BVwG W129 2133204-1

W129 2133204-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, negative<br/>Beurteilung, pädagogisches Gutachten, Pflichtgegenstand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2133204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2133204.1.00

Spruch

W129 2133204-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, beide vertreten durch RA Mag. Dr. Hansjörg Pichler, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 02.08.2016, Zl. 75.438/0001-allg/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die Klasse

XXXX des BRG XXXX, in XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Französisch und Physik jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

2. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den vier genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.

3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt am 08.07.2016, brachte der Vater des mj. Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.07.2016 Widerspruch ein und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß vor, dass sein Sohn an einer Lese-/Rechtschreibschwäche (LRS) leide; dies sei der Schulleitung mit zwei Gutachten mitgeteilt worden. Es gebe mehrere Erlässe des Bildungsministeriums, wonach Schüler mit LSR Gelegenheit erhalten sollten, ihr Können und Wissen außerhalb der Schwierigkeitsbereiche zu zeigen. Es sei für alle vier Gegenstände zu prüfen, ob die Anweisungen des Bildungsministeriums befolgt worden seien.

In Deutsch habe sein Sohn das erste Semester mit Genügend abgeschlossen, im zweiten Semester seien alle Portfolios abgegeben und positiv bewertet worden. Das Referat sei mit Gut beurteilt worden, die Mitarbeit sei ebenfalls positiv gewesen. Bei beiden Schularbeiten habe nur ein Punkt auf ein Genügend gefehlt. Die zweite Schularbeit sei erst am 22.06.2016 retourniert worden, aus rechtlichen Gründen sei am 23.06.2016 und am 24.06.2016 keine Prüfung mehr möglich gewesen.

In Mathematik sei das erste Semester mit Genügend beurteilt worden, alle Hausübungen seien gemacht worden. Leider habe der Lehrer seinem Sohn unterstellt, dass er keine Hausübungen mache. Die Mitarbeit sei positiv gewesen, allerdings habe sein Sohn einmal dem Lehrer mitgeteilt, dass er etwas nicht verstehe und sei im Anschluss genau über dieses Thema geprüft worden. Ein geplantes Referat mit einer Schulkollegin sei nicht zustande gekommen. Am 23.06.2016 sei eine Prüfung über den Semesterstoff vereinbart worden, dieser Stoff sei weit über den Stoff der letzten Schularbeit hinausgegangen (alleine deswegen könne die Benotung nicht ordnungsgemäß sein). Sein Sohn habe diese Prüfung positiv absolviert. Auch habe der Lehrer generell die Schüler der Klasse mit herabwürdigenden Aussagen bedacht (zB "Wie habt Ihr es in die Oberstufe geschafft?", "Wer hat Euch in der Unterstufe unterrichtet, da Ihr so schlecht seid?"), zudem habe der Lehrer schon vor der mündlichen Prüfung die Aussichtslosigkeit dieser Prüfung festgehalten.

4. Die Schule übermittelte dem Landesschulrat für Tirol mit dem Widerspruch des Beschwerdeführers (unter anderem) Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrpersonen und - sofern vorliegend - die Schularbeiten des Beschwerdeführers.

5. Die Stellungnahme der Deutschlehrerin beinhaltet zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte:

Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei im Vergleich zum ersten Semester nicht ausreichend gewesen. Seine aktive Beteiligung sowohl bei mündlichen Stundenwiederholungen wie auch bei Diskussionen, bei denen es weniger um Wissen als um die eigene Meinung ging, habe sie leider nicht positiv bewerten können. Es hätten Hausübungen in diesem Semester gefehlt oder seien mangelhaft gewesen. Hausübungstexte zur Vorbereitung auf die dritte Schularbeit seien überhaupt keine abgegeben worden, obwohl sie anbiete, diese im Falle von Abwesenheiten (der Beschwerdeführer habe im zweiten Semester in 15 Deutschstunden gefehlt) per Mail zukommen zu lassen. Im Falle des Beschwerdeführers wäre das Üben und Besprechen der Texte im Hinblick auf seine LRS besonders wichtig und ratsam gewesen, darauf habe sie ihn auch hingewiesen.

Die Schularbeiten seien vom Beschwerdeführer bis auf eine nicht retourniert worden, diese eine allerdings ohne Verbesserung.

Im ersten Semester sei die 1.Schularbeit mit "Genügend" beurteilt worden, im zweiten Semester seien die 2. und 3. Schularbeit jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Ein Beitrag zu einem Gruppenreferat zum Thema "Kommasetzung" sei recht knapp bemessen gewesen (5 Minuten einer Doppelstunde) und habe auch inhaltliche Mängel aufgewiesen.

Das Portfolio zur Klassenlektüre im 1.Semester sei unvollständig und, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, ohne das Buch fertig gelesen zu haben, abgegeben.

Das Portfolio zur Klassenlektüre im 2.Semester sei ohne Angabe eines Grundes zu spät abgegeben worden, sie habe es dennoch angenommen, jedoch die Hälfte der zu erreichenden Punkte vergeben.

