W119 1431178-2•BVwG W119 1431178-2
W119 1431178-2Bundesverwaltungsgericht05.09.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W119 1431178-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. 5. 2015, Zl 13-820438603-2051078-BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. 6. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. 4. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX in der Provinz XXXX stamme. Seine Eltern seien bereits verstorben, in Afghanistan würden noch sein Stiefvater und sein Stiefbruder leben. Er habe vor ca. 6 Monaten sein Heimatland schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater bei einem amerikanischen Angriff in der Provinz XXXX getötet worden sei. Seine Mutter, eine Lehrerin, habe erneut geheiratet. Sie sei im vorigen Jahr auf dem Nachhauseweg von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Stiefvater diskriminiert worden und dieser habe ihn nicht in die Schule gehen lassen. Sein Stiefbruder dürfe in die Schule gehen und der Beschwerdeführer müsse für seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder arbeiten gehen. Diese Situation habe er nicht mehr ertragen und er sei daher nach Österreich geflüchtet.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. 4. 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine in der Erstbefragung getätigten Angaben nicht ergänzen wolle. Seine Mutter, die Lehrerin gewesen sei, sei getötet worden. Deshalb sei er geflüchtet. Die Richtigkeit seines Geburtsdatums ( XXXX ) wurde angezweifelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zwecks Altersschätzung einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich seine Original-Tazkira zuschicken lassen werde und legte diverse Schreiben (Tazkiras seiner Mutter, seines Stiefvaters und seines Onkels sowie ein Schreiben des Bildungsministeriums) in Kopie vor.
Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7. 7. 2012 geht hervor, dass die multifaktorielle Befunderhebung zum Untersuchungszeitpunkt am 27. 6. 2012 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21,6 Jahren ergeben habe. Spätestmögliches fiktives Geburtsdatum sei der XXXX . Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
Am 17. 7. 2012 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt das Sachverständigengutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Kopie seiner Tazkira vor. Die Tazkira sei vor ca. 7 bis 8 Monaten ausgestellt worden und ihm von seiner Stiefschwester heimlich per e-mail geschickt worden. Er hätte niemanden in Afghanistan, der ihm das Original schicken könne. Vom Bundesasylamt wurde schließlich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. 11. 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater vor 10 Jahren verstorben sei und seine Mutter zwei Jahre nach dem Tod des Vaters erneut geheiratet habe. Vor etwa eineinhalb Jahren sei seine Mutter von Taliban erschossen worden, weil sie Mädchen unterrichtet habe. In XXXX würden noch seine Großeltern väterlicherseits und ein Onkel leben. Der Beschwerdeführer sei drei Jahre in die Schule gegangen und habe ab seinem 11. Lebensjahr bei einem Goldschmied gelernt und dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet. Das verdiente Geld habe er seinem Stiefvater geben müssen und sich nur ein Taschengeld behalten dürfen. Zu seinem Ausreisegrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Mutter mit seinem Moped in die Schule gebracht und ihr Gehalt bei der Bank behoben habe. Nach ihrem Tod hätten die Taliban seinen Stiefvater angerufen und gesagt, dass die ganze Familie verdächtigt werde, für die Regierung zu arbeiten. Sie hätten verlangt, dass dies eingestellt werde, andernfalls würden die Kinder getötet werden. Sein Stiefvater habe darauf aber nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe aus Angst seinen Onkel väterlicherseits angerufen, der ihn mit dem Wagen abgeholt habe. Zuvor seien schon Bewaffnete vor dem Haus gewesen und der Beschwerdeführer habe sich eine Burka angezogen und so entkommen können. Sein Onkel habe ihn in XXXX aufgenommen. Durch den Verkauf eines Grundstücks sei seine Flucht finanziert worden. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm gesagt worden sei, es gebe noch eine umfangreichere Einvernahme und er jetzt seine Probleme nur kurz schildern solle. Er sei verängstigt gewesen und habe nur schnell etwas erzählen wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 11. 2012, Zl. 12 04.386-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung/Verfolgung durch Drittpersonen (eigene Familie, Taliban) unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe die Behörde hinsichtlich seines Alters vorsätzlich belogen, weshalb schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf bescheidenem Niveau anzusiedeln sei. In der Erstbefragung und der Folgebefragung habe er zwei völlig unterschiedliche Beweggründe für seine Flucht geltend gemacht und seine Begründung dafür sei nicht schlüssig gewesen. Der Umstand, dass er seine Probleme mit dem Stiefvater in der Einvernahme am 7. 11. 2012 nicht einmal mehr als Nebenfluchtgrund behauptet habe, liege mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daran, dass er mittlerweile mit besseren Verfolgungsbehauptungen versorgt worden sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.
Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, durch eigene Arbeit das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Seine persönliche Situation lasse eine Rückkehrprognose, insbesondere in eines der städtischen Zentren, positiv ausfallen, auch wenn er über keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass er keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Auch aus seinem Privatleben seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstünden. Er halte sich seit etwa sieben Monaten in Österreich auf. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder etwa eine absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden. Eine besondere Integration habe er daher nicht darlegen können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien. Angesichts der anhaltenden Medienberichte über eine humanitäre Katastrophe, die der Krieg in Afghanistan hervorgerufen habe, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich unter Heranziehung aktueller und relevanter Quellen ein fundiertes Bild der Situation in Afghanistan zu verschaffen. So fänden sich keine Berichte zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und über die Stärke und das Vorgehen der Taliban. Mangels dieser Ermittlungsergebnisse sei die Behörde nicht in der Lage, die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer verwies auf verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan aus den Jahren 2008 bis 2010. Sofern die Behörde seine vorgelegten Dokumente als unzureichende Belege für sein Vorbringen erachte, hätte sie sein Vorbringen leicht mittels einer Herkunftslandrecherche selbst überprüfen können. Die Behörde gehe generell von seiner Unglaubwürdigkeit aus, weil er angeblich ein mehr als vier Jahre geringeres Lebensalter behauptet habe. Allein aus dieser Tatsache könne die Behörde jedoch keinesfalls auf die Unrichtigkeit seiner sonstigen Angaben schließen, zumal er sein Alter durch Vorlage eines Personalausweises belegen habe können. Der Wahrheitswert der Ergebnisse der Altersfeststellung, die durch die angewandten Methoden erlangt worden seien, sei ohnedies äußerst zweifelhaft, wie die Arbeitsgruppe unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge belege. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt allein aufgrund seiner Altersangaben von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehen könne. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er könne nicht bei seiner Familie in XXXX leben und wäre daher gezwungen, bei einer Rückkehr nach einem sicheren Aufenthaltsort zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Weiters sei zu beachten, dass er noch nie an einem anderen Ort als in der Provinz XXXX gelebt habe.
Der Beschwerdeführer legte am 6. 6. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan sowie Dokumente zu seiner Integration in Österreich vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 7. 2014, Zl W224 1431178-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, den Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtgrund zu befragen. So sei etwa offen geblieben, wann und wie oft die Drohungen der Taliban stattgefunden hätten, wann sich der Beschwerdeführer an seinen Onkel gewandt habe, wie sich die konkreten Umstände der Flucht aus dem Haus seines Stiefvaters gestaltet hätten und wann der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 22. 4. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) neuerlich einvernommen. Zur Gestaltung seines Tagesablaufes befragt, gab er an, regelmäßig einen Deutschkurs zu besuchen. In seiner Freizeit zeichne und koche er gerne. Zu seinen Kontakten in Afghanistan gab er an, dass dort nur mehr sein Stiefvater lebe, zu dem er aber nie ein gutes Verhältnis gehabt habe. Er habe über das Internet lediglich Kontakt zu seiner Stiefschwester, die noch bei seinem Stiefvater lebe. Seine Großeltern seien mittlerweile gestorben. Jener Onkel, der ihm zur Flucht verholfen habe, sei mittlerweile gestorben. Er wolle hinzufügen, dass viele Personen in Afghanistan von den Taliban bedroht werden würden und seine Situation eigentlich keine herausragende sei. Es sei aber auch so, dass er aufgrund des Umstandes, dort niemanden zu haben, nicht mehr dorthin zurückkehren könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. 5. 2015, Zl 13-820438603-2051078-BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht befürchten müsse. Derartiges habe er jedoch nicht glaubhaft machen können.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass das Bundesamt beim Beschwerdeführer von der realen Gefahr einer Bedrohung ausgehe. Es bleibe zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Isolierung, mangels familiärer Anknüpfungspunkte sowie seiner mittlerweile langjährigen Abwesenheit keine Basis für ein wirtschaftliches Überleben vorfinden könne. Somit würden die Kriterien für eine ausweglose Situation vorliegen.
