BVwG W128 2112047-1

W128 2112047-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016

Regest

Einwendungen, verfahrensrechtliche Frist, Versetzung, verspätete<br/>Vorlage, Zustellung, Zustimmungsfiktion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2112047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2112047.1.00

Spruch

W128 2112047-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 16.06.2015, GZ 0060-099647-2015-Abf. 2, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 Abs. 6 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.10.2014, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, weil es gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 3 BDG 1979 beabsichtigt gewesen sei, ihn mit Wirksamkeit 01.12.2014 von der Postfiliale 9560 Feldkirch in Kärnten zur Postfiliale 9020 Klagenfurt zu versetzen und ihn dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, zu verwenden.

2. Mit Bescheid vom 18.11.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.12.2014 von der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten zur Postfiliale 9020 Klagenfurt versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, verwendet.

3. In weiterer Folge entstand für die belangte Behörde auf Grund einer Neuorganisation der Knotenfilialen 9010 und 9020 Klagenfurt der Bedarf an einer neuerlichen Versetzung des Beschwerdeführers. Auf einer von der belangten Behörde vorbereiteten Zustimmungserklärung, wonach der Beschwerdeführer mit einer Versetzung von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt auf den Arbeitsplatz 91582 (Code 4004) einverstanden sei, verweigerte dieser die Unterschrift.

4. Mit Schreiben vom 21.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass es gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 3 BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit 01.07.2015 von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt zu versetzen und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, zu verwenden. Er stehe als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirksamkeit 01.12.2014 sei er auf seinen Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, bei der Postfiliale 9020 Klagenfurt, bei welcher es sich um eine Kontenfiliale handeln würde, versetzt worden. Zur Optimierung der Knotenorganisation sei die Betreuung der Postfilialen 9023 Klagenfurt und 9024 Klagenfurt von der Knotenfiliale 9020 Klagenfurt zur Knotenfiliale 9010 Klagenfurt verlagert worden. Das bedeute, dass sich der Bedarf an Springern bei der Knotenfiliale 9020 Klagenfurt verringern werde, während bei der Knotenfiliale 9010 Klagenfurt nunmehr ein erhöhter Bedarf an Springern bestehen würde. Aus diesem Grund sei es erforderlich, Springer von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt zu versetzen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege gemäß § 38 Abs. 3 Ziffer 1 BDG 1979 insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor. Durch die Verlagerung der Betreuung zweier Postfilialen zur Knotenfiliale 9010 Klagenfurt und einem damit einhergehenden Mehrbedarf an Springern bei dieser Knotenfiliale sei ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers gegeben. Es bestehe daher sowohl ein Interesse an dem Abzug des Beschwerdeführers von der Postfiliale 9020 Klagenfurt als auch ein Interesse an der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Postfiliale 9010 Klagenfurt. Sein Dienstort Klagenfurt bleibe unverändert und der Zielarbeitsplatz entspreche seiner dienstrechtlichen Einstufung. Es sei daher der schonendsten Variante Rechnung getragen worden. Er habe die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht werden, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Am 22.05.2016 wurde gemäß PBVG der Vorsitzende des Personalausschusses Post Kärnten von der geplanten Versetzung informiert. Dieser äußerte sich dazu nicht.

6. Mit Schreiben vom 13.06.2015 (Einlangen 16.06.2015) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der geplanten Versetzung nicht zustimme.