Angesichts der LRS des Beschwerdeführers habe sie ihm nahegelegt, die Mitarbeit im Unterricht nicht außeracht zu lassen, um im Falle einer negativen Beurteilung einer Schularbeit dennoch positiv abschließen zu können. Im ersten Semester habe der Beschwerdeführer diesen Tipp ernst genommen, doch bereits im zweiten Semester habe der Arbeitswille nachgelassen. Darüber habe sie den Vater per Mail in Kenntnis gesetzt.

Schon beim ersten Gespräch mit dem Vater habe sie mitgeteilt, dass LRS nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung führe. Doch wenn nicht nur der Bereich Schreibrichtigkeit, sondern auch Inhalt, Aufbau und Sprache einer Schularbeit mangelhaft seien, dann müsse die Schularbeit negativ benotet werden.

Es sei unrichtig, dass das Referat mit "Gut" bewertet worden sei; sie vergebe Punkte und habe 7 von 15 Punkten vergeben.

Sie widerspreche auch der Darstellung der Unmöglichkeit einer "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung. Die Schularbeit sei am 10.06. geschrieben worden, drei Tage danach sei die Klasse auf Sportwoche gefahren. Am Montag (20.06.) nach der Rückkehr habe sie den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn vom negativen Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sie habe ihm eine Prüfung für den Freitag (24.06.) angeboten, er solle es sich überlegen und (auch per Mail) Bescheid geben. Der Beschwerdeführer sei in der kommenden Deutschstunde nicht anwesend gewesen; sie habe ihn erst am Freitag, 24.06., wieder getroffen, da sei es bereits zu spät gewesen.

6. Die Stellungnahme der Französischlehrerin beinhaltet zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte:

Im ersten Semester seien von 7 Mitarbeitsbeobachtungen 5 negativ gewesen, von 7 Hausübungen nur eine positiv. Im zweiten Semester seien von 7 Mitarbeitsaufzeichnungen 5 positiv, von 9 Hausübungen seien 7 gar nicht gemacht worden, eine sei unvollständig gewesen und nur eine positiv.

Die erste Schularbeit (11.12.2015) sei negativ gewesen (27,5 von 72 Punkten), ebenso die zweite (08.03.2016, 45 von 92 Punkten) und die dritte (24.05.2016, 28 von 88 Punkten). Das Diktat vom 20.10.2015 sei negativ beurteilt worden, eine Verbesserung sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden.

Am 29.01.2016 habe eine mündliche § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung stattgefunden, diese sei negativ gewesen. Im zweiten Semester habe der Beschwerdeführer keine Prüfung nach § 5 Abs 2 LBVO eingefordert.

Der Beschwerdeführer habe sich das ganze Jahr über sehr passiv im Unterricht verhalten, habe kaum mitgearbeitet und selten aufgezeigt. Er habe wenig im Interesse am Fach gezeigt. Im Laufe des zweiten Semesters habe er seine Französischbücher im Bus vergessen und erst nach vielen Tagen wieder besorgt. Während dieser Zeit saß er ohne Unterlagen im Unterricht, starrte aus dem Fenster und sei nicht auf die Idee gekommen, bei einem Mitschüler mitzuschauen oder Unterlagen zu kopieren. Er sei möglicherweise völlig übermüdet und abwesend gewesen, habe seinen Kopf auf die Schulbank gelegt. Im Falle einer Frage habe er keine Ahnung vom aktuellen Unterrichtsgeschehen gehabt.

Da die mündlichen Leistungen zu 60% zur Note beigetragen hätten, die schriftlichen zu 40%, seien die negativen Schularbeiten nicht ausschlaggebend gewesen. Es hätte genügend Möglichkeiten gegeben, mit mündlichen Leistungen die negativen schriftlichen auszubessern.

Auch seien die negativen Leistungen in den Schularbeiten nicht Ergebnis einer Summe von Rechtschreibfehlern, es habe grobe Mängel in allen vier Bereichen gegeben, angefangen vom Hören und Lesen über Grammatik und die Texte. Bei der letzten Schularbeit habe er abgegeben, ohne einen Text geschrieben zu haben.

Auch das mehrmalige Nichterbringen von Hausübungen habe mit LRS nichts zu tun und weise auf mangelnde Leistungsbereitschaft hin.

7. Die Stellungnahme des Mathematiklehrers beinhaltet zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte:

Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend am Unterricht beteiligt, Stundenwiederholungen seien negativ beurteilt worden, Hausübungen hätten gefehlt oder seien mangelhaft gewesen, ein Arbeitsauftrag zum Thema Proportionalitäten sei nicht erfüllt worden, keine Schularbeit sei verbessert worden.

Bei der 1. Schularbeit (23.11.2015) habe der Beschwerdeführer 3 von 28 Punkten erreicht, bei der 2. Schularbeit (18.01.2016) 4 von 20 Punkten, bei der 3. Schularbeit (31.03.2016) 1 von 28 Punkten, bei der 4. Schularbeit (06.06.2016) 2 von 18 Punkten.

