BVwG W118 2116043-1

W118 2116043-1Bundesverwaltungsgericht06.09.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2116043-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2116043.1.00

Spruch

W118 2116043-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 08.05.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2008 Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX. Im Antragsjahr 2008 wurde die Gesamt-Fläche der Alm mit 40,29 ha angegeben.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von

XXXX gewährt. Dabei wurden 22,57 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 22,24 ha, davon 1,73 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 22,24 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 22,24 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 14.10.2011 fand auf der o.a. Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde das im Antragsjahr 2011 beantragte Ausmaß der Flächen von 34,95 ha bestätigt. (Konkret wurde eine Fläche im Ausmaß von 35,02 ha ermittelt.) Die Vorjahre wurden nicht geprüft.

4. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen eines Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 bis 2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, dies werde in den kommenden Monaten noch genauer geprüft. Sollten sich die Differenzflächen nicht eindeutig als landwirtschaftliche Nutzflächen identifizieren lassen, würde die Bewirtschafterin zu einem späteren Zeitpunkt mittels Sachverhaltserhebung um Klärung ersucht. Konkret wurde auf eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,34 ha hingewiesen, da sich die Beantragung im Antragsjahr 2011 im Verhältnis zu den Antragsjahren 2008 bis 2010 in diesem Ausmaß verringert habe.

5. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass die Differenzflächen in der Zwischenzeit mittels INVEKOS-GIS geprüft worden seien. Die AMA müsse nach dieser Überprüfung davon ausgehen, dass es sich bei den Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung der Flächen nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe. Zur Klärung des Sachverhalts habe die Bewirtschafterin die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Allfällige Begründungen seien mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.

6. Mit Schreiben vom 30.11.2012 teilte die Bewirtschafterin der Alm mit, am Feldstück 1 XXXX sei im Jahr 2010 die Fläche am Schlag 9 reduziert worden, da die Verunkrautung stärker geworden sei. Der Schlag sei im Jahr 2011 auf drei Schläge aufgeteilt worden.

7. Mit Datum vom 12.08.2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle der angeführten Alm statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine geringfügige Abweichung von der im Antragsjahr 2013 beantragten Fläche im Ausmaß von 33,69 ha festgestellt. Konkret wurde eine Fläche im Ausmaß von 33,21 ha ermittelt. Die Vorjahre wurden nicht geprüft.

8. Mit Datum vom 26.01.2015 erfolgte auf der angeführten Alm eine weitere Vor-Ort-Kontrolle. Geprüft wurde erneut das Antragsjahr 2013. Darüber hinaus wurden auch die Vorjahre geprüft und für die Antragsjahre 2008 bis 2011 eine Fläche im Ausmaß von 35,02 ha ermittelt.

9. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von

XXXX gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von XXXX rückgefordert. Dabei wurden 22,57 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 22,24 ha, davon 1,73 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 22,24 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,01 ha, davon 0,23 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,23 ha.

Begründend wird ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.01.2015 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von bis zu 3 % festgestellt worden.

10. Mit Schreiben vom 29.05.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Fläche der angeführten Alm sei vom Almobmann als Antragsteller festgestellt und beantragt worden. Für den BF als Auftreiber seien keine besonderen sichtbaren Umstände vorgelegen, dass die Almfutterfläche nicht korrekt beantragt gewesen sei. Dies sei auch bei zwei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA im Jahr 2011 und 2013 bestätigt worden. Bei beiden Vor-Ort-Kontrollen habe es keine Beanstandungen für die Vorjahre gegeben. Dies müsse bedeuten, dass die beantragte Fläche für 2008 korrekt war. In Niederösterreich seien die Almfutterflächen durch Digitalisierungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde) durchgeführt worden. Für XXXX sei die amtliche Ermittlung der Flächen im Zuge der Digitalisierung durch die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde im November 2007 erfolgt. Ferner sei anzumerken, dass am 26.01.2015 keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Auch der Obmann habe keine Kenntnis von dieser Kontrolle. Es sei verwunderlich, warum u.a. diese Vor-Ort-Kontrolle als Mitbegründung für die Abweichung im Jahr 2008 herangezogen werde.

11. Mit Datum vom 20.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 07.07.2016 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen des BF.

13. Mit Schreiben vom 26.07.2016 führte die AMA sinngemäß im Wesentlichen aus, zwecks Überprüfung der im Rahmen des Flächenabgleichs getätigten Angaben habe eine Kontrolle auch der Vorjahre durchgeführt werden müssen. Dies sei mit Datum vom 26.01.2015 erfolgt. Aus technischen Gründen sei jedoch kein Prüfbericht übermittelt worden.

14. Mit Schreiben des BVwG vom 03.08.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht und der angeführte Prüfbericht übermittelt. Zugleich wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch die AMA auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2009 nachvollziehbar sei, da sich die im Jahr 2011 reduzierten Flächen bereits im Jahr 2009 in der Vegetation deutlich von den umliegenden Flächen unterschieden. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen vorläufigen Feststellungen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 08.05.2008 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2008 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 22,24 ha. Im Antragsjahr 2008 standen dem BF 22,57 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Im Antragsjahr 2008 wurde die Gesamt-Fläche der Alm mit 40,29 ha angegeben. Auf den BF entfielen davon anteilig 1,73 ha.

Mit Datum vom 26.01.2015 erfolgte auf der angeführten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle. Dabei wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Tatsächlich handelte es sich lediglich bei 35,02 ha um beihilfefähige Fläche. Davon entfielen auf den BF 1,50 ha. Die Differenzfläche im Ausmaß von 0,23 ha bestand aus nicht beihilfefähigen Elementen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Rahmen der Fallbearbeitung wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.

Auf einem Luftbild aus dem Jahr 2009 ist erkennbar, dass die strittige Fläche, die im Rahmen der Antragstellung 2011 verringert wurde, eine Vegetation aufweist, die sich deutlich von den umliegenden Flächen unterscheidet. Damit erscheint nachvollziehbar, dass diese Fläche bereits in den Jahren vor 2011, wie von der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2015 festgestellt, nicht zur Gänze, sondern lediglich zum Teil aus beihilfefähiger Futterfläche bestand.

Dieser Feststellung wurde seitens des BF nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG ergeben, dass die anteilige Almfutterfläche des BF in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.

Soweit der BF in seiner Beschwerde auf ein mangelndes Verschulden an der Fehlbeantragung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Verschulden lediglich in Zusammenhang mit der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) eine Rolle spielt. Konkret kann von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 VO (EG) 796/2004 Abstand genommen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass ihn an der Fehlbeantragung kein Verschulden trifft. Solche Sanktionen wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgesprochen.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen vor dem Hintergrund des beschriebenen Sachverhalts nicht vor.

Eine allfällige Verjährung wurde durch die Verfolgungshandlungen der AMA unterbrochen; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall in erster Linie auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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