G307 2130717-1•BVwG G307 2130717-1
G307 2130717-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2016
Blutrache, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen
G307 2130717-1/4E
G307 2130713-1/4E
G307 2130715-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, und 3. der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), stellten am 06.11.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 17.11.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1, der BF2 und der BF3 statt.
Auf ihre Fluchtgründe befragt gaben diese übereinstimmend an, aufgrund der Ermordung des Vaters des ehemaligen Verlobten der BF3 durch den Bruder der BF2 und BF3, sohin dem Sohn der BF1, Blutrache seitens der Opferfamilie ausgesetzt zu sein und um Ihr Leben fürchten zu müssen. Probleme mit dem Staat Albanien und/oder dessen Behörden wurden jedoch ausgeschlossen.
3. Am 04.02.2016 wurde die BF3 und am 09.02.2016 die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Dabei gaben diese im Wesentlichen übereinstimmend an, aufgrund des durch den Sohn der BF1 und gleichzeitigen Bruder der BF2 und BF3 begangenen Mordes von Seiten der Opferfamilie von Blutrache bedroht zu sein.
4. Mit den oben im Spruch angeführten, an die BF1 am 05.07.2016, sowie an die BF2 und BF3 durch Hinterlegung am 05.07.2016 zugestellten Bescheiden des BFA, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie den BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit, den BF jeweils am 07.06.2016 zugestelltem Schreiben des BFA vom 06.06.2016, wurden die BF im Rahmen des Parteiengehörs vom Rechercheergebnis der Staatendokumentation hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens (Mord an XXXX) in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
Eine Stellungnahme der BF langte bei der belangten Behörde nicht ein.
6. Mit per Post am 18.07.2016 beim BFA eingebrachten mit selbigem Tag datierten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, den BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, ihnen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 oder § 57 AsylG zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und langten am 25.07.2016 bei diesem ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Albanien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache der BF ist albanisch.
Der BF1 ist verheiratet und leibliche Mutter der ledigen BF2 und BF3.
1.2. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Albanien gemeinsam am 31.10.2015 und reisten schließlich am 03.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 06.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.3. Die BF1 leidet an Bluthochdruck und einer Dysplasiecoxarthrose (Hüftabnützung) rechts, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die BF2 und die BF3 sind gesund und sind die BF allesamt arbeitsfähig.
1.4. Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren gegenständlichen Ausreise in Albanien, wo die BF im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und weiterhin Familienangehörige und Verwandte aufhältig sind.
1.5. Der, weiterhin in Albanien aufhältige, Ehegatte der BF1 und gleichzeitiger Vater der BF2 und BF3, XXXX, bezieht eine herkunftsstaatliche Pension und konnte der Lebensunterhalt der BF in Albanien bisher als gesichert angesehen werden.
1.6. Der BF1 weist eine 8-jährige Grundschulbildung im Herkunftsstaat auf und war zuletzt als Hausfrau tätig.
Die BF2 war zuletzt als Lehrerin in Albanien erwerbstätig und ging die BF3 einem Studium im Herkunftsstaat nach.
1.7. Bis auf einen Sohn der BF1 und gleichzeitigem Bruder der BF2 und BF3, XXXX, welcher selbst Asylwerber ist, verfügen die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.8. Der BF sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
1.9. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.11. Der Sohn der BF1 und gleichzeitige Bruder der BF2 und BF3, XXXX, hat den XXXX am XXXX ermordet, weswegen er von einem albanischen Gericht - noch nicht rechtskräftig - verurteilt wurde und seither eine Freiheitsstrafe in Albanien verbüßt.
1.12. Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zu Familienstand und zur Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Albanien. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Verwandtschaft der BF beruht auf den Angaben dieser in deren Erstbefragung.
Die Erkrankung der BF1 sowie die Feststellung, dass keine lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, beruht auf deren eigenen Angaben vor der belangten Behörde, der Vorlage medizinischer Unterlagen sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jener in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Gesundheitszustand der BF2 und BF3 beruht auf deren eigenen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Arbeitsfähigkeit der BF beruht auf dem Nichtvorbringen diese ausschließen könnender Sachverhalte, dem fehlenden Bestreitens einer solchen sowie der Gesundheit der BF2 und BF3. Die von der BF1 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermögen die Arbeitsfähigkeit der BF1 nicht in Frage zu stellen, zumal daraus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit dieser ausschließen könnenden Erkrankung entnommen werden kann. Darüber hinaus vermeinte die BF1 vor der belangten Behörde sich um die familieneigene Landwirtschaft gekümmert zu haben, was jedenfalls für eine Arbeitsfähigkeit der BF1 spricht.