7. Der Spruch des Bescheides vom 16.06.2015 lautet (im Original):

"Sie werden gemäß § 38 Absatz 1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt versetzt und ab diesem Zeitpunkt dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4 verwendet."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Mit Wirksamkeit 01.12.2014 sei er auf einen Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, bei der Postfiliale 9020 Klagenfurt, bei welcher es sich um eine Knotenfiliale handeln würde, versetzt worden. Zur Optimierung der Knotenorganisation sei die Betreuung der Postfilialen 9023 Klagenfurt und 9024 Klagenfurt von der Knotenfiliale 9020 Klagenfurt zur Knotenfiliale 9010 Klagenfurt verlagert worden. Das bedeute, dass sich der Bedarf an Springern bei der Knotenfiliale 9020 Klagenfurt verringert habe, während bei der Knotenfiliale 9010 Klagenfurt nunmehr ein erhöhter Bedarf an Springern bestehen würde. Aus diesem Grund sei es erforderlich, Springer von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt zu versetzen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege gemäß § 38 Abs. 3 Ziffer 1 BDG 1979 insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation vor. Durch die Verlagerung der Betreuung zweier Postfilialen zur Knotenfiliale 9010 Klagenfurt und einem damit einhergehenden Mehrbedarf an Springern bei dieser Knotenfiliale sei ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung gegeben. Es bestehe daher sowohl ein Interesse an seinem Abzug von der Postfiliale 9020 Klagenfurt als auch ein Interesse an seiner Zuweisung zur Postfiliale 9010 Klagenfurt. Sein Dienstort Klagenfurt bleibe unverändert und der Zielarbeitsplatz entspreche seiner dienstrechtlichen Einstufung. Es sei daher der schonendsten Variante Rechnung getragen worden. Sie hätten dem Beschwerdeführer den Sachverhalt mit Schreiben (Parteiengehör) vom 21.05.2015 zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens beim Personalamt Klagenfurt Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorzubringen. Laut Rückschein (RSa) sei das Schreiben hinsichtlich des Parteiengehörs am 27.05.2015 bei der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten für ihn hinterlegt worden und er habe innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einwendungen vorgebracht. Die Stellungnahme, die am 16. Juni 2015 beim Personalamt Klagenfurt eingebracht worden sei, wonach er der geplanten Versetzung nicht zustimme, sei verspätet eingebracht worden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der bei der Postfiliale 9010 Klagenfurt installierte Knotenleiter die Führungskraft bzw. der fachliche und disziplinäre Vorgesetzte der Springer sei, welche in den Filialen eingesetzt werden würden, die vom Knoten 9010 Klagenfurt betreut werden würden. Zu den Pflichten des Knotenleiters gehöre die Dienstleinteilung der ihm unterstellten Springer, die Anordnung und Genehmigung von Mehrleistungen und Überstunden sowie die Kontrolle und Genehmigung von Nebengebühren. Da der Kontenleiter gegenüber den ihm unterstellten Springern weisungsbefugt sei, und die fachliche und disziplinäre Führung seines Teams, zu dem auch die Springer gehören würden, wahrnehmen müsse, sei es weder sinnvoll noch zweckmäßig, wenn ein im Bereich des Knotens 9010 Klagenfurt verwendeter Springer seinen Stammarbeitsplatz bei einer anderen Postfiliale, wo kein ihm gegenüber weisungsbefugter Vorgesetzter anwesend sei, habe. Zur Sicherstellung, dass der Knotenleiter seinen Verpflichtungen als Vorgesetzter und Führungskraft ordnungsgemäß nachkommen könne, sei seine Versetzung zur Postfiliale 9010 Klagenfurt daher auch im Hinblick auf § 45 BDG 1979, welcher die dienstlichen Pflichten eines Vorgesetzten regeln würde, betrieblich erforderlich.

8. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde wegen unrichtiger rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein. Zunächst legte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dar. Dann führte er zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Zitierung des § 38 Abs. 1 bis Abs. 3 BDG 1979 aus, die belangte Behörde habe die Versetzung des Beschwerdeführers auf seinen Arbeitsplatz in der Postfiliale in 9010 Klagenfurt am Wörthersee zunächst mit Änderungen in der Verwaltungsorganisation begründet. Hierzu sei zur Klarstellung anzuführen, dass der Beschwerdeführer schon gegen seine mit Bescheid vom 16.11.2014 von der belangten Behörde verfügte Versetzung von seiner Stammpostfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten zur Postfiliale 9020 Klagenfurt am Wörthersee in seinen Einwendungen vom 31.10.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass in seiner Stammpostfiliale in 9560 Feldkirchen in Kärnten allein für den Urlaubsabbau von 30 Kalenderwochen Vertretungen von auswärts benötigt werden würden, welche den Dienstgeber kostenmäßig belasten würden. Eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Postamt 9560 Feldkirchen in Kärnten würde dem Dienstgeber diese Vertretungskosten ersparen und wäre somit auch für den Dienstgeber die kostengünstigste Variante. Die Behauptung der belangten Behörde, dass im Zuge der Knotenorganisation bei der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten nur mehr 4 Arbeitsplätze, von denen keiner der Verwendungsgruppe PT 4 zugeordnet sei, vorhanden wären, treffe somit nicht zu. Der Bedarf an einer weiteren Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Postamt 9560 Feldkirchen in Kärnten - zumindest für 30 Kalenderwochen - sei vielmehr nach wie vor gegeben. Die belangte Behörde hätte sich daher in Bezug auf die von ihr verfügte Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale 9010 Klagenfurt nicht auf das für eine amtswegige Versetzung erforderliche dienstliche Interesse gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 stützen dürfen. Aufgrund der unrichtigen Subsumtion unter die gesetzliche Bestimmung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Davon abgesehen sei ausdrücklich festzuhalten, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz mit dem Code 0457 nach der geltenden Postzuordnungsverordnung 2012 nicht mit einer Springertätigkeit vereinbar sei. Im verfahrensgegenständlichen Versetzungsbescheid vom 16.06.2015 werde der Beschwerdeführer nun aber - gleichlautend wie im ersten Versetzungsbescheid vom 18.11.2014 - neuerlich auf einen Arbeitsplatz versetzt, der laut dem Spruch des Bescheids mit einer Springertätigkeit verbunden sei. Demgegenüber werde in der Arbeitsplatzbeschreibung, welche den dem Beschwerdeführer in den Postfilialen 9010 bzw. 9020 zugewiesenen Arbeitsplatzen "Sachbearbeiter/Schalter" zugrunde liegen würde, eine Springertätigkeit nicht erwähnt und gehöre somit auch nicht zum Aufgabenbereich des dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatzes. In diesem Zusammenhang weise der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass er nach seiner Definitivstellung am 01.01.1991 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 mit dem Code 0441 "Geldschalterdienst" verwendet worden sei, mit dem keine Springertätigkeit verbunden gewesen sei, und seine Verwendung im Springerpool erst mit Wirksamkeit vom 29.11.1999 von der belangten Behörde - gegen sein Einverständnis - angeordnet worden sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 37 AVG es der Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Wobei der im Dienstrechtsverfahren anzuwendende § 8 Abs. 1 DVG der Dienstbehörde noch zusätzlich auftragen würde, im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil oder Nachteil der Partei dienende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 seien bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung sei in den in § 38 Abs. 3 Z 1-2 leg cit geregelten Fällen unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, bei dem dies nicht der Fall sei. Über dies sei der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (siehe hierzu zB. BerK vom 31.08.2004, GZ: 94/13-BK/04, BerK vom 27.02.2006, GZ: 1/-BK/06, BerK vom 21.10.2003, GZ: 196/17-BK/03, BerK vom 11.04.2006, GZ: 88/11-BK/06). Die Verpflichtung zu Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH vom 13.11.2013, Zahl 2013/12/0026, BerK vom 17.11.2011, GZ: 88/11-BK/11). Die belangte Behörde habe nun aber im angefochtenen Bescheid gar keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob im Sine des § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 für den Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0457 im Postamt 9010 Klagenfurt am Wörthersee sonstige geeigneten Bewerber im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 zur Verfügung gestanden wären bzw. ob eventuell vorhandene freie für den Beschwerdeführer in Betracht kommende Arbeitsplätze unter dem Aspekt de schonendsten Variante in Betracht gekommen wären. Gerade aufgrund des Umstandes, dass gegenwärtig noch immer im Raum Klagenfurt und Umgebung zahlreiche Mitarbeiter als "Springer" verwendet werden würden, sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem Verwendungscode 0457 bei der Postfiliale 9010 Klagenfurt am Wörthersee kein geeigneter Bewerber zur Verfügung stehen solle, für den die Verwendung auf diesem Arbeitsplatz keinen so wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil wie für den Beschwerdeführer darstellen würde. Die belangte Behörde habe aber auch auf den ihr schon im Verfahren betreffen die Versetzung es Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz in der Postfiliale 9010 Klagenfurt am Wörthersee bekannten Umstand Bedacht nehmen müssen, dass für den Beschwerdeführer eine Versetzung nach Klagenfurt am Wörthersee eine massive finanzielle Schlechterstellung bedeute, da er gezwungen sei, täglich mit seinem Privatfahrzeug 50 km von seinem Wohnort Feldkirchen in Kärnten zum Dienstort Klagenfurt am Wörthersee und wieder retour zu pendeln. Wegen der sowohl in der Filiale 9020 als auch in der Filiale 9010 Klagenfurt üblichen Dienstzeiten sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, durchgängig öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, weshalb ihm auch eine monatliche Netzkarte keine finanzielle Entlastung, sondern nur noch zusätzliche Kosten verursachen würde. Aufgrund des § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955 könne der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihm aus dem täglichen Pendeln erwachsenden hohen Fahrtkosten geltend machen, da mittlerweile seit seiner Dienstzuteilung nach Klagenfurt am 20.10.2014 mehr als 180 Tage vergangen seien. Seine erheblichen finanziellen Mehrbelastungen könnten auch nicht durch die Pendlerpauschale bzw. den Fahrtkostenzuschuss ausgeglichen werden. Bei der Pendlerpauschale handle es sich bloß um einen Lohnsteuerfreibetrag. Der Fahrtkostenzuschuss werde wiederum lediglich für ein Kalenderjahr rückwirkend gewährt und könne angesichts seiner geringen Höhe im Ausmaß von Euro 200,-- die dem Beschwerdeführer für das tägliche Pendeln zwischen Feldkirchen in Kärnten und Klagenfurt am Wörthersee anfallenden hohen Fahrtkosten nicht ersetzen. Zudem bestehe auf die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses kein Rechtsanspruch. Erschwerend komme hinzu, dass es in Klagenfurt keine unentgeltlichen Parkplätze für Berufstätige gebe, dementsprechend der Beschwerdeführer zusätzlich noch einen Parkplatz mieten müsse. Selbst für den Fall, dass die Behauptung der belangten Behörde, wonach nach einer Organisationsänderung in seiner Stammpostfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten kein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz mehr vorhanden sei, zutreffen sollte, sei eine Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz in der Knotenfiliale 9501 Villach die für den Beschwerdeführer schonendere Varianten, zumal er in Villach zumindest keine Parkplatz anmieten müsse. Dadurch, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen habe, ob ein anderer Beamter, für den die vorgesehene Personalmaßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde bzw. ob für den Beschwerdeführer eine schonendere Variante als die von ihr gewählte zur Verfügung stünde, habe sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig ermittelt und den angefochtenen Bescheid auch mit einer Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Beschwerdeführer stellt an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entschieden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seine amtswegige Versetzung mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zur Postfiliale 9010 Klagenfurt am Wörthersee ersatzlos behoben wird bzw. ihn auf einen seiner dienstrechtlichen Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 entsprechenden Arbeitsplatz in der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten versetzt, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.

