W217 2004600-1•BVwG W217 2004600-1
W217 2004600-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016
Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
W217 2004600-1/16E
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, beide XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.09.2013, Zl. XXXX, XXXX, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung der XXXX von 13.10.2011 bis 23.07.2012 sowie der XXXX von 20.05.2011 bis 23.07.2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 sowie 20.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.07.2012 gab Frau XXXX(in der Folge: Frau L.C.), VSNR XXXX, im Service-Center der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK), 2130 Mistelbach, im Beisein des XXXX, fungierend als Dolmetsch und Bevollmächtigter, an, im Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.01.2012 als Reinigungskraft des Unternehmens XXXX, XXXX(Beschwerdeführer 2, in der Folge: BF2), XXXX, XXXX, beschäftigt gewesen zu sein. Ihre Arbeitszeit habe wöchentlich durchschnittlich 38 bis 42 Stunden betragen und sei von Montag bis Freitag, manchmal auch samstags, zu leisten gewesen. Als Entgelt habe sie etwa €
1. 000,- netto ausbezahlt erhalten. Sie habe jedoch keine Auszahlungsbelege oder Lohnzettel erhalten. Die Tätigkeiten habe sie bei diversen Kunden der Agentur im Raum XXXX, XXXX und XXXX verrichtet. Es habe sich dabei um private Haushalte gehandelt. Ihre Arbeitsaufträge habe sie von XXXX (Beschwerdeführerin 1, in der Folge: BF1), der Ehegattin des Firmeninhabers, erhalten. Als Beweis für ihre Aussagen könne sie Kundenlisten mit Namen und Adressen beilegen. Seit 01.02.2012 übe sie diese Tätigkeit selbständig mit Gewerbeschein aus. Zu dieser Veränderung sei sie jedoch von der BF1 gezwungen worden. Nur unter diesen Bedingungen habe sie weiterarbeiten und den Kundenstock übernehmen dürfen. Als Grund seien die hohen Lohnnebenkosten angegeben worden. Tatsächlich habe sich an ihrer Tätigkeit seit 01.02.2012 wenig verändert, ihre Arbeiten würden nach wie vor von der BF1 eingeteilt. Sie erhalte zwar ihr Honorar auf ihr Konto, doch sei dies nur fingiert, da dieses Konto auch von der BF1 kontrolliert werde und diese über die Bankomatkarte verfüge. Frau L.C. erhalte nach wie vor nur einen Stundenlohn entsprechend ihrer Arbeitsstunden. Darüber hinaus müsse sie seit Februar auch noch Miet-, Telefon- und Werbekosten sowie die gesamten Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG tragen, welche ihr immer gleich abgezogen würden. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX würden die Tätigkeiten zu den gleichen Bedingungen ausüben.
2. Am 02.10.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme von Frau L.C. sowie Frau XXXX (in der Folge: Frau K.P.), VSNR XXXX, durch die NÖGKK statt. Dabei gab Frau K.P. im Beisein von XXXX zu Protokoll, dass sie durch ein Inserat in einer tschechischen Zeitung erfahren habe, dass das Unternehmen XXXX Arbeitskräfte suche. Sie habe sich mit der BF1 in Verbindung gesetzt und Frau L.C. mitgenommen, da die BF1 weitere Personen gesucht habe. Beide Befragten gaben an, dass ihnen das Unternehmen unter dem Namen der BF1 bekannt sei und auch mit dieser vereinbart worden sei, für das Unternehmen zu arbeiten. Frau K.P. habe im Zeitraum von 20.05.2011 bis 19.07.2012 und Frau L.C. von 13.10.2011 bis 19.07.2012 für das Unternehmen gearbeitet. Am 23.07.2012 hätten beide gekündigt. Sie hätten beide im Juni 2012 eine schriftliche Vereinbarung von der BF1 erhalten, welche sie jedoch nicht unterfertigt hätten. Die Befragten führten weiter aus, dass die BF1 ihnen einen Nettostundenlohn von € 7,60 zugesagt habe, was jedoch nie eingehalten worden sei. Sie habe beiden Damen auch gesagt, dass sie sich um nichts würden kümmern müssen. Außerdem teile die BF1 die Kunden ein. Der gesamte Umsatz habe € 1.000,-
betragen. Frau L.C. gab weiter an, dass die BF1 ihr gesagt habe, sich um alle Angelegenheiten zu kümmern, so auch um die sozialversicherungsrechtlichen. Frau K.P. führte aus, dass die BF1 für sie einen Gewerbeschein beantragt habe. Weiter gaben beide Befragten an, dass sie sich an ihrem ersten Arbeitstag bei der BF1 hätten melden müssen, diese ihnen gesagt habe, wo und welche Reinigungstätigkeiten sie durchzuführen hätten und sie von dieser auch erfahren hätten, an welchen weiteren Arbeitsorten sie Putztätigkeiten zu verrichten hätten. Der Arbeitsplan sei immer im Voraus für eine Woche von der BF1 festgelegt worden und hätten sie die Arbeitseinteilung nicht abändern können. Sie hätten selbst mit dem eigenen Auto unter Zuhilfenahme des eigenen Navigationssystems zu den Kunden fahren müssen, ihnen seien lediglich die Adressen bekanntgegeben worden. In XXXX habe es Räumlichkeiten des Unternehmens gegeben, in welchen die beiden Befragten übernachtet hätten; auch der wöchentliche Arbeitsplan sei dort aufgehängt gewesen. Ansonsten seien sie beide nach Hause nach Tschechien gefahren. Jeden Tag in der Früh seien sie direkt zum Firmensitz in XXXX gekommen, um den Arbeitsplan zu sichten und die Anweisungen entgegenzunehmen. Ihre Tätigkeit sei überwiegend vom Büro in XXXX aus aufgenommen worden. Am Firmensitz sei ihnen jeweils ein Spind zur Verfügung gestanden und hätten sie keine bestimmte Arbeitskleidung tragen müssen. Grundsätzlich sei von ihnen die Gesamtreinigung eines Hauses zu erbringen gewesen, manchmal auch andere Aufträge wie bügeln, Fenster putzen etc. Für die Tätigkeit der Befragten sei keine Einschulung erforderlich. Sie hätten für ihre Beschäftigung bestimmte Weisungen betreffend Arbeitsablauf, Arbeitsort und Arbeitszeit von der BF1 erhalten. Frau K.P. gab an, von der BF1 zwei Mal kontrolliert worden zu sein, Frau L.C. führte aus, dass ihre Arbeit nie kontrolliert worden sei. Die grundsätzliche Kontrolle sei durch die Kunden erfolgt und durch die Rückmeldungen der Kunden zur BF1, vor allem bei der Rechnungslegung. Pro Arbeitstag hätten sie für einen bis drei Kunden gearbeitet. Die Arbeitszeit habe sich entsprechend der Arbeitseinteilung ergeben, Arbeitsbeginn sei 8 Uhr morgens gewesen. Sie hätten auch samstags arbeiten sollen, ansonsten seien Abzüge angedroht worden. Beide Befragten hätten durchschnittlich 40 bis 42 Stunden pro Woche gearbeitet, Pausen seien auch nicht eingerechnet gewesen; zwischen den verschiedenen Kunden seien oft nur 15 Minuten Zeit gewesen, um zu einem anderen Arbeitsort zu gelangen. Frau L.C. gab an, im gesamten Tätigkeitszeitraum 927 Stunden gearbeitet zu haben, Frau K.P. gab eine Stundenzahl von 1.964,5 bekannt. Beide führten weiter aus, dass sie über ihre Arbeitszeit nicht frei haben entscheiden können sowie, dass sie nach dem Arbeitsplan hätten arbeiten müssen. Arbeitsaufzeichnungen habe die BF1 geführt. Sie hätten beide bei den Kunden für die Tätigkeit kassiert und danach hätten sie das Geld bei der BF1 abgeben müssen. Dies sei in einem Kassabuch festgehalten worden. Die Kunden hätten außerdem die Möglichkeit gehabt, auf die Konten von Frau L.C. und Frau K.P. einzuzahlen. Zugriff auf diese Konten habe jedoch nur die BF1 gehabt, durch Internetbanking bzw. durch gefälschte Unterschriften. Eine Reinigungsstunde habe für den Kunden € 12,- gekostet. Er habe nur dann eine Rechnung bekommen, wenn die Bezahlung über den Bankweg erfolgt sei. Bei Barzahlung habe es keine Bestätigung für den Kunden gegeben.
Die Befragten führten weiter aus, dass sie die Arbeiten persönlich hätten erbringen müssen und sich nicht aus eigener Initiative hätten vertreten lassen können. Wenn sie krank oder verhindert gewesen seien, hätten sie dies der BF1 sofort melden müssen, eine andere Person hätten sie nicht schicken dürfen. Die BF1 habe sich dann um die Vertretung gekümmert. Sie hätten auch nicht jederzeit ohne Rücksprache mit ihrem Auftraggeber beliebige Hilfskräfte hinzuziehen können. Wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt gewesen wären, was nie vorgekommen sei, hätten die Kunden sich an die BF1 gewandt. Urlaub habe Monate im Voraus bekanntgegeben werden müssen, es sei jedoch nur eine Woche Urlaub pro Jahr zugesagt gewesen. Frau K.P. habe aus eigenem Interesse eine zweite Woche Urlaub konsumiert. Weiters gaben die beiden Damen an, dass die Abrechnungen für ihre Tätigkeit monatlich erfolgt seien. Die tatsächlichen Auszahlungen hätten zwischen € 500,- und € 1.000,- pro Monat variiert. Vom Bruttolohn seien verschiedene Beträge wie z.B. SVA-Versicherung, Miete, Telefon, PKW (wenn der Firmen-PKW benutzt worden sei) abgezogen worden. Sie hätten beide keine Honorarnoten an das Unternehmen XXXX gelegt. Bisher hätten sie sich noch nicht an die Arbeiterkammer gewandt, ein Kontakt mit der AK XXXX sei jedoch vorgesehen.
In Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit seien den Befragten Kosten für den eigenen PKW sowie die von der BF1 verrechneten Abzüge vom Grundlohn entstanden. Grundsätzlich seien keine eigenen Arbeitsgeräte und Betriebsmittel erforderlich gewesen, da die Kunden diese zur Verfügung gestellt hätten. Wenn der Kunde jedoch nicht über die entsprechenden Putzmittel verfügt habe, hätten diese von den Befragten gekauft werden müssen. Dies sei jedoch die Ausnahme gewesen. Es seien keine Verträge abgeschlossen worden. Den Befragten sei ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden, wofür ihnen ein Betrage für die Kosten abgezogen worden seien. Außerdem sei ihnen ein Büroschlüssel zur Verfügung gestellt worden, für welchen ebenfalls habe bezahlt werden müssen.
Wäre eine Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt worden, hätten die Kunden sich an die BF1 gewandt.
Frau L.C. gab an, dass die BF1 für sie den Gewerbeschein beantragt habe, welcher ihr aber nie ausgehändigt worden sei. Sie habe nicht darüber Bescheid gewusst, dass für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.01.2012 keine Anmeldung zur Sozialversicherung als Unselbständige vorgelegen habe.
Frau K.P. führte aus, dass die BF1 gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit mit ihr bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen sei und sie einen - auf Deutsch verfassten - Gewerbeantrag unterschrieben habe, ohne zu wissen, worum es sich gehandelt habe.
Beide Befragten gaben an, kein eigenes Unternehmen zu betreiben, über keine Räumlichkeiten, Betriebsmittel oder eigene Homepage zu verfügen und keine eigene Werbung zu betreiben. Die BF1 habe die beiden beauftragt, auf der Heckscheibe ihrer privaten Pkw Werbung für das Unternehmen XXXX - Familie XXXX, mit Telefonnummer - anzubringen. Die BF1 selbst habe Werbung durch das Verteilen von Flyern sowie durch Mundpropaganda betrieben.
Die Befragten würden keiner weiteren Beschäftigung in anderen Ländern außer in Österreich nachgehen. Frau K.P. habe seit ca. Jänner 2011 keine Beschäftigung in Tschechien, Frau L.C. seit ca. September 2011.