Die Feststellung zum bisher im Herkunftsstaat gelegenen Lebensmittelpunkt der BF, deren gemeinsamen Haushaltes und Aufhältigkeit weiterer Familienangehöriger und Verwandter in Albanien beruhen auf den eigenen Angaben dieser vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und beruht der gesicherte Lebensunterhalt in Albanien sowie der Pensionsbezug des Mannes der BF1 und gleichzeitiger Vater der BF2 und BF3 auf den Angaben der BF3 vor der belangten Behörde.
Die Schulbildung der BF1 und deren zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Albanien, die Erwerbstätigkeit der BF2 und die Studientätigkeit der BF3 beruhen auf den jeweiligen Angaben dieser in deren Erstbefragungen sowie deren Vorbringen vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF, deren Erwerbslosigkeit sowie deren Selbsterhaltungsunfähigkeit beruhen auf den jeweiligen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden und ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges der BF von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und deren strafgerichtlichen Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister und GVS-Informationssystem).
Die Feststellungen zur Straftat des XXXX, dessen Verurteilung und Inhaftierung, beruhen auf den Angaben der BF, der in Vorlage gebrachten herkunftsstaatlichen amtlichen Bestätigungen sowie dem Ergebnis der von der belangten Behörde angestrengten Vorortrecherche.
Das keine Integrationsmomente festgestellt werden haben können, beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete - substantiierte - Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, annehmen lassen würden. Das bloße, unbelegt gebliebene, Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, bereits beachtliche Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache aufweisen zu können, genügt, insbesondere eingedenk des erst kurz im Bundesgebiet zugebrachten Zeitraumes, nicht hin um den Beweis für eine hinreichende Integration erbringen zu können.
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und der Situation dieser im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gemeinsamen Beschwerde.
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens der BF, nämlich von Privatpersonen bedroht zu werden, unterbleiben kann, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Unbeschadet dessen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet das Vorbringen der BF aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant:
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden die BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Beachtung einer den BF auferlegten Mitwirkungspflicht, der Nichtwahrnehmung des Parteiengehörs durch die BF und dem Umstand, dass selbst in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, welcher konkreter Sachverhalt von der belangten Behörde nicht erhoben worden sei, kann sohin, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BFA zudem eine Vorortrecherche vorgenommen hat, keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden. So rückten die BF übereinstimmend Probleme mit privaten Dritten ins Zentrum ihrer Fluchtgeschichte und schlossen explizit das Vorliegen von Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden aus.
Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die BF brachte im bezughabenden Verfahren vor der belangten Behörde und in deren Beschwerde zwar im Grunde übereinstimmend ihre Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen vor, vermochten dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
In der gegenständlichen Beschwerde wird vermeint, es könne vorkommen, dass mediale Wiedergaben von Geschehnissen sich nicht immer an der Wahrheit orientierten, jedoch seien die genauen Modalitäten des Herganges des besagten Mordes durch das Familienmitglied der BF nicht von Belang. Ferner wurde darin hervorgehoben, die Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der BF und dem im vorgelegten Zeitungsbericht dargelegten Tathergang könne kein Beweiswert hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der besagten Tat an sich beigemessen werden und die belangte Behörde, daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der BF kann dem nicht beigetreten werden. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
So erscheint es nicht logisch nachvollziehbar zu sein, einen Zeitungsartikel als Beweis für ein Flucht begründendes Geschehnis in Vorlage zu bringen, um in weiterer Folge dessen Inhalt, aufgrund sich nicht mit dem Vorbringen der BF deckender Sachverhalte im Nachhinein als nicht der Wahrheit entsprechend auszuweisen. Für die Glaubwürdigkeit der BF ist es jedenfalls von Bedeutung, ob diese in der Lage sind, übereinstimmende Angaben vorbringen und, im Falle der Vorlage von Beweisen, ob diese ihre Ausführungen untermauern zu können. Angesichts des Umstandes, dass der Inhalt der vorgelegten Unterlagen, welchen die BF bereits vor deren Einbringung bei der belangten Behörde gekannt haben mussten, zu deren Vorbringen hinsichtlich Tathergang und Tätereigenschaft in Widerspruch stehen, vermag deren Vorbringen im Hinblick auf Grund und Umstände der Tat kein Glauben geschenkt werden.
