BVwG W162 2126274-1

W162 2126274-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2016

Regest

Aussetzung, selbstständig Erwerbstätiger, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2126274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2126274.1.00

Spruch

W162 2126274-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 17.12.2015, betreffend Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung von Arbeitslosengeld, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVA über das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit von XXXX in den Jahren 2012 und 2013 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) hatte ab 01.05.2008 eine Gewerbeberechtigung als XXXX und unterlag bereits in den Zeiträumen von 01.05.2008 - 31.10.2008 und 01.8.2009 - 31.01.2010 der Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG.

2. Nach Beendigung seiner Beschäftigung bei Firma XXXX bis 31.01.2012 - im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 15.02.2012 gebührte eine Urlaubsersatzleistung - beantragte er mit 02.02.2012 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Im Antragsformular hat der BF die Frage 6 "Ich bin selbständig erwerbstätig (z. B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" mit "nein" angegeben.

3. In der Folge wurde dem BF das Arbeitslosengeld ab 16.02.2012 für 273 Tage zuerkannt.

In den Zeiträumen von 10.05.2012 bis 28.05.2012, 20.07.2012 bis 12.08.2012, 30.12.2012 bis 08.01.2013 und 15.01.2013 bis 31.01.2013 hat sich der BF wegen Auslandsaufenthalten vom Leistungsbezug abgemeldet. Eine Beschäftigung im Ausland wurde dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.

Im Zeitraum vom 25.06.2012 bis 19.07.2012 gebührte aufgrund eines Maßnahmenbesuchs neben dem täglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 36,87 auch pauschalierte Kursnebenkosten (pKNK) in der Höhe von täglich € 1,23 (§ 20 Abs. 6 AlVG). Insgesamt bezog der BF wie folgt Leistungen:

Zeitraum Tage Arbeitslosengeld pKNK Gesamt

16.2. - 9.5.12 84 36,87 3.097,08

29.5. - 24.6.12 27 36,87 995,49

25.6. - 19.7.12 25 36,87 1,23 952,50

13. 8.- 9.10.12 58 36,87 2.138,46

12.10. - 29.12.12 79 36,87 2.912,73

9.1. - 14.1.13 6 36,87 221,22

01.2. - 3.2.13 3 36,87 110,61

Summe 10.428,09

4. Mit 04.02.2013 nahm der BF eine Beschäftigung auf.

5. Am 01.10.2015 erlangte das Arbeitsmarktservice aufgrund eines automatischen Datenabgleichs mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon, dass der BF ab 09.01.2013 in die Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen wurde.

6. Mit Schreiben des AMS vom 02.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt wurde, dass er im Zeitraum von 09.01.2013 bis 03.02.2013 pflichtversichert, selbständig erwerbstätig gewesen wäre und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hätte. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde er gebeten, bis längstens 25.10.2015 persönlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Kunden über sein sicheres eAMS-Konto zugestellt. Auf dieses Schreiben hat der BF jedoch nicht reagiert.

7. Eine Abfrage durch das AMS bezüglich der Daten im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.11.2015 ergab, dass der BF bereits seit 01.01.2012 der Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Gleichzeitig wurden auch die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 über Finanz-Online abgefragt.

Diese ergaben Folgendes:

  • Für das Jahr 2012:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 10.565,28

Sonderausgaben - € 60,00

Kinderfreibetrag - € 132,00

relevantes Jahresbruttoeinkommen € 10.373,28 /12 Monate

Das durchschnittliche, monatliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit lag daher bei € 864,44. Dieses monatliche Einkommen übersteigt die für 2012 gültige Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 376,26.

  • Für das Jahr 2013:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 13.320,68

Sonderausgaben - € 60,00

Zuwendungen - € 1.300,00

außergewöhnliche Belastungen - € 2.300,00

Kinderfreibetrag - € 132,00

relevantes Jahresbruttoeinkommen € 9.528,68 / 12 Monate

Das durchschnittliche, monatliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit lag daher bei € 794,05. Dieses monatliche Einkommen übersteigt die für 2013 gültige Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 386,80.