Eine mündliche Prüfung (§ 5 Abs 2 LBVO) sei am 28.01.2015 mit "Befriedigend", eine weitere am 23.06.2016 mit "Genügend" beurteilt worden.

Im zweiten Semester habe der Beschwerdeführer nur eine von sieben eingesammelten Hausübungen abgegeben; die nicht abgesammelten Hausübungen seien (generell) im Unterricht im Falle von Unklarheiten noch besprochen worden.

Die Eltern seien leider keiner Einladung zur Sprechstunde nachgekommen.

Zum Vorwurf, er habe etwas geprüft, wo der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er einen Teil nicht verstehe, sei zu entgegnen, es sei vermutlich eine ausdrücklich angekündigte Stundenwiederholung gemeint. Hier habe er sich zuvor wiederholt nach Verständigungsschwierigkeiten erkundigt, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht gemeldet. Erst bei der Wiederholung selbst habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Aufgabe nicht verstehe.

Zu angebotenen Referatsthemen habe der Beschwerdeführer kein Interesse gezeigt.

Der Prüfungsstoff für die zweite mündliche Prüfung habe dem Stoff der 4. Schularbeit entsprochen, lediglich das Kapitel "Quadratische Funktionen" sei hinzugekommen und zudem nur übersichtsweise und auf das Wesentliche beschränkt.

Er habe nicht gesagt, dass eine mündliche Prüfung sinnlos für den Beschwerdeführer wäre, er habe ihm nur erklärt, dass es keine Entscheidungprüfung sei und sich nicht dazu eigne, alleinige oder überwiegende Grundlage für die Leistungsbeurteilung zu sein.

Der Stellungnahme beigelegt wurde eine "Frühwarnung" für das Fach Mathematik vom 26.11.2015 sowie vom 04.04.2016; diese Informationen beinhalteten die Einladung, mit dem Mathematiklehrer Kontakt aufzunehmen (inkl. Bekanntgabe der wöchentlichen Sprechstunde und der Information, dass gegebenenfalls auch ein anderer Termin vereinbart werden könne).

8. Die Stellungnahme der Physiklehrerin beinhaltet zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte:

Bei den Arbeitsaufträgen (10% Anteil an der Endnote) habe der Beschwerdeführer im Wintersemester 9 von 12, im Sommersemester 4,5 von 15 möglichen Punkten erreicht (die LRS des Beschwerdeführers habe darauf ihrer Meinung nach keinen negativen Einfluss gehabt).

Bei den Stundenwiederholungen (25% Anteil an der Endnote) habe der Beschwerdeführer im Wintersemester 3 von 9 und im Sommersemester 4 von 9 Punkten erreicht.

Beim Test (30%) habe der Beschwerdeführer im Wintersemester 9 von 24 Punkten und im Sommersemester 7 von 24 Punkten erreicht, auch hier habe die LRS nach ihrer Ansicht keinen Einfluss gehabt.

Die Mitarbeit (30%) des Beschwerdeführers bewege sich bis auf klar positive Leistungen im November im unteren Bereich (1 oder 1,5 von jeweils 3 möglichen Punkten). Ohne gezielte Aufforderungen, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen, sei vom Beschwerdeführer keine Reaktion gekommen. Er habe sich geweigert, gelesene Texte in eigene Worte zusammenzufassen, Rechenaufgaben zu erklären, Bewegungsdiagramme aufzuzeichnen oder sich an der Sicherung des Unterrichtsertrages zu beteiligen. Er habe sich passiv verhalten und habe offenbar dem Unterricht nicht folgen und auf Verständnisfragen antworten können. Im Juni habe er bei einer Stundenwiederholung gemeint, die Einheit der Kraft wäre m/s. Aufgrund großer Wissenslücken in vielen Bereichen habe dem Beschwerdeführer der Anschluss gefehlt. Im Wintersemester habe der Beschwerdeführer 22 von 36 möglichen Punkten erreicht, im Sommersemester 15 von 36.

Ihr sei eine ordentliche Heftführung (5%) wichtig. Im Wintersemester habe der Beschwerdeführer nach mehrfacher Aufforderung ein Heft überreicht, in welches er kopierte Unterlagen seiner Mitschüler gelegt habe. Im Sommersemester habe sie von ihm kein Heft bei der Kontrolle erhalten.

In beiden Semestern habe es abwechslungsreiche Möglichkeiten gegeben, die Note zu verbessern (Kurzreferate, Erstellung eines Osterportfolios oder eines Abschlussportfolios), der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine mögliche Zusatzaufgabe wahrgenommen.

Im Wintersemester sei noch ein Mitarbeitswille erkennbar gewesen, Richtung Semesterende hätten die Leistungen aber stark nachgelassen. Im Sommersemester sei der Beschwerdeführer zu spät zum Unterricht gekommen, habe im Unterricht Hausaufgaben aus Mathematik und Deutsch verfasst, habe Musik gehört oder geschlafen. Sie habe dem Beschwerdeführer zwei Mal eine Frühwarnung mitgegeben und auf die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diese verloren, per Mail den Vater verständigt. Der Beschwerdeführer habe auch keine § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung absolvieren wollen.

