BVwG G303 2013923-1

G303 2013923-1Bundesverwaltungsgericht06.09.2016

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2013923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2013923.1.00

Spruch

G303 2013923-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.08.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ. G306 433605-1/13E wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 1200039-BAG, im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.

2. Am 03.06.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, als belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme der BF statt. Die BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie Bestätigungen über Deutschkurse vorlegen könne. Sie möchte zum christlichen Glauben wechseln. Sie würde durch die Kirche immer wieder Leute in Österreich kennenlernen. Der Sohn der BF könne sie nicht versorgen; sie würden von der Caritas Geld bekommen und kein Vermögen besitzen.

3. Am 18.06.2014 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung der BF an die belangte Behörde eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF regelmäßig den Taufunterricht besuche und dass für die Taufe der 4. April 2015 vorgesehen werde. Darüber wurde auch eine Bestätigung des Katechumenats der Stadtpfarre "XXXX" vom 16.06.2014 vorgelegt. Des Weiteren wurden medizinische Befunde in Vorlage gebracht.

4. Am 19.08.2014 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung der BF an die belangte Behörde eine ergänzende Eingabe übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF und ihr Ehegatte sehr bemüht sein würden, einen hohen Grad an Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Es werde erneut vorgebracht, dass die die gesundheitliche Verfassung und die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Österreich in der Interessenabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien. In einem wurde eine Bestätigung darüber in Vorlage gebracht, dass die BF einen Deutschkurs auf A1-Niveau beim XXXX besuche.

5. Am 15.09.2014 wurde eine Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs Deutsch für Anfänger (A1.1) der XXXX und ein psychiatrischer Befund von XXXX vom 22.05.2014 an die belangte Behörde in Vorlage gebracht

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, zugestellt durch Hinterlegung am 16.10.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde der BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF erst am 02.12.2011 ins das Bundesgebiet einreiste. Eine finanzielle Abhängigkeit oder Beziehungsintensität zum in Österreich lebenden Bruder (gemeint wohl: Sohn) wurde seitens der BF nicht angegeben und sei auch von Amts wegen nicht festgestellt worden. Die nächsten Angehörigen würden im Herkunftsstaat leben. Eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien im Verfahren nicht hervor gekommen. Die BF sei dreimal strafgerichtlich verurteilt worden. Die Erkrankungen, an welchen die BF leide, seien im Herkunftsstaat behandelbar. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher auch in Betracht gekommen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Die BF wurde ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2014 wurde der BF seitens der belangten Behörde die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit dem per E-Mail am 29.10.2014 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. In eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die konkrete Situation und die tatsächlichen Gegebenheiten in Mazedonien zu ermitteln. Der bekämpften Entscheidung seien keine Länderberichte als Feststellung zu Grunde gelegt worden. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf den Gesundheitszustand der BF zu ermitteln. Es hätte ermittelt werden müssen, ob die BF als Mitglied der Volksgruppe der Roma auch effektiven Zugang zu der medizinischen Versorgung in Mazedonien habe. Ebenfalls habe die belangte Behörde, es unterlassen, die Beziehungsintensität zwischen der BF und ihren Sohn zu erforschen.

Der Eingriff in das geschützte Privatleben der BF durch den Abbruch der Therapien und der damit einhergehende Eingriff in die mentale Stabilität sowie in den physischen Gesundheitszustand seien als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen werde vorgebracht, dass die BF das Unrecht ihrer Tat einsehe. Die Verurteilung habe ihre spezialpräventive Funktion erfüllt. Eine anzustellende Gefährlichkeitsprognose müsse eindeutig negativ ausfallen. Des weiteren wurden Länderberichte betreffend die Behandlung der Volksgruppe der Roma in Mazedonien, über den Entzug von Reisepässen von zwangsweise rückgeführter Personen und hinsichtlich der Einschränkung im Zugang zur Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge zitiert.

In einem wurden ein psychiatrischer Befund von XXXX, vom 23.10.2014 und eine Bestätigung des Katechumenats in Vorlage gebracht.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.11.2014 vorgelegt und sind am 07.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Mit ergänzenden Eingaben und Urkundenvorlagen der bevollmächtigten Vertretung der BF vom 16.02.2015, 05.03.2015, 22.04.2015, 20.07.2015, 28.08.2015, 18.12.2015, 14.01.2016 und 27.06.2016 wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, welche den Ehegatten der BF betreffen, ein psychiatrischer Befund von XXXX, betreffend die BF selbst, ein Taufschein und eine Taufbestätigung, ein Behindertenausweis des Ehegatten der BF, ein Empfehlungsschreiben sowie Deutschkursbestätigungen und Zertifikate in Vorlage gebracht.

