BVwG G302 2005386-1

G302 2005386-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2016

Regest

Beitragsrückstand, Pflichtversicherung, Teilstattgebung, Verjährung,<br/>Wohnsitz, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2005386-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2005386.1.00

Spruch

G302 2005386-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 07.11.2011, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

XXXX war vom 15.06.1988 bis zum 30.09.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Seine Beitragsgrundlagen (BGL) betragen und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (€) endgültig:

Jahr

Versicherungszweig

Bemessungsgrundlage

Beitrag monatl.

Beitrag jährlich

2007

Krankenversicherung Pensionsversicherung Unfallversicherung

608,44 1.014,65 Fixbetrag

55,37 157,27 7,48

664,44 1.887,24 89,76

2008

Krankenversicherung Pensionsversicherung Selbständigenvorsorge Unfallversicherung

622,43 951,87 622,43 Fixbetrag

47,61 149,92 9,52 7,65

571,32 1.799,04 114,24 91,80

2009

Krankenversicherung Pensionsversicherung Selbständigenvorsorge Unfallversicherung

637,99 887,38 637,99 Fixbetrag

48,81 141,98 9,76 7,84

439,29 1.277,82 87,84 70,56

XXXX ist verpflichtet, den Beitragsrückstand einschließlich der bis zum 09.02.2012 angefallenen Zinsen, Nebengebühren und Kosten in Höhe von € 9.106,62 samt Verzugszinsen seit 10.02.2012 aus € 6.891,27 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.11.2011, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) von 15.06.1988 bis 01.10.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurden die Beitragsgrundlagen (BGL) gemäß § 25 Abs. 2 und Abs. 4 GSVG für die Jahre 2005 bis 2009 tabellarisch dargestellt. Des Weiteren wurden die gemäß §§ 27ff GSVG und 52 BMSVG zu entrichteten Beiträge tabellarisch dargestellt. Im Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass der Beitragsrückstand, einschließlich der bisher angefallenen Verzugszinsen (§ 35 Abs. 5 GSVG), Nebengebühren und Kosten (§ 37 Abs. 4 GSVG) zum 01.11.2011 €

16. 562,47 betrage. Der Betrag von € 16.562,47 sei fällig und sofort einzuzahlen. Ab 02.11.2011 seien gemäß § 35 Abs. 5 GSVG Verzugszinsen von 8,38 % p. a. aus € 12.325,35 zu entrichten.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF laut Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 07.07.1988, GZ: XXXX, seit 07.07.1988 Inhaber der Konzession "Gastgewerbe in der Betriebsart Fremdenpension" am Standort XXXX, daher ab diesem Zeitpunkt auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Kärnten und gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei. Am 15.03.2011 sei die Meldung der Wirtschaftskammer Kärnten vom 14.03.2011 eingelangt, dass er den Nichtbetrieb seines Gewerbes am 14.03.2011 rückwirkend ab 01.01.2001 angezeigt habe. Laut Rückfrage bei der Wirtschaftskammer Kärnten habe er vor dem 14.03.2011 weder bei der Wirtschaftskammer Kärnten noch bei der Gewerbebehörde seine Gewerbeberechtigung still- bzw. zurückgelegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG wirke die Ausnahme von der Pflichtversicherung längstens bis zu 18 Monate vor der Ruhensanzeige zurück. Die Pflichtversicherung hätte daher am 01.10.2009 geendet. Der BF sei somit von 07.07.1988 bis 01.10.2009 berechtigt gewesen, das Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart Fremdenpension" auszuüben, sei daher in dieser Zeit Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten und somit nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Sein Einwand, dass er diese Berechtigung nicht ausgeübt habe, spiele für den Eintritt und den Fortbestand der Pflichtversicherung keine Rolle. Die Beiträge bis 31.12.2004 seien verjährt. Laut Mitteilung des Finanzamtes Spittal-Villach vom 27.09.2011 hätte der BF im Zeitraum 01.01.2005 bis 30.09.2009 nicht veranlagt. Es sei daher die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4 GSVG) maßgebend. Der BF sei laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) zumindest seit 2005 in XXXX, bzw. XXXX, aufrecht gemeldet. Die Beiträge seien ihm ab dem 1. Quartal 2005 vierteljährlich vorgeschrieben und der Rückstand eingemahnt worden. Die Vorschreibungen seien im Postwege an die oben angegebenen Adressen versandt worden. Die Zustellbehörde hätte für den gesamten Zeitraum (2005 bis 2009) keinen einzigen Postfehlbericht erstattet. Die Vorschreibungen seien also (vierteljährlich) zugestellt und die Verjährung durch jede dieser Zustellungen unterbrochen worden.