Mit Verfahrensanordnung vom 4. 5. 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. 5. 2015 gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe, sich mit der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auseinanderzusetzen. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mutter, die Lehrerin gewesen und von den Taliban getötet worden sei, unterstützt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9. 6. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, in der Ortschaft XXXX im Distrikt XXXX gelebt zu haben. Sein Wohnort gehöre zur Stadt XXXX , vermutlich sei XXXX der sechste Bezirk der Stadt XXXX . Er habe drei Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er als Goldschmied gearbeitet. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen, sie habe in einer Schule namens XXXX unterrichtet. Auf die Frage, warum er keine längere Ausbildung gemacht habe, gab er an, dass sein Stiefvater dies nicht gewollt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe keine leiblichen Geschwister. Sein Stiefvater habe eine Tochter und einen Sohn. Sein leiblicher Vater sei ungefähr im Jahr 2002 gestorben. Damals hätten die Amerikaner Stellungen der Taliban bombardiert, das Wohnhaus seines Vaters habe sich in der Nähe einer Talibanstellung befunden.
Zum Tod seiner Mutter befragt, gab er an, dass seine Mutter Mädchen unterrichtet habe. Sie sei mehrmals von den Taliban aufgefordert und bedroht worden, den Unterricht aufzugeben. Sie habe jedoch die Arbeit fortsetzen müssen, weil sein Stiefvater dies gewollt habe. Sie sei auf dem Nachhauseweg von der Schule von zwei Männern auf Motorrädern erschossen worden. Dies sei im XXXX Monat des Jahres XXXX geschehen. Es habe auch zahlreiche Säureangriffe auf Mädchen gegeben, die die Schule besucht hätten. Auch seine Stiefschwester sei davon betroffen gewesen, dies sei im Jahr 2008 geschehen.
Die Frage, warum der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werden solle, begründete er damit, dass er seine Mutter unterstützt habe. Er habe Geld von der Bank für sie geholt, sie zur Schule und zu den Wahlurnen gebracht. Aus diesem Grund hätten die Taliban angenommen, dass er für den Staat arbeiten würde.
Sein Stiefvater und seine Stiefgeschwister würden sich in Quetta aufhalten.
Er habe keine Kenntnis darüber, ob über den Tod seiner Mutter berichtet worden sei.
Dazu gab der dem Verfahren beigezogene Sachverständige an, dass über den Tod von Lehrerinnen in den Medien berichtet werde. Die rechtsfreundliche Vertreterin entgegnete, dass der Beschwerdeführer lediglich angeführt habe nichts über eine mediale Berichterstattung zu wissen.
Der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde aufgetragen, Recherchen zum behaupteten Tod der Mutter des Beschwerdeführers durchzuführen.
Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übersetzt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme, seine rechtsfreundliche Vertreterin verwies auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, vor allem in der Provinz XXXX . Weiters führte sie aus, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Staatsbedienstete sowie deren Familienmitglieder in solchen Risikogebieten einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien Opfer gezielter Anschläge zu werden, zumal der Beschwerdeführer bereits in das Visier der Taliban geraten sei.
Mit Schriftsatz vom 23. 6. 2016 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass auch die afghanische Botschaft in Österreich bestätigt habe, dass nicht über den Tod aller Lehrerinnen in Afghanistan berichtet werde. Überdies sei festzuhalten, dass die Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers fast XXXX Jahre zurückliege und die Rückverfolgung einer möglichen Berichterstattung nicht mehr möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus der Ortschaft XXXX in der Stadt XXXX der gleichnamigen Provinz. Der Vater des Beschwerdeführers ist durch einen Angriff der Taliban auf sein Wohnhaus im Jahr 2002 ums Leben gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers ehelichte in weiterer Folge seinen nunmehrigen Stiefvater. Der Beschwerdeführer besitzt eine Stiefschwester sowie einen Stiefbruder. Die Mutter des Beschwerdeführers übte den Beruf einer Lehrerin aus. Sie war in einer staatlichen Schule namens XXXX beschäftigt, die nur Mädchen ausbildete. Der Beschwerdeführer unterstützte seine Mutter, indem er sie zumeist zur Schule begleitete und sie auch wieder abholte. Er erledigte auch ihre Bankgeschäfte. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde wegen dieser Tätigkeit mehrmals telefonisch von den Taliban bedroht und aufgefordert, ihre Arbeit einzustellen. Sie setzte ihre Tätigkeit jedoch fort. Im XXXX Monat des Jahres XXXX wurde sie auf dem Nachhauseweg von zwei Männern auf Motorrädern erschossen. Die Stiefschwester des Beschwerdeführers, die auch die Schule XXXX besuchte, wurde im Jahr 2008 gemeinsam mit anderen vierzehn Mädchen Opfer eines Säureanschlages. Darüber wurde in den Medien berichtet. Der Tod der Mutter des Beschwerdeführers fand in den Medien keinen Niederschlag. Nach dem Tod seiner Mutter teilten die Taliban dem Beschwerdeführer und seiner Stieffamilie mit, dass sie im Verdacht stünden, im Dienste des afghanischen Staates zu stehen. Daraufhin beschloss ein Onkel des Beschwerdeführers ihn außer Landes zu bringen. Der Stiefvater und die Stiefgeschwister des Beschwerdeführers leben nunmehr in Quetta in Pakistan.
