BVwG W136 2131901-1

W136 2131901-1Bundesverwaltungsgericht06.09.2016

Regest

Dolmetscherliste, Eintragungsvoraussetzungen, Ermittlungspflicht,<br/>Hauptwohnsitz, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2131901-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2131901.1.00

Spruch

W136 2131901-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Clemens PICHLER, Marktstraße 444-2, 6850 DORNBIRN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.06.2016, Zl. 1 Jv 2634-33/16 p, betreffend Eintragung als Dolmetscher beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher mangels Vorliegens der Eintragungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck (§ 2Abs. 2 Z1 litc iVm §14 SDG) ab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art 132 Abs1 Z1 B-VG und führte darin aus, dass er sich bereits in Umzugsvorbereitung von Deutschland nach Österreich befinde und somit bereits begonnen habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck zu verlegen. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer in seinem Rechts auf Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV verletzt, weshalb ein Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV an den EuGH angeregt werde.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Note vom 16.08.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Meldebestätigung, wonach er seit 10.08.2016 seinen Hauptwohnsitz in XXXX habe. Da das Eintragungserfordernis gemäß § 2 Abs. 2 Z1 lit g SDG damit erfüllt sei, werde beantragt, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Eintragung in die Dolmetscherliste stattgebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Zur Zulässigkeit:

Gegen den Bescheid, mit dem - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher abgewiesen wird, steht gemäß § 11 SDG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

Das SDG regelt in seinem § 2 die "Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher", wobei gemäß 2 Abs. 2 Z 1 lit g unter anderem der gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, Eintragungsvoraussetzung ist. Diese Eintragungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht erfüllt, nunmehr liegt, da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nach XXXX verlegt hat, dieses Erfordernis vor.

Auch wenn dem Beschwerdevorbringen, wonach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist (vgl. jüngst VwGH 2206.2016, Ra 2015/03/0039), kann im vorliegenden Fall eine stattgebende Entscheidung nicht erfolgen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall, nachdem der Antrag des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt schon wegen des fehlenden Eintragungserfordernisses gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit g SDG abzuweisen war, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der sonstigen vom SDG geforderten Voraussetzungen zur Eintragung in die Dolmetscherliste unterlassen. Auch wenn nunmehr eine vom Gesetz geforderte Eintragungsvoraussetzung vorliegt, war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zur Ermittlung des Vorliegens der vom Gesetz geforderten weiteren Eintragungsvoraussetzungen gemäß SDG zurück zu verweisen.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen, zumal die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides dient.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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