8. Da sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2013 im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit, die der Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG unterlag, gespeichert war, zudem das durchschnittliche, monatliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen: Mit Bescheid des AMS Redergasse vom 17.12.2015 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 16.02.2012 bis 09.05.2012, 29.05.2012 bis 19.07.2012, 13.08.2012 bis 09.10.2012, 12.10.2012 bis 29.12.2012, 09.01.2013 bis 14.01.2013 und 01.02.2013 bis 03.02.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt, sowie der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 10.428,09 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2012 selbstständig erwerbstätig und in der Pensionsversicherung der SVA pflichtversichert sei. Demnach gelte der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos und es sei für den vorzitierten Zeitraum eine Rückforderung entstanden.

Der Bescheid wurde dem BF per eAMS-Konto zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.01.2016 eine Beschwerde ein und führte darin aus, er sei der Meinung, dass diese Rückforderung zu Unrecht erfolge. Seine Einkünfte im Jahr 2012 hätte er ausschließlich vom 4. bis zum 25.05.2012 für seine Tätigkeit bei der Firma XXXX bezogen, indem er Neukunden in Frankreich akquiriert hätte. In dieser Zeit sei er beim AMS abgemeldet gewesen, die SVA sei per E-mail am 23.10.2015 informiert worden. Im Jänner und Februar 2013 hätte er ein Honorar von insgesamt EUR 700,- für eine Dienstleistung in beiden Monaten erhalten, d.h. unter der Geringfügigkeitsgrenze. Das AMS sei per Email am 23.10.2015 darüber informiert worden.

Zusammen mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine von ihm an das AMS Redergasse geschickte Email vom 23.10.2015, in welcher er bestätigte, dass er vom 14. bis zum 25. Mai 2012 für die Firma XXXX Neukunden in Frankreich akquiriert hätte und die Einkünfte für diese Tätigkeit laut Einkommensteuer 2012 erhalten habe. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer eine von ihm an das AMS Redergasse geschickte Email vom 23.10.2015, in welcher er bestätigte, dass er von der Firma XXXX ein Honorar von insgesamt EUR 700,- für eine Dienstleistung im Januar und Februar 2013 erhalten hätte. Die Überweisung der XXXX auf sein Konto habe aus folgenden Teilen bestanden: EUR 700,- Honorar plus 20 % MwSt. plus EUR 150,-

Spesen, somit in Summe EUR 990,-, sein Nettoeinkommen habe EUR 700,-

ausgemacht.

10. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des AMS mit der SVA wurde festgestellt, dass der BF erst im Oktober 2015 bei der SVA mitgeteilt hat, dass er die Tätigkeit als Berater ab 01.01.2013 ausgeübt hat. Für 2012 sei er aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 in die Pensionspflichtversicherung einbezogen. Die SVA teilte mit, dass für den Fall, dass der BF sämtliche Unterlagen über seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 der SVA übermittle, unter Umständen der Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als 01.01.2012 festgestellt werden könne (AV des AMS vom 02.05.2016).

Das AMS hat den BF nachweislich für den 12.05.2016 geladen, das diesbezügliche Schreiben wurde am 04.05.2016 hinterlegt. Der Beschwerdeführer sollte bei dieser Vorsprache die Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013, sowie sämtliche Unterlagen über seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 2012 und 2013 (Werkverträge, Honorarnoten. usw.) vorlegen bzw. wurde ihm in der Ladung auch die vorstehende Information der SVA zur Kenntnis gebracht. Der BF hat den Ladungstermin am 12.05.2016 nicht eingehalten.

11. Die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

12. Nach Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der SVA wurde am 08.06.2016 die Auskunft erteilt, dass der BF seit 01.01.2012 bei der SVA gemeldet sei und sich in den letzten Jahren daran auch nichts verändert habe.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an den BF wurde dieser über den gegenständlichen Sachverhalt informiert und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu - insbesondere unter Vorlage von allfälligen Unterlagen zur Unterstützung seines Beschwerdevorbringens - binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.