3. Am 19.10.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme der beiden Beschwerdeführer durch die NÖGKK statt. Dabei gaben sie zu Protokoll, dass Frau K.P. im Mai 2011 an ihr Unternehmen herangetreten sei und Frau L.C. im Oktober 2011 zu arbeiten begonnen habe. Frau K.P. habe durch ein in Tschechien geschaltetes Inserat von ihrem Unternehmen erfahren, Frau L.C. durch Frau K.P. Es gebe zwei Vereinbarungen, welche in Kopie beigelegt würden. Die beiden Frauen hätten selbständig tätig sein wollen, die Beschwerdeführer seien ihnen beim Lösen des Gewerbescheins behilflich gewesen. Das Unternehmen XXXX sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Gesellschafter seien die beiden Beschwerdeführer. Frau L.C. (gemeint wohl: Frau K.P.) sei von 24.05.2011 bis 23.07.2012 für ihr Unternehmen tätig gewesen, Frau K.P. (gemeint wohl: Frau L.C.) von 13.10.2011 bis 23.07.2012. Am ersten Arbeitstag hätten sich die beiden Damen bei der BF1 melden müssen. Beim ersten Mal fahre diese mit den Reinigungskräften zu den Kunden und übersetze ihnen, welche Reinigungsarbeiten von den Kunden erwünscht seien. In der Folge würden die Reinigungskräfte die Arbeiten selbständig erledigen. Die Kunden würden sich beim Unternehmen XXXX und nicht bei den Arbeitskräften selbst melden. Die BF1 leite die Aufträge dann weiter. Auf Wunsch der Reinigungskräfte habe es einen schriftlichen Einteilungsplan gegeben. Der Kasse liege eine Kopie dieses Plans vor.
Wenn die beiden Damen nicht gewollt hätten, hätten sie die Arbeit nicht annehmen müssen, aber grundsätzlich hätten sie bei den Kunden arbeiten wollen. Wenn sie mit den Kunden nicht ausgekommen seien, habe die BF1 das mit den Kunden geklärt. Eventuell habe sie eine andere Reinigungskraft hingeschickt, wenn diese gewollt habe. Die beiden Damen seien mit den eigenen Autos und einem Navigationssystem zu den Kunden gelangt. Sie hätten sich nicht bei ihrem Unternehmen melden müssen. Sie seien jedoch anwesend gewesen, da sie arbeiten hätten wollen. Sie seien grundsätzlich täglich, außer bei Urlaub oder Krankheit, beim Firmensitz in XXXX gewesen, um dort Kaffee zu trinken. In den Pausen zwischen den Reinigungsaufträgen hätten sie die Gelegenheit gehabt, sich dort aufzuhalten. Ihnen seien eine Küche, ein WC, Duschen, ein Spind und zwei Schlafräume zur Verfügung gestanden. Für die Benutzung hätten sie einen Unkostenbeitrag von €
40,- pro Monat bezahlen müssen. Sie hätten keine bestimmte Arbeitskleidung tragen müssen.
Generell seien von den beiden Reinigungskräften alle Arbeiten, die im Haushalt anfallen würden, zu erledigen gewesen. Die Kunden hätten bestimmt, wie lange sie arbeiten hätten sollen, zum Beispiel Reinigungstätigkeiten für drei Stunden. Die Kunden hätten auch die Arbeitszeit bestimmt. Nach der Einschätzung der BF1 seien Frau L.C. und Frau K.P. pro Woche durchschnittlich 20 bis 30 Stunden tätig gewesen.
Auf die Frage, ob die Reinigungskräfte über ihre Arbeitszeit frei entscheiden hätten können, wurde ausgeführt, dass es in der Praxis so gewesen sei, dass keine Reinigungsaufträge abgelehnt worden seien. Die Reinigungskräfte hätten Zeitaufzeichnungen führen müssen, sie hätten dies in ihrem Kalender selbst aufgezeichnet. In der Folge seien die Zeiten von der BF1 verglichen worden. Frau L.C. und Frau K.P. seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeit persönlich zu erbringen. Sie hätten sich auch durch eine andere Person vertreten lassen können. Wenn es den Kunden passe, sei es den Beschwerdeführern egal gewesen, wer die Arbeit verrichte. Hierfür sei die Zustimmung ihres Unternehmens nicht erforderlich gewesen.
Auf die Frage, ob es dazu gekommen sei, dass sich die beiden Reinigungskräfte durch eine andere Person hätten vertreten lassen, wurde angegeben, dass Reinigungsdamen, welche von ihrem Unternehmen Aufträge bekommen hätten, gegebenenfalls untereinander Aufträge ausgetauscht hätten.
Im Fall einer Krankheit hätten Frau L.C. und Frau K.P. keine ärztlichen Bestätigungen bringen müssen. Wenn sie verhindert gewesen seien, hätten sie sich bei der BF1 gemeldet. Sie habe die Kunden dann darüber informiert. Die BF1 habe nur als Übersetzerin agiert, da sie als gebürtige Tschechin sehr gut Tschechisch spreche und die Reinigungskräfte meistens nur sehr schlecht Deutsch sprechen würden. Auf die Frage, ob Frau L.C. und Frau K.P. für die Inanspruchnahme eines Urlaubes die Zustimmung ihres Unternehmens hätten einholen müssen, wurde ausgeführt, dass sie den Beschwerdeführern ihren Urlaub bekannt gegeben hätten.
Für ihre Tätigkeit sei keine Einschulung erforderlich gewesen und hätten sie keine Weisungen betreffend ihre Tätigkeit erhalten. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit seien keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt worden, ob sie ordentlich geputzt hätten, sei vom Kunden beurteilt worden. Das Honorar für die durchgeführten Reinigungstätigkeiten hätten die Kunden direkt an die Reinigungskräfte leisten müssen, diese hätten die Rechnungen gelegt. Der Stundenlohn betrage € 12,-. Im Firmensitz in XXXX habe es ein gemeinsames Kassabuch für alle Reinigungskräfte gegeben, welches von diesen gemeinsam verwaltet worden sei. Dort habe es außerdem eine gemeinsame Kassa (Tresor) gegeben, in welche die Reinigungskräfte das bei den Kunden einkassierte Geld abgelegt und dann einen Eintrag in das Kassabuch getätigt hätten. Von dort hätten sie sich auch Geld entnehmen und dies aufzeichnen können. Pro Woche hätten sie € 100,-
genommen. Am Monatsende sei dann eine Abrechnung von der BF1 und den Reinigungskräften erfolgt.
Meistens hätten die Reinigungskräfte die Rechnungen per E-Mail gestellt. Diese seien dann vom BF2 an die Kunden geschickt worden. Da die Zahlung der Kunden zeitverzögert stattgefunden habe, sei von ihrem Unternehmen eine Vorfinanzierung übernommen worden. Wenn die Kunden nicht bar bezahlt hätten, sei eine Überweisung auf die Bankkonten der Reinigungskräfte erfolgt. Auf deren Wunsch hin seien die Bankkonten vom Unternehmen der Beschwerdeführer mit ihnen gemeinsam verwaltet worden.
Grundsätzlich sei ausschließlich nach Stunden abgerechnet worden, die Reinigungskräfte hätten € 7,60 pro Stunde erhalten und € 4,40 gehe an das Unternehmen der Beschwerdeführer für allerlei Hilfestellungen wie Vermittlung, Übersetzung, Behördenwege etc.
Von den Reinigungskräften seien an die Kunden Honorarnoten gelegt worden. Eine Kopie der Rechnung lautend auf "Hausbetreuung XXXX" für Reinigungsdienste im Juni 2012, Kontonummer lautend auf Frau L.C., wurde vorgelegt. An das Unternehmen der Beschwerdeführer seien keine Honorarnoten gelegt worden.
Sämtliche mit Frau L.C. und Frau K.P. getroffenen Vereinbarungen seien mündlich erfolgt. Auf Wunsch der Reinigungskräfte seien Beiträge an die SVA treuhänderisch von den Beschwerdeführern abgezogen und an den Versicherungsträger abgegeben worden. Die Arbeitsgeräte und Betriebsmittel seien vom Kunden zur Verfügung gestellt worden. Die beiden Damen hätten jederzeit, ohne Rücksprache mit dem Unternehmen der Beschwerdeführer, beliebige Hilfskräfte beiziehen können.
Wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt gewesen seien, hätten sich die Kunden entweder direkt an die Reinigungskräfte oder an die BF1 gewandt, um zu übersetzen. Frau L.C. und Frau K.P. hätten Werbung für das Unternehmen der Beschwerdeführer auf ihren Pkw aufgebracht und hätten dies gewollt.
Auf die Frage, welche Gründe dafür vorliegen würden, dass auf gleiche Art und Weise beim Unternehmen der Beschwerdeführer beschäftigte Personen einerseits zur Pflichtversicherung angemeldet würden und andererseits als "Selbständige" agieren würden, wurde ausgeführt, dass der Unterschied jener sei, dass sich die Damen, die gemeldet würden, die Tätigkeit einmal angesehen hätten.
Zuletzt wurde angemerkt, dass die BF1 nicht als Dienstnehmerin für das Unternehmen XXXX tätig sei.
4. Mit Schreiben vom 24.10.2012 ergänzten die Beschwerdeführer ihre niederschriftliche Einvernahme dahingehend, dass der BF2 seit 01.01.2004 eine selbständige Versicherungsagentur betreibe. Er verfüge über einen Kundenstock von rund 350 Personen, von welchen viele ihm im Rahmen seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit einen Bedarf an Reinigungsleistungen mitgeteilt hätten. Die BF1 stamme aus der Tschechoslowakei und habe dort nach wie vor Verwandte und Freunde und wisse aus zahlreichen Gesprächen, dass es zahlreiche Tschechinnen und Slowakinnen gebe, die gerne im Großraum Wien Reinigungsleistungen erbringen würden, was jedoch an der Sprachbarriere scheitere.
Das Ziel der Reinigungsagentur XXXX liege daher einerseits in der Nutzung des bestehenden Kundenstocks und des Bedarfs an Reinigungsleistungen im Großraum Wien sowie in der Unterstützung von Unternehmerinnen aus Tschechien und der Slowakei. Selbstverständlich würden die Zurverfügungstellung des Kundenstockes, die Übersetzungstätigkeiten, die Unterstützung bei der Buchhaltung, die Hilfestellung im Umgang mit Behörden etc. entsprechend abgegolten werden müssen, wofür ein Aufteilungsschlüssel von 19 zu 11 zu Gunsten der Reinigungsunternehmerinnen vereinbart worden sei. Dies seien pro Stunde € 7,60 für die Reinigungsunternehmerinnen und €
4,40 für ihre Agentur. Im selben Verhältnis sei auch das wirtschaftliche Risiko verteilt.
Bezüglich der Werbung für die Agentur führten die Beschwerdeführer aus, dass ein Reinigungsunternehmen mit seiner guten Dienstleistung, mit Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Genauigkeit etc. werbe, sodass die Reinigungsunternehmerinnen diese Kriterien gegenüber dem Kunden würden erfüllen müssen. Demnach sei die Empfehlung eines Kunden an Freunde, Bekannte und Verwandte wichtiger als jede sonstige Werbemaßnahme. Frau L.C. und Frau K.P. hätten von Anfang an auch eigene, selbst erworbene Kunden betreut und seien weiterhin als Reinigungsunternehmerinnen in XXXX und der Umgebung intensiv tätig. Da sich das Führen von Telefongesprächen auf einer Fremdsprache als äußerst schwierig darstelle, sei eine Fahrzeugwerbung mit der Handynummer der tschechischen Reinigungsunternehmerinnen sinnlos, weil diese auf Kundenanfragen nicht richtig würden reagieren können.
Die beiden Damen hätten von Anfang an selbständig tätig sein wollen. So habe Frau K.P. mitgeteilt, als Unternehmerin beim österreichischen Finanzamt für ihre Kinder Familiengeld beziehen zu können. Sie sei seit 24.05.2011 selbständig tätig und sichtlich so zufrieden, dass sie ihre Verwandte, Frau L.C., welche nach eigener Angabe ihre Cousine sei, animiert habe, in gleicher Weise selbständig tätig zu sein.
Die gegenständlichen Behauptungen seien eine sachlich ungerechtfertigte Reaktion auf die von den Beschwerdeführern gegen die beiden Damen erstattete Strafanzeige und Ausdruck der aktuellen Geldnot, da gegen die beiden Damen in Tschechien bereits Exekutionsverfahren laufen würden. Die Beschwerdeführer hätten den Eindruck, dass das Verfahren eine Idee des beigezogenen Winkelschreibers, XXXX, sei, welcher unter anderem als Übersetzer fungiere, ohne die tschechische Sprache in Wort und Schrift ausreichend zu beherrschen. Daher würden erhebliche Bedenken an der Übersetzung der Angaben der beiden Damen bestehen.