Der Beschwerdeführer stellte am 12. 4. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Situation in Afghanistan:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert 29.07.2016):
Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014)
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der
Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014).
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014)
Situation in der Provinz Kandahar:
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.226.593 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans. Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über 10 Provinzen (Tolonews 17.4.2014). In der Provinz Kandahar liegt auch ein Luftstützpunkt der Koalitionskräfte, die mittlerweile von 26.000 auf 2.600 reduziert wurden (Reuters 22.2.2015).
Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Auch wurden al-Qaida Ausbildungscamps in Shorabak entdeckt, einem Distrikt entlang der südlichen Grenze zu Pakistan, der spärlich bevölkert ist. Es wird vermutet, dass diese Camps schon seit mindestens einem Jahr existiert haben (PT 31.10.2015). Sie wurden vom US-amerkikanischem-Militär zerstört (The Long War Journal 14.11.2015).
Es kommt zu militärischen Operationen und Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNHCR 6.2015; UNHCR 3.2015; UNHCR 2.2015; UNHCR 1.2015): In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015;
Ariana News 25.7.2015; Ariana News 30.6.2015; Tolonews 6.6.2015;
Tolonews 23.5.2015; Tolonews 29.5.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Pajhwok 15.2.2015).
Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
(16) Die Richtlinien geben ebenfalls ausführliche Informationen zur Schutzberechtigung unter den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat und nach regionalen Instrumenten. Angesichts des kaum vorhersehbaren Charakters des Konflikts in Afghanistan sollte die zukunftsorientierte Ermittlung des Schutzbedarfs in angemessener Weise berücksichtigt werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen aus Gebieten, die vom aktiven Konflikt zwischen regierungstreuen und regierungsfeindlichen Kräften oder Konflikten zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind oder Personen aus Gebieten unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte, je nach den Umständen des Einzelfalles, internationalen Schutzes bedürfen können. Personen, die die Kriterien der GFK nicht erfüllen, haben möglicherweise Anspruch auf internationalen Schutz gemäß dem weitergehenden Mandat von UNHCR, gemäß erweiterten Flüchtlingseigenschaften regionaler Instrumente oder gemäß komplementärer Schutzformen.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 4. Mai 2016)
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Weder der Beschwerdeführer noch seine rechtsfreundliche Vertreterin sind diesen Feststellungen entgegengetreten.
Festzuhalten ist, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie, zur Unterstützungstätigkeit seiner Mutter, zu deren Tod, den Bedrohungen durch die Taliban und der Säureanschlag auf seine Stiefschwester als glaubhaft erwiesen haben. Es ist keinesfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen der Hilfeleistungen für seine Mutter bereits in das Blickfeld der Taliban geraten ist.
Wenn der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass über den Tod einer Lehrerin in den Medien berichtet worden wäre, was seinen Ermittlungen zufolge jedoch nicht der Fall gewesen sei, so kann jedoch - unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer Tätigkeit als Lehrerin in einer Mädchenschule nicht durch einen Angriff der Taliban zu Tode gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Stiefschwester des Beschwerdeführers, die dieselbe Mädchenschule besucht hatte, Opfer eines Säureanschlages wurde. Wenngleich dieser Vorfall in den Medien aufgeschienen ist, kann jedoch aufgrund des Fehlens einer solchen Berichterstattung nicht sogleich angenommen werden, dass ein solcher Vorfall nicht stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auf die schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 24. 6. 2016 hinzuweisen, wonach auch die afghanische Botschaft in Österreich bestätigt hat, dass nicht über den Tod aller Lehrerinnen berichtet werde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer wegen seiner als Lehrerin in einer Mädchenschule tätige Mutter durch Abholdienste und für sie durchgeführte Bankgeschäfte in das Blickfeld der Taliban geraten. Nach der Tötung seiner Mutter durch die Taliban wurde ihm mitgeteilt, ebenso für den afghanischen Staat tätig zu sein. Somit wurde dem Beschwerdeführer durch die Taliban unterstellt mit der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten und den Taliban gegenüber feindlich eingestellt zu sein. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban. Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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