14. Am 01.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen zur Unterstützung des Vorbringens des Beschwerdeführers ein. Demnach befasste der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag die SVA mit der Feststellung dahingehend, dass seine selbständige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.01.2012 stattgefunden hätte. Seinem Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen und Bestätigungen bei. Diesbezüglich brachte er vor, dass er im Mai 2012 in Frankreich für den XXXX tätig gewesen sei, um Kunden zu akquirieren, für den Umsatz in Frankreich im Jahr 2012 hätte er eine Prämie von 13.800€

bekommen. Im restlichen Jahr 2012 hätte er keine selbständige Tätigkeit ausgeführt. Aus diesem Grunde begehrte er die Feststellung seitens der SVA, dass er bis auf den erwähnten Zeitraum vom 14.05.2012 bis zum 25.05.2012 keine selbständige Tätigkeit ausgeführt hätte.

II. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Der Vorsitzende eines Senates darf kein Erkenntnis alleine fällen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, §9 BVwGG Anm.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

Aus Sicht der entscheidenden Richterin handelt es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen für die Verfahrensführung erforderlichen Beschluss, welcher, zumal er auch in einem Aktenvermerk festgehalten und der Partei formlos bekannt gegeben werden könnte (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220; 11.02.1992, 92/11/0006), durch die oder den Vorsitzende/n eines Senates zu treffen ist.

Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG werden in die Frist [Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg.cit] die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z1) oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z2) nicht eingerechnet.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer für die Zeiträume 16.02.2012 bis 09.05.2012, 29.05.2012 bis 19.07.2012, 13.08.2012 bis 09.10.2012, 12.10.2012 bis 29.12.2012, 09.01.2013 bis 14.01.2013 und 01.02.2013 bis 03.02.2013 Arbeitslosengeld bezogen. Eine Abfrage der Daten im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.11.2015 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits seit 01.01.2012 und in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen der Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Gleichzeitig ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden aus den Jahren 2012 und 2013, dass das durchschnittliche, monatliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers die gültige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat.

Die belangte Behörde hatte dargelegt, dass versucht wurde, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer abzuklären, indem dieser nachweislich für den 12.05.2016 geladen wurde. Ersucht wurde, dass er bei dieser Vorsprache die Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013, sämtliche Unterlagen über seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 2012 und 2013 (Werkverträge, Honorarnoten. usw.) vorlegen sollte.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht langte am 01.09.2016 ein Konvolut an Unterlagen zur Unterstützung des Vorbringens des Beschwerdeführers ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag die SVA mit der Feststellung dahingehend befasst, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.01.2012 stattgefunden hätte. Seinem Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen und Bestätigungen bei. Diesbezüglich brachte er vor, dass er im Mai 2012 in Frankreich für den XXXX tätig gewesen sei, um Kunden zu akquirieren, für den Umsatz in Frankreich im Jahr 2012 hätte er eine Prämie von 13.800€ bekommen. Im restlichen Jahr 2012 hätte er keine selbständige Tätigkeit ausgeführt. Aus diesem Grunde begehrte er die Feststellung seitens der SVA, dass er bis auf den erwähnten Zeitraum vom 14.05.2012 bis zum 25.05.2012 keine selbständige Tätigkeit ausgeführt hätte.

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um eine Vorfrage, ob der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum selbständig erwerbstätig war (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284), da die endgültige Beurteilung der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erst dadurch möglich ist. Diese Vorfrage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag bzw. im gegenständlichen Fall, ob der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitraum bei der SVA selbständig erwerbstätig war, ist nunmehr Gegenstand eines Verfahrens/einer Überprüfung vor der SVA. Die endgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers für den entscheidungsrelevanten Zeitraum ist demnach derzeit nicht möglich, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

An den Beschwerdeführer ergeht hiermit der Auftrag, dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Überprüfung vor der SVA nach Möglichkeit baldigst vorzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.