Die Unterschiede zu den bei den Beschwerdeführern geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen würden darin bestehen, dass diese überwiegend nicht bei Dritten, sondern unmittelbar in den Räumlichkeiten der Agentur Reinigungsleistungen erbringen würden. Sie seien zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und würden sich nicht vertreten lassen dürfen, hätten festgelegte Arbeitszeiten einzuhalten, seien weisungsgebunden, würden mit den Putzmitteln, Besen, Leitern, Reinigungstüchern etc. der Beschwerdeführer arbeiten, hätten einen jährlichen Urlaubsanspruch und würden dem Kollektivvertrag unterliegen.
5. Mit Bescheid vom 28.01.2013, Zl. XXXX, den Beschwerdeführern zugestellt am 31.01.2013, hat die NÖGKK festgestellt, dass Frau L.C. auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführer, Reinigungsagentur XXXX, XXXX, XXXX, von 13.10.2011 bis 23.07.2012 als Dienstnehmerin der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen habe.
Die Begründung stützte sich darauf, dass Frau L.C. ihre Tätigkeit nach der vorgegebenen Einteilung erledigen habe müssen, sie keine Honorarnote an die Reinigungsagentur XXXX gelegt habe, die von ihr von den Kunden einkassierten Beträge in weiterer Folge im gemeinsam von allen Reinigungskräften verwalteten Kassabuch haben eingetragen werden müssen und das Bargeld dort habe deponiert werden müssen, das Bankkonto von Frau L.C., auf welches die Kunden im Falle der bargeldlosen Bezahlung das Geld überwiesen hätten, vom Unternehmen XXXX verwaltet worden sei, die Rechnungen, welche die Kunden nur im Falle der Überweisung auf das Konto erhalten hätten, vom BF2 an die Kunden gesandt worden seien, von dem Stundensatz von € 12,- € 4,40 an das Unternehmen gegangen seien, vom Kunden eine Rückmeldung an Frau L.C. oder die BF1 erfolgt wäre, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt worden wäre, Werbung für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten ausschließlich vom Unternehmen XXXX betrieben worden sei, ein etwaiger Urlaub bzw. eine Verhinderung umgehend an die BF1 gemeldet worden sei und Frau L.C. dazu verpflichtet gewesen sei, ihre Tätigkeit persönlich zu erbringen.
Aus den Angaben der beiden Beschwerdeführer sowie von Frau L.C. zum Ablauf der Tätigkeit ergebe sich ein nahezu identes Bild. So seien weder der Tätigkeitszeitraum, das Vorliegen eines Arbeitsplanes, die Tatsache, dass Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien, der Abrechnungsmodus, die Gestaltung der Werbung noch die Aussagen zu den Betriebsmitteln von den Beteiligten widersprüchlich dargestellt worden.
Nach Abwägung der im gegenständlichen Verfahren getroffenen Äußerungen stehe für die Behörde fest, dass Frau L.C. von 13.10.2011 bis 23.07.2012 im überwiegenden Ausmaß in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführer, Reinigungsagentur XXXX, tätig gewesen sei und demnach der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2013 fristgerecht Einspruch und brachten vor, dass sich der gegenständliche Bescheid ausdrücklich an Frau L.C. richte. Ein Bescheid, welcher sich wenigstens an einen der beiden Beschwerdeführer richte, sei bislang nicht zugestellt worden. Aus Gründen der Vorsicht würden die Beschwerdeführer gegen den ihnen zugekommenen, an Frau L.C. gerichteten Bescheid Einspruch erheben, weil dieser offenbar auch ihre Rechtssphäre berühre oder zumindest berühren solle. Es gebe keine einheitliche Rechtsperson "XXXX und XXXX" und sei eine kollektive Zustellung einer Bescheidausfertigung an mehrere Adressaten grundsätzlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei der Bescheidadressat unklar, sodass überhaupt kein Bescheid vorliege.
Die Beschwerdeführer führten weiter aus, dass Herr XXXX im gegenständlichen Verfahren eingeschritten sei, ohne über eine Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung zu verfügen. Außerdem sei dieser als Dolmetsch aufgetreten, ohne über die hierfür erforderliche Qualifikation zu verfügen. Die Gebietskrankenkasse habe sich jedoch nicht einmal ansatzweise dafür interessiert, was die beiden Damen tatsächlich zum Sachverhalt zu sagen hätten.
Aus dem von Frau L.C. verfassten Kündigungsschreiben vom 23.07.2012 sei abzuleiten, dass diese der Auffassung gewesen sei, eine selbständige Unternehmerin zu sein sowie über eine betriebliche Struktur und eine kaufmännische Buchführung zu verfügen. Sie habe von Anfang an auch eigene, selbst erworbene Kunden betreut und sei weiterhin als Reinigungsunternehmerin intensiv tätig. Außerdem würde sie nach wie vor über eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung für Reinigungsarbeiten und Hausbetreuungstätigkeiten verfügen.
Weiters habe die Behörde den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Acht gelassen. So würden die Zurverfügungstellung ihres Kundenstockes, die Übersetzungstätigkeiten, die Unterstützung bei der Buchhaltung sowie die Hilfestellung beim Behördenumgang selbstverständlich abgegolten werden müssen.
Hinsichtlich der Werbung führten die Beschwerdeführer aus, dass für Frau L.C. die Empfehlung des Kunden an Freunde, Bekannte und Verwandte wichtiger sei als jede sonstige Werbemaßnahme. Da es auch besonders schwierig sei, Telefongespräche in einer Fremdsprache zu führen, wäre eine Fahrzeugwerbung mit der Handynummer von Frau L.C. sinnlos, da sie auf Kundenanrufe nicht richtig reagieren könne. Daher sei die Autowerbung kein taugliches Argument für eine Unselbständigkeit. Es sei das Gegenteil der Fall, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Dienstnehmer zulasse, dass sein Dienstgeber auf seinem Privatfahrzeug für sich Werbung betreibe.
Frau L.C. habe eine freie Zeiteinteilung gehabt, jedoch keine persönliche Arbeitspflicht. Sie habe sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen oder Mitarbeiter und Hilfskräfte heranziehen können, wovon sie nach heutigem Wissensstand auch häufig Gebrauch gemacht habe; weiters habe sie auch Aufträge ablehnen können. Gerade die freie Zeiteinteilung sei für Frau L.C. wichtig gewesen, weil sie drei Kinder habe, um die sie sich bestmöglich habe kümmern wollen. Daher habe sie selbständig tätig sein und ihre Termine selbst festlegen können wollen. Außerdem habe keine Kontrolle durch die Beschwerdeführer stattgefunden. Lediglich der erste Kundentermin sei von den Beschwerdeführern fixiert worden, die weiteren Termine habe Frau L.C. mit dem jeweiligen Kunden selbst ausgemacht, ohne dass die Beschwerdeführer hierauf Einfluss genommen hätten. Ebenso hätten die Beschwerdeführer auf das Ausmaß der Reinigungsleistungen sowie darauf, welche Arbeiten erbracht worden seien, keinen Einfluss genommen. Weil der von Frau L.C. selbst erworbene Kundenkreis im Laufe der Zeit immer größer geworden sei, habe sie immer weniger Zeit für den Kundenstock der Beschwerdeführer aufgewendet.
In der Folge führten die Beschwerdeführer sechs Kunden namentlich an, deren Betreuung Frau L.C. abgelehnt habe. Weiters wurden drei Kunden angeführt, bei welchen sie Mitarbeiter oder Hilfskräfte eingesetzt habe.
Sie führten weiter aus, dass es sich beim Einteilungsplan lediglich um eine Infotafel handle, welche erst auf Wunsch der Damen angebracht worden sei, weil diese dazu geneigt hätten, sich die von ihnen selbst ausgemachten Kundentermine nicht aufzuschreiben und dann zu vergessen. Gleichzeitig habe der Plan der besseren Übersicht über die bisherigen Termine und deren voraussichtliche Dauer gedient, habe die Auslastung der Reinigungsunternehmerinnen gezeigt und der BF1 die Vergabe neuer Termine sowie die Änderung bei Terminkollisionen erleichtert. Eine solche Zeittafel sei die zentrale Empfehlung in jedem Seminar über Zeitmanagement.
Die Krankenkasse verkenne völlig, dass Frau L.C. aus dem Kundenstock der Beschwerdeführer immer dieselben Kunden betreut habe, mit denen sie sich selbst ausgemacht habe, wann sie in welchem Ausmaß wiederkomme. Dieser Termin sei dann in der Infotafel eingetragen worden. Daher könne von einer vorgegebenen Einteilung keine Rede sein.
Als Beweis führten die Beschwerdeführer die Einvernahme zahlreicher Zeugen sowie einen beizuschaffenden Gewerbeakt an.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass Frau L.C. von 13.10.2011 bis 23.07.2012 keine Dienstnehmerin der Reinigungsagentur XXXX gewesen sei und nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG unterlegen habe; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die NÖGKK zurückzuverweisen.
7. Mit Stellungnahme vom 20.03.2013 wiederholte die NÖGKK im Wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Bescheid erstatteten Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass sich aus den durch die Kasse erhobenen tatsächlichen Einzelheiten zur Beschäftigung von Frau L.C. ergebe, dass eine unselbständige Beschäftigung vorgelegen habe, selbst wenn diese der Ansicht gewesen sei, als selbständige Unternehmerin zu agieren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ergebe sich aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Gegenstand gerade nicht das Bild einer selbständigen Reinigungskraft.
Es sei unzutreffend, dass Frau L.C. eine freie Zeiteinteilung und keine persönliche Arbeitspflicht gehabt habe. Auch die Ausführungen, wonach Frau L.C. Mitarbeiter herangezogen habe, würden ins Leere gehen; es sei auch nicht ersichtlich, um welche Personen es sich hierbei gehandelt habe, von wem diese entlohnt worden seien und ob diesbezüglich nicht ohnehin die Zustimmung der Beschwerdeführer vorgelegen habe.
Das Vorbringen, dass nur der erste Kundentermin von den Beschwerdeführern fixiert gewesen sei, Frau L.C. weitere Termine jedoch selbst arrangiert habe, könne mit der Tatsache, dass sich die Damen stets bei der BF1 gemeldet hätten und sehr schlecht Deutsch sprechen würden, nicht in Einklang gebracht werden.
Außerdem werde das Ausmaß der Reinigungsleistung sicher an die Kundenwünsche angepasst, doch habe die Zustimmung bereits in der Agentur getroffen werden müssen, weshalb das Ausmaß im Hinblick auf die in weiterer Folge vorgenommene Einteilung betreffend aller Reinigungskräfte für Frau L.C. nicht unbeeinflusst geblieben sei.
Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend den Bescheidadressaten führte die Behörde aus, dass der Bescheid an die beiden Beschwerdeführer, Reinigungsagentur XXXX, XXXX, XXXX, als Bescheidadressaten übermittelt worden sei, sodass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliege. Im Übrigen handle es sich bei den beiden Beschwerdeführern um Ehegatten. Da beide Beschwerdeführer als Einspruchswerber fungieren würden, sei der Bescheid demnach beiden Personen zugegangen. Daher wäre ein allfälliger Zustellmangel als geheilt zu betrachten. Aus dem Spruch, der Begründung sowie der Zustellverfügung sei insbesondere eindeutig erkennbar, wem gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen habe.
8. Mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX den Beschwerdeführern zugestellt am 02.04.2013, hat die NÖGKK festgestellt, dass Frau K.P. auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführer, Reinigungsagentur XXXX, XXXX, XXXX, von 20.05.2011 bis 23.07.2012 als Dienstnehmerin der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Die Begründung stützte sich darauf, dass Frau K.P. ihre Tätigkeit nach der vorgegebenen Einteilung erledigen habe müssen, sie keine Honorarnote an die Reinigungsagentur XXXX gelegt habe, die von ihr von den Kunden einkassierten Beträge in weiterer Folge im gemeinsam von allen Reinigungskräften verwalteten Kassabuch haben eingetragen werden müssen und das Bargeld dort habe deponiert werden müssen, die Beschwerdeführer auf das Bankkonto von Frau K.P., auf welches die Kunden im Falle der bargeldlosen Bezahlung das Geld überwiesen hätten, Zugriff gehabt hätten, die Rechnungen, welche die Kunden nur im Falle der Überweisung auf das Konto erhalten hätten, vom BF2 an die Kunden gesandt worden seien, von dem Stundensatz von € 12,- €
4,40 an das Unternehmen gegangen seien, vom Kunden eine Rückmeldung an Frau K.P. oder an die BF1 erfolgt wäre, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt worden wäre, Werbung für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten ausschließlich vom Unternehmen XXXX betrieben worden sei, ein etwaiger Urlaub bzw. eine Verhinderung umgehend an die BF1 gemeldet worden sei und habe gemeldet werden müssen und Frau K.P. dazu verpflichtet gewesen sei, ihre Tätigkeit persönlich zu erbringen.
