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I404 2122536-1•BVwG I404 2122536-1
I404 2122536-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2122536-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 28.01.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 27.10.2015, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am selben Tag, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antrag wurden keine Gesundheitsschädigungen angeführt, jedoch legte er diverse medizinische Unterlagen bei.
2. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. Alexander J., einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.01.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Coronare 3-fach-Bypass OP bei Z.n. Instabile AP, KHK Dreigefäßerkrankung mit hochgradiger Stenose, RSB
30
2
Lumboischialgie links
30
3
Aorteninsuffizienz I°
20
4
Mitralklappeninsuffizienz I°
10
5
Arterielle Hypertonie
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB von 30 v.H. ergibt sich hinsichtlich der Leiden 1 und 2.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z n. TIA, Hyperlipidämie"
3. In der Folge korrigierte die Amtsärztin der belangten Behörde den Grad der Behinderung der Funktionseinschränkung Lfd. Nr. 2 von 30 auf 20.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2015 abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien in der Beilage, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die MRT-CD nicht berücksichtigt und Angaben von ihm nicht verfolgt worden seien.
6. Am 29.02.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auszuführen, welche Angaben nicht berücksichtigt worden seien und anzugeben, für welche Funktionseinschränkung der MRT-Befund relevant sei und auch diesen dem Gericht vorzulegen.
8. Mit E-Mail vom 17.03.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den Angaben um das Anziehen von seinen Socken handle, welches er nicht mehr ohne fremde Hilfe machen könne. Daher habe er auch seine Freundin mitgenommen. Die MRT-CD sei gar nicht angesehen worden. Nach der Untersuchung mit zweimal "Füße hoch" habe der Assistenzarzt festgestellt, dass für ihn nur noch ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme.
9. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nochmals mit Schreiben vom 23.03.2016 und 10.05.2016 aufgefordert, dem Gericht den MRT-Befund vorzulegen.
10. Am 25.05.2016 langte der MRT-Befund ein, in welchem multisegmentale Osteochondrosen, eine Diskusprotrusion, Spondylophytose und kaudal progrediente Facettengelenksarthrosen sowie abgeflachte Lordose diagnostiziert wurden.
11. Mit Schreiben vom 03.06.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an Dr. Alexander J. er möge sein Gutachten hinsichtlich der Funktionseinschränkung(en), welche im MRT-Befund angeführt sind, ergänzen sowie zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Des Weiteren wurde Dr. Alexander
J. ersucht, den Gesamtgrad der Behinderung ausführlich zu begründen.
12. Mit Schreiben vom 30.06.2016 samt (aufgeforderter) Ergänzung vom 13.07.2016 legte Dr. Alexander J. dem Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vor. Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Coronare 3-fach-Bypass OP bei Z.n. Instabile AP, KHK Dreigefäßerkrankung mit hochgradiger Stenose, RSB
30
2
Lumboischialgie links, Diskusprotrusion L 2/3, Multisegmentale Osteochondrose L2-S1, kaudal prog. Facettengelenkarthrose
20
3
Aorteninsuffizienz I°
20
4
Mitralklappeninsuffizienz I°
10
5
Arterielle Hypertonie
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründend führte Dr. Alexander J. insbesondere aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung von 30 % hinsichtlich des Leidens 1 ergebe. Es bestehe keine negative wechselseitige Beeinflussung mehrerer Leiden. Zu Leiden 2 führte Dr. Alexander J. aus, dass es sich um eine Diskusprotrusion L2/3 ohne Wurzelreizung handle. Es bestehe diesbezüglich radiologisch (Diskusprotrusion L2/3) und klinisch (Lumboischialgie S 1 links) kein Korrelat. Es sei keine medikamentöse Dauertherapie nötig sowie sei eine Bedarfsmedikation ausreichend. Bezüglich Leiden 3 wurde ausgeführt, dass es sich um eine Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades handle und normale Belastbarkeit erhalten sei. Bezüglich Leiden 4 führte Dr. Alexander J. aus, dass es sich um eine Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades handle und somit keine wesentliche Einschränkung im Alltag bestehe. Hinsichtlich Leiden 5 wurde ausgeführt, dass dieses leichtgradig sei, da keine höherdosierte Kombinationstherapie nötig sei.
15. Mit Schreiben vom 28.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ein.
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machten weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.3. Beim Beschwerdeführer besteht auf Grund der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen ein Grad der Behinderung von 30 Prozent.
2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat, wurde einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.05.2016 entnommen.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten von Dr. Alexander J. vom 13.07.2016 nach der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das ergänzende Gutachten vom 13.07.2016 als vollständig und schlüssig beurteilt.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung.
Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich die Leiden nicht negativ wechselseitig beeinflussen.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht erstattete Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht entgegengetreten.
Bei dem Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Somit war die Beschwerde abzuweisen.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
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