So erscheint die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung der inhaltlich falschen Wiedergabe der Geschehnisse im besagten Zeitungsartikel, angesichts der eklatanten Differenzen zu Tathergang und Bezeichnung des Täters als logisch nicht nachvollziehbar. Viel zu auffällig erscheinen die relevanten Abweichungen im Zeitungsartikel, um deren Verschweigen seitens der BF im Zeitpunkt der Vorlage des besagten Artikels vor der belangten Behörde erklären zu können. So vermeinten die BF im Grunde übereinstimmend, dass das Verhalten des ehemaligen Verlobten der BF3 der Auslöser für die Tat ihres Bruders gewesen sei und diese die Eskalation der Situation herbeigeführt habe, in deren Rahmen der besagte Täter das Opfer durch die Ausführung eines Schlages mit einem harten Gegenstand verletzt hätte. Dem in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel lässt sich jedoch entnehmen, dass der besagte Täter der Bräutigam gewesen sei, sohin entgegen dem Vorbringen der BF scheinbar in die Opferfamilie einzuheiraten gedachte und dieser die Tat durch Erschießen seines Opfers ausgeführt habe.
Angesichts dieser nicht erklärbaren Widersprüchlichkeiten kann der belangten Behörde demgemäß nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel hinsichtlich der Vorbringen der BF Parteien hegte.
Die BF vermeinen in ihrer Beschwerde weiters, einzig der Umstand, dass die besagte albanische Institution (XXXX) in Verdacht stünde, Falschbescheinigungen auszustellen, könne vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Vorortrecherche des BFA, welcher zufolge eine gerichtliche Feststellung eines solchen Verhaltens nicht erfolgt sei, nicht zur Unglaubwürdigkeit des BF-Vorbringens führen.
Dem ist aber zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Zuge der freien Beweiswürdigung, unter Wertung der Vorbringen der BF und der in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Ergebnisses der besagten Recherche zum Schluss gekommen ist, den Inhalt des in Vorlage gebrachten Schriftstücks in Zweifel zu ziehen. So kann dem besagten Rechercheergebnis zudem explizit entnommen werden, dass Blutrachebestätigungen der in Rede stehenden Institution als Fälschungen anzusehen seien. Im bloßen Umstand, dass bis dato noch keine Verurteilung des besagten Drahtziehers der Falschausstellungen bewirkt werden habe können, genügt für sich allein noch nicht, um die in der Vorortrecherche dargelegten Feststellungen und Argumente hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der besagten Bestätigung verwerfen zu können. Sohin waren und sind diese der freien Beweiswürdigung zu unterstellen.
Darüber hinaus vermag auch die von den BF in Vorlage gebrachten, für echt befundenen, amtlichen Bestätigungen deren unmittelbare Betroffenheit von Blutrache nicht zu untermauern. Diesen kann nämlich bloß entnommen werden, dass dem Grunde nach eine Blutrachesituation zwischen dem besagten Täter und der Opferfamilie bestünde, sohin ein Sachverhalt verwirklicht sei, welcher der Blutrache entspreche. Darüber hinaus enthalten die besagten Schreiben keine genauen Angaben darüber, dass die BF tatsächlich und unmittelbar von Blutrache bedroht seien.
Die Vorlage einer Bestätigung allein kann sohin im Lichte des zuvor Ausgeführten als Beleg für das tatsächliche Bestehen einer Bedrohung der BF nicht genügen. So fehlt es diesen nämlich an einer nachvollziehbaren Schilderung der Umstände, welche die darin geäußerte Schlussfolgerung zu tragen vermögen sowie an Angaben zur Art der Bedrohung. Die bloße der Tötung eines Menschen vermag nichts über die unmittelbare Betroffenheit der BF sowie die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Verstrickung der gesamten Familie der BF, insbesondere der Frauen, in diesen Vorfall - eingedenk des bisher Dargelegten - auszusagen.
