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W162 2125353-2•BVwG W162 2125353-2
W162 2125353-2Bundesverwaltungsgericht02.09.2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W162 2125353-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 16.02.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2016, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe. Vom 28.10.2014 bis zum 10.07.2015 besuchte sie eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX. Diese Maßnahme wurde am 10.07.2015 durch XXXX beendet.
Ausschlussfristen gem. § 10 AlVG wurden bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.02.2012 und von 19.12.2012 verhängt.
2. Im Betreuungsplan hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 10.12.2015 wurde festgehalten, dass die Vermittlung der Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Probleme aufgrund einer chronischen Hornhauterkrankung (laut augenärztlichem Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 13.07.2010 liegen folgende Diagnosen vor: Keratokonus o.u., Myopie, Astigmatismus) erschwert sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe bis jetzt keine Stelle gefunden. Sie habe Berufserfahrung als Sportartikelverkäuferin und Wachorgan. Sie suche eine Stelle als Tankstellenkassiererin bzw. Lagerarbeiterin oder im Bereich sonstiger anlernbarer Tätigkeiten. Bei der Arbeitssuche werde sie durch das AMS unterstützt, insbesondere durch Kursbesuch, Transitarbeitsplatz, Arbeitstraining bzw. Arbeitserprobung und Kombilohnbeihilfe. Sie suche eine Vollzeitbeschäftigung in ganz Österreich. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie wünsche sich eine Lagerarbeit, können jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur eine leichte Tätigkeit durchführen. Sie suche auch eine Stelle im Verkauf oder in anlernbaren Bereichen unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Sie sei über die gesetzlichen Bestimmungen, die Zumutbarkeit - insbesondere auch von Saisonstellen mit Quartier - informiert.
3. Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot persönlich ausgefolgt. Im Stellenangebot war Folgendes angegeben: "Willkommen im XXXX, in einer einzigartigen Ferienregion und natürlich bei uns im XXXX. Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim
Frühstücks- und Abendbuffet. Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (nach Absprache), 6-Tagewoche, freier Tag nach
Absprache. Entlohnung: Lohn nach Vereinbarung je nach Qualifikation, Praxis und Stundenausmaß, bei Bedarf bieten wir Schlafmöglichkeit und Verpflegung kostenlos an. Arbeitsort: XXXX...". Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.
Laut schriftlichem Auftrag des Dienstgerbers an das AMS waren für die Stelle keine abgeschlossene Berufsausbildung und auch keine Praxis erforderlich.
4. Die Beschwerdeführerin hat sich per Email beworben und am 10.02.2016 beim potentiellen Dienstgeber angerufen.
Laut Bewerbungsergebnis des Herrn XXXX wurde sie nicht eingestellt, "...weil folgende Qualifikation fehlt: Fachkraft Service, die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist und sonstige Gründe vorliegen".
Nach Rücksprache des AMS mit dem Dienstgeber hätte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie die Stelle nicht wolle, da sie sich nicht vorstellen könne, als Serviererin zu arbeiten bzw. überhaupt auf Saison zu arbeiten. Aufgrund ihrer Aussagen sei die Beschwerdeführerin nicht eingestellt worden.
5. In der am 11.02.2016 beim AMS Melk erfolgten Niederschrift der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgehalten:
"Frau XXXX wurde vom Arbeitsmarkt Service am 2.2.2016 eine Beschäftigung als Serviererin beim Dienstgeber XXXX Hr. XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt am 11.2.2016.
Ich, XXXX, erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich
• der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe
• der angebotenen beruflichen Verwendung folgende Einwendungen habe, auf die Frage von Hrn. XXXX, was ich bisher gemacht habe und ob ich mir eine Beschäftigung als Servierin vorstellen könnte, antwortete ich, dass ich mir es nicht vorstellen kann. Grund dafür ist unter anderem, dass ich 3 Monate nicht nach Hause kommen würde und mir dies nicht vorstellen kann.
• der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe
• körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe
• der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe
• Betreuungspflichten keine Einwendungen habe
• sonstiger Gründe keine Einwendungen habe
Stellungnahme des Dienstgebers: Beim Telefonat mit Hrn. XXXX bzgl. Vorstellverhalten von Fr. XXXX gab Hr. XXXX folgendes sinngemäß an:
"Fr. XXXX hat sich per eMail beworben und hat gestern auch angerufen. Fr. XXXX will diese Stelle nicht, sie kann sich nicht vorstellen als Serviererin zu arbeiten, beziehungsweise überhaupt auf Saison zu arbeiten. Auf Grund dieser Aussagen kann ich Fr. XXXX nicht einstellen."
Zu den Angaben des Dienstgebers erkläre ich folgendes: "Hr. XXXX hat mich gefragt, ob ich es mir vorstellen könnte und ich habe nein gesagt, da wir vorher gesprochen haben, es würde 3 Monate durchgehen, also würde ich 3 Monate nicht nach Hause kommen. Auf das hin kann ich es mir nicht vorstellen. Er hat mir gesagt wir könnten statt einer 6-Tagewoche eine 5 Tagewoche machen, aber trotzdem würde sich für mich das Heimfahren nicht ausgehen. Er sagte weiters eine Saisonstelle muss jemandem liegen (3x), ich sagte, ich habe es noch nie gemacht oder probiert. Es stimmt nicht dass ich die Stelle nicht will, ich habe gesagt ich muss es machen, da ich mir eine Geldsperre durch das Arbeitsmarktservice nicht leisten kann. Er sagte, das würde er verstehen."