Aus den Angaben der beiden Beschwerdeführer sowie von Frau K.P. zum Ablauf der Tätigkeit würde sich ein nahezu identes Bild ergeben. So seien weder der Tätigkeitszeitraum, das Vorliegen eines Arbeitsplanes, die Tatsache, dass Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien, der Abrechnungsmodus, die Gestaltung der Werbung noch die Aussagen zu den Betriebsmitteln von den Beteiligten widersprüchlich dargestellt worden.
Nach Abwägung der im gegenständlichen Verfahren getroffenen Äußerungen stehe für die Behörde fest, dass Frau K.P. von 20.05.2011 bis 23.07.2012 im überwiegenden Ausmaß in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführer, Reinigungsagentur XXXX, tätig gewesen sei und demnach der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2013 fristgerecht Einspruch und brachten vor, dass sich der gegenständliche Bescheid ausdrücklich an Frau K.P. richte. Ein Bescheid, welcher sich wenigstens an einen der beiden Beschwerdeführer richte, sei bislang nicht zugestellt worden. Aus Gründen der Vorsicht würden die Beschwerdeführer gegen den ihnen zugekommenen, an Frau K.P. gerichteten, Bescheid Einspruch erheben, weil dieser offenbar auch ihre Rechtssphäre berühre oder zumindest berühren solle.
Die Beschwerdeführer führten weiter aus, dass der angefochtene Bescheid praktisch wörtlich mit jenem der NÖGKK vom 28.01.2013 betreffend Frau L.C. übereinstimme, sodass die Kasse sich sichtlich inhaltlich nicht mit der neuen Sache befasst oder gar mit den Argumenten der Beschwerdeführer im Einspruch gegen den ersten Bescheid auseinandergesetzt habe.
Weiters wurde ausgeführt, dass Herr XXXX im gegenständlichen Verfahren eingeschritten sei, ohne über eine Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung zu verfügen. Außerdem sei dieser als Dolmetsch aufgetreten, ohne über die hierfür erforderliche Qualifikation zu verfügen. Die Gebietskrankenkasse habe sich jedoch nicht einmal ansatzweise dafür interessiert, was die beiden Damen tatsächlich zum Sachverhalt zu sagen hätten.
Aus dem von Frau K.P. verfassten Kündigungsschreiben vom 23.07.2012 sei abzuleiten, dass diese der Auffassung gewesen sei, eine selbständige Unternehmerin zu sein sowie über eine betriebliche Struktur und eine kaufmännische Buchführung zu verfügen. Sie habe von Anfang an auch eigene, selbst erworbene Kunden betreut und sei weiterhin als Reinigungsunternehmerin intensiv tätig. Außerdem würde sie nach wie vor über eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung für Reinigungsarbeiten und Hausbetreuungstätigkeiten verfügen.
Weiters habe die Behörde den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Acht gelassen. So würden die Zurverfügungstellung ihres Kundenstockes, die Übersetzungstätigkeiten, die Unterstützung bei der Buchhaltung sowie die Hilfestellung beim Behördenumgang selbstverständlich abgegolten werden müssen.
Hinsichtlich der Werbung führten die Beschwerdeführer aus, dass für Frau K.P. die Empfehlung des Kunden an Freunde, Bekannte und Verwandte wichtiger sei als jede sonstige Werbemaßnahme. Da es besonders schwierig sei, Telefongespräche in einer Fremdsprache zu führen, wäre eine Fahrzeugwerbung mit der Handynummer von Frau K.P. sinnlos, da sie auf Kundenanrufe nicht richtig reagieren könne. Daher sei die Autowerbung kein taugliches Argument für eine Unselbständigkeit. Es sei das Gegenteil der Fall, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Dienstnehmer zulasse, dass sein Dienstgeber auf seinem Privatfahrzeug für sich Werbung betreibe.
Frau K.P. habe eine freie Zeiteinteilung gehabt, jedoch keine persönliche Arbeitspflicht. Sie habe sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen oder Mitarbeiter und Hilfskräfte heranziehen können, wovon sie nach heutigem Wissensstand auch häufig Gebrauch gemacht habe; weiters habe sie auch Aufträge ablehnen können. Gerade die freie Zeiteinteilung sei für Frau K.P. wichtig gewesen, weil sie vier Kinder habe, um die sie sich bestmöglich habe kümmern wollen. Daher habe sie selbständig tätig sein und ihre Termine selbst festlegen können wollen. Es habe auch keine Kontrolle durch die Beschwerdeführer stattgefunden. Lediglich der erste Kundentermin sei von den Beschwerdeführern fixiert worden, die weiteren Termine habe Frau K.P. mit dem jeweiligen Kunden selbst ausgemacht, ohne dass die Beschwerdeführer hierauf Einfluss genommen hätten. Ebenso hätten die Beschwerdeführer auf das Ausmaß der Reinigungsleistungen sowie darauf, welche Arbeiten erbracht worden seien, keinen Einfluss genommen. Weil der von Frau K.P. selbst erworbene Kundenkreis im Laufe der Zeit immer größer geworden sei, habe sie immer weniger Zeit für den Kundenstock der Beschwerdeführer aufgewendet.
In der Folge führten die Beschwerdeführer fünf Kunden namentlich an, deren Betreuung Frau K.P. abgelehnt habe. Weiters wurden drei Kunden angeführt, bei welchen sie Mitarbeiter oder Hilfskräfte eingesetzt habe.
Die Beschwerdeführer brachten weiter vor, dass es sich beim Einteilungsplan lediglich um eine Infotafel handle, welche erst auf Wunsch der Damen angebracht worden sei, weil diese dazu geneigt hätten, sich die von ihnen selbst ausgemachten Kundentermine nicht aufzuschreiben und dann zu vergessen. Gleichzeitig habe der Plan der besseren Übersicht über die bisherigen Termine und deren voraussichtliche Dauer gedient, habe die Auslastung der Reinigungsunternehmerinnen gezeigt und der BF1 die Vergabe neuer Termine sowie die Änderung bei Terminkollisionen erleichtert. Eine solche Zeittafel sei die zentrale Empfehlung in jedem Seminar über Zeitmanagement.
Des Weiteren verkenne die Krankenkasse völlig, dass Frau K.P. aus dem Kundenstock der Beschwerdeführer immer dieselben Kunden betreut habe, mit denen sie sich selbst ausgemacht habe, wann sie in welchem Ausmaß wiederkomme. Dieser Termin sei dann in der Infotafel eingetragen worden. Daher könne von einer vorgegebenen Einteilung keine Rede sein.
Als Beweis führten die Beschwerdeführer die Einvernahme zahlreicher Zeugen sowie einen beizuschaffenden Gewerbeakt an.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass Frau K.P. von 20.05.2011 bis 23.07.2012 keine Dienstnehmerin der Reinigungsagentur XXXX gewesen sei und nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG und § 1 AlVG unterlegen habe; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die NÖGKK zurückzuverweisen.
10. Mit Bescheid vom 17.09.2013, Zlen. XXXX, sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich (belangte Behörde) aus, dass den Einsprüchen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der NÖGKK vom 28.01.2013, XXXX, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von Frau L.C., sowie vom 28.03.2013, XXXX, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von Frau K.P., keine Folge gegeben werde und die angefochtenen Bescheide bestätigt würden.
Nach Ausführung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer die Reinigungsagentur XXXX in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in XXXX, XXXX, betreiben würden. Gegenstand des Unternehmens sei die Erbringung von Reinigungsleistungen an überwiegend private Haushalte im Großraum XXXX. Frau K.P. habe über ein Zeitungsinserat in einer tschechischen Zeitschrift von der Reinigungsagentur erfahren. In der Folge sei sie von 13.10.2011 bis 23.07.2012 (gemeint wohl: von 20.05.2011 bis 23.07.2012) als Reinigungskraft der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Frau L.C. habe über Frau K.P. von der Reinigungsagentur erfahren und sei im Zeitraum von 20.05.2011 bis 23.07.2012 (gemeint wohl: von 13.10.2011 bis 23.07.2012) für die Beschwerdeführer tätig gewesen. Laut dem Versicherungsdatenauszug betreffend Frau L.C. sei diese seit dem 01.02.2012 bis laufend als gewerblich selbständig Erwerbstätige gemeldet. Am 12.10.2011 habe sie bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein freies Gewerbe (Reinigungsgewerbe) angemeldet. Laut dem Versicherungsdatenauszug betreffend Frau K.P. sei diese seit 20.05.2011 bis laufend als gewerblich selbständig Erwerbstätige gemeldet. Sie habe am 20.05.2011 ein freies Gewerbe (Reinigungsgewerbe) bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung angemeldet. Zwischen den Beschwerdeführern und den beiden Damen habe es eine schriftliche Vereinbarung mit dem Inhalt gegeben, dass die Reinigungskräfte bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages keine Kunden würden abwerben dürfen und im Falle einer Zuwiderhandlung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von € 2.000,- pro betroffenem Kunden verpflichtet seien. Alle Vereinbarungen seien auf mündlicher Basis erfolgt. Am ersten Arbeitstag hätten sich die beiden Damen bei der BF1 gemeldet. Anhand eines wöchentlichen Einteilungsplanes hätten sie erfahren, wo sie Reinigungstätigkeiten durchzuführen hätten. Sie seien mit ihren eigenen Fahrzeugen und Navigationssystemen zu den Kunden gefahren. Die zu verrichtenden Tätigkeiten seien diverse Reinigungstätigkeiten wie Fenster putzen, Bügeln, Staub saugen, Gesamtreinigung des Hauses, gewesen. Das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung sei nicht vorgesehen gewesen. Beim ersten Mal sei die BF1 mit den Reinigungskräften zu den Kunden mitgefahren und habe diesen übersetzt, welche Tätigkeiten für den jeweiligen Kunden durchzuführen seien. Die BF1 habe für die Reinigungskräfte sämtliche Verwaltungstätigkeiten sowie Behördenangelegenheiten und Bankgeschäfte getätigt und habe als Dolmetscherin für die beiden Damen fungiert. Die für die Durchführung der Reinigungstätigkeiten erforderlichen Arbeitsgeräte und Putzmittel seien von den Kunden zur Verfügung gestellt worden. Die wöchentliche Arbeitszeit habe zumindest 30 Stunden betragen. Für die Reinigungsleistungen sei vom jeweiligen Kunden ein Stundenlohn von € 12,- zu entrichten gewesen, welcher von den beiden Damen selbst einkassiert oder auf deren Konten überwiesen worden sei. Auf die für die beiden Damen eingerichteten Konten habe jedoch ausschließlich die BF1 Zugriff gehabt. Für die Reinigungsleistung sei ein Aufteilungsschlüssel von € 7,60 an die Reinigungskraft und €
4,40 an die Reinigungsagentur vereinbart gewesen. Die Abrechnung sei monatlich erfolgt. Je nach Arbeitsstunden hätten die Auszahlungen zwischen € 500,- und € 1.000,- pro Monat variiert. In XXXX habe es Räumlichkeiten, wie ein Büro, eine Dusche, Spinds, eine Küche und Schlafmöglichkeiten gegeben. Dafür sei den beiden Damen ein Büroschlüssel überreicht worden. Außerdem hänge der wöchentliche Arbeitsplan dort. Für die Benutzung der Räumlichkeiten sei ein Unkostenbeitrag in der Höhe von € 40,- monatlich von den Damen zu zahlen gewesen. Sie seien täglich in der Früh nach XXXX gekommen, um den Plan anzusehen und allfällige Anweisungen entgegenzunehmen. An der Heckscheibe der Pkws der beiden Damen sei eine Werbeaufschrift der Beschwerdeführer für die Reinigungsagentur XXXX angebracht gewesen. Weiters sei den beiden Damen ein Firmenhandy ausgehändigt worden. Die übertragenen Aufträge seien von den beiden Damen persönlich erbracht worden, zu einer Vertretung sei es im relevanten Zeitraum nicht gekommen. Ein etwaiger Urlaub bzw. eine Verhinderung sei der BF1 zu melden gewesen, welche die Kunden darüber informiert habe.