In Zusammenhalt der sehr vage gehaltenen Angaben der BF zu den behaupteten Bedrohungsszenarien und des Umstandes, dass diese trotz behaupteter Bedrohung nach nur kurzer Zeit, also nach etwa 1 1/2 Monaten, wieder in ihr Haus zurückgekehrt sind und die BF2 zudem behauptete, über einen Monat hinweg weiterhin in die Arbeit gegangen zu sein, kann dem Vorbringen der BF tatsächlich von Blutrache bedroht zu sein, nicht gefolgt werden.
So erweisen sich die Angaben der BF2 in Begleitung ihres Cousins über einen Monat lang weiterhin in die Arbeit gegangen zu sein insofern als widersprüchlich als BF1 - wie auch durch die vorgelegten Schreiben bestätigt - vermeinte, ihre Familie hätte sich aufgrund der Gefahrenlage sich zu Hause isoliert. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar zu sein, dass ein männlicher Familienangehöriger der von Blutrache bedrohten Familie eingedenk der sich grundsätzlich und überwiegend gegen Männer richtenden Racheakte, unter potentieller Gefährdung seines Lebens den Schutz der BF2 übernehmen hätte sollen, anstelle diese vom Gang zur Arbeit abhalten versucht zu haben. Im Falle von Bedrohungen entspräche es nämlich der Logik, sich nicht unmittelbar in den Gefahrenbereich zu begeben und damit die Wahrscheinlichkeit eines allfälligen Übergriffes auf seine Person zu erhöhen, sondern sich von diesem zu entfernen.
Zudem weisen die diesbezüglichen Angaben der BF2 hinsichtlich der Aufgabe ihrer Arbeitsstelle - selbst in der Beschwerde nicht aufgeklärte - Widersprüchlichkeiten insofern auf, als diese vor der belangten Behörde vermeinte, ihre Arbeitsstelle offiziell gekündigt zu haben um in weiterer Folge, nach Konfrontation durch das BFA mit dem in Vorlage gebrachten, keine Kündigung ausweisenden Arbeitsbuches, das bloße Fernbleiben aufgrund bestehender Angst zu behaupten. Die unterschiedliche Darlegung ein und desselben Sachverhaltes lässt den Schluss zu, dass kein reales Geschehnis wiedergegeben wurde, sondern durch die Abfrage von Details Lücken in einem einstudierten nicht realen Sachverhalt zu Tage gefördert wurden.
Da die BF trotz behaupteter Bedrohung weiterhin über einen längeren Zeitraum im Herkunftsstaat verblieben und Verwandte zudem weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig sein sollen, es trotz dieser Umstände bis dato zu keinen nachweislichen Übergriffen gekommen ist, sondern sich diese einzig in behaupteten Telefonanrufen und vermeintlichen, vage dargelegten, Fremdbeobachtungen durch nicht identifizierte und vage beschriebenen Personen geäußert haben, kann den BF im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden, wenn diese ihre Betroffenheit von Blutrache behaupten.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der BF, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort im Grunde ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist.
Die Behauptung der BF, wonach diese in Albanien keinen wirksamen Schutz seitens der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnten, wird nicht geteilt. So ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde mit entsprechenden Länderberichten oder anderen objektiven Informationsquellen belegt wurde.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien geht vielmehr hervor, dass ebendort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet und Blutrache bei Strafe verboten ist. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei und andere staatlichen Einrichtungen seien nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die wirksame, die Korruption innerhalb der albanischen Sicherheitsstrukturen bekämpfende, Reformarbeit des albanischen Staates und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
Wenn auch allfällige Mängel im albanischen Sicherheitssystem vorherrschen mögen, so kann darin noch keine systematische Korrumpierung und Versagung im Herkunftsstaat gesehen werden. Selbst im allfälligen Untätigbleiben einzelner Organwalter allein kann noch kein Versagen oder eine Verweigerung herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen gesehen werden. Vielmehr kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass ein derartiges Verhalten von Seiten des Herkunftsstaates rechtlich verfolgt wird, sohin kein Duldung erfährt und den BF die Möglichkeit der Beschwerde an dafür zuständige Stellen offen stünde.
Insofern die BF vermeinen, keinen hinreichenden Schutz seitens Albaniens erfahren zu können, ist darauf zu verweisen, dass ein lückenloser Schutz nicht möglich ist und auch nicht eingefordert werden (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191) sowie der Länderrecherche des BFA zudem entnommen werden kann, dass auch in Österreich kein besserer Schutz der BF gewährleistet werden könne.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diese gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnten.