6. Das AMS hielt am 11.02.2016 nochmals Rücksprache mit Herrn XXXX. Mitgeteilt wurde dem AMS, dass Mitarbeiterinnen für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet gesucht würden. Die Tätigkeit sei bei Interesse anlernbar. Die Beschwerdeführerin hätte angegeben, dass sie die Stelle nicht wolle, sie könne sich die Stelle nicht vorstellen, da sie keine drei Monate von zu Hause weg sein wolle. Es sei ihr eine Fünf-Tage-Woche angeboten worden und die Tätigkeit wäre anlernbar gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin die Stelle nicht vorstellen konnte, sei es zu keiner Einstellung gekommen. Herr XXXX gab an, dass er Dienstnehmer brauche, die die Arbeit auch machen wollen.
7. Am 27.04.2016 hielt das AMS nochmals mit Herrn XXXX bezüglich seiner Angaben zum Bewerbungsergebnis "Qualifikation und Praxis" Rücksprache. Er führte dazu aus, dass ihm die Ausbildung gleichgültig sei, dass jeder die Arbeit machen könne, sofern er wolle. Die Beschwerdeführerin habe diese Arbeit nicht machen wollen und er brauche jemanden, der die Arbeit machen will, da die Arbeitskraft im Betrieb mithelfen solle.
Diese Angaben wurden der Beschwerdeführerin mit RSb-Schreiben vom 27.04.2016 zur Kenntnis übermittelt.
8. In ihrer Stellungnahme vom 04.05.2016 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:
1. "Grundsätzlich stelle ich fest, dass ich mehr als ausführlich in meinen beiden Beschwerden gegen die Bescheide des AMS Melk vom 16.02.2016 und vom 25.03.2016 Stellung bezogen habe und damit den mehr als mangelhaften und vorschriftswidrigen Bescheid in den einzelnen Punkten sehr kritisch beleuchtet habe.
2. Bevor ich jedoch auf die einzelnen Punkte des gegenständlichen Schreibens eingehe, teile ich mit, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk als Behörde, mit Bescheid vom 21.04.2016 (siehe Beilage 1) in Kenntnis der Unterlagen diese Verfahrens, insbesondere in der Beurteilung meiner Beschwerde, mir eine Geldleistung im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zugesprochen hat. Auch da ist ein Beweis, dass der Bescheid des AMS nicht rechtskonform sein kann, denn leichtfertig entscheidet die BH Melk sicher nicht.
3. Ich stelle nochmals mit Nachdruck fest, dass die in meinen beiden Beschwerden angeführten Darlegungen vollinhaltlich weiterhin ohne Abstriche von mir vertreten werden. Das AMS hat mir eindeutig eine nachweislich unzumutbare Beschäftigung angeboten. Die Unzumutbarkeit ergibt sich eindeutig aus der fehlenden Ausbildung. Somit ist die für die Beschäftigung als Serviererin notwendige Qualifikation auf keinen Fall gegeben. Das AMS musste wissen, dass aufgrund der fehlenden Qualifikation die Beschäftigung nicht zumutbar sein kann. Die Spruchpraxis des VwGH bestätigt diese Ansicht. Das AMS Melk unterlies es in der Begründung ihres Bescheides die Zumutbarkeit der Beschäftigung entsprechend auszuführen. Das AMS hat in der nur zweieinhalb Zeilen langen Begründung jede Begründung zur Zumutbarkeit, aber auch zur nicht vorhandenen Qualifikation für die Beschäftigung als Serviererin offensichtlich bewusst unterlassen. Ein Bescheid in dieser Form ist mehr als mangelhaft und vorschriftswidrig. Es ist ja bezeichnend, dass der Bescheid nicht einmal mit einer Geschäftszahl versehen wurde. Ich habe gegenüber dem Dienstgeber, Herrn XXXX vom Hotel XXXX lediglich zu Ausdruck gebracht, dass ich mir eine Beschäftigung als Serviererin nicht vorstellen kann. Das bedeutet auf keinen Fall, dass damit eine Ablehnung vorliegt. Es ist absurd und falsch, dass die Aussage "dass man sich etwa nicht vorstellen kann" als Ablehnung bewertet wird und dies in der Bescheidbegründung nicht entsprechend bzw. überhaupt nicht behandelt wurde. In der Niederschrift vom 11.02.2016 hab ich zu den angeblichen Angaben des Dienstgebers erklärt, dass es nicht stimmt, dass ich die Stelle nicht will, sondern ich habe gesagt, dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann.