Der Stellungnahme beigelegt wurde das besagte Mail an den Vater des Beschwerdeführers, samt einer kurzen Antwort vom 04.05.2016, er werde die Frühwarnung unterschreiben und würde sich auch gerne telefonisch mit der Lehrerin unterhalten.

Beigelegt wurde auch die vom Vater am 12.05.2016 unterfertigte Frühwarnung.

9. In weiterer Folge holte der Landesschulrat für Tirol ein Pädagogisches Gutachten des LSI HR. Dr. XXXX ein.

Dieser kam in seinem 13 Seiten umfassenden Gutachten vom 20.07.2016 für alle vier Pflichtgegenstände auf das Wesentliche zusammengefasst zum Ergebnis, dass die jeweilige negative Jahresbeurteilung zu Recht erfolgte. Bei keinem Gegenstand, auch nicht in Deutsch oder Französisch, habe die LRS des Beschwerdeführers einen negativen Einfluss auf die Beurteilung gehabt. Bei Schularbeiten beruhten die die negativen Beurteilungen insbesondere auf gravierenden inhaltlichen oder strukturellen Mängeln. Die fehlende Mitarbeitsbereitschaft habe mit LRS nichts zu tun; bei entsprechendem Einsatz und Leistungswillen hätten die negativen Beurteilungen leicht vermieden werden können.

10. Mit Schreiben vom 21.07.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 26.07.2016 (Beginn der Abholfrist), wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von 5 Tagen eingeräumt.

11. Mit Schreiben vom 01.08.2016 (Poststempel 02.08.2016, eingelangt am 03.08.2016), gab der Vater des mj. Beschwerdeführer eine Stellungnahme zusammengefasst und sinngemäß dahingehend ab, dass sein Sohn durch die diagnostizierte LRS von Anfang an benachteiligt gewesen sei. Die etwas einfache Argumentation, da müsse er sich halt in den anderen Möglichkeiten mehr anstrengen, hinke massiv. Er sei jederzeit für ein Gespräch bereit gewesen, leider sei es nicht immer möglich gewesen, sich aus der beruflichen Umklammerung zu lösen. Da nicht alle Pädagogen ihre Mailadresse oder ihre Handynummer bekanntgegeben hätten, seien vermutlich seine Rückrufe unausgerichtet geblieben.

In Deutsch sei sein Sohn meist nur ein Punkt vom Genügend entfernt geblieben. Es stelle sich die Frage, ob keine einzige positive Mitarbeit zu verzeichnen gewesen wäre und ob die Bedeutung einer mangelhaften Hausübung positiv oder negativ zu behandeln sei. Auch habe sein Sohn im zweiten Semester eine schwere Mandeloperation gehabt, die ihm die Fehlstunden eingebracht habe. Auch die Argumentation "recht knapp bemessener Beitrag" heiße für ihn positiv. Nach seiner Erinnerung sei auch das zu spät abgegebene Portfolio zur Klassenlektüre vereinbart gewesen.

Formalrechtlich habe sein Sohn am Mittwoch, 22.06.2016 vom Nicht genügend der letzten Schularbeit erfahren. Daher sei es rechtlich auch nicht mehr möglich gewesen, für den 24.06.2016 eine Prüfung anzusetzen. Auch stelle sich die Frage, ob nicht die Zustimmung des Schulleiters erforderlich gewesen wäre.

In Mathematik kämpfe sein Sohn seit der ersten Klasse mit dem Lehrer, somit sei die Motivation schwer zu finden. Im Schuljahr 2014/15 habe sein Sohn bei einem anderen Lehrer das Genügend um lediglich 0,5 oder 1 Punkt verpasst. Auch sei in die Beurteilung ein Monat klar positives Mitarbeiten nicht eingearbeitet worden, da der Lehrer in diesem Monat gar nicht in der Schule anwesend gewesen sei.

In Physik wäre er als Vater gerne früher informiert worden, dass sein Sohn immer zu spät zum Unterricht gekommen sei und dort Musik gehört und geschlafen habe. Er würde gerne wissen, wer die Kompetenz habe, die Gewichtung der beiden Semester festzusetzen, oder ob es hier eine klare Anweisung seitens des Bildungsministeriums gegeben habe. Er habe von keiner Kompensationsmöglichkeit für Schüler mit LRS-Behinderung erfahren, sodass er den Ausspruch vom leichten Vermeiden negativer Noten bei entsprechendem Einsatz und Leistungswillen als flapsigen Kommentar sehe. Als ausgebildeter akademischer Kommunikationsberater habe er nach unzähligen Gesprächen mit Lehrpersonen das Gefühl, dass auch noch so viele Gespräche nicht zielführend gewesen wären und dass eine gewisse Beratungsresistenz der Pädagogen feststellbar gewesen sei.

