W188 2109257-1•BVwG W188 2109257-1
W188 2109257-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Geldstrafe, Mandatsbescheid, Mutwillensstrafe,<br/>Unzuständigkeit, Zwangsstrafe
W188 2109257-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) der XXXX GmbH und 2) des Dipl. Ing. (FH) XXXX, beide vertreten durch XXXX Rechtsanwalt GmbH, Dr.XXXX, Mag. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2015, Zahl: XXXX, betreffend ein Verfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz GEG (Spruchpunkt I.) und die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) (Spruchpunkt II.) zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG in beiden Spruchpunkten aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (LG) von der Kostenbeamtin erlassenen Mandatsbescheiden (Zahlungsaufträge) jeweils vom 26.02.2015, Zahlen: XXXX, wurden die Erstbeschwerdeführerin (EBF) und der Zweitbeschwerdeführer (ZBF) aufgefordert, gegen sie rechtskräftig verhängte Zwangsstrafen iHv jeweils € 11.900,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv €
8,00 auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einzuzahlen.
2. Gegen diese Zahlungsaufträge erhoben die EBF und der ZBF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht (24.03.2015) Vorstellung (eingelangt [übernommen] beim LG am 25.03.2015). Begründend wurde im Wesentlichen Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit der den Mandatsbescheiden zugrunde liegenden gerichtlichen Zwangsstrafen ins Treffen geführt und letztlich beantragt, die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und über den ZBF gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Mutwillensstrafe iHv € 600,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der ZBF in der betreffenden Firmenbuchsache bereits mehrfach in gleich gelagerten Fällen, nämlich der Verhängung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage von Bilanzen, Berichtigungsanträge gestellt habe, denen keine Folge gegeben worden sei. Die frühere Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG, die denselben Begriff der Mutwilligkeit zugrunde gelegt habe wie die nunmehr anwendbare Bestimmung des § 35 AVG, habe bestmögliche Gewähr bieten sollen, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtlosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden würden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handle mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liege dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar sei (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Der Vertreter des Vorstellungswerbers sei von Beruf Rechtsanwalt, sohin könne vorausgesetzt werden, dass ihm die Bestimmungen der §§ 6b GEG und 35 AVG soweit bekannt seien, als die gegenständliche Vorstellung aufgrund der gezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Vornherein keinerlei Erfolgsaussichten habe, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits angeführten Abweisungen der schon früher gestellten Berichtigungsanträge und der bereits mehrfach verhängten Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 GEG (alt), wobei die letzte von der Behörde ausgesprochene Strafe erst kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei (VwGH 17.07.2014, 2013/01/0129). Insoweit sei davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung des Vorstellungswerbers diesen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mutwillensstrafe informiert und in dessen Auftrag gehandelt habe. Zudem sei der Vorstellungswerber bereits mehrmals von Mutwillensstrafen betroffen gewesen und habe somit diese Bestimmung auch insofern kennen müssen, als die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Stellung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) bei eindeutig geklärter Rechtslage die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich ziehen könne. Die vom ZBF zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte - wider besseren Wissens eingenommene - Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafenverfahrens gestützt werden könne, sei in einem Maße unvertretbar, dass die Behörde darin eine Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG sehe.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.06.2015 Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2015 (eingelangt am 25.06.2015) vorgelegt wurde. Begründend wurde darin in weitgehender Wiederholung des Vorstellungsvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei, weshalb beantragt werde, die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben, weiters die angefochtenen Bescheide wegen Nichtigkeit infolge Entscheidung über eine durch nicht fristgerechte Verfahrenseinleitung gegenstandlos gewordene (schon erfolgreiche) Vorstellung aufzuheben, bzw. in eventu die angefochtenen Bescheide wegen gravierender Verfahrensfehler aufzuheben, bzw. in eventu diese dahingehend abzuändern, dass den Vorstellungen in vollem Umfang Folge gegeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Mit insgesamt 12 (in Rechtskraft erwachsenen) Zwangsstrafverfügungen des LG jeweils vom 14.01.2015 wurden über den EBF und die ZBF Zwangsstrafen iHv insgesamt jeweils € 11.900,00 verhängt. Die Erlassung entsprechender Zahlungsaufträge wurde seitens des Gerichtes angeordnet.
Die gegen die beiden Zahlungsaufträge vom 26.02.2015, zugestellt jeweils am 10.03.2015, elektronisch am 24.03.2015 eingebrachte Vorstellung vom 24.03.2015 langte am 25.03.2015 beim LG ein.
In der Folge wurde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den rechtskräftigen und vollstreckbaren Zwangsstrafverfügungen des LG jeweils vom 14.01.2015, den oben bezeichneten Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) sowie aus der Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I.:
Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, wird dem § 19a ein Absatz 15 angefügt, dem zufolge § 7 Abs. 2 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. [...]. Folglich ist fallbezogen das GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 anzuwenden.
Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in er-ster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier iSd § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu verstehen sei. [...] Mit der Bestimmung des § 6 GEG solle die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die "Vorschreibung" der Beträge erfasse den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheide auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen werde (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), sei dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten seien [...]. Bescheide sollten nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben worden seien. Die Behörde sei also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden könne.
Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit. und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu § 57 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;
Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Nur dann, wenn die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid erlassen hätte, wäre ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht gekommen (siehe VwGH 21.01.1997, 95/11/0396) und der angefochtene Bescheid (Vorstellungsbescheid) an die Stelle des Mandatsbescheides getreten (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37 mit weiteren Nachweisen).
In casu langte die Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge am 25.03.2015 bei der belangten Behörde ein, allerdings wurde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG statuierten Frist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies hatte zur Folge, dass die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) mit Ablauf des 08.04.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten waren. Der Präsident des LG hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Einbringung der Zwangsstrafen mittels Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des LG am 07.05.2015 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet und folglich gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG aufzuheben.
Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038;
Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Als ein Annex zu jener Angelegenheit, in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden, mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben bzw. hätten (VwGH 21.06.1971, 0830/71).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
Ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof (16.07.2014, 2013/01/0129) die Einschätzung der belangten Behörde geteilt hat, dass die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG (in der Fassung vor dem 01.01.2014) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gestützt werden könne, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG gleichkomme, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren über Vorstellungen, in dem die belangte Behörde die erst seit 01.01.2014 geltende neue Rechtslage der §§ 6 ff GEG zur Anwendung bringt, nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, solange es zu den betreffenden Gesetzesbestimmungen noch keine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Folglich kann fallbezogen nicht von einer für jedermann erkennbaren Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillenstrafe nicht gegeben sind.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. In Bezug auf die Entscheidung über die von der belangten Behörde verhängte Mutwillenstrafe kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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