4. Herr XXXX sagte dreimal, dass diese Saisonstelle jemanden liegen muss. Aus dem Inhalt der Niederschrift (siehe Beilage 2) kann überhaupt nicht abgeleitet werden, dass ich die Stelle als Serviererin ablehne. Bedenken gegen die Verwendung als Serviererin aufgrund fehlender Qualifikation vorzubringen war im konkreten Fall aus Fairness gegenüber dem Dienstgeber sogar notwendig. Diese oa. Tatsachen wurden im Verfahren offenbar bewusst nicht berücksichtigt.
5. Die Bearbeiterin des gegenständlichen Schreibens vom 27.04.2016 nimmt offensichtlich bewusst nicht zur Kenntnis, dass der Dienstgeber Herr XXXX vom Hotel XXXX in seinem schriftlichen Bewerbungsergebnis vom 10.02.2016 eindeutig und somit unmissverständlich dargelegt hat, dass ich nicht eingestellt werde, weil die Qualifikation Fachkraft Service fehlt, die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist. Dieses vom Herrn XXXX eigenhändig unterschriebenes Schreiben ist ein eindeutiger Beweis dafür, dass ich auf keinen Fall eingestellt worden wäre. In diesem Verfahren hat das AMS offensichtlich, trotz meiner ausdrücklichen Hinweise auf diese Tatsache bewusst diesen schriftlichen Beweis negiert. Hätte das AMS dieses Schreiben im Verfahren berücksichtigt, wäre der Bescheid zwangsweise nicht zustande gekommen.
6. der angeführte Auftrag des Dienstgebers an das AMS der offensichtlich schriftlich nicht vorliegt und mir auch nicht zur Kenntnis gelangt ist und in dem angeführt wird, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung und auch keine Praxis erforderlich ist, widerspricht der später gemachten schriftlichen Ausführung des Herrn XXXX, in dem sehr wohl eine Praxis gewünscht wird und auch eine Qualifikation. Eine Qualifikation liegt auch dann vor, wenn sehr wohl eine Berufsausbildung erfolgt ist, jedoch kein Lehrabschluss gegeben ist. Für das Verfahren kann nur die letzte schriftliche Aussage des Dienstgebers und das ist das Bewerbungsergebnis vorm 10.02.2016 (siehe Beilage 3) herangezogen werden. Dies ist nicht geschehen. Die Behauptung der Bearbeiterin des Gegenständlichen Schreibens, dass der Dienstgeber mich nicht eingestellt hat, weil ich mir nicht vorstellen konnte als Serviererin zu arbeiten, kann so nicht stimmen, den diese Behauptung wiederspricht der eindeutigen schriftlichen Ausführung des Dienstgebers (fehlende Qualifikation, fehlen der gewünschten Praxis. Diese Behauptung muss daher angezweifelt werden und ist für das Verfahren nicht relevant. Offensichtlich wird hier mit allen Mitteln und ohne schriftlichen Beweise versucht den rechtswidrigen Bescheid zu rechtfertigen. Auch die nochmalige Rücksprache des AMS mit Herrn
XXXX am 11.02.2016, die offensichtlich erst nach meiner in der Niederschrift festgehaltenen Einvernahme erfolge und die, man staune, abweichend von der Tätigkeit als Serviererin nun nur noch eine Tätigkeit als Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet dargestellt wird. Der angebliche und zu bezweifelnde Inhalt der Rücksprache, wurden mir nicht zur Kenntnis gebracht und ist auch nicht in meiner Einvernahme behandelt worden. Der Inhalt steht eindeutig im Widerspruch zum Bewerbungsergebnis des Herrn XXXX. Darüber hinaus hätte der Inhalt zwingend in die Begründung des Bescheides einfließen müssen.
7. Es ist auch mehr als bedenklich sonderbar, dass nach mehr als zwei Monaten nach dem Erlassen des Bescheides (16.02.2016), nämlich am 27.04.2016, wieder mit Herrn XXXX gesprochen wurde. Wer dieses Gespräch geführt hat, bleibt unerwähnt. Hier wird wiederum versucht offenbar vorsätzlich und nachträglich unter Missachtung der Verfahrensvorschriften die Ergebnisse meiner Einvernahme und des schriftlichen Bewerbungsergebnisses zu verändern. Der angebliche und zu bezweifelnde Inhalt des Gespräches am 27.04.2016 widerspricht eindeutig dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nämlich der Niederschrift, sowie dem Bewerbungsergebnis des Herrn XXXX. Hier wird indirekt dem Herrn XXXX unterstellt dass er das Bewerbungsergebnis bewusst falsch ausgeführt hat. Herr XXXX hatte überhaupt keinen Grund mit seiner Unterschrift ein falsches Bewerbungsergebnis auszustellen. Nachdem offenbar zu diesem Gespräch keine schriftliche Unterlage vorliegt, muss die Richtigkeit des Gesprächsinhaltes bezweifelt werden. Den o.a. Widerspruch kann nicht gegen mich verwendet werden und sollte mit Herrn XXXX geklärt werden.
8. Das AMS sollte sich als Behörde doch an Fakten und Tatsachen sowie an schriftlichen Beweisen und Unterlagen bei der Beurteilung und Entscheidung im Verfahren halten und nicht nach Ergehen des Bescheides im nach hinein versuchen, irgendwie die rechtswidrige Entscheidung als rechtmäßig darzustellen.