12. Mit Bescheid vom 02.08.2016, Zl. 75.438/0001-allg/2016, wies der Landesschulrat für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Französisch, Mathemaik und Physik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung der vier verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Parteiengehör dazu nicht geäußert. Somit seien die Beurteilungen der vier verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände mit "nicht genügend" festzusetzen. Somit sei der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 08.08.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

13. Mit Schreiben vom 03.08.2016 setzte die belangte Behörde den Vater des mj. Beschwerdeführer in Kenntnis, dass die eingebrachte Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs verspätet eingebracht worden sei, daher habe man die Ausführungen nicht mehr beim Bescheid berücksichtigen können.

14. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.08.2016 wurde nunmehr (nur noch) die negative Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik angefochten und der Antrag gestellt, die Beurteilung in diesen Gegenständen mit "genügend" festzusetzen und den Beschwerdeführer zu Wiederholungsprüfungen in Französisch und Physik zuzulassen.

Auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer leide an einer durch zwei Gutachten festgestellten Lese- und Schreibschwäche (LRS). Es gebe mehrere Erlässe des Ministeriums, die klar und eindeutig den Umgang mit LRS regeln würden. Den Schülern sei die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungen außerhalb ihrer Defizitbereiche zu zeigen und ihre Schwäche durch Stärken in anderen Teilbereichen auszugleichen.

Im Fach Deutsch sei der Beschwerdeführer im ersten Semester mit "genügend" beurteilt worden, im zweiten Semester habe er bei beiden Schularbeiten um jeweils nur einen Punkt eine positive Beurteilung verfehlt. Er habe im zweiten Semester alle Portfolios abgegeben, diese seien auch durchwegs positiv beurteilt worden. Das Referat sei mit "gut" beurteilt worden, seine Mitarbeit sei ebenfalls positiv beurteilt worden. Erst am 22.06.2016 habe er seine zweite Schularbeit des zweiten Semesters zurückerhalten, damit sei ihm aus rechtlichen Gründen die Möglichkeit genommen worden, am 23.06. oder 24.06.2016 eine Prüfung nach § 5 LBVO abzulegen.

In Mathematik habe er im ersten Semester eine § 5 LBVO-Prüfung mit der Note "befriedigend" absolviert, im zweiten Semester mit der Note "genügend". Dennoch sei die Jahresleistung mit "nicht genügend" beurteilt worden.

Es sei unrichtig, dass die Äußerung vom 01.08.2016 verspätet eingebracht worden sei. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich in der Woche vom 25.07. bis 31.07.2016 auf Urlaub befunden, somit habe der Vater infolge Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Somit habe man die Äußerung des Vaters des Beschwerdeführers nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen können, weswegen der Bescheid infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben sein werde.

(Nochmals) zusammengefasst wären die Beurteilungen in den Fächern Deutsch und Mathematik aus folgenden Erwägungen mit "genügend" festzusetzen gewesen:

Die negative Beurteilung der letzten Deutschschularbeit sei formalrechtlich erst am Mittwoch, 22.06.2016, mitgeteilt worden, am 20.06.2016 habe gar kein Deutschunterricht stattgefunden. Auch sei im Anschluss an den 24.06.2016 der Notenschluss erklärt worden, sodass im Zeitraum 22.06. bis 24.06.2016 gar keine Prüfung möglich gewesen sei. Somit habe man ihm die Möglichkeit einer § 5 LBVO-Prüfung genommen, weswegen man seine Note in Deutsch korrekterweise auf "genügend" hätte ändern müssen.

In Mathematik habe er zwei § 5 LBVO-Prüfungen absolviert, im ersten Semester mit der Note "befriedigend", im zweiten Semester mit "genügend". Zudem sei die zweite Prüfung über den gesamten Semesterstoff erfolgt und sei daher weit über den Stoff der letzten Schularbeit hinausgegangen. Es sei daher der gesamte Semesterstoff vorzubereiten gewesen. Aufgrund der positiven Beurteilung hätte auch hier das Jahresabschlusszeugnis positiv ausfallen müssen.

15. Mit Schreiben vom 22.08.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 24.08.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 als Repetent die Klasse 5A des BRG XXXX in XXXX.

1.2. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Mathematik", "Französisch" und "Physik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den vier genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.

1.3. Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

(a) eine Schularbeit im ersten Semester ("Genügend")

(b) zwei Schularbeiten im zweiten Semester (beide "Nicht genügend")

(c) Die Mitarbeit des Beschwerdeführers ist im Vergleich zum ersten Semester nicht ausreichend gewesen. Seine aktive Beteiligung sowohl bei mündlichen Stundenwiederholungen wie auch bei Diskussionen, bei denen es weniger um Wissen als um die eigene Meinung ging, konnte nicht positiv bewertet werden. Die Hausübungen fehlten in diesem Semester oder sind mangelhaft gewesen. Hausübungstexte zur Vorbereitung auf die dritte Schularbeit sind nicht abgegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer von der Lehrerin den Hinweis erhalten hat, dass das Üben und Besprechen der Texte im Hinblick auf seine LRS besonders wichtig und ratsam gewesen wäre.