9. Mit Schreiben vom 24.07.2015, eingelangt am 10.08.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei merkte sie an, dass der Beamte mit Wirksamkeit 01.12.2014 rechtskräftig von der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten zur Postfiliale 9020 Klagenfurt versetzt worden sei. Der Versetzungsbescheid vom 18.11.2014 und der Übernahmeschein (RSa), welcher dokumentieren würde, dass der Bescheid am 21.11.2014 bei der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten hinterlegt worden sei sowie das vorangegangene Parteiengehör vom 21.10.2014 und eine Stellungnahme des Beamten vom 31.10.2014 seien in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden. Anzumerken sei, dass zwar Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs erhoben worden seien, jedoch keine Rechtsmittel gegen den Versetzungsbescheid vom 18.11.2014 ergriffen worden seien. Der Versetzungsbescheid sei daher mit 20.12.2014 in Rechtskraft erwachsen. Mit Wirksamkeit 01.07.2015 sei eine weitere Versetzung von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt erfolgt. Gegen diese mit Bescheid vom 16.06.2015 verfügte Versetzung habe der Beamte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 09.07.2015 Beschwerde eingebracht. Die belangte Behörde stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Bescheides keine Folge geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigen Bescheid vom 18.11.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.12.2014 von der Postfiliale 9560 Feldkirchen in Kärnten zur Postfiliale 9020 Klagenfurt versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, verwendet.

Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer davon verständigt, dass es gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 3 BDG 1979 beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.07.2015 von der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Postfiliale 9010 Klagenfurt zu versetzen und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4, zu verwenden. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung beim Personalamt Klagenfurt vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht werden, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Dieses Schreiben wurde am 27.05.2015 zugestellt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 endete somit mit Ablauf des 10.06.2015.