Der festgestellte Sachverhalt sei auf Grund des vorliegenden Inhaltes der erstinstanzlichen Verwaltungsakten, insbesondere auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden Damen sowie der beiden Beschwerdeführer als erwiesen anzusehen. Aus den in den Einsprüchen beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. Aktenbeschaffungen seien keine erheblichen Erkenntnisse für die Sachverhaltsdarstellung zu erwarten. Wenn diese Unterlagen so wichtig gewesen wären, wären sie bereits mit den Einsprüchen gemeinsam vorgelegt worden. Auch bezüglich der beantragten Einvernahme einer Zeugin liege kein konkretes Beweisthema vor. Die Beschwerdeführer hätten bereits ausreichend Möglichkeit gehabt, sich zum Verfahren zu äußern. Auf Grund der ausführlichen Sachverhaltsdarlegungen und der sich daraus ergebenden eindeutigen Beweislage sowie auf Grund des Vorliegens einer reinen Rechtsfrage hätten weitere Beweisaufnahmen unterbleiben können.
Rechtlich führte die Behörde aus, dass in der Zustellverfügung des Kassenbescheides vom 28.01.2013 als Adressat "XXXX und XXXX" angeführt und dieser lediglich einmal zugestellt worden sei. Da der Rechtsanwalt XXXX im Auftrag beider Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Einspruches erhoben habe, sei von einem tatsächlichen Zukommen des Bescheides an beide Ehegatten auszugehen und ein allfälliger Zustellmangel als geheilt zu betrachten. Aus dem Spruch und der Begründung des Bescheides sei im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar, dass die Behörde den Bescheid gegenüber den beiden Beschwerdeführern als Dienstgeber habe erlassen wollen. Die Reinigungsagentur XXXX sei lediglich zur Verdeutlichung des Unternehmenszweckes angeführt worden, sodass die Kasse ihre Bescheide zweifelsfrei an die beiden Beschwerdeführer als Dienstgeber gerichtet habe.
Die Behörde habe außerdem keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Übersetzungen von XXXX, zumal die von ihm übersetzten Antworten von Frau L.C. und Frau K.P. betreffend den Sachverhalt im Wesentlichen mit den Angaben der beiden Beschwerdeführer auf dem Fragebogen der Kasse übereinstimmen würden.
Bei der zwischen den Beschwerdeführern und den beiden Damen mündlich abgeschlossenen Vereinbarung handle es sich eindeutig um ein Dauerschuldverhältnis. So hätten die beiden Reinigungskräfte ihre Arbeitskraft für bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Ob die beiden Damen von den Beschwerdeführern veranlasst worden seien, Gewerbescheine zu lösen, oder ob sie selbst ein Gewerbe angemeldet hätten, könne dahingestellt bleiben, zumal es zu keiner anderen Beurteilung führe. Ebenso sei nicht relevant, ob die beiden Reinigungskräfte in ihren Kündigungsschreiben vom 23.07.2012 jeweils der Auffassung gewesen seien, selbständig zu sein, da es für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft alleine auf die faktischen Verhältnisse ankomme.
Mangels einer Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis der beiden Reinigungskräfte müsse bereits von der persönlichen Arbeitspflicht ausgegangen werden. Ihre Tätigkeit sei letztlich im Kern an den Vorgaben der Beschwerdeführer orientiert gewesen, sodass sie der "stillen Autorität" ihrer Dienstgeber unterlegen hätten. Dies reiche für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aus. Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens seien die Reinigungskräfte kontrollunterworfen gewesen und unter der Leitung und Aufsicht der Beschwerdeführer gestanden. Auch die disziplinäre Verantwortlichkeit hinsichtlich ihrer Tätigkeit habe vorgelegen. Betreffend das Kriterium der Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers wurde ausgeführt, dass seitens der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten wie Büros und Spinds zur Verfügung gestellt worden seien. Es liege eine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation vor.
Bei den gegenständlichen Reinigungstätigkeiten handle es sich um einfache manuelle Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden. Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich.
Insgesamt betrachtet liege im gegenständlichen Fall ein ganz klares und eindeutiges Überwiegen der Bestimmungselemente der persönlichen Anhängigkeit vor, sodass festgestellt werde, dass Frau L.C. auf Grund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft von 13.10.2011 bis 23.07.2012 und Frau K.P. auf Grund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft von 20.05.2011 bis 23.07.2012 als Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen hätten.
11. Gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 03.10.2013 fristgerecht Berufung und brachten vor, dass das Unterbleiben von Beweisaufnahmen zu Lasten der Beschwerdeführer grob rechtswidrig sei und dazu führe, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und die für ihren Rechtsstandpunkt sprechenden Tatsachen nicht haben getroffen werden können. Daher liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die Durchführung der beantragten Beweismittel hätte die gegenteiligen Feststellungen des angefochtenen Bescheides widerlegt.
Außerdem seien für die Beschwerdeführer der Standpunkt der belangten Behörde hinsichtlich der Dolmetschfähigkeit des XXXX nicht nachvollziehbar und ein anderer Weg als die Einvernahme von Frau L.C. und Frau K.P. im Wege eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die tschechische Sprache nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer führten weiter aus, den gesamten von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - mit Ausnahme des ersten Satzes betreffend den Unternehmensgegenstand der Reinigungsagentur - zu bestreiten. Stattdessen werde begehrt, den bereits im Zuge des bisherigen Verfahrens von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalt festzustellen, sodass den Einsprüchen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der NÖGKK vollinhaltlich stattzugeben gewesen wäre.
So wäre insbesondere festzustellen, dass beide Reinigungskräfte von Anfang an auch eigene, selbst erworbene Kunden betreut hätten, selbständig tätig hätten sein wollen und sich die Kunden aussuchen und ihre Zeit frei einteilen können hätten wollen. Sie hätten keine persönliche Arbeitspflicht gehabt, hätten sich nach eigenem Ermessen frei vertreten lassen oder Mitarbeiter und Hilfskräfte heranziehen können, wovon sie auch reichlich Gebrauch gemacht hätten. Freu L.C. habe bei den Kunden VEREIN XXXX, XXXX und XXXX eigene Mitarbeiter und Hilfskräfte eingesetzt, Frau K.P. bei den Kunden XXXX, XXXX und XXXX. Außerdem hätten die beiden Reinigungskräfte Aufträge ablehnen können und seien von den Beschwerdeführern nicht kontrolliert worden. So habe Frau L.C. unter anderem die Übernahme der Betreuung von XXXX und XXXX, XXXX,XXXX, Mag. XXXX und XXXX, XXXX GesmbH und Frau K.P. jene der Kunden XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX abgelehnt.
Es wurde sohin beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Einsprüchen der Beschwerdeführer vom 28.02.2013 und 25.04.2013 Folge gegeben und ausgesprochen werde, dass Frau K.P. von 20.05.2011 bis 23.07.2012 und Frau L.C. von 13.10.2011 bis 23.07.2012 keine Dienstnehmerinnen der Reinigungsagentur XXXX gewesen seien und jeweils nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG und § 1 AlVG unterlegen hätten; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von Wien zurückzuverweisen; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die NÖGKK zurückzuverweisen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 17.10.2013 vorgelegt.
13. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
14. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 ein.
15. Am 19.05.2016 sowie 20.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Trotz Ladung an den vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer bekannt gegebenen Adressen blieben sowohl Frau L.C. als auch Frau K.P. der Verhandlung fern. Der BF2 führte aus, Sitz des Unternehmens "XXXX" sei inXXXX,XXXX, gewesen. Seit September 2013 gebe es das in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Unternehmen nicht mehr. Gegenstand des Unternehmens sei die Vermittlung von Reinigungsaufträgen gewesen. Die BF1 erläuterte, sie habe in Tschechien ein Inserat geschalten, womit sie Reinigungsdamen auf selbständiger Basis arbeitend gesucht habe. Darauf habe sich Frau K.P. gemeldet und sei mit ihrem Mann und einem Freund zur BF1 nach Hause gekommen, um die Formalitäten zu besprechen. Es habe Frau K.P. sehr gut gefallen, dass sie selbständig arbeiten werde. Auch ihr Mann könne mithelfen, ebenso wie ihre Freundin. Es sei vereinbart worden, dass die BF1 Frau K.P. anrufen werde, damit diese zum Arbeiten komme, wenn die BF1 Kunden habe. Frau K.P. habe der BF1 neben Frau L.C. auch andere Reinigungskräfte empfohlen. Der BF2 ergänzte, es habe zwischen "XXXX" und Frau L.C. vom 13.10.2011 bis 23.07.2012 sowie mit Frau K.P. vom 24.05.2011 bis 23.10.2012 eine Zusammenarbeit gegeben. Sie hätten eine Vereinbarung vom 17.10.2010 bzw. vom 27.05.2011 gemeinsam schriftlich geschlossen. Die BF1 führte aus, Frau K.P. sei zu den Kunden gefahren. Beim ersten Termin sei die BF1 zum Kunden mitgefahren. Sie seien mit zwei Autos unterwegs gewesen. Die BF1 habe die Kundenwünsche übersetzt, dann sei sie weggefahren. Beim nächsten Mal sei Frau K.P. selbständig mit dem Auto hingefahren und habe sich einen weiteren Termin mit dem Kunden selbst ausgemacht. Es seien die Telefonnummer zwischen dem Kunden und Frau K.P. ausgetauscht worden. Es werde der Termin immer auf den gleichen Tag gelegt. Frau K.P. fahre alle 8-14 Tage selbständig zum Kunden und erledige die Arbeiten. Es habe aber auch die Möglichkeit bestanden, z. B. bei Urlaub, Krankheit des Kunden etc. den Termin zu verschieben.
Frau K.P. habe ein XXXX Internetbankkonto beantragt und den BF2 ermächtigt, die Eingänge zu beobachten. Wenn ein Kunde nicht bezahlt habe, sei er ermächtigt gewesen, ein Urgenzschreiben zu verfassen. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber gebe es nicht. Die Erlaubnis zum Zugriff auf das Konto von Frau L.C. und Frau K.P. habe der BF2 gehabt. Selbstverständlich hätten die Damen auch auf die Konten zugreifen können. Er habe die TAN-Codes von den beiden Damen persönlich erhalten. Als das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, hätten die Damen die Konten auflösen können. Wenn die Damen danach gefragt hätten, sei ihnen die Bankomatkarte sofort ausgehändigt worden. Es habe sich dabei jedoch um kein Privatkonto, sondern um ein Geschäftskonto gehandelt, auf das die Kunden von Frau L.C. und Frau K.P. einbezahlt hätten. Der Hauptwohnsitz der Damen sei in Tschechien. Der Betriebsstandort von Frau K.P. sei in der XXXX, jener von Frau L.C. in der XXXX gewesen. An der Adresse XXXX befinde sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer, welcher auch Sitz von "XXXX" gewesen sei. Anfang Oktober 2011 hätten die Beschwerdeführer das Lokal mit der Adresse XXXX in XXXX gemietet. Dort hätten die Reinigungskräfte, die nicht mehr nach Hause nach Tschechien fahren wollten, übernachten können. Ebenso hätten sie dort ihre Pausen verbringen und kochen können. Dafür hätte jede Reinigungskraft - falls sie die Wohnung benutzt habe - € 40,- pro Monat bezahlen müssen. Sowohl Frau L.C. als auch Frau K.P. hätten diesen Betrag monatlich bezahlt. Die Reinigungskräfte hätten sowohl Kunden von "XXXX" als auch eigene Kunden gehabt. Die beiden Damen hätten beim Kunden selbst kassiert und zwar € 12,- pro Stunde und dieses Geld in die Kasse eingelegt. Was sie bei den eigenen Kunden verlangt hätten, wisse die BF1 nicht. Von diesen € 12,- hätten die Reinigungskräfte €
7,60 und die Agentur € 4,40 pro Stunde als Leistung beispielsweise für die Abgeltung des Kundenstockes, Dolmetschtätigkeiten oder Unterstützung bei Behördenwegen etc. bekommen. Die BF1 habe die Damen nach Abzug aller Kosten - wie beispielsweise € 40,- für die Wohnungsbenützung, € 10,- für Telefon, SVA Beiträge etc. - bezahlt. Die Reinigungskräfte hätten angeführt, im Monat € 500,- bis €
1. 000,- erhalten zu haben, darüber habe die BF1 keine Evidenz geführt. Der Verteilungsschlüssel sei für alle Damen gleich gewesen. Endgültig abgerechnet sei am Monatsende worden, später mit Frau K.P. und Frau L.C. alle zwei Wochen.
