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W122 2006570-1•BVwG W122 2006570-1
W122 2006570-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2016
Ausbildungsdienst - Heer, Erstattungsbetrag, Rückersatzanspruch -<br/>Bund, Übergenuss, vorzeitige Beendigung
W122 2006570-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 27.01.2014, Zl. P988819/7-HPA/2014, betreffend Erstattung bezogener Monatsprämien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 2, 6 und 55 Abs. 2 und 6 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer trat am 01.09.2012 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten beim österreichischen Bundesheer an. Mit Schreiben vom 19.06.2013 gab er seine Austrittserklärung bekannt, sodass er mit Ablauf des 30.06.2013 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst austrat. Im Rahmen der Austrittserklärung bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er über die dadurch eintretenden Rechtsfolgen belehrt wurde.
2. Das Heerespersonalamt erließ am 27.01.2014, Zl. P988819/7-HPA/2014, einen Leistungsbescheid, mit folgendem Inhalt:
Der Beschwerdeführer habe durch die vorzeitige Beendigung seines Ausbildungsdienstes dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Er habe der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 1.683,31 zu ersetzen.
Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: §§ 2, 6 und 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
In der Begründung wurde unter Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.09.2012 bis 28.02.2013 eine Monatsprämie iHv € 32,99 vH des Bezugsansatzes pro Monat erhalten habe. Aufgrund seines Austrittes aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf vom 30.06.2013 somit bis zum Ablauf des 10. Monats, sei gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 HGG 2001, der maximale Erstattungsbetrag mit 0,42 zu multiplizieren.
Dieser Betrag errechne sich wie folgt:
erhaltene Bezüge (Monatsprämie)
für den Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2013 € 4.635,18
gebührende Bezüge (Grundvergütung)
für den Zeitraum 1.09.2012 bis 28.02.2013 - € 619,62
fiktiver Erstattungsbetrag = € 4.015,56
multipliziert mit 0,42 ergibt einen Erstattungsbetrag von € 1.686,54
Einbehalt von Kostgeld - € 3,23
Erstattungsbetrag = € 1.683,31
Dieser Erstattungsbetrag iHv € 1.683.31 sei vom Heerespersonalamt nach den Bestimmungen des § 55 HGG 2001 hereinzubringen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2014 (bei der belangten Behörde am 20.03.2014 eingelangt) Beschwerde, legte darin im Wesentlichen seine Motive für den vorzeitigen Austritt aus dem Ausbildungsdienst dar und ersuchte um Rücknahme der Aufforderung.
4. Mit Schreiben vom 03.04.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Schriftsatz vom 07.03.2014 als Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Zudem wurde er unter Hinweis auf § 9 VwGVG ersucht, sein Beschwerdevorbringen binnen 14 Tagen zu konkretisieren und darauf hingewiesen, dass eine Zurückziehung der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich sei. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2012 in den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österreichischen Bundesheer eingetreten und mit Ablauf des 31.06.2013 - sohin nach 10 Monaten - wieder vorzeitig ausgetreten ist.
Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 eine Monatsprämie iHv 32,99 des Bezugsansatzes pro Monat, insgesamt sohin einen Betrag iHv €
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Erstattungsbetrag iHv € 1.683,31 zu ersetzen hat.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei oder unmittelbar anschließend an den Ausbildungsdienst als Soldat in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde.
Die Feststellung hinsichtlich des Erstattungsbetrages iHv € 1.683,31 ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Auszügen des Lohnkontos des Beschwerdeführers, der Berechnung anhand der selektierten Zeiträume und dem angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer trat in seiner Beschwerde weder der Dauer des Ausbildungsdienstes, der Auszahlung der Monatsprämien im angeführten Zeitraum noch der Höhe des Erstattungsbeitrages entgegen.
Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer nicht dienstunfähig sei, erfolgt aufgrund eines von der Behörde in den Unterlagen des Verwaltungsaktes genannten medizinischen Endgutachtens über die bestätigte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers und mangels sonstiger Hinweise über das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit.
Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer unmittelbar anschließend an den Ausbildungsdienst als Soldat in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde, erfolgte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach dieser sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in einem Dienstverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber befand sowie mangels entsprechender Hinweise über das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund im gesamten verfahrensgegenständlichen Akt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die §§ 2, 6 und 55 HGG 2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b) ...
(2) ...
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt
Höhe des Erstattungsbetrages
bis zum Ablauf des 7. Monats einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86
bis zum Ablauf des 8. Monats einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71
bis zum Ablauf des 9. Monats einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57
bis zum Ablauf des 10. Monats einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42
bis zum Ablauf des 11. Monats einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29
bis zum Ablauf des 12. Monats einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14
Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde rechtlich nicht entgegengetreten. Begründend wurden in der Beschwerde lediglich dessen Motive für den vorzeitigen Austritt aus dem Ausbildungsdienst angeführt und um Rücknahme der Aufforderung ersucht.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes regelt § 6 Abs. 4 HGG 2001, in welcher Höhe der Wehrpflichtige dem Bund eine Geldleistung zu erstatten hat. In Abs. 5 leg.cit. sind taxativ drei Fälle angeführt: Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, die erfolgte Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 sowie die unmittelbar an den Ausbildungsdienst anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 in denen Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt. Das HGG 2001 sieht somit vor, dass ausschließlich in jenen drei Fällen keine Geldleistung an den Bund zu erfolgen hat.
Das erstattete Vorbringen ist unter keinen der in § 6 Abs. 5 HGG 2001 taxativ aufgezählten Gründe zu subsumieren, sodass die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Zahlung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG 2001 verpflichtet hat.
Das Vorbringen ist somit nicht geeignet der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal es keine rechtliche Begründung aufzuweisen hat und sowohl in Bezug auf § 6 HGG 2001 als auch in Bezug auf § 55 HGG 2001 ins Leere geht.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen seiner Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst auch nachweislich belehrt wurde, wie sich aus dem Wortlaut eben dieser Erklärung und der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers ergibt.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher aus den eben angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Übergenüssen in der Rechtsprechung des VwGH zu §§ 6 und 55 HGG 2001 von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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