(d) Die Schularbeiten sind vom Beschwerdeführer bis auf eine nicht retourniert worden, diese eine allerdings ohne Verbesserung.

(e) Ein Beitrag zu einem Gruppenreferat zum Thema "Kommasetzung" hat inhaltliche Mängel wurde negativ mit 7 von 15 erreichbaren Punkten bewertet.

(f) Das Portfolio zur Klassenlektüre im 1.Semester wurde unvollständig und ohne das Buch fertig gelesen zu haben abgegeben.

(g) Das Portfolio zur Klassenlektüre im 2.Semester ist ohne Angabe eines Grundes zu spät abgegeben worden, jedoch von der Lehrerin dennoch angenommen worden (mit Halbierung der zu erreichenden Punkte).

(h) Die Lehrerin hat dem Beschwerdeführer angesichts seiner LRS nahegelegt, die Mitarbeit im Unterricht nicht außeracht zu lassen, um im Falle einer negativen Beurteilung einer Schularbeit dennoch positiv abschließen zu können. Im ersten Semester hat der Beschwerdeführer diesen Tipp ernst genommen, doch bereits im zweiten Semester hat der Arbeitswille nachgelassen. Darüber hat die Lehrerin den Vater des Beschwerdeführers per Mail am 02.05.2016 in Kenntnis gesetzt.

(i) Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Lehrerin am 20.06.2016 in einem persönlichen Gespräch abseits des Unterrichts ausdrücklich angeboten, eine § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung am 24.06.2016 abzulegen. Der Beschwerdeführer hat auf dieses Angebot nicht reagiert.

1.4. Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

(a) Bei der 1. Schularbeit (23.11.2015) hat der Beschwerdeführer 3 von 28 Punkten erreicht, bei der 2. Schularbeit (18.01.2016) 4 von 20 Punkten, bei der 3. Schularbeit (31.03.2016) 1 von 28 Punkten, bei der 4. Schularbeit (06.06.2016) 2 von 18 Punkten.

(b) Der Beschwerdeführer hat sich nicht ausreichend am Unterricht beteiligt, Stundenwiederholungen sind negativ beurteilt worden, Hausübungen haben gefehlt (im zweiten Semester: sechs von sieben) oder sind mangelhaft gewesen, ein Arbeitsauftrag zum Thema Proportionalitäten ist nicht erfüllt worden, keine Schularbeit ist verbessert worden.

(c) Eine mündliche Prüfung (§ 5 Abs 2 LBVO) ist am 28.01.2015 mit "befriedigend", eine weitere am 23.06.2016 mit "genügend" beurteilt worden. Der Stoff der zweiten Prüfung entsprach dem Stoff der letzten Schularbeit zuzüglich des Kapitels "Quadratische Funktionen" (letzteres im Überblick und auf das Wesentliche beschränkt).

Die Eltern des Beschwerdeführers sind trotz Frühwarnung keiner Einladung zur Sprechstunde nachgekommen (die Frühwarnung beinhaltet die Bekanntgabe der wöchentlichen Sprechstunde und die Information, dass gegebenenfalls auch ein anderer Termin vereinbart werden könne).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

2.2. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von den Lehrkräften der Pflichtgegenstände "Deutsch" und "Mathematik" geführt wurden, sind - wie auch im eingeholten Gutachten des Landesschulinspektors ausgeführt wurde - hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe alle Portfolios abgeben und diese seien auch positiv bewertet worden, auch das Referat sei mit "gut" und die Mitarbeit positiv beurteilt worden, wiederholt er beinahe wörtlich das Vorbringen des Widerspruches, ohne auch nur annähernd auf die detaillierte Entgegnung der Deutschlehrerin in deren Stellungnahme einzugehen, wonach das erste Portfolio zur Klassenlektüre im 1.Semester unvollständig (zudem mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Buch gar nicht fertig gelesen) und das Portfolio zur Klassenlektüre im 2.Semester ohne Angabe eines Grundes zu spät abgegeben worden sei, weswegen die zu erreichenden Punkte halbiert werden mussten. Da er auch den Ausführungen der Deutschlehrerin, wonach die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum ersten Semester nicht ausreichend gewesen sei, nicht substantiiert entgegen trat, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Angaben der Deutschlehrerin aus, zumal sich aus allen im Akt inliegenden Stellungnahmen, somit auch der Lehrkräfte in Französisch und Physik, ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild ergibt, nämlich dass der Beschwerdeführer insbesondere im zweiten Semester trotz Ermunterung oder gar ausdrücklicher Aufforderung durch die Lehrkräfte praktisch jegliche Mitarbeit unterließ.

Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde vorbringt, er habe "formalrechtlich" erst in der Deutschstunde am 22.06.2016 von der negativen Beurteilung der letzten Schularbeit erfahren, und am 20.06.2016 habe gar kein Deutschunterricht stattgefunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass von der Deutschlehrerin gar nicht behauptet wurde, dass an diesem Tag die Schularbeit zurückgegeben wurde, sondern dass sie den Beschwerdeführer umgehend nach der Rückkehr der Klasse von der Sportwoche persönlich am 20.06.2016 aufgesucht, ihn von der negativen Beurteilung der letzten Deutschschularbeit in Kenntnis gesetzt und eine § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung für den 24.06.2016 angeboten habe.