9. Der ärztliche Befund vom 07.07.2015, der angeführt wurde, ist für das Berufungsverfahren bedeutungslos und ich war schon im Sommer, also wesentlich vor dem Ergehen des Bescheides längst wieder geheilt. Dieser Befund hat auch später keine Auswirkung, zumal ich einer Beschäftigung im November, Dezember 2015, vermittelt durch das AMS, nachgegangen bin. Dass ich durch eine starke Verkühlung mir eine Bronchitis zugezogen habe ist leider mein Pech. "
9. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2016 die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 11.02.2016 bis 06.04.2016 (acht Wochen) ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung beim Hotel XXXX, Herrn XXXX, als Serviererin nicht angenommen hätte. Festgestellt wurde, dass berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG nicht vorliegen würden.
10. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 03.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie gelernte bzw. ausgebildete Sportartikelverkäuferin sei und die angebotene Beschäftigung unzumutbar sei, weil sie keine Ausbildung und Praxis als Serviererin habe. Es sei für sie unverständlich, dass sie so eine Beschäftigung angeboten bekommen habe, da sie die erforderliche Leistung nicht erbringen könne. Auf die Frage von Herrn XXXX hätte sie wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie sich die Beschäftigung nicht vorstellen könne aufgrund ihrer Unkenntnis über die Anforderungen für den Beruf als Serviererin, noch dazu in einem Hotel und ohne Ausbildung. Herr XXXX habe auch bestätigt, dass sie aufgrund der mangelnden Qualifikation und gewünschten Praxis nicht eingestellt worden sei. Es sei absurd anzunehmen, dass ein Hotelbesitzer als Fachkraft-Service eine völlig unausgebildete Kraft anstelle. Es stimme nicht, dass sie die Stelle nicht wolle. Sie habe gesagt, dass sie die Tätigkeit machen müsse, da sie sich eine Geldsperre nicht leisten könne. Die Beschäftigung sei daher unzumutbar, es habe ihr die Qualifikation und Praxis gefehlt und habe ihr das AMS Melk unter Missachtung der Bestimmungen des § 10 AlVG ihren Notstandshilfeanspruch entzogen. Wegen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Gewährung der Notstandshilfe ab 11.02.2016, weil der Anspruch aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht verloren gehen könne.
11. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.04.2016 gegen den Bescheid vom 25.03.2016 bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 29.04.2016, GZ W162 2125353-1/2E abgewiesen.
12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 02.03.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 16.02.2016 abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt sei und Nachsichtsgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass es eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe sei, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig sei. Arbeitswillig sei, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliere der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitele oder verweigere, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 9 Abs 2 AlVG sei eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen solle, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden könnten. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg solle tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien nur unter besonderen Umständen, wie z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung sei aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden - bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden - zumutbar.
Die Beschwerdeführerin habe eingewandt, dass sie die Beschäftigung als Serviererin bis jetzt nicht gemacht habe und sie sich diese Beschäftigung nicht vorstellen könne. Grund dafür sei unter anderem, dass sie drei Monate nicht nach Hause kommen würde und sie sich dies nicht vorstellen könne. Dem der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgten Stellenangebot sei zu entnehmen, dass eine Mithilfe für das Frühstücks- und Abendbuffet gesucht worden sei. Ihrem Vorbringen, wonach sie nicht gewusst hätte, dass es sich um eine Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet handle, könne daher nicht gefolgt werden.
Die Anforderungen für die Stelle würden klar aus dem Vermittlungsvorschlag hervorgehen: "Zur Erweiterung unseres Teams suchen wird Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet." Aus dem schriftlichen Auftrag des Dienstgebers an das AMS sei ersichtlich, dass keine Ausbildung gefordert worden sei und sei der Beschwerdeführerin daher auch dieses Stellenangebot ausgefolgt worden.
Die Einwendung, keine Qualifikation und Praxis zu haben, gehe daher ins Leere. Das Bewerbungsergebnis des potenziellen Dienstgebers halte ihre Angaben gegenüber dem potenziellen Dienstgeber fest und dürfte die Beschwerdeführerin diese Angaben falsch interpretiert haben. Sie habe in der Niederschrift vom 11.02.2016 angegeben, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin nicht vorstellen könne, noch nie als Serviererin gearbeitet habe, somit keine Praxis habe, und sich nicht vorstellen könne, drei Monate nicht nach Hause zu kommen. Daher würden die Angaben des potenziellen Dienstgebers mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen, seien somit schlüssig und nachvollziehbar. Der potentielle Dienstgeber suche jemanden, der die Arbeit machen wolle, die Tätigkeit sei anlernbar. Da die Beschwerdeführerin bereits im Notstandshilfebezug stehe, ihre Ausbildung und Praxis als Sportartikelverkäuferin nicht mehr aktuell sei, sei jede Hilfstätigkeit hinsichtlich ihrer beruflichen Verwendung zumutbar. Die Stelle als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet sei daher in dieser Hinsicht zumutbar. Sie habe alle Qualifikationen, die sie für diese Tätigkeit benötige.
Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2016 angegeben, dass der ärztliche Befund vom 07.07.2015 bedeutungslos sei, da sie längst wieder geheilt sei. Gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung habe sie auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eingewandt. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet angeboten worden sei und diese Stelle auch als Teilzeitstelle möglich gewesen wäre, somit seien sämtlichen Kriterien der Zumutbarkeit nach § 9 Abs 2 AlVG erfüllt.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte mache.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt habe (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989,
ZI. 88/08/0065 mit weiteren Judikaturhinweisen), sei unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe.
Durch das Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und drei Monate nicht nach Hause kommen zu können, habe die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Bereits im Auftrag des Dienstgebers an das AMS seien keine Anforderungen an die Stelle gestellt worden und habe dies der Dienstgeber mehrmals gegenüber dem AMS bestätigt. Es sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass eine Serviererin für die Mithilfe für das Frühstücks- und Abendbuffet gesucht worden sei. Umstände, die die Beschäftigung unzumutbar machen würden, seien nicht erkennbar. Eine Ausbildung und Praxis als Serviererin sei vom Arbeitgeber nicht gefordert worden. Das Fehlen einer vom Arbeitgeber erwünschten Qualifikation würde jedoch die Stelle auch von vornherein nicht unzumutbar machen, da die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung im Sinn des § 9 AlVG nicht den Sinn hätten, die Interessen des Arbeitgeber an einer möglichen optimalen Besetzung des Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie würden dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen dienen. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich im Zuge des Bewerbungsverfahrens herausstelle, dass ein Dienstgeber Defizite hinsichtlich des Anforderungsprofils nicht akzeptiere und daher von vornherein mit einer Überforderung eines nicht entsprechend qualifizierten Dienstnehmers zu rechnen wäre. Eine solche Abweichung vom Anforderungsprofil sei jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben und sei vom Arbeitgeber auch nicht behauptet worden. Im Bewerbungsergebnis seien lediglich die gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gemachten Angaben festgehalten worden. Im vorliegenden Fall würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Qualifikation nicht dem Anforderungsprofil entspreche, zumal der Dienstgeber ausdrücklich deponiert hätte, ihm genüge, wenn jemand den Willen zu Arbeiten mitbringe. Bei dieser Sachlage sei die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, keine Vereitelungshandlungen zu setzen, die ihre Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringern würden.
Durch ihre Aussage gegenüber dem potenziellen Dienstgeber, sie könne sich die Tätigkeit als Serviererin nicht vorstellen sowie die Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann", habe die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben und sei diese Aussage daher als Vereitelung zu werten. Für die Kausalität einer Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 AlVG für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses sei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert worden seien (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei es daher als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.
Sämtliche Ermittlungsergebnisse seien der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Es liege somit keine Verletzung des Parteiengehörs vor. Die gerügten Mängel der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid bzw. des erstinstanzlichen Bescheides, würden - sofern überhaupt vorhanden - durch die Beschwerdevorentscheidung beseitigt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen seien für das Verfahren nicht relevant und müsse darauf nicht eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe - ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle - eine von ihr gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es stehe ihr hingegen nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist) würden nicht vorliegen. Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs 3 AlVG seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall sei. Dies liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor."
13. Am 02.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und führte wie folgt aus:
"(...)
Ich beantrage, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.05.2016, GZ.: RAG/A05661/2016, zugestellt am 20.05.2016, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Aus diesem Antrag dürfen mir keine Kosten erwachsen, da ich mir aufgrund des sehr geringen Einkommens die Kosten nicht tragen kann.
Zur Beschwerdevorentscheidung erlaube ich mir folgendes festzustellen:
1. In meiner Beschwerde vom 02.03.2016 gegen den Bescheid vom 16.02.2016 und meiner Stellungnahme vom 04.05.2016 zum RSb-Schreiben des AMS vom 27.04.2016 habe ich sehr ausführlich die Vorschriftswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Bescheides vom 16.02.2016 dargelegt.
2. Nachstehend erkläre ich nochmals in Kurzform die Rechtswidrigkeit des Bescheides und den im Nachhinein unzulässigen Versuchen durch das AMS den mangelhaften Bescheid als rechtskonform zu begründen:
Das AMS sollte doch in der Lage sein für mich als ausgebildete Verkäuferin eine Beschäftigung im Bereich NÖ und allenfalls in OÖ zu finden und mir anzubieten.
3. Ich beantrage auch, dass dieses Schreiben auch mit der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht als zusätzliche Begründung übermittelt wird. Ich werde mich diesbezüglich direkt beim Verwaltungsgerichtshof informieren. Ich darf auch gleich feststellen, dass ich bei für mich negativem Ausgang in diesem Verfahren beabsichtige die Volksanwaltschaft mit dieser Causa zu befassen.
Ich hoffe, dass die Behörde zur Einsicht gelangt, dass der Bescheid äußerst mangelhaft und nicht rechtskonform ist. Es hat den Anschein, dass man mich mit allen Mitteln die Notstandshilfe streichen wollte.
