09.2011, somit jedenfalls innerhalb der 4-Jahres-Frist (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Der VwGH hat bereits in der Sache entscheiden: VwGH 16.11.2011, 2011/17/0206. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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