2.4. Ähnliches wie unter 2.3. gilt auch für die Feststellungen zu den Leistungen im Gegenstand Mathematik. Hier wird seitens des Beschwerdeführers jedoch nur in einem einzigen Punkt von der Darstellung der Lehrkraft dieses Faches abgewichen, konkret bei der Frage des Umfanges des Prüfungsstoffes bei der § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung des zweiten Semesters. Auch hier wiederholt der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen, ohne auf die substantiierte Entgegnung des Lehrers einzugehen, wonach für diese Prüfung eben nicht der gesamte Lehrstoff des zweiten Semesters zu lernen war, sondern lediglich der Prüfungsstoff der letzten Schularbeit zuzüglich des Kapitels "Quadratische Funktionen" (dieses Kapitel jedoch nur im Überblick und auf das Wesentliche beschränkt) - im Gegenteil: während im Widerspruch noch vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zum Stoff der letzten Schularbeit auch noch "zum Beispiel" das Kapitel "Quadratische Funktionen" lernen müssen, wird dieses "Beispiel" in der Beschwerde gänzlich gestrichen. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht auch hier von der Richtigkeit der Angaben des Mathematiklehrers aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass der Schüler auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.

3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).

3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

3.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß §71 SchUG ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 mwN).

Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN).

Nach § 18 Abs 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Nach § 2 Abs 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Lehrer bzw. die Schulbehörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.

Auch wenn man die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns als "körperliche Behinderung" im Sinne der genannten Bestimmungen qualifiziert (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie), zeigen die vorliegenden Unterlagen umfassend und nachvollziehbar, dass die negativen Beurteilungen der Pflichtgegenstände keinesfalls alleine oder primär durch die LRS des Beschwerdeführers bedingt waren. Wie die Lehrkräfte in ihren Stellungnahmen sowie der Landesschulinspektor in seinem Gutachten völlig schlüssig und nachvollziehbar ausführen, beruhen die negativen Beurteilungen der schriftlichen Leistungen auf gravierenden inhaltlichen und strukturellen Mängeln und die negative Jahresbeurteilung insbesondere auf der Feststellung einer praktisch nicht vorhandenen Mitarbeit. Dem Beschwerdeführer wurde in beiden Pflichtgegenständen durch die jeweilige Lehrkraft angeboten, die negativen Leistungen bei den Schularbeiten durch besonders aktive Mitarbeit zu kompensieren, dieser "Einladung" kam der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nach. Besonders drastisch zeigt sich dies bei der Nichtbefolgung des Hinweises der Deutschlehrerin, dass das Verfassen bestimmter Hausübungen zur Vorbereitung auf die dritte Schularbeit und das Besprechen dieser Texte im Hinblick auf die LRS des Beschwerdeführers besonders wichtig und ratsam gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war somit weder willig, an seinen Schwächen zu arbeiten, noch diese im Hinblick auf die Jahresbeurteilung durch andere Leistungen zu kompensieren.

3.1.7. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Selbst wenn - was nicht der Fall ist und nicht behauptet wurde - die Verständigungspflicht verletzt worden wäre: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).

Nicht nur, dass die Lehrkräfte die rechtlichen Rahmenbestimmungen zur Frühwarnung beachtet haben, informierte die Deutschlehrerin den Vater des Beschwerdeführer darüber hinaus mustergültig auch noch per Mail über den akuten Handlungsbedarf im Hinblick auf die Jahresbeurteilung. Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens getätigte Vorbringen des Vaters, er habe weder die Handynummer noch die Mailadressen der Lehrkräfte gekannt, lässt sich zumindest bei der Deutschlehrerin zur Gänze entkräften (das im Akt inliegende Mail vom 02.05.2016 ist eine Antwort der Lehrerin auf ein Mail des Vaters). Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, durch Drücken des "Antwort"- oder "Reply"-Buttons des Mailprogrammes eine Kommunikationsmöglichkeit mit der anschreibenden Person zu schaffen. Auch das Vorbringen des Vaters, er sei zu den angegebenen Sprechstundenzeiten beruflich verhindert gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Beide Frühwarnungen beinhalten den ausdrücklichen Hinweis, dass bei beruflicher Verhinderung der Eltern auch ein vom regelmäßigen Sprechstundentermin abweichender Zeitpunkt möglich wäre.

3.1. 8a. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Nach § 5 Abs 3 LBVO dürfen mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

Nach § 5 Abs 4 LBVO darf die mündliche Prüfung eines Schülers in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer einiger weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2 LBVO-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO [S. 851], mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

Somit erweist sich die Rechtsansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf den Pflichtgegenstand Mathematik, wonach er alleine aufgrund der positiv beurteilten Beurteilung bei der "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung auch für das gesamte Schuljahr positiv zu beurteilen gewesen wäre, als unrichtig.