Sollte ein Kunde mit der Tätigkeit von Frau L.C. oder Frau K.P. unzufrieden gewesen sein, so habe er, falls er zu Hause gewesen war, die Damen persönlich auf den Mangel aufmerksam gemacht. Andernfalls sei die BF1 angerufen worden und habe dies dann den Reinigungskräften mitgeteilt. Es sei aber auch vorgekommen, dass ein Kunde sich bei den Beschwerdeführern gemeldet und die Damen abgestellt habe und nach drei Wochen Frau K.P. dort wieder gereinigt habe. Die Beschwerdeführer hätten jedoch davon abgesehen, von Frau K.P. die vereinbarten € 2.000,- zu verlangen. Der BF2 ergänzte, sie hätten von diesen Vorfällen erst erfahren, als die Damen nicht mehr in Österreich gewesen seien. Ein Anwalt habe ihnen geraten, nichts weiter zu unternehmen, da ein Insolvenzverfahren gegen die beiden Reinigungskräfte anhängig sei und keine Chance bestehe, von den beiden etwas zu bekommen. Die Beschwerdeführer hätten keine Kontrollen durchgeführt, sollte ein Kunde unzufrieden gewesen sein, habe er den Kunden gefragt, ob er nicht eine andere Reinigungskraft haben wolle. Die BF1 fügte hinzu, dass die Damen grundsätzlich sehr gut geputzt hätten, es aber Kunden gebe, die sich über Kleinigkeiten beschweren würden. Sie habe aber diesbezüglich keine Kontrollen durchgeführt, sondern die Damen darauf aufmerksam gemacht, das nächste Mal besser darauf zu achten. Die BF1 habe gewusst, ob und wann die beiden Reinigungskräfte für die Kunden von "XXXX" tätig gewesen seien. Ausgegangen sei vom Wochenplan, den die BF1 befüllt habe. Sie selbst habe den Plan gebraucht, um die Termine zu befüllen. Wenn ein Kunde angerufen und nach Frau K.P. gefragt habe, habe die BF1 gleich nachsehen können, ob eine entsprechende Lücke frei sei und Frau K.P. anrufen und fragen können, ob sie Zeit habe. Bei der Abrechnung hätten die Damen die Stunden, die sie beim Kunden gewesen seien, bekannt gegeben. Von Kunden, die durch die Damen selbst akquiriert worden seien, hätten die Beschwerdeführer keine Bezahlung eingefordert. Die Betriebsmittel hätten dem Kunden gehört. Die Damen hätten jedoch im Auto Kleinigkeiten wie Putztücher, Kübel sowie einen besonderen Anti-Schimmelreiniger gehabt.
Die Damen seien im eigenen Auto zu den Kunden gekommen. Für "XXXX" hätten sie auf der Heckscheibe des eigenen Autos Schriftzüge angebracht. Wie der BF2 ausführte, sei es durchaus üblich, Werbung für einen Partner, mit dem man zusammenarbeite, zu machen. Dieser Partner sei kein Konkurrenzunternehmen. Darüber hinaus hätte ein Anrainer, wo ein Auto falsch geparkt worden sei, Kontakt aufnehmen und so die Abschleppung verhindern können.
Frau K.P. habe immer wieder ihre Tochter und ihren Mann für Gartenarbeiten mitgenommen. Herr XXXX, der niemals Kunde von "XXXX" gewesen sei, sei von Frau K.P. direkt akquiriert worden. Einmal habe Frau K.P. eine Verwandte zu einem Kunden geschickt. Dieser habe angerufen und eine fremde Putzfrau gemeldet. So hätten die Beschwerdeführer erfahren, dass sich die Damen vertreten lassen würden. Die Beschwerdeführer hätten die vereinbarten € 4,40 pro Stunde von Frau K.P. erhalten.
Der von den Beschwerdeführern bekannt gegebene Zeuge XXXXgab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, er kenne weder die Firma XXXX, noch Frau K.P. oder Frau L.C. Soweit er sich erinnern könne, habe er die Firma XXXX zur Reinigung gehabt. Wer gekommen sei, wisse er nicht, er sei nie anwesend gewesen. Es habe sich um den Zweitwohnsitz gehandelt, er habe immer den Schlüssel hinterlegt, das habe die Dame von der Firma XXXX gewusst. Er wisse weder, wie viele Personen zur Reinigung gekommen seien, noch wie viel bezahlt worden sei.
Die von den Beschwerdeführern bekannt gegebene Zeugin XXXX (in der Folge: Zeugin 1) gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, sie kenne zwar die Firma XXXX, jedoch nicht die Damen K.P. oder L.C. Sie habe die BF1 bei einer privaten Veranstaltung kennen gelernt und habe dieser einen Auftrag für eine Grundreinigung nach einer Vermietung bzw. vor einer Wiedervermietung erteilt. Dies sei eine einmalige Beauftragung gewesen. Es hätten zwei Reinigungskräfte geputzt. Die Putzmittel habe die Zeugin zur Verfügung gestellt. Da die Damen nicht Deutsch sprechen konnten, hätten sie sich nicht verständigen können. Die BF1 sei zu Beginn dabei gewesen und habe den Damen gesagt, was zu tun ist. Die Damen seien von 10:00 bis 15:30 Uhr anwesend gewesen. Sie habe die Rechnung, die sie vom BF2 am nächsten Tag bekommen habe, bar bezahlt. Näheres wisse sie nicht mehr. Der BF2 bestätigte, dass die Unterschrift auf der von der Zeugin vorgelegten Rechnung, lautend auf Reinigungsagentur "XXXX", von ihm stammt.
Die von den Beschwerdeführern bekannt gegebene Zeugin XXXX (in der Folge: Zeugin 2) gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, sie kenne die Firma XXXX über eine Annonce oder einen Flugzettel. Genaueres wisse sie nicht mehr. Sie habe telefonisch einen Termin mit der BF1 vereinbart. Sie habe jeden Termin mit der BF1 vereinbart, keinen direkt mit den Reinigungskräften. Es sei telefonisch besprochen worden, was zu tun sei. Möglicherweise sei die BF1 das erste Mal gekommen, da sei jedoch ihr Mann zu Hause gewesen. An die Namen der Reinigungskräfte könne sich die Zeugin nicht erinnern, es seien aber fünf oder sechs Damen von XXXX bei ihr gewesen. Die Hilfe der Damen sei etwa dreimal pro Jahr benötigt worden. Mindestens zweimal seien zwei Damen bei ihr gewesen. Die Putzmittel und Reinigungsmittel habe die Zeugin zur Verfügung gestellt. Sie habe mit der BF1 den Tag und die Uhrzeit ausgemacht und habe diese sie informiert, wie viele Damen kommen würden. Die Bezahlung sei in bar und an die Reinigungskräfte erfolgt. Diese hätten weder Bügelwäsche mitgenommen noch hätten sie etwas verkauft. Die Unterhaltung mit den Damen sei brockenweise auf Deutsch erfolgt, manche hätten ein wenig Englisch gesprochen. Der Rest sei mit Zeichensprache erfolgt.
Die von den Beschwerdeführern namhaft gemachte Zeugin XXXX(in der Folge: Zeugin 3) führte aus, sie habe eine Zeit lang die Firma XXXX für Büro und Haushalt beauftragt. Wie oft gereinigt worden sei, wisse sie nicht mehr, vielleicht zwischen 10- und 15mal. Es sei monatlich abgerechnet worden. Eine Bekannte aus Tulln habe ihr die Firma empfohlen Sie habe mit der BF1 telefoniert, welche jedenfalls einmal bei ihr zu Hause gewesen sei. Es sei ein fixer Termin, einmal pro Woche, mit der BF1 ausgemacht worden. Die Namen K.P. und L.C. würden ihr nichts sagen. Zu Beginn seien zwei Putzfrauen gekommen, später -nach der Grundreinigung - nur mehr eine. Das erste Mal sei die BF1 mit den beiden Damen gekommen, sie seien mit der Zeugin durchs Haus gegangen und habe die Zeugin ihre Vorstellungen und Wünsche dargelegt. Wer die Putzmittel zur Verfügung gestellt habe, wisse sie nicht mehr. Die Damen seien mit dem eigenen Auto, ohne Firmenaufschrift mit tschechischem Kennzeichen, gekommen. Die Damen hätten weder Bügelwäsche mitgenommen noch etwas verkauft oder angeboten. Es habe mit den Damen ein Kommunikationsproblem gegeben. Anfangs sei die Reinigungsleistung besser gewesen, später hätte die Arbeit nachgelassen. Die Zeugin habe sich jedoch nicht beschwert, da ihr Mann eigentlich ohnedies keine Putzkraft im Haus haben wollte, sondern die BF1 telefonisch informiert, dass sie die Tätigkeit nicht mehr benötige. Die BF1 sei ein- oder zweimal als Dolmetscherin für die Damen dabei gewesen, der nächste Kontakt sei mit der Aufkündigung der Dienste erfolgt. Dazwischen seien fixe Termine vorgegeben gewesen. Es seien immer die gleichen Damen gekommen. Abgerechnet sei mit der Firma XXXX worden. Die Zeugin habe die Rechnung bekommen und eingezahlt. An die Reinigungskräfte habe sie nichts bezahlt. Die Zeugin legte dem Bundesverwaltungsgericht drei Rechnungen der "Reinigungsagentur XXXX" für Reinigungsarbeiten im Oktober und November 2011 sowie Jänner 2012 vor.
Die Zeugin XXXX (in der Folge: Zeugin 4) führte in der mündlichen Verhandlung aus, sie kenne die Firma XXXX. Sie sei durch ein Flugblatt auf diese Firma aufmerksam geworden und habe im Frühjahr 2011 telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie glaube, dass die BF1 am Telefon gewesen sei, die auch ihre Räumlichkeiten angesehen habe bezüglich der Reinigung. Die Zeugin kenne Frau K.P. und Frau L.C., welche beide bei ihr für die Firma XXXX tätig gewesen seien. Sie glaube, dass die beiden Damen das erste Mal im Juli 2011 bei ihr gewesen seien, es könne aber auch zwei Monate früher gewesen sein. Sie habe mit den beiden Damen Deutsch gesprochen. Sie seien regelmäßig gekommen, doch seien auch andere Damen von der Firma XXXX zu ihr gekommen. Manchmal seien auch drei Reinigungskräfte bei ihr gewesen. Insgesamt habe sie fünf oder auch acht Reinigungskräfte der Firma XXXX kennen gelernt. Ausgewiesen hätten sie sich zwar nicht, aber die Zeugin habe immer nur Rechnungen der Firma XXXX bekommen und bezahlt. Sie habe per Banküberweisung gezahlt und immer eine Rechnung von der Firma XXXX erhalten. Die Beschwerdeführer bestätigten, dass die auf den von der Zeugin mitgebrachten Rechnungen angeführten Konten ihre Konten sind. Die Putztermine seien Fixtermine, immer Montagvormittag, gewesen. Dieser Termin sei mit der BF1 ausgemacht worden. Im August 2012 habe die Zeugin der Firma XXXX einen eingeschriebenen Brief geschickt, dass sie die Tätigkeit mit der Firma XXXX beende, da die beiden Damen sich von dieser Firma getrennt hätten und sie mit deren Tätigkeit sehr zufrieden sei. Die Reinigungsmittel und die Geräte habe die Zeugin zur Verfügung gestellt. Es sei weder Bügelwäsche nach Hause mitgenommen worden noch hätten die Damen tschechische Produkte verkauft. Im Falle der Krankheit einer der Reinigungskräfte sei eine andere Reinigungskraft der Firma XXXX gekommen. War sie mit einer Reinigungstätigkeit nicht zufrieden, habe sie dies direkt mit den Reinigungskräften besprochen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass einer der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Reinigungskräfte kontrolliert hätte. Die Reinigungskräfte seien mit ihren eigenen PKWs aus Tschechien gekommen. Auf den Autos habe keine Werbung gestanden. Auch Visitenkarten hätten sie keine gehabt. Nach der Kündigung im August 2012 hätte sie Rechnungen lautend auf XXXX erhalten. Frau K.P. arbeite nach wie vor als Reinigungskraft bei ihr, etwa seit 2014/15 lege sie Rechnungen auf ihre eigene Firma. Die Zeugin legte Rechnungen lautend auf "Reinigungsagentur XXXX" für Tätigkeiten im Juli 2011, Juli 2012 und August 2012, sowie eine vom Jänner 2012, lautend auf "Hausreinigung XXXX" mit einer Frau K.P. gehörenden Kontonummer.