11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Ehegatte, deren bevollmächtigte Vertretung, eine Zeugin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie einen Sohn in Wien habe und sie sich regelmäßig besuchen. Ihre Tochter lebe in Deutschland. Sie hätte in Mazedonien viele Verwandte, zu diesen bestehe doch kein Kontakt mehr. Aufgrund ihres Glaubenswechsels würden sie die BF umbringen. In Österreich hätte sie soziale Kontakte in der Kirche geschlossen. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Die Straftaten hätte sie aufgrund ihrer Alkoholprobleme begangen. Sie habe einen A1 und einen A2 Deutschkurs absolviert und möchte im September einen B1 Deutschkurs besuchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsbürgerin von Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekannte sich im Herkunftsstaat zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Romanes. Sie spricht weiters Mazedonisch, Türkisch und Serbisch.

Sie ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Mazedonien, verheiratet.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren des Ehegatten der BF anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werde.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Sie verfügt aufgrund in Mazedonien lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.

Die BF ist im Dezember 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am 02.01.2012 einen Asylantrag gestellt hat und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ. G306 433605-1/13E wurde rechtskräftig entschieden, dass der BF weder der Status der Asylberechtigten, noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Im Bundesgebiet lebt weiters ein bereits volljähriger Sohn der BF mit seiner Familie. Die BF verfügt darüber hinaus über keine weiteren familiären Bindungen in Österreich.

Die BF verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2.

Sie wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 15 StGB, §§127, § 130 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt verurteilt. Weiters wurde sie vom Bezirksgericht XXXXam XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Die BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Sie wurde am XXXX getauft und bekennt sich nunmehr zum römisch-katholischen Glauben. Die BF verfügt über soziale Kontakte im Rahmen der Pfarre in Österreich.

Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, der Beschwerde und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten wurde. Diese basieren zudem auf den eigenen Angaben der BF im Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der BF. Auch die familiäre Anbindung im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Angaben der BF.

Dass die BF über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau verfügt, beruht auf der persönlichen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung und auf den vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgungen entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF in Österreich ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug.

Dass ein volljähriger Sohn der BF in Österreich lebt, konnte anhand der Angaben der BF und einer Kopie einer Aufenthaltskarte, welche seitens des Amtes der Wiener Landesregierung ausgestellt wurde, festgestellt werden.

Von der BF wurden weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt, welche die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt gesund und arbeitsfähig ist, wurde aufgrund ihrer eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt.

Anhand des vorgelegten Taufscheines vom XXXX und den Angaben der BF und der Zeugin Frau XXXX konnte die Taufe sowie das Bekenntnis zum römisch-katholischen Glauben festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchteil A.):

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Die BF befindet sich seit 02.12.2011 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige Mazedoniens keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

In Österreich befindet sich der Ehegatte der BF, mit dem diese im gemeinsamen Haushalt lebt. Dessen Asylverfahren ist jedoch, ebenso wie jenes der BF, negativ entschieden worden.

Der genannte Angehörige, mit welchem sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, ist daher im selben Umfang wie die BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Des Weiteren lebt der volljährige Sohn der BF samt Familie in Wien und verfügt dieser einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Außer, dass sich die BF und ihr Sohn regelmäßig besuchen, besteht keine, über das normale Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehende familiäre Nahebeziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie wohnen auch nicht im selben Haushalt und in unterschiedlichen Städten, sodass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens darzustellen vermag.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.04.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 06.07.2010, 2010/22/0081).

Die BF hält sich seit 02.12.2011 im Bundesgebiet auf.

Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Sie lebte auch bis heute von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen, und ist nie berufstätig geworden. Zudem wurde sie während ihres Aufenthaltes drei Mal strafgerichtlich verurteilt.

Die BF absolvierte einen A1- und einen A2-Sprachkurs und verfügt über Deutschsprachkenntnisse, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Im Rahmen ihrer Pfarre konnte sie soziale Kontakte aufbauen.

Insgesamt hat die BF in der Zeit ihres Aufenthaltes kaum Ansätze einer Integration, jedenfalls jedoch keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Vielmehr wurde sie sogar strafgerichtlich drei Mal verurteilt.

Die BF hat nahezu ihr ganzes Leben im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und der Ortsabwesenheit von weniger als fünf Jahren kann nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Daran ändert auch nichts, dass die BF sich nunmehr zum römisch-katholischen Glauben bekennt, da es auch in Mazedonien Römisch-Katholische Anhänger gibt und eine religiöse Verfolgung, entsprechend den diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 01.03.2013, dort nicht existiert.

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Aufgrund dieser Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen sowie den Ausführungen im bereits genannten Asylverfahren, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und der BF zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung nach Mazedonien unzulässig erscheinen lassen würden.

Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 hat sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht ergeben:

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 rechtskräftig verneint.

Es hat sich insbesondere keine relevante Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ergeben. Hinsichtlich der von der BF in der mündlichen Verhandlung behaupteten Gefährdung, welche von Seiten ihrer Familie aufgrund des Glaubenswechsels ausgehe, ist festzuhalten, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt und die staatlichen Institutionen, insbesondere die Sicherheitsbehörden, im Hinblick auf eine derart mögliche, private Verfolgung schutzfähig und schutzwillig sind.

Die Abschiebung der BF nach Mazedonien ist daher zulässig.

Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände (vgl. VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072) wurden von der BF nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, sodass die Frist von 14 Tagen zu bestätigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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