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W164 2016503-4•BVwG W164 2016503-4
W164 2016503-4Bundesverwaltungsgericht05.09.2016
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
W164 2016503-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin in der Rechtssache "Beschwerde des Herrn XXXX geb. XXXX, STA Deutschland, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 8.6.2016, Zl. HVBA-5900 XXXX", beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2016, W164 2016503-4/2E hinsichtlich Punkt B) seines Spruches dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 1.9.2016, W164 2016503-4/2E, betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Deutschland, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 8.6.2016, Zl. HVBA-5900 XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1.11.2014 weiterhin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt sei.
Bei der Formulierung des Spruches dieser Entscheidung unterlief insofern eine offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, als dieser laut Spruchpunkt B) die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis 98/08/0127 vom 20.10.1998 klargestellt hat, ergibt sich der Gegenstand eines Verfahrens nicht ausschließlich aus dem Spruch der Entscheidung. Auch die Begründung ist miteinzubeziehen.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Formulierung des Spruchs insofern ein Schreibfehler, als dieser laut Punkt B die Revision zuließ. Dass es sich dabei um eine offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, ist eindeutig daran zu erkennen, dass in der Begründung des genannten Erkenntnisses unter Punkt "Zu A)" auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde und unter Punkt "Zu B)" die Zulässigkeit der Revision ausdrücklich verneint wurde.
Es liegt daher eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die zu berichtigen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
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