3.1. 8b. Ebenso verkennt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Rechtslage im Hinblick auf den Ausfall der § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung im Fach Deutsch gleich mehrfach.

Erstens lässt sich aus § 5 Abs 2 und 3 LBVO nicht zwingend ableiten, dass der Prüfungstermin nur im Unterricht bekanntzugeben wäre - im Gegenteil, da die Textierung auf den individuellen Schüler abstellt (so auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 7 zu § 5 Abs. 3 LBVO [S. 852]), erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als zulässig, den Prüfungstermin auch außerhalb einer Unterrichtsstunde des betreffenden Unterrichtsfaches (zB in einer Pause) mit dem Schüler zu vereinbaren.

Zweitens sieht § 5 Abs 3 LBVO lediglich vor, dass der Prüfungstermin "spätestens zwei Unterrichtstage vorher" bekannt zu geben ist. Dies bedeutet, dass die Verständigung an dem den Prüfungstag zweitvorangehenden Unterrichtstag zu erfolgen hat (so auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 7a zu § 5 Abs. 3 LBVO [S. 852]). Selbst wenn es zutreffend wäre, dass der Beschwerdeführer erst am 22.06.2016 (und nicht schon am 20.06.2016) von der negativen Beurteilung erfahren hätte und erst an diesem Tag einen Termin hätte vereinbaren können oder wollen, wäre somit ein Prüfungstermin am 24.06.2016 zulässig gewesen.

Drittens bestand ganz generell keine Notwendigkeit, die Prüfung in praktisch letzter Sekunde anzusetzen. Da die Prüfung nach dem eindeutigen Normwortlaut des § 5 Abs 2 LBVO "auf Wunsch des Schülers" stattfindet, wäre es ihm frei gestanden, den Termin bereits für einen deutlich früheren Zeitpunkt zu vereinbaren (so auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 4 zu § 5 Abs. 2 LBVO [S. 851]: "... Die Ablegung der mündlichen Prüfung ist jederzeit möglich.").

Viertens ist die "§ 5 Abs. 2 LBVO-Prüfung" - wie schon unter 3.1.8a ausgeführt wurde - eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein. Somit ist die Ansicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, dass alleine aus dem "Verwehren" der § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung eine Abänderung der Jahresbeurteilung auf "genügend" abzuleiten wäre, als völlig verfehlt zu erachten.

3.1.9. Auch die Rechtsansicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, dass alleine schon die (behauptete) Nichtgewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde (Nichtbeachtung der Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers zum pädagogischen Gutachten des Landesschulinspektors) zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, ist in dieser Allgemeinheit als unzutreffend zu erachten. Zum einen verabsäumte es der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer völlig, in seiner Beschwerde darzutun, zu welchen (anderen) Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde bei Beachtung des Parteiengehörs hätte kommen müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37, Rz 13 mwN), zum anderen bestand die Möglichkeit, in der Beschwerde selbst den Tatsachenfeststellungen der Behörde konkret entgegen zu treten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46, Rz 40 mwN.

Da sich das Vorbringen des Vaters in seiner Stellungnahme zum pädagogischen Gutachten des Landesschulinspektors im Wesentlichen teils auf allgemeine Ausführungen, teils auf Wiederholungen eines früheren Vorbringens beschränkt, ohne der fachlichen Richtigkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens substantiiert entgegen zu treten, kann das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Beschwerdefall keine Wesentlichkeit erkennen, sodass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Vaters vom 01.08.2016 aufgrund der Verschränkung mit dem früheren Vorbringen bzw. mit dem Beschwerdevorbringen ohnedies bei der durchgeführten Beweiswürdigung bzw. bei den rechtlichen Ausführungen berücksichtigt.

3.1.10. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.1.11. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").

3.1.12. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

3.1.13. Da der Beschwerdeführer die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Französisch und Physik ausdrücklich nicht (mehr) anfocht, beschränkt sich der Beschwerdegegenstand nach § 71 Abs 4 SchUG auf die Überprüfung der negativen Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik, obwohl nach § 25 SchUG schon aufgrund der beiden anderen negativen Beurteilungen feststeht, dass die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu Recht festgestellt wurde (§ 71 Abs 4 letzter Satz

SchUG: "Überprüfung ... auch dann ..., wenn deren Ergebnis keine

Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung ergibt").

Sowohl aus der Stellungnahme der Lehrerin im Pflichtgegenstand Deutsch als auch aus der Stellungnahme des Lehrers im Pflichtgegenstand Mathematik und aus dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind.

Angesichts des durch die Lehrkräfte umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik" im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkräfte sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand "Deutsch" und im Pflichtgegenstand "Mathematik" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] i.V.m. Anm. 1 zu § 4 LBVO [S 849f.], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Aufgrund der negativen Beurteilungen in vier Pflichtgegenständen - neben Deutsch und Mathematik auch Französisch und Physik - ist der Beschwerdeführer somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.14. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein etwaiger, in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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