Abschließend bleibt anzumerken, dass die von den BF in der Beschwerde vorgerbachten Judikate des VwGH gegenständlich insofern keine Anwendung finden, als diesen vom gegenständlichen Sachverhalt abweichende Tatbestände zu Grunde liegen. So wird - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt - verfahrensgegenständlich die Frage der Asylrelevanz unabhängig von der Beurteilung einer möglichen Subsumption der Blutrache unter die in der GKF genannten Verfolgungsgründe, nämlich Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vorzunehmen oder eine solche auszuschließen, schon auf Grund der fehlenden Glaubwürdigkeit und zudem fehlender Zurechenbarkeit zum Herkunftsstaat beurteilt und im Ergebnis verneint, weshalb kein wie im Erkenntnis VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517 zugrunde gelegener Widerspruch im Hinblick auf Asylrelevanz iSd. GFK im Allgemeinen und herkunftsstaatlicher Zurechenbarkeit im Konkreten, gegenständlich aufgetan wird.
Zum anderen hat die belangte Behörde - wie bereits oben ausgeführt - den Sachverhalt auch im Hinblick auf die Blutrache, teils durch Initiierung einer Vorortrecherche, hinreichend und erschöpfend ermittelt, weshalb ein zum Erkenntnis VwGH 22.08.2006, 2006/01/0251 vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliegt. In diesem Kontext ist wiederholt festzuhalten, dass es die BF unterlassen haben, von der ihnen eröffneten Möglichkeit zum Ergebnis der besagten Vorortrecherche Stellung zu nehmen Gebrauch zu machen, keinen noch der Klärung bedürftigen Sachverhalt aufgezeigt.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die BF sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.
Wenn nunmehr in der Beschwerde vermeint wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Ermittlungen zur Blutrache anzustrengen, ist zu entgegnen, dass die von der belangten Behörde dargelegten, durch eine Länderrecherche ergänzten, Länderfeststellungen gegenständlich eine hinreichende Detailliertheit hinsichtlich der Beurteilung der Rückkehrsituation der BF aufweisen, und können, mangels substantiierter Ausführungen in der Beschwerde, inwiefern diese zu ergänzen gewesen wären, keine Ermittlungsmängel erkannt werden. Vielmehr weisen die von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderberichte spezifisch auf die Situation der BF abgestellte Ausführungen zur Sicherheitslage in Albanien unter Berücksichtigung der Problematik der Blutrache sowie der Funktion herkunftsstaatlicher Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden auf und bieten so eine hinreichende Grundlage zur Fällung einer Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete, dem Herkunftsstaat zurechenbare oder von diesem geduldete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, von Privatpersonen bedroht zu werden, ist festzuhalten, dass selbst unter Wahrannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuteten.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Die BF2 und BF3 sind gesund und handelt es sich bei allen um erwachsene arbeitsfähige Personen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, wie teils schon vor deren Ausreise aus Albanien auch, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So brachten die BF vor, im Herkunftssaat mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, und gab die BF1 an, über eine Landwirtschaft in Albanien zu verfügen. Zudem vermeinte BF3, dass ihr Vater, der gleichzeitig auch jener der BF2 und Ehegatte der BF1 sei, eine herkunftsstaatliche Pension beziehe und die BF, in finanziell gesicherten Verhältnissen gelebt hätten. Darüber hinaus brachten die BF vor, dass weiterhin Familienangehörige und Verwandte in Albanien aufhältig seien.
Zudem steht es den BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Falle der Not auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen.
Ergänzend ist zu den von der BF1 vorgebrachten und teils belegten Krankheiten jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF1 nach Albanien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung in Albanien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF1 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Albanien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bfP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügen diese bis auf XXXX, welcher selbst Asylwerber ist, über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (November 2015), unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser sogar einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz bezeichnet, (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), nicht erkennbar. Vielmehr gehen die BF keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Albanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass, der Judikatur des VwGH folgend, - mangels erfolgter Antragstellung der BF beim BFA - ein bescheidmäßiger Abspruch über die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 2 AsylG lediglich im Falle der - verfahrensgegenständlich nicht vorliegenden - Feststellung der auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat. (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)
3.3.3. Sohin war, mangels feststellbarer und auch nicht behaupteter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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