BVwG W238 2130623-1

W238 2130623-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2130623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2130623.1.00

Spruch

W238 2130623-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Paul WOLF, Esteplatz 7, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.06.2016, OB XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 10.05.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich ein, der elektronisch erfasst und an die zuständige Landesstelle Wien weitergeleitet wurde.

Neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, eines Nachweises des von ihm geführten akademischen Grades und Bescheiden der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über einen am 24.06.2015 erlittenen Arbeitsunfall legte der Beschwerdeführer medizinische Beweismittel vor (stationärer Patientenbrief des AKH Wien vom 06.07.2015 betreffend Humerusverplattung rechts und Verplattung des linken Ellenbogens einschließlich Erstversorgungsbericht und Operationsbericht vom 24.06.2015 sowie Berichte über diverse Kontrolltermine, Bericht des Rehabilitationszentrums Weißer Hof über stationäre Aufenthalte vom 12.08.2015 bis 21.10.2015 und vom 02.12.2015 bis 19.01.2016 einschließlich physiotherapeutischer Bericht vom 28.01.2016, Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.03.2016, Befund eines Facharztes für Radiologie vom 07.04.2016).

2. In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.05.2016 erstatteten - Gutachten vom 06.06.2016 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

2015 Motorradsturz mit Bruch beider Oberarme operiert, Lähmung des linken Ellennervs und Pneumothorax rechts. Bezieht diesbezüglich von der AUVA eine vorläufige Rente von 40%. TE, Circumcision, 3 x Leistenbruch-OP rechts.

Derzeitige Beschwerden:

Die Beweglichkeit an der rechten Schulter ist eingeschränkt. Ich kann den Arm nicht in die Höhe heben. Die Beweglichkeit am linken Ellenbogen ist eingeschränkt. Die Kraft in der linken Hand fehlt, ich kann kaum einen Teller halten. Ich habe Nervenschmerzen in der linken Hand, Verspannungen im rechten Schulter-Nacken-Bereich. Ich habe einen Leistenbruch links.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: keine

Laufende Therapie: physikalische Therapie

Hilfsmittel: keine

...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Rehabilitationszentrum Weißer Hof von 01/2016

...

Klinischer Status - Fachstatus:

...

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal, die rechte Schulter ist verkürzt. Schulter- und Oberarmmuskulatur sind annähernd symmetrisch, Unterarmmuskulatur links deutlich verschmächtigt. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Unterarm ellenseitig und ellenseitig an der Hand, sowie am Ring- und Kleinfinger als deutlich vermindert, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen links herabgesetzt.

Rechte Schulter: vorne besteht eine etwa 14cm lange, etwas verbreiterte Narbe. Der Deltamuskel ist im vorderen Abschnitt verschmächtigt, lokal Druckschmerz vorne am Oberarmkopf. Es besteht Endlagenschmerz in allen Ebenen.

Linker Ellenbogen: streckseitig Richtung Schulter zieht vom Ellenhaken eine etwas hypertrophe Narbe, oberhalb davon zwei punktförmigen Narben, außen am Ellenbogen eine etwa 3cm lange Narbe. Streckdefizit am Ellenbogen von etwa 40°. Etwas vermehrte innere Aufklappbarkeit, außen am Ellenbogen metallharte Resistenz tastbar.

Linke Hand: Verschmächtigung der kleinen Handmuskeln, insbesondere zwischen I. und II. Mittelhandknochen. Deutliche Kraftminderung beim Fingerspreizen. Die Beweglichkeit im Handgelenk ist uneingeschränkt.

Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 20-0-90, links 60-0-180, F rechts 70-0-30, links 180-0-70, R (F 0°) rechts 20-0-60, links 70-0-100, beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, links uneingeschränkt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zum Gesäß, links uneingeschränkt. Ellenbogen S rechts 5-0-145, links 0-40-120, Vorderarmdrehung rechts 90-0-80, links 90-0-70, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist links deutlich herabgesetzt.

..."

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Funktionsbehinderung linker Ellenbogen nach körperfernem Oberarmbruch Fixer Rahmensatz

02.06. 11

20

2

Teillähmung des linken Ellennervs Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringes sensibles und motorisches Defizit

04.05. 05

20

3

Funktionsbehinderung rechte Schulter nach schulternahem Oberarmbruch Fixer Richtsatz

02.06. 03

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden - wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und zu geringer funktioneller Relevanz - nicht erhöht werde. Eine Leistenhernie links ohne Einklemmungssymptomatik und Druckschmerz erreiche keinen Grad der Behinderung.