Der Zeuge XXXX entschuldigte seine Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung und führte in einem E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht aus, er habe Frau K.P. vom 09.08.2013 bis 30.04.2015 bei der NÖGKK angemeldet und 3-6 Stunden pro Monat entlohnt. Mit 30.04.2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund eines eigenen Gewerbescheins vom 29.04.2015 keine Meldung mehr bei der NÖGKK nötig sei. Vor der Anmeldung am 09.08.2013 sei Frau K.P. über Vermittlung von der Firma XXXX, über die der Erstkontakt hergestellt worden sei, bei ihm tätig gewesen. Die frühesten Belege September 2012 seien jedoch schon auf Frau K.P. als eigene Reinigungsfirma ausgestellt gewesen. Da er mit Frau K.P. sehr zufrieden gewesen sei, habe er sie, nachdem sie sich von der Firma XXXX getrennt habe, weiter übernommen. Die Bezahlung sei immer nach Erhalt einer Quittung, die er jedes Mal von Frau K.P. erhalten habe, erfolgt.
Die belangte Behörde legte weiters eine Niederschrift der Vernehmung von XXXX vor und verwies auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend XXXX und XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beiden Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Zeitraum die Reinigungsagentur "XXXX" in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz inXXXX XXXX, betrieben. Gegenstand des Unternehmens war die Erbringung von Reinigungsaufträgen an überwiegend private Haushalte im Großraum XXXX.
Die BF1 hat ein Inserat in einer Zeitung in Tschechien geschalten, worin sie Reinigungsdamen gesucht hat. Aufgrund dieses Inserates meldete sich Frau K.P. bei der BF1 und war in der Folge in der Zeit von 20.05.2011 bis 23.07.2012 als Reinigungskraft für die Beschwerdeführer tätig. Frau L.C. erfuhr über Frau K.P. von der Reinigungsagentur "XXXX" und war für die Beschwerdeführer vom 13.10.2011 bis 23.07.2012 tätig.
Laut dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug von Frau L.C. vom 07.09.2012 ist diese seit 01.02.2012 bis laufend als selbständig Erwerbstätige gemeldet. Frau L.C. meldete am 12.10.2011 ein freies Gewerbe (Reinigungsgewerbe) bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung an.
Laut dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug von Frau K.P. vom 07.09.2012 ist diese seit 20.05.2011 bis laufend als gewerblich selbständig Erwerbstätige gemeldet. Frau K.P. meldete am 20.05.2011 ein freies Gewerbe (Reinigungsgewerbe) bei der Bezirkshauptmannschaft Wien- Umgebung an.
Es gibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und Frau L.C vom 17.10.2011, bzw. zwischen den Beschwerdeführern und Frau K.P vom 27.05.2011, mit dem Inhalt, dass die beiden Reinigungskräfte bis zu 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages keine Kunden abwerben dürfen und sie im Falle einer Zuwiderhandlung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe von € 2.000,- pro betroffenen Kunden an die Agentur "XXXX" verpflichtet sind. Alle anderen Vereinbarungen erfolgten auf mündlicher Basis. Als Beginn des Vertragsverhältnisses wurde in der Vereinbarung mit Frau K.P. ausdrücklich der 20.05.2011 festgehalten.
Am ersten Arbeitstag meldete sich Frau K.P. bzw. auch Frau L.C. bei der BF1. Anhand eines wöchentlichen Einteilungsplanes erfuhren die Reinigungskräfte, wo sie Reinigungstätigkeiten durchzuführen hatten. Beim ersten Mal fuhr die BF1 mit den Reinigungsdamen zu den Kunden mit und übersetzte den Damen, welche Reinigungsarbeiten beim jeweiligen Kunden durchzuführen sind. Die zu verrichtenden Arbeiten waren diverse Reinigungstätigkeiten, die üblicherweise in Haushalten anfallen, wie Fensterputzen, Bügeln, Staubsaugen, Gartenarbeiten, Schneeräumung bzw. die Gesamtreinigung eines Hauses. Die für die Durchführung der Reinigungstätigkeiten erforderlichen Arbeitsgeräte und Putzmittel wurden von den Kunden zur Verfügung gestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit von Frau L.C. bzw. Frau K.P. betrug zumindest 30 Stunden. Vom jeweiligen Kunden war ein Stundenlohn von € 12,- für die Reinigungsleistungen zu entrichten. Vereinbart war ein Aufteilungsschlüssel von € 7,60 für die erbrachte Reinigungsleistung und € 4,40 an die Reinigungsagentur. Der Betrag wurde entweder von den Reinigungskräften selbst bar einkassiert, oder hat der BF2 Rechnungen lautend auf Reinigungsagentur "XXXX" an die Kunden geschickt, die in der Folge den Betrag auf das Konto der Beschwerdeführer überwiesen oder an diese bar übergeben haben. Im Falle der Bareinkassierung durch die Reinigungskräfte haben diese den Betrag in das Kassabuch eingetragen und in den Tresor gelegt. Die Abrechnung mit den beiden Reinigungskräften erfolgte monatlich, dann alle zwei Wochen. Die Auszahlungen variierten je nach den geleisteten Arbeitsstunden zwischen € 500,- und € 1.000,-. Zusätzlich gab es im Lokal mit der Adresse XXXX, XXXX, welches die Beschwerdeführer Anfang Oktober 2011 gemietet hatten, Räumlichkeiten wie Dusche, Spinds, Küche und Schlafmöglichkeiten. Für die Benutzung dieser Räumlichkeiten war ein Unkostenbeitrag von € 40,- zu bezahlen. Faru L.C. bzw. Frau K.P. haben diesen monatlichen Kostenbeitrag geleistet. Weiters hing dort der wöchentliche Arbeitsplan, der von der BF1 befüllt wurde. Die Anfahrt zu und die Abfahrt von den privaten Haushalten, in welchen die Reinigungstätigkeiten ausgeführt wurden, erfolgte mit den eigenen Fahrzeugen der beiden Reinigungskräfte. Auf der Heckscheibe des PKW von Frau K.P. bzw. Frau L.C. war eine Werbeaufschrift für das Unternehmen "XXXX" angebracht. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort waren die beiden Reinigungskräfte an die Vorgaben der Beschwerdeführer in der vorgegebenen Einteilung gebunden. Das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung war nicht vorgesehen. Weder Frau K.P. noch Frau L.C. legten Honorarnoten an die Reinigungsagentur
"XXXX".
Die BF1 tätigte für die tschechischen Reinigungskräfte Verwaltungstätigkeiten sowie Behördenangelegenheiten und fungierte als Dolmetscherin.
Die Reinigungskräfte konnten sich nicht beliebig vertreten lassen. Die Reinigungskräfte wurden vielmehr im Fall der Krankheit durch andere Reinigungskräfte der Agentur "XXXX" vertreten. Ein Urlaub bzw. eine Verhinderung war der BF1 zu melden, die die Kunden im Falle einer Verhinderung informierte.
Am 24.05.2011 meldete Frau K.P. und am 13.10.2011 meldete Frau L.C. bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein "Reinigungsgewerbe, umfassend die Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile), Waschküchen, Trockenräumen und Liften in Wohngebäuden, soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt und die Reinigung von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen sowie die Reinigung von Wohnungen aller Art der Hausfrau oder des Hausmannes [...] unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte sowie in untergeordnetem Umfang an Flächen bzw. Gebäudeteilen, die dem Reinigungsobjekt zugehören, die Durchführung von einfachen Hausbetreuungstätigkeiten [...]" an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Niederösterreich und des Gerichtaktes sowie durch die am 19.05.2016 sowie 20.07.2016 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Die Beschwerdeführer sind der Feststellung der belangten Behörde, dass zwischen den Beschwerdeführern, ehem. Inhaber der Reinigungsagentur XXXX, XXXX, XXXX, und den beiden Frauen K.P. und L.C. Vereinbarungen getroffen wurden, mit welchen sich die beiden Reinigungskräfte verpflichteten, Reinigungs- und Hilfsarbeiten für die Beschwerdeführer in überwiegend privaten Haushalten durchzuführen, nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des Zeitrahmens der Tätigkeit führten die Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2012 durch die NÖGKK aus, dass Frau L.C. (gemeint wohl Frau K.P.) von 24.05.2011 bis 23.07.2012 sowie Frau K.P. (gemeint wohl Frau L.C.) von 13.10.2011 bis 23.07.2012 für ihr Unternehmen tätig gewesen seien. In der Vereinbarung vom 27.05.2011, abgeschlossen zwischen den Beschwerdeführern und Frau K.P. lautet es jedoch hinsichtlich der Vertragsdauer: "Das Vertragsverhältnis beginnt am 20.05.2011 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden." Das Gericht geht sohin davon aus, dass Frau K.P. bereits seit 20.05.2011 für die Beschwerdeführer tätig gewesen war.
Soweit die Beschwerdeführer die mangelnden Sprachkenntnisse des Herrn XXXX monieren und Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit seiner Übersetzung haben, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm übersetzten Antworten von Frau K.P. und Frau L.C. im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2012 übereinstimmen. Auch decken sich deren Angaben insbesondere hinsichtlich Vertretungs(un)möglichkeit, Weisungen, Unabänderlichkeit der vorgegebenen Zeiteinteilung mit jenen von Frau XXXX und XXXX undXXXX anlässlich der versicherungsrechtlichen Überprüfung aufgrund deren Tätigkeit für die Beschwerdeführer. Die Verfahren betreffend XXXX und XXXX sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hegt sohin keine Bedenken an der Richtigkeit der von Herrn XXXX gemachten Übersetzungen.
Dass sowohl Frau K.P. als auch Frau L.C. entgeltlich tätig wurden, ist verfahrensgegenständlich nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die Arbeitsgeräte den Reinigungskräften von den Kunden zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen gleichlautenden Angaben beider Beschwerdeführer und der beiden Reinigungskräfte im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens und der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin 1 und Zeugin 2 und wurde die entsprechende Feststellung der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerde nicht angefochten.
Ebenso blieb die Feststellung, dass den beiden Reinigungskräften von den Beschwerdeführern gegen einen Unkostenbeitrag in XXXX Räumlichkeiten wie eine Dusche, Spinds, eine Küche und Schlafmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden, von den Beschwerdeführern unbestritten.
Auch die Feststellung, dass die Anfahrt zu und die Abfahrt von den privaten Haushalten, in welchen die Reinigungstätigkeiten ausgeführt wurden, mit den eigenen Fahrzeugen der beiden Reinigungskräfte erfolgte, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und in der Folge nicht bestritten. Vielmehr machten die Beschwerdeführer selbst gleichlautende Angaben im Zuge ihrer Einvernahme durch die NÖGKK am 19.10.2012 sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Außerdem wurde sowohl von den Beschwerdeführern als auch von den beiden Reinigungskräften im Zuge des bisherigen Verfahrens einhellig vorgebracht, dass auf deren privaten PKW Werbung für das Unternehmen der Beschwerdeführer angebracht war. Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde auch nicht bekämpft. Die gegenteilige Aussage der Zeugin 3 und Zeugin 4, auf dem PKW habe sich keine Firmenaufschrift befunden, kann daher dahin gestellt bleiben.