In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge und des Beitragsrückstandes.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass sich sein Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen die ad 2. angeführten Meldeadressen richte. Er sei seit 2002 nicht mehr in XXXX und niemals in XXXX gemeldet gewesen. Aus diesem Grund hätte er auch nie eine Vorschreibung erhalten und darauf reagieren können. Er beantrage die Einstellung des widerrechtlichen Versuches der Beitragseintreibung.

3. Am 29.02.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Kärnten vor und führte in dem mit 24.02.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass der Einwand des BF teilweise berechtigt sei. Der BF sei seit 05.12.2003 in XXXX und nicht in XXXX gemeldet. Die Beitragsvorschreibungen ab dem 1. Quartal 2007 seien aber an die richtige Adresse des BF "XXXX" adressiert worden. Die Beitragsforderung für die Jahre 2005 und 2006 würden daher nicht länger aufrechterhalten und die Einrede der Verjährung hinsichtlich dieser Beiträge akzeptiert werden. Es folgte eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge und des Beitragsrückstandes für die Jahre 2007 bis 2009. Die belangte Behörde stellte den Antrag, der Landeshauptmann von Kärnten (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) möge dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) teilweise Folge geben, den Bescheid vom 07.11.2011, VSNR XXXX, abändern, und feststellen, dass der BF vom 15.06.1988 bis zum 30.09.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei, seine Beitragsgrundlagen (BGL) und die davon zu leistenden Beiträge lt. dargestellter Tabelle endgültig betragen würden, der BF verpflichtet sei, den Beitragsrückstand einschließlich der bis zum 09.02.2012 angefallenen Zinsen, Nebengebühren und Kosten in Höhe von € 9.106,62 samt 8,38 % Verzugszinsen seit 10.02.2012 aus € 6.891,27 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

4. Mit Schreiben vom 07.05.2012 brachte der Landeshauptmann von Kärnten dem BF den mit 24.02.2012 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Reaktion des BF. Daraufhin wurde der BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.08.2012 noch einmal dazu aufgefordert

5. Mit Eingabe vom 03.09.2012 übermittelte der BF den schon bekannten Schriftverkehr mit der belangten Behörde inklusive seines Einspruches gegen den Bescheid. Es erfolgte kein substantiierter Einwand gegen den Vorlagebericht vom 24.02.2012 der belangten Behörde.

6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann von Kärnten am 17.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war seit 07.07.1988 Inhaber der Konzession "Gastgewerbe in der Betriebsart Fremdenpension" am Standort XXXX. Am 15.03.2011 langte bei der belangten Behörde die Meldung der Wirtschaftskammer vom 14.03.2011 ein, dass der BF den Nichtbetrieb seines Gewerbes am 14.03.2011 rückwirkend ab 01.01.2001 angezeigt hat. Der BF hat vor dem 14.03.2011 weder bei der Wirtschaftskammer noch bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft Villach) seine Gewerbeberechtigung still- bzw. zurückgelegt.

Der BF war vom 15.05.1972 bis zum 08.08.2002 in XXXX und ist seit 05.12.2003 bis laufend in XXXX aufrecht gemeldet.

Die Beiträge wurden dem BF ab dem 1. Quartal 2007 vierteljährlich an die Adresse XXXX vorgeschrieben und der Rückstand eingemahnt. Die Vorschreibungen wurden im Postwege an die oben angegebene Adresse versandt. Die Zustellbehörde erstattete für den gesamten Zeitraum (2007 bis 2009) keinen einzigen Postfehlbericht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere werden zur Entscheidungsfindung die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 07.07.1988, GZ: XXXX; die Meldung der Wirtschaftskammer vom 14.03.2011; die Mitteilung des Finanzamtes Spittal-Villach vom 27.09.2011; die Abfragen des Zentralen Melderegisters und die Beitragsvorschreibungen ab dem 1. Quartal 2007 herangezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammer) in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Personen sind § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG betragen die Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2 GSVG in der Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) mindestens im Jahr 2007 in der Krankenversicherung € 608,44, in der Pensionsversicherung €

1. 014,65, im Jahr 2008 in der Krankenversicherung € 622,43, in der Pensionsversicherung € 951,87, in der Selbständigen-Vorsorge €

622,43, im Jahre 2009 in der Krankenversicherung € 637,99, in der Pensionsversicherung € 887,38 und in der Selbständigen-Vorsorge €

637,99.