Zu diesem Gutachten räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör ein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. Dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Gutachtens.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.07.2016 fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. vorbrachte, dass das nach der ärztlichen Begutachtung verfasste Sachverständigengutachten erst mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer das gegenständliche Sachverständigengutachten, welches das einzige herangezogene Beweismittel sei und zudem einen integrierenden Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle, zur Kenntnis zu bringen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen, um sich zu diesem Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern und entsprechende Beweismittel beizubringen bzw. Beweisanträge zu stellen. Hiedurch habe die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung zahlreiche im Akt der belangten Behörde erliegende Krankengeschichten, insbesondere den Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.03.2016, vorgelegt habe. Dem Sachverständigengutachten sei demgegenüber zu entnehmen, dass diesem lediglich der "Befundbericht des Rehabilitationszentrums Weißer Hof" zugrunde gelegt worden sei. Mit der im Befundbericht vom 21.03.2016 enthaltenen neurologischen Einschätzung habe sich der Sachverständige in seinem Gutachten hingegen nicht auseinandergesetzt.

Betreffend die gegenständliche Teillähmung des linken Ellennervs wurde seitens des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass anhand der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Verletzung des Nervus ulnaris mit einem Grad der Behinderung von 10 bis 40 % einzuschätzen sei. Aufgrund seiner Verletzung leide der Beschwerdeführer an permanenten Parästhesien am kleinen Finger und am Ringfinger, jeweils links. Diese Parästhesien würden von den beiden Fingern bis zum Handballen reichen. Darüber hinaus bestehe eine erhebliche Muskelschwäche im Verlauf der gesamten linken Hand. Auch die Feinmotorik der linken Hand sei erheblich gestört, was sich unter anderem daran zeige, dass dem Beschwerdeführer beim Essen regelmäßig das Besteck aus der linken Hand falle.

Die vom Sachverständigen vorgenommene lapidare Formulierung über ein "geringes sensibles und motorisches Defizit" genüge dem in § 2 Abs. 3 Einschätzungsverordnung normierten Begründungserfordernis hinsichtlich des herangezogenen Rahmensatzes nicht.

Die Beurteilung von Beschwerden, die dem Fachgebiet der Neurologie zuzuordnen seien, durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie sei für eine abschließende und ganzheitliche Beurteilung nicht ausreichend. Es sei von einer erheblichen neurologischen Störung auszugehen, die jedenfalls einen Grad der Behinderung von 30 % begründe.

Des Weiteren zog der Beschwerdeführer die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung in Kritik. Dass eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms (Funktionsbehinderung linker Ellbogen und Schädigung des Nervus ulnaris) und eine Funktionsbehinderung der rechten Schulter, sohin körperliche Einschränkungen beider Arme jedenfalls eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellen, deren Gesamtbild eine insgesamt andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lasse als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine, sei offenkundig.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer den bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.03.2016 sowie eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.07.2016.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 22.07.2016 vorgelegt. Zu den Ausführungen in der Beschwerde nahm die Behörde nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.3. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 19 Abs. 1 3. Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 527 BlgNR 25. GP, 4-5).

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

3.4. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

3.5. §§ 2 bis 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

"Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

3.6. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind die Behörden zwar verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Einschätzungsverordnung) hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.

Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Rechtsprechung ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, z.B. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

3.7. Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das eingeholte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung angesehen werden kann.

Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, ob bzw. inwieweit die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde vom Sachverständigen berücksichtigt wurden, da im Gutachten unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" ausschließlich der Bericht des Rehabilitationszentrums Weißer Hof über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers angeführt wurde. Auch sonst lässt sich aus dem Gutachten nicht erschließen, welche der vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde der sachverständigen Beurteilung tatsächlich zugrunde gelegt wurden.

Insbesondere mangelt es an vertiefenden Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen zum Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.03.2016, aus dem u.a. hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer klinisch eine "chronisch hochgradige proximale Ulnarisläsion links im Sinne einer Axonotmesis" vorliege. Mit Blick auf näher bezeichnete Symptome und Befunde schloss der Facharzt für Neurologie daraus, dass "eine chronisch-neurogene Situation ohne Regenerationszeichen" nahe liege und von einem "Stillstand der Regeneration" ausgegangen werden müsse. Empfohlen wurden dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Ultraschalls und anschließende Erörterung einer Indikation zur Neurolyse.

Ohne im Gutachten auf diese neurologische Beurteilung einzugehen, wählte der Sachverständige bei Leiden 2 ("Teillähmung des linken Ellennervs") die Positionsnummer 04.05.05, wobei der Grad der Behinderung - bei einem Rahmensatz von 10 bis 40 v.H. - mit 20 v.H. eingeschätzt wurde. Begründend wurde diesbezüglich ein "geringes sensibles und motorisches Defizit" ins Treffen geführt, wiewohl der Beschwerdeführer im Zuge der Begutachtung eine deutlich verminderte Sensibilität am linken Unterarm und an der linken Hand sowie eine erhebliche Kraftminderung angegeben hat und dies im klinischen Status auch entsprechend festgehalten wurde.