Die Beschwerdeführer begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass - im Gegensatz zu den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid - kein Dienstverhältnis zu den beiden Reinigungskräften bestanden habe. Diese hätten eine freie Zeiteinteilung gehabt, jedoch keine persönliche Arbeitspflicht. Weiters hätten sie sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen oder Mitarbeiter und Hilfskräfte heranziehen können, wovon sie auch häufig Gebrauch gemacht hätten. Außerdem hätten sie Aufträge ablehnen können und dies auch getan. Es habe auch keine Kontrolle durch die Beschwerdeführer stattgefunden. Lediglich der erste Kundentermin sei von den Beschwerdeführern fixiert worden, die weiteren Termine hätten die beiden Reinigungskräfte mit dem jeweiligen Kunden selbst ausgemacht, ohne dass die Beschwerdeführer hierauf Einfluss genommen hätten. Ebenso hätten die Beschwerdeführer auf das Ausmaß der Reinigungsleistungen sowie darauf, welche Arbeiten erbracht worden seien, keinen Einfluss genommen. Der Einteilungsplan sei lediglich eine Informationstafel, welche erst auf Wunsch der Reinigungskräfte angebracht worden sei.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Zeugin 2, dass jeder Reinigungstermin mit der BF1 vereinbart worden sei. Auch die Zeugin 4 und die Zeugin 3 führten aus, dass ein fixer Termin zur Reinigung mit der BF1 vereinbart worden sei. Die Zeuginnen führten aus, entweder den Stundenlohn in bar an die Reinigungskräfte (Zeugin 2), in bar an den BF2 (Zeugin 1), oder durch Einzahlung an das auf der Rechnung angegebene Konto (Zeugin 3, Zeugin 4) einbezahlt zu haben. Wie die Beschwerdeführer selbst bestätigten, sind die auf den von den Zeuginnen vorgelegten Rechnungen, lautend auf "Reinigungsagentur XXXX", genannten Konten ihre eigenen. Die Zeugin 4 legte zusätzlich eine Rechnung vom Jänner 2012, lautend auf "Hausreinigung XXXX" mit einer auf Frau K.P. lautenden Kontonummer vor. Auch die Beschwerdeführer legten eine Rechnung der "Hausbetreuung XXXX" für Reinigungsdienste im Juni 2012 in Kopie mit einer auf Frau L.C. lautenden Kontonummer vor.
Wie die Zeugin 4 mitteilte, ist im Falle einer Krankheit einer der Reinigungskräfte eine andere Reinigungskraft der Firma XXXX gekommen.
Dass Frau L.C. bzw. Frau K.P. persönlich ihre Arbeit erledigen mussten, und nicht andere Personen zu Durchführung eines Reinigungsauftrag beschicken konnten, wird auch durch die Aussage der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 19.10.2012 bestätigt, wonach die Reinigungskräfte gegebenenfalls untereinander Aufträge ausgetauscht hätten sowie in der Praxis seien seitens der Reinigungsdamen keine Arbeitsaufträge abgelehnt worden, bestätigt.
Weder der Einsatz von Hilfskräften noch die beliebige Vertretung durch andere Personen konnte durch die von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen bestätigt werden.
Weder Frau K.P. noch Frau L.C. verfügten über eine eigene organisatorische Struktur bzw. betriebliche Organisationen.
Die Gewerbeanmeldung der beiden Reinigungskräfte ergibt sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.
Auf die Einvernahme weiterer Zeugen konnte verzichtet werden.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
..........
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
§ 35 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
..........
§ 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF:
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[...]
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
..........
3.2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert.
Als Dienstnehmer ist nach § 4 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt.
Vom Dienstvertrag ist überdies der freie Dienstvertrag zu unterscheiden, bei dem es um die Verpflichtung geht, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107).
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl.VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Gegenständlich wird nicht ein einzelnes Werk iS einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellen Frau K.P. und Frau L.C. ihre Arbeitskraft für bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung.
Im vorliegenden Fall ist auch deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101, mwN; 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272).
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, Frau K.P. bzw. Frau L.C. hätten selbständig tätig sein wollen und würden über österreichische Gewerbeberechtigungen verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Innehabung eines Gewerbescheins dem Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 nicht entgegensteht (VwGH 18.01.2012, 2009/08/0145). Durch das Vorliegen eines Gewerbescheins allein kann ein Dienstverhältnis keineswegs ausgeschlossen werden (etwa VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038; 13.11.2013, 2011/08/0153).
Ebenso ist es irrelevant, dass Frau L.C. und Frau K.P. jeweils im Kündigungsschreiben vom 23.07.2012 von ihrer eigenen Firma sprechen und sohin der Auffassung sein könnten, selbständig zu sein. Für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft sind allein die faktischen Verhältnisse, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich.
Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit bei Frau K.P. und Frau L.C. gemäß § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 15.10.2003, 2000/08/0020).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233; 16.05.2001, 96/08/0200).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142) beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).
Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Frau K.P. und Frau L.C. gaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2012 durch die NÖGKK an, dass sie die Arbeiten persönlich zu erbringen hatten und sich nicht aus eigener Initiative vertreten lassen konnten. Im Falle der Krankheit oder sonstiger Verhinderung hätten sie das der BF1 sofort melden müssen, eine andere Person hätten sie nicht schicken dürfen. Auch die Zeugin 4 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass im Falle der Krankheit einer der Reinigungskräfte eine andere Reinigungskraft der Firma XXXX gekommen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, ausgeführt hat, ist im Zweifel von einer (grundsätzlich) persönlichen Arbeitspflicht auszugehen, solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart war noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde.
Ein generelles Vertretungsrecht im genannten Sinn, ist im vorliegenden Fall nicht vereinbart worden und wurde ein solches auch nicht praktiziert. Vielmehr waren Frau L.C. und Frau K.P. zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und konnten sich nicht durch eine beliebige dritte Person vertreten lassen.
Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).
Frau K.P. und Frau L.C. waren an den Tagen, an denen sie für die Beschwerdeführer tätig waren, an den vorgegebenen Arbeitsort, nämlich die Wohnorte bzw. sonstige Unterkünfte etc. der Kunden, gebunden. Auch zeitlich waren sie an die Vorgaben des wöchentlichen Arbeitsplanes gebunden, da die Arbeiten entsprechend dem jeweiligen Einteilungsplan erledigt werden mussten.
Die Weisungsunterworfenheit ist ein zentrales Merkmal persönlicher Abhängigkeit, deren Fehlen eine selbständige Tätigkeit indiziert. Dabei sind nicht fachliche, sondern persönliche Weisungen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten zu verstehen.
Von einer stillen Autorität des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH 21.11.2007, 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung iSd Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer stillen Autorität des Dienstgebers bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird.
Frau K.P. und Frau L.C. gaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2012 durch die NÖGKK an, dass sämtliche Weisungen betreffend Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsort von der BF1 erteilt worden seien. Ebenso führte die Zeugin 2 in der mündlichen Verhandlung aus, dass kein Termin direkt mit den Reinigungskräften ausgemacht worden sei. Vielmehr habe sie jeden Reinigungstermin mit der BF1 vereinbart. Telefonisch sei besprochen worden, was zu tun sei, die BF1 habe sie sodann informiert, wie viele Reinigungsdamen kommen würden. Auch die Zeugin 3 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass ein fixer Termin mit der BF1 ausgemacht worden sei.
Wenngleich Frau K.P. und Frau L.C. von sich aus wussten, wie sie sich bei ihren Tätigkeiten zu verhalten hatten, und die Beschwerdeführer auf deren Fachkunde vertrauen konnten, so spricht dies nicht per se gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Die Tätigkeit war im Kern an den Vorgaben der Beschwerdeführer, basierend auf deren Vereinbarungen mit den Kunden, orientiert, damit unterlagen die beiden Reinigungskräfte der stillen Autorität der Beschwerdeführer.
Hinsichtlich der Kontrollunterworfenheit, waren sowohl Frau K.P. als auch Frau L.C. hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden und standen bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten, wenn meist auch nur indirekt, unter der Leitung und Aufsicht der Beschwerdeführer. Wenn die Kunden mit der Leistung der Reinigungskräfte nicht zufrieden waren, meldeten sie sich bei der BF1. So gab Frau K.P. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2012 durch die NÖGKK an, zweimal von der BF1 kontrolliert worden zu sein. Frau L.C. hingegen gab bekannt, dass ihre Arbeit nie überprüft worden sei. Wenngleich die Zeugin 4 ausführte, dass sie, wenn sie mit einer Reinigungstätigkeit nicht zufrieden war, dies gleich mit den Reinigungskräften besprochen habe, so gab die BF1 an, dass Kunden, die zur Reinigungszeit nicht zu Hause anwesend gewesen und mit der Reinigungsleistung unzufrieden gewesen seien, sie selbst angerufen und sich bei ihr beschwert hätten. Die BF1 habe sohin die Reinigungskraft über die Beschwerde informiert. Die Beschwerdeführer hatten aufgrund der Eintragungen im Wochenplan jedoch auch jederzeit die Möglichkeit, die Tätigkeit der beiden Reinigungskräfte zu überprüfen und bei nicht ordnungsgemäßer Arbeitsleistung oder nicht ordnungsgemäßem Verhalten diszipliniert durchzugreifen, wie insbesondere durch sofortige Beendigung der Arbeitsleistung. So führte der BF2 in der mündlichen Verhandlung aus, dass er im Falle der Unzufriedenheit eines Kunden diesen gefragt habe, ob er nicht eine andere Reinigungskraft wünsche.
Die Beschwerdeführer haben den beiden Reinigungskräften Räumlichkeiten wie eine Küche, ein WC, Duschen, Spinds und Schlafmöglichkeiten gegen Erstattung eines Unkostenbeitrages zur Verfügung gestellt. Sämtliche Reinigungsmittel für die zu verrichteten Tätigkeiten wurden durch die Kunden selbst zur Verfügung gestellt. Frau K.P. und Frau L.C. verfügten selbst über keine wesentlichen Betriebsmittel. Irrelevant ist, dass sie mit dem eigenen Pkw die jeweiligen Kunden der Beschwerdeführer anfuhren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben - wie gegenständlich Tätigkeiten wie Fensterputzen, Bügeln, Staubsaugen etc. - bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, zumal nicht hervorgekommen ist, dass Frau K.P. bzw. Frau L.C. über eigene wesentliche Betriebsmittel verfügt haben oder eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können. Sie verfügten über keine für ein Reinigungsgewerbe typische unternehmerische Struktur wie ein eigenes Büro, eigene Angestellte, Werbemaßnahmen und Werbeartikel.
Mögen auch Frau K.P. bzw. Frau L.C. für andere Kunden als solche aus dem Kundenstock der Beschwerdeführer in geringem Ausmaß tätig gewesen sein, so haben sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2012 durch die NÖGKK angegeben, durchschnittlich 40 bis 42 Stunden pro Woche für Kunden der Beschwerdeführer tätig gewesen zu sein. Frau L.C. gab an, im gesamten Tätigkeitszeitraum 927 Stunden gearbeitet zu haben, Frau K.P. habe insgesamt 1.964,5 Stunden gearbeitet. Die BF1 gab hingegen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2012 durch die NÖGKK an, ihrer "Einschätzung" nach seien die Damen pro Woche durchschnittlich lediglich 20 bis 30 Stunden tätig gewesen. In der mündlichen Verhandlung reduzierte die BF1 ihre Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit auf "20 bis 25 Stunden, manchmal auch weniger". Des Weiteren führte sie aus, die beiden Reinigungskräfte hätten angeführt, sie hätten im Monat €
500,- bis € 1.000,- erhalten, die BF1 habe jedoch keine Evidenz darüber geführt. Es lag somit jedenfalls eine Beschäftigung jenseits der theoretischen Geringfügigkeitsgrenze und somit eine Vollbeschäftigung vor. Auch hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der beiden Reinigungskräfte durch die Beschwerdeführer ist somit eindeutig ein für ein Dienstnehmerverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG sprechendes Kriterium erfüllt.
Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252). Entgelt iSd § 4 Abs. 2 ist das beitragspflichtige Entgelt nach § 49. In diesem Sinne bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich.
Wie die Beschwerdeführer selbst aussagten, erhielten Frau K.P. und Frau L.C. jeweils € 7,60 für jede geleistete Arbeitsstunde. Demnach ist das Kriterium der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführer mit Frau K.P. bzw. Frau L.C. erfüllt.
Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0179; 31.01.1995, 92/08/0213) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Weder Frau K.P. noch Frau L.C. stellten selbst eigene Betriebsmittel zur Verfügung. Sie hatten kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Die Arbeiten wurden auf Rechnung der wirtschaftlich verantwortlichen Beschwerdeführer durchgeführt, die die beiden Reinigungskräfte nach ihren Bedürfnissen einsetzen konnten.
Sowohl Frau K.P. als auch Frau L.C. hatten Reinigungstätigkeiten bei verschiedenen Kunden mit geringem Handlungsspielraum nach dem Einteilungsplan der Beschwerdeführer zu verrichten. Insgesamt betrachtet liegt im gegenständlichen Fall ein ganz klares und eindeutiges Überwiegen der Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist sohin die zwangsläufige Folge. Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch die zweite Voraussetzung des § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau L.C. bzw. Frau K.P. erfüllt.
§ 4 Abs. 6 liegt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 Fest, sondern macht die Einordnung des Sachverhaltes unter eine von mehreren in Betracht kommenden Bestimmungen auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens, verknüpft jedoch die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 ausgeschlossen ist (VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161; 03.07.2002, 99/08/0173).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Verfahren ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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