(...)"
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (einlangend) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Die Beschwerdeführerin war vom 15.11.1999 bis 27.10.2002 Lehrling und vom 28.10.2002 bis 31.08.2005 Angestellte bei der Firma XXXX GmbH. Vom 01.09.2005 bis 16.04.2007 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein voll versichertes Dienstverhältnis vom 19.06.2006 bis 07.11.2006 (Urlaubsentgelt vom 08.11.2006 bis 18.11.2006) bei XXXX GmbH. Vom 17.04.2007 bis 31.01.2008 war die Beschwerdeführerin voll versichert bei der Fa. XXXX GmbH beschäftigt und stand seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und einem Dienstverhältnis vom 04.11.2015 bis 02.12.2015 (Urlaubsentgelt am 03.12.2015 und Krankengeld vom 05.12.2015 bis 09.12.2015) bei der Fa. XXXX).
Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG wurden bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.02.2012 für die Zeit vom 20.02.2012 bis 01.04.2012 und vom 19.12.2012 für die Zeit vom 14.12.2012 bis 07.02.2013 verhängt.
In dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsplan vom 10.12.2015 wurde festgehalten, dass die Vermittlung durch gesundheitliche Probleme aufgrund einer chronischen Hornhauterkrankung (laut augenärztlichem Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 13.07.2010 liegen folgende Diagnosen vor: Keratokonus o.u., Myopie, Astigmatismus) erschwert sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe bis jetzt keine Stelle gefunden. Sie habe Berufserfahrung als Sportartikelverkäuferin und Wachorgan. Sie suche eine Stelle als Tankstellenkassiererin bzw. Lagerarbeiterin oder im Bereich sonstiger anlernbarer Tätigkeiten. Bei der Arbeitssuche werde sie durch das AMS unterstützt, und zwar durch Kursbesuch, Transitarbeitsplatz, Arbeitstraining bzw. Arbeitserprobung und Kombilohnbeihilfe. Sie suche eine Vollzeitbeschäftigung in ganz Österreich. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie wünsche sich eine Lagerarbeit, könne jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur eine leichte Tätigkeit durchfuhren. Sie suche auch eine Stelle im Verkauf oder in anlernbaren Bereichen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen. Im Betreuungsplan vom 10.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Bestimmungen, die Zumutbarkeit - insbesondere auch von Saisonstellen mit Quartier - informiert.
Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot persönlich ausgefolgt. Im Stellenangebot war
Folgendes angegeben: " Willkommen im XXXX, in einer einzigartigen Ferienregion und natürlich bei uns im XXXX. Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim
Frühstücks- und Abendbuffet. Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (nach Absprache), 6-Tagewoche, freier Tag nach
Absprache. Entlohnung: Lohn nach Vereinbarung je nach Qualifikation, Praxis und Stundenausmaß, bei Bedarf bieten wir Schlafmöglichkeit und Verpflegung kostenlos an. Arbeitsort: XXXX..." Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 10.02.2016 vorgestellt. Sie wurde nicht eingestellt. Vom potentiellen Dienstgeber wurde als Grund vermerkt: "...weil folgende Qualifikation fehlt: Fachkraft Service, die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist und sonstige Gründe vorliegen".
Die Beschwerdeführerin bewarb sich per Email und rief am 10.02.2016 beim potentiellen Dienstgeber an. Sie gab an, dass sie die Stelle nicht wolle, da sie sich nicht vorstellen könne, als Serviererin zu arbeiten bzw. überhaupt auf Saison zu arbeiten. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin nicht eingestellt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet zumutbar war. Die Beschwerdeführerin hatte alle Qualifikationen für diese Tätigkeit und entsprach dem Anforderungsprofil. Festgestellt wird, dass für diese Stelle keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Praxis erforderlich waren. Die Stelle war anlernbar und der Dienstgeber suchte eine Person, die die Tätigkeit ausüben wollte.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber - d.h. die Aussage, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin und Saisonkraft nicht vorstellen könne - das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Sie hat durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und sich nicht vorstellen zu können, drei Monate nicht nach Hause zu kommen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Durch ihre Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann" hat sie klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben.
Festgestellt wird weiters, dass Kausalität vorliegt, da die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Festgestellt wird weiters, dass Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Innerhalb von sechs Wochen hat die Beschwerdeführerin kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Die Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung, dass sie innerhalb von sechs Wochen kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung (Stand 16.08.2016).
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet angeboten worden war und diese Stelle zumutbar und möglich gewesen wäre, somit waren sämtlichen Kriterien der Zumutbarkeit nach § 9 Abs 2 AlVG erfüllt.
Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot persönlich ausgefolgt. Das Stellenangebot entsprach - wie bereits die belangte Behörde festgehalten hatte - dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsplan vom 10.12.2015. Bei der verfahrensgegenständlichen, der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstelle handelt es sich um eine Beschäftigung, welche den Qualifikationen der Beschwerdeführerin entspricht und zumutbar ist.