Der Beschwerdeführer begründete bereits den gegenständlichen Antrag u. a. mit einer Schädigung des Ulnarisnervs und legte entsprechende medizinische Beweismittel aus der Fachrichtung Neurologie vor.

Wie bereits unter Punkt II.3.6. ausgeführt, besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Gegenständlich ist die Begutachtung (nur) durch einen Facharzt für Orthopädie ohne Einholung einer neurologischen Expertise jedoch offensichtlich sachwidrig erfolgt, zumal das vorliegende Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie - wie dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung des neurologischen Beschwerdebildes nicht nachvollziehbar erscheint. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthielten konkrete Anhaltspunkte, welche die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie angezeigt erscheinen ließen, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Einschätzung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie einzuholen.

Des Weiteren erschöpft sich die im Sachverständigengutachten enthaltene Begründung des Gesamtgrades der Behinderung in allgemein gehaltenen Bemerkungen. Zwar wird diesbezüglich vom Gutachter erläutert, dass mit Blick auf das führende Leiden 1 und die übrigen Leiden keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliege. Angesichts von zwei Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität und einer weiteren Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität lassen diese Ausführungen jedoch eine hinreichend nachvollziehbare Begründung vermissen, aus welchen Erwägungen eine wechselseitige Beeinflussung der festgestellten Beeinträchtigungen (wie etwa eingeschränkte Beweglichkeit, Sensibilität und Kraft) im Sinne eines ungünstigen Zusammenwirkens verneint wurde. Im Lichte der gesamthaft zu beurteilenden Leidenszustände vermag auch der bloße Hinweis auf deren "geringe funktionelle Relevanz" eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.

Mangels ausreichender Darlegung, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu seiner Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung des neurologischen Leidens wie auch des Gesamtgrades der Behinderung gelangt ist, stellt der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis somit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung dar (vgl. etwa VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

3.8. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt und ihm das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid übermittelt wurde.

Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer unter einem mit der Beschwerde den bereits im Zuge der Antragstellung beigebrachten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.03.2016 (vgl. dazu bereits Punkt II.3.7.) sowie eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.07.2016 in Vorlage. Aus letzterer geht u. a. hervor, dass nach einem Jahr der intensiven Therapie weiterhin ein deutliches Streckdefizit von 40° im Bereich des linken Ellenbogens ohne Verbesserungstendenz vorliege. Im Bereich der rechten Schulter bestehe ein hochgradiges Abduktionsdefizit mit Innenrotationsdefizit, das - die führende Hand betreffend - eine massive körperliche Leistungseinbuße darstelle und bei körperlichen Arbeiten deutlich einschränkend wirke. In Kombination mit dem deutlichen Streckdefizit im Bereich des linken Ellenbogens und der begleitenden starken Ulnarisnervlähmung mit Kraftverlust bei einfachen Tätigkeiten ergebe sich eine hochgradige Einschränkung bei der Verrichtung körperlicher Tätigkeiten mit beiden Armen. Dies sei aus medizinischer Sicht bei der Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat (auch) diese fachärztliche Einschätzung bei Vorlage der Beschwerde unwidersprochen gelassen. Lediglich in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.07.2016 wurde festgehalten, dass kein neues Leiden geltend gemacht worden sei, weshalb von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Angesichts des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde hätte die belangte Behörde allerdings (spätestens) mit Erhebung der Beschwerde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen müssen.

In Zusammenschau der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten, den Anforderungen der dargestellten Judikatur nicht entsprechenden Sachverständigengutachten mit der - trotz Vorlage eines neuen medizinischen Beweismittels anlässlich der Beschwerdeerhebung - erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass erforderliche Ermittlungsschritte im Ergebnis dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überlassen (also gleichsam "delegiert") worden sind.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der in § 19 Abs. 1 BeinstG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung geboten.

Zwar sind Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, nicht von der Beschränkung des § 19 Abs. 1 3. Satz BEinstG erfasst und können vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (vgl. dazu bereits Punkt II.3.3.). Das bedeutet aber auch, dass es dem Beschwerdeführer - will er etwa durch Einholung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des amtlichen Sachverständigen entkräften - gelingen müsste, sämtliche Beweismittel vor dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde beizuschaffen. Vor diesem Hintergrund kommt der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Einräumung des Parteiengehörs (und zur allfälligen Ergänzung der Ermittlungen) gerade in jenen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eine Neuerungsbeschränkung oder ein Neuerungsverbot gilt.

3.9. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des unter Punkt II.3.6. Gesagten - aktuelle medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie (bzw. Unfallchirurgie) sowie Neurologie einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung sämtlicher medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu etwa die unter Punkt II.3.2., II.3.6. und II.3.8. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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