BVwG W129 2132652-1

W129 2132652-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016

Regest

Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr, Jahreszeugnis, negative<br/>Beurteilung, Pflichtgegenstand, Widerspruch, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2132652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2132652.1.00

Spruch

W129 2132652-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2016, Zl. I-26054/1-2016, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Korrektur der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch in der Schulnachricht sowie im Jahreszeugnis des vorletzten Schuljahres (2014/15) wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 3C des BRG XXXX,XXXX, vom 23.06.2016 wurde gem. § 25 SchUG entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in nächste Schulstufe berechtigt ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in allen Pflichtgegenständen keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers mittels persönlicher Übergabe durch ein Zustellorgan der Post am 27.06.2016 zugestellt. Die Entscheidung weist folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung auf: "Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von 5 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde."

2. Mit Mail vom 01.07.2016 brachte die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers das Rechtsmittel des Widerspruchs per Mail an den Schulleiter ein.

3. Am 05.07.2016 teilte die Erziehungsberechtigte dem Schulleiter in einem weiteren Mail mit, dass sie den Schulleiter letzte Woche nicht habe erreichen können, um den Widerspruch persönlich in der Schule abzugeben. Da die Schule keinen Briefkasten aufweise, habe sie den Widerspruch nur per Mail abschicken können. Über ein Fax-Gerät verfüge sie nicht.

4. Mit Schreiben vom 05.07.2016 übermittelte die Schulleitung der Schulbehörde den Widerspruch und nahm dazu wie folgt Stellung. Das BRG XXXX sei die gesamte Woche vom 27.06. bis 01.07. besetzt gewesen und zwar von Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 14:30 Uhr, am Freitag von 07.00 bis 13:00 Uhr. Das BRG habe einen Faxanschluss, die Faxnummer sei auf der Homepage ersichtlich. Der Schüler sei seit 01.07.2016 vom Schulbesuch abgemeldet.

5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2016, Zl. I-26054/1-2016, wurde der Widerspruch gem. § 71 Abs 2 als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung sei am 27.06.2016 zugestellt worden, die gesetzliche Vertreterin habe ausschließlich per Mail Widerspruch erhoben. Die Schule sei in der letzten Schulwoche von Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 14:30 Uhr und am Freitag von 07.00 bis 13:00 Uhr besetzt gewesen. Auch wäre eine postalische Zustellung möglich gewesen, diese Form sei von der Erziehungsberechtigten bereits bei zwei Widersprüchen im Schuljahr 2014/15 gewählt worden. Die Einbringung des Widerspruches per Mail stelle einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel dar.

Der Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 21.07.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 04.08.2016 (Poststempel: 05.08.2016) brachte die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers vor, dass sie sich (auch) auf ein Schreiben vom 28.06.2016 berufe, welches sie mit der Post geschickt habe. Zusätzlich habe sie auch ein Mail geschickt.

Zusätzlich schicke sie mehrere Englischschularbeiten aus dem vorletzten Schuljahr (Schuljahr 2014/15), die unrichtig benotet worden seien und damals zu unrichtigen Benotungen in der Schulnachricht bzw. im Jahreszeugnis geführt hätten.

7. Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, am 17.08.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 3C des BRG XXXX, XXXX.

1.2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.06.2016 wurde gem. § 25 SchUG entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in allen Pflichtgegenständen keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

1.3. Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten des mj.

Beschwerdeführers am 27.06.2016 zugestellt. Die Entscheidung weist folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung auf: "Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von 5 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde."

1.4. Mit Mail an den Schulleiter vom 01.07.2016 brachte die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers den Widerspruch zusätzlich auf postalischem Weg eingebracht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen.

Soweit die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerde vorbringt, sie habe das Rechtsmittel parallel sowohl per Mail als auch per Post eingebracht, wird dieses Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Erwägungen als unzutreffende Schutzbehauptung qualifiziert: Zum einen legt die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Nachweis über die Aufgabe des Rechtsmittels (auch) per Post vor, zum anderen teilt sie in ihrem zweiten Mail an den Schulleiter (vom 05.07.2016) ausdrücklich mit, sie habe "den Widerspruch nur per E-Mail zusenden" können, da sie den Schulleiter persönlich nicht erreicht habe, die Schule nicht über einen Briefkasten und sie selbst nicht über ein Fax-Gerät verfüge. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch tatsächlich mit der Post übermittelt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies in ihrem Mail erwähnt und nicht die Formulierung "nur per E-Mail zusenden (können)" gewählt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Widerspruches nur per E-Mail einbrachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß § 71 SchUG gilt:

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

3.1.3. Gemäß § 74 SchUG gilt:

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.1.4. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers durch Übergabe am Montag, 27.06.2016, zugestellt. Die fünftägige Widerspruchsfrist des § 71 Abs 2 SchUG endete nach den Berechnungsbestimmungen des § 74 SchUG am Montag, 04.07.2016, 24.00 Uhr. Bis zum Ablauf dieser Frist brachte die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers das Rechtsmittel des Widerspruches lediglich per Mail ein.

3.1.5. Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, kann nach den ausdrücklichen Bestimmungen des § 71 Abs 1 SchUG ein Widerspruch nicht per E-Mail eingebracht werden. Somit erweist sich das am 01.07.2016 eingelangte Mail der Beschwerdeführerin an die Schulleitung als unzulässig.

3.1.6. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.7. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Antrag auf Korrektur der negativen Beurteilung des Pflichtgegenstandes Englisch in der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses des vorletzten Schuljahres (somit 2014/15) aufgrund eines (behaupteten) Benotungsirrtums bei drei Schularbeiten stellt, ist ihm zu entgegnen, dass diesbezüglich keine materielle Entscheidung der belangten Behörde vorliegt, sodass sich die beantragte Korrektur schon alleine deswegen der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzieht. Beschwerdegegenstand war einzig und alleine die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch in Bezug auf die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.06.2016 zu Recht zurückgewiesen hat. Der Korrekturantrag war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich als obiter dictum ist zum einen auszuführen, dass ein solcher Antrag bereits in einem etwaigen Widerspruchsverfahren im vorletzten Schuljahr (2014/15) zu stellen gewesen wäre, zum anderen, dass die Jahresbeurteilung nach den Grundsätzen der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht nur aufgrund von schriftlichen Leistungsfeststellungen erfolgt.

3.1.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung sowohl darauf gestützt werden, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, als auch darauf, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde in den entscheidungsrelevanten Punkten nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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