Im Stellenangebot war Folgendes angegeben: " Willkommen im XXXX, in einer einzigartigen Ferienregion und natürlich bei uns im XXXX. Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet. Arbeitszeit:
Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (nach Absprache), 6-Tagewoche, freier Tag nach Absprache. Entlohnung: Lohn nach Vereinbarung je nach Qualifikation, Praxis und Stundenausmaß, bei Bedarf bieten wir Schlafmöglichkeit und Verpflegung kostenlos an. Arbeitsort:
XXXX...".
Die Feststellung, dass die Stelle der Beschwerdeführerin zumutbar war, ergibt sich daraus, dass laut Stellenausschreibung, schriftlichem Auftrag des Dienstgerbers an das AMS und nach dessen Aussagen für die Stelle keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Praxis erforderlich waren. Der Dienstgeber suchte lediglich eine Person, die die Tätigkeit ausüben wollte. Dies ergibt sich aus der Stellenausschreibung sowie aus entsprechenden Rückfragen des AMS beim Dienstgeber (11.02.2016 uns 27.04.2016). Die Stelle entsprach dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin.
Weist hingegen der Arbeitslose die vom Dienstgeber geforderte Berufserfahrung nicht auf, entspricht er nicht dem Anforderungsprofil, was die Zuweisung unzulässig macht (VwGH vom 17.02.2010, 2008/08/0151). Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass die Anforderungen für die Stelle klar aus dem Vermittlungsvorschlag hervorgehen: "Zur Erweiterung unseres Teams suchen wird Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet." Aus dem schriftlichen Auftrag des Dienstgebers an das AMS war ersichtlich, dass keine Ausbildung gefordert wurde und war der Beschwerdeführerin daher auch dieses Stellenangebot ausgefolgt worden. Auch der Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewusst hätte, dass eine Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet gesucht werde, kann nicht gefolgt werden. Dem der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgten Stellenangebot ist nämlich zu entnehmen, dass eine Mithilfe für das Frühstücks- und Abendbuffet gesucht wurde.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nicht ersichtlich wäre, wieso die Stelle zumutbar wäre, ist darauf zu verweisen, dass Umstände, die die Beschäftigung unzumutbar machen würden, auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden konnten, auch wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und diese Behauptung nur pauschal in den Raum gestellt. Eine Ausbildung und Praxis als Serviererin wurde im gegenständlichen Fall vom Arbeitgeber nicht gefordert.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Ablehnung durch den Dienstgeber ihrer Ansicht nach auf ihre fehlende Qualifikation beziehe, ist hinzuzufügen, dass selbst das Fehlen einer vom Arbeitgeber erwünschten Qualifikation die Stelle von vornherein nicht unzumutbar macht, da die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung im Sinn des § 9 AlVG nicht den Sinn haben, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichen optimalen Besetzung des Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie sollen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen dienen. Etwas anderes kann gelten, wenn sich im Zuge des Bewerbungsverfahrens herausstellt, dass ein Dienstgeber Defizite hinsichtlich des Anforderungsprofils nicht akzeptiert und daher von vornherein mit einer Überforderung eines nicht entsprechend qualifizierten Dienstnehmers zu rechnen wäre. Eine solche Abweichung vom Anforderungsprofil ist jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben und ist vom Arbeitgeber auch nicht behauptet worden. Im Bewerbungsergebnis wurden lediglich die gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gemachten Angaben festgehalten. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht dem Anforderungsprofil entspricht, zumal der Dienstgeber ausdrücklich deponiert hat, ihm genüge, wenn jemand den Willen zum Arbeiten mitbringe.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, keine Vereitelungshandlungen zu setzen, die ihre Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringern würden. Der Dienstgeber suchte jemanden, der die Arbeit machen wollte. Die Tätigkeit war anlernbar. Da die Beschwerdeführerin bereits im Notstandshilfebezug stand und ihre Ausbildung und Praxis als Sportartikelverkäuferin nicht mehr aktuell war, war ihr jede Hilfstätigkeit hinsichtlich ihrer beruflichen Verwendung zumutbar. Die Stelle als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet war demnach zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte alle Qualifikationen für diese Tätigkeit.
Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2016 selbst angegeben, dass der ärztliche Befund vom 07.07.2015 bedeutungslos sei, da sie längst wieder geheilt sei. Gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung hat sie auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eingewandt. Wenn sie nunmehr in ihrem Vorlageantrag vorbringt, dass sie die "körperlichen Fähigkeiten" für diese Tätigkeit nicht hätte, und dies auch der Dienstgeber festgestellt hätte, so ergibt sich dieses neue Vorbringen weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde.
Insgesamt führt die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens regelmäßig aus, dass ihr die angebotene Tätigkeit nicht zumutbar gewesen wäre, insbesondere aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation und weiters, da sie der Dienstgeber deshalb nicht eingestellt hätte.