Die Pflichtversicherten haben gemäß den §§ 27 und 27a und 27d GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung zu entrichten (% der Beitragsgrundlage) im Jahre 2007 Krankenversicherungsbeitrag (KV-B) 9,10 %, Krankenversicherungsbeitrag (KV-B) 15,50 %, im Jahre 2008 KV-B 7,65 %, KV-B 15,75 %, im Jahre 2009 KV-B 7,65 % und PV-B 16,00

%.

Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG hat der Beitragsschuldner auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld.

Gemäß § 35 Abs. 4 GSVG ist die Beitragsschuld, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage die Pflichtversicherung bereits beendet ist, mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt.

Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen (VZ) zu entrichten. Im Jahr 2011 beträgt der Zinssatz 8,38 % p.a. (§ 35 Abs. 5 GSVG).

Gemäß § 37 Abs. 1 ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitiger Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 AVG). Nach Abs. 2 hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Nach Abs. 3 ist vor Ausstellung eines Rückstandsausweises der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Beitragsschuldner aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Nach Abs. 4 kann der Versicherungsträger als Nebengebühren in den Rückstandsausweis einen pauschalen Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes von Hundert des einzutreibenden Betrages. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitrags- Schulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen.

Gemäß § 49 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG, BGBl I Nr. 102/2007) sind Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen (ab 01.01.2008) nach dem BMSVG pflichtversichert und beitragspflichtig. Gemäß § 52 Abs. 1 BMSVG haben die auf eine Selbständigenvorsorge Anwartschaftsberechtigten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage (Absatz 3) zu leisten. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beiträge vorzuschreiben und an die Betriebsvorsorge-Kasse abzuführen (§ 52 Abs. 2 BMSVG). Als Beitragsgrundlage ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Nach § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels sowie sonstige Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind Mitglieder der Wirtschaftskammern.

3.3. Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs. 2 ASVG bzw. § 40 Abs. 2 GSVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (zum Beispiel Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers und Anfragen beim Zentralmeldeamt). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.01.2004, Zl. 2004/08/099).

3.4. Der BF begründet seine Beschwerde vor allem damit, dass ihm die Beiträge nicht vorgeschrieben worden seien, weil er seit 2002 nicht mehr in XXXX und niemals in XXXX gemeldet gewesen sei. Er hätte daher niemals eine Vorschreibung erhalten. Dieser Einwand ist teilweise berechtigt, da der BF seit 05.12.2003 in XXXX und nicht in XXXX gemeldet ist. Die Beitragsvorschreibungen ab dem 1. Quartal 2007 waren aber an die "richtige" Adresse des Einspruchswerbers "9XXXX" adressiert.

Somit sind die Beiträge bis 31.12.2006 verjährt und war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.

3.5. Der BF war seit 07.07.1988 Inhaber der Konzession "Gastgewerbe in der Betriebsart Fremdenpension", daher ab diesem Zeitpunkt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Kärnten und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG wirkt die Ausnahme von der Pflichtversicherung längstens bis zu 18 Monate vor der Ruhensanzeige zurück. Die Pflichtversicherung des BF endete daher am 01.10.2009. Der Einwand, dass er diese Berechtigung nicht ausgeübt habe, spielt für den Eintritt und den Fortbestand der Pflichtversicherung keine Rolle.

Die Beiträge wurden dem BF ab dem 1. Quartal 2007 vierteljährlich an die Adresse XXXX vorgeschrieben, der Rückstand eingemahnt und die Verjährung durch jede dieser Zustellungen unterbrochen.

Aufgrund der Nichtveranlagung war die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4 GSVG) maßgebend. Die Berechnung der Beiträge und des Beitragsrückstandes wurden vom BF nicht bestritten und sind gesetzeskonform. Der Beitragsrückstand des BF beträgt zum 09.02.2012 € 9.106,62 samt 8,38 % Verzugszinsen (p. a.) aus € 6.891,27 ab 10.02.2012.

Die Forderung der belangten Behörde besteht daher zu Recht und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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