Mit Schreiben vom 13.06.2015 (Einlangen 16.06.2015) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der geplanten Versetzung nicht zustimmen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor.

Gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

Gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 ist wenn die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen ist, er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

3.2.2. Das Vorhalteverfahren im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG 1979 ist gesetzlich zwingend schriftlich dann durchzuführen, wenn eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen vorgenommen werden soll. Dabei sind dem Beamten grundsätzlich seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die sogenannte "Zustimmungsfiktion" des § 38 Abs. 6 BDG 1979 kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist (BerK vom 22.05.2009, GZ 23/10-BK/09 mwN, dem zustimmend VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0121).

Mit der Ankündigung der beabsichtigten Versetzung hat die Dienstbehörde den Anforderungen des § 38 Abs. 6 BDG 1979 Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer wurde darin seine beabsichtigte dauernde Verwendung in der Postfiliale 9010 Klagenfurt auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung", Verwendungscode 0457, Verwendungsgruppe PT 4 mitgeteilt. Darauf, dass die Nichterhebung von Einwendungen innerhalb der Frist als Zustimmung gewertet werde, wurde er hingewiesen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das Schreiben vom 21.05.2015 mit 27.05.2015 als zugestellt gilt. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.06.2015, das am 16.06.2015 einlangte, ist demnach verspätet. Da vom Beschwerdeführer innerhalb der im Gesetz angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorhaltes keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung eingebracht wurden, war von der im Gesetz normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen. Diese wird auch durch die verspätete Einbringung von Einwendungen nicht gehindert, da im Gesetz unzweifelsfrei festgehalten ist, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt (Vgl. dazu BerK vom 06.12.2007, GZ 164/10-BK/07 mwN). Die Frist gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist (Vgl. VwGH vom 8.11.1995, 92/12/0049, BerK vom 06.12.2007, GZ 164/10-BK/07). Das Recht des Beschwerdeführers, Einwendungen vorzubringen, war daher präkludiert und konnte auch in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr geltend gemacht werden (BerK vom 06.12.2007, GZ 164/10-BK/07 mwN).

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde auch keine Gründe vor, die während des Vorhalteverfahrens - weil etwa noch nicht existent - nicht hätten vorgebracht werden können (BerK vom 06.12.2007, GZ 164/10-BK/07 mwN). Zum Vorbringen betreffend einer Zuteilung zum Postamt 9560 Feldkirchen ist darauf hinzuweisen, dass nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers die Ausführungen bereits am 31.10.2014 einwendet wurden und somit jedenfalls im Vorhalteverfahren vorgebracht werden hätten können. Auch das Vorbringen, dass eine Springertätigkeit nicht zum Aufgabenbereich des dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatzes gehöre, hätte bereits zum Zeitpunkt des Vorhalts vorgebracht werden können. So auch die Ausführungen betreffend einer schonenderen Variante.

Eine Beschwerde, die nur Vorbringen enthält, das der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Vorhalts hätte erheben können, ist abzuweisen (Vgl. dazu BerK 16.05.1995, GZ 2/7-BK/95).

3.2.3. Zu den Ausführungen betreffend § 38 Abs. 4 BDG 1979 ist darauf hinzuweisen, dass § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur für die Versetzung an einen ANDEREN Dienstort gilt. Gegen diese Interpretation bestehen, wie der Verwaltungsgerichtshof feststellte, auch keine Bedenken aus der Sicht der gebotenen Sachlichkeit, weil bei einer Durchschnittsbetrachtung den wirtschaftlichen Aspekten bei einem Wechsel des Dienstortes von vornherein mehr Bedeutung zukommen wird als bei einem Dienststellenwechsel im Dienstort (Vgl. dazu VwGH vom 15.12.1993, 93/12/0115 zu § 38 Abs. 3 BDG 1979, der die Vorgängerbestimmung zum aktuellen § 38 Abs. 4 BDG 1979 darstellt). Als Dienstort im Sinne des § 38 BDG 1979 ist, soweit Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat (VwGH vom 13.04.1994, 90/12/0298).

Da keine Versetzung an einen anderen Dienstort vorliegt, ist § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht anwendbar, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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