Diesem Vorbringen steht die Aktenlage jedoch diametral entgegen: Die Beschwerdeführerin wurde nicht aufgrund mangelnder Qualifikation nicht eingestellt, vielmehr hat sie durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber - d.h. insbesondere die Aussage, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin und Saisonkraft nicht vorstellen könne - das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Weiters wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zu verweisen ist zudem auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des VwGH: Hat eine im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stehende Person einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten potenziellen Dienstgeber gegenüber erklärt, dass sie aus einem anderen beruflichen Bereich kommt und sich diese angebotene Stelle nicht vorstellen kann, obwohl die gegenständliche offene Stelle keine Ausbildung erfordert, hat der Arbeitslose mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person davon auszugehen, dass der Dienstgeber von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch, dass dem Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen habe, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist (vgl. Entscheidung des VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049 und BVwG 23.06.2015, G312 2106583-1).
Laut Bewerbungsergebnis des Herrn XXXX hat sich die Beschwerdeführerin am 10.02.2016 vorgestellt. Sie wurde nicht eingestellt. Der Dienstgeber hatte folgenden Grund dafür angegeben:
"...weil folgende Qualifikation fehlt: Fachkraft Service, die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist und sonstige Gründe vorliegen". Nach Rückfrage des AMS mit dem Dienstgeber bekräftigte dieser erneut, dass für die Stelle keine Qualifikation erforderlich war, sowie weiters, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Aussagen nicht eingestellt worden ist. Beweiswürdigend kommt der erkennende Senat zu der Ansicht, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen der Tätigkeit ausschlaggebend war. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, ergibt sich daraus: Laut Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS hat sich die Beschwerdeführerin per Email beworben und am 10.02.2016 angerufen. Sie hätte angegeben, dass sie die Stelle nicht wolle, da sie sich nicht vorstellen könne als Serviererin zu arbeiten bzw. überhaupt auf Saison zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin hat eingewandt, dass sie die Beschäftigung als Serviererin bis jetzt nicht gemacht hätte und sie sich diese Beschäftigung nicht vorstellen könne. Grund dafür sei unter anderem, dass sie drei Monate nicht nach Hause kommen würde und sie sich dies nicht vorstellen könne. Aufgrund ihrer Aussagen wurde die Beschwerdeführerin demnach nicht eingestellt. Das Bewerbungsergebnis des potenziellen Dienstgebers hält die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem potenziellen Dienstgeber ausdrücklich fest. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat in der Niederschrift vom 11.02.2016 bei der belangten Behörde angegeben, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin nicht vorstellen könne, dass sie noch nie als Serviererin gearbeitet habe, somit keine Praxis habe, und sich nicht vorstellen könne, drei Monate nicht nach Hause zu kommen.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch das Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und sich nicht vorstellen zu können, drei Monate nicht nach Hause zu kommen, eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Die vom Dienstgeber im Bewerbungsergebnis gemachten Angaben entsprechen im Wesentlichen den von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Aussagen.
Durch ihre Aussage gegenüber dem potenziellen Dienstgeber, sie könne sich die Tätigkeit als Serviererin nicht vorstellen sowie die Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann", hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben und ist diese Aussage daher als Vereitelung zu werten. Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch und ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können (VwGH vom 30.09.1994, 93/08/0268).
Eine sanktionierte Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.
Für die Kausalität einer Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 AlVG für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist es daher als erwiesen anzunehmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal war: Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin wurden die weiteren Stufen des Einstellungsprozesses gar nicht erst erreicht.
Weiters ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Arbeitsaufnahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat und zu bejahen, dass im vorliegenden Fall Vorsatz (dolus eventualis) vorliegt. Jedes gemäß § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht (VwGH vom 20.09.2000, 2000/08/0056). Der bedingte Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ist. Im gegenständlichen Fall ist beweiswürdigend auszuführen, dass der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als bedingter Vorsatz zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber, d.h. durch die Aussage, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin und Saisonkraft nicht vorstellen könne, das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat und dies durch ihre Aussage/ihr Verhalten in Kauf genommen.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorlageantrages keinerlei neue Ausführungen zu ihrem Vorbringen getätigt hat.
In einer Gesamtschau ist somit beweiswürdigend davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche der Beschwerdeführerin sich bietende Arbeitsmöglichkeit ihren Fähigkeiten entsprochen hat und der Beschwerdeführerin somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich, dass sie geäußert hatte, sich nicht vorstellen könne, als Serviererin zu arbeiten, das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Sie hat durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und sich nicht vorstellen zu können, drei Monate nicht nach Hause zu kommen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Durch ihre Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann" hat sie klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist) liegen nicht vor.
Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise bestritten.
Durch ihr Verhalten, nämlich dass sie geäußert hatte, sich nicht vorstellen zu können, als Serviererin zu arbeiten, hat die Beschwerdeführerin schuldhaft das Zustandekommen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und sich nicht vorstellen zu können, drei Monate nicht nach Hause zu kommen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Durch ihre Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann" hat sie klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Ihr Verhalten war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Sie hat durch ihr Verhalten auch in Kauf genommen (dolus eventualis), dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und sie hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe geführt hat. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen unter II.2. verwiesen. Beweiswürdigend wurde bereits unter II.2. ausgeführt, dass Kausalität und dolus eventualis vorliegen.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten. Diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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