BVwG W224 2129870-1

W224 2129870-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2016

Regest

allgemeine Universitätsreife, außerordentliches Studium,<br/>Doktoratsstudium, Fachhochschulstudium, Gleichwertigkeit von<br/>Studienabschlüssen, Masterstudium, Studienzulassung - Antrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2129870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2129870.1.00

Spruch

W224 2129870-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 23.02.2016, Zl. 25/1/ZDRN ex 2015/16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.08.2015 bei der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Universität Graz) einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (Pharmazie) ab dem Wintersemester 2015. Ihrem Antrag beigelegt waren ein Diplom der FH Joanneum über die Verleihung des akademischen Grades Master of Sience in Bioanalytical Sciences nach Absolvierung des Lehrganges "Angewandte Bioanalytik" und ein weiteres Diplom der FH Joanneum über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science in Health Studies nach Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges "Biomedizinische Analytik" sowie die Anhänge zu diesen Diplomen, Diplomprüfungszeugnisse, Bestätigungen über die Studienerfolge und Zusammenfassungen über die Master Thesis sowie die Bachelor Thesis.

2. Mit Schreiben der Universität Graz vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund der Stellungnahme der Vorsitzenden der Curriculakommission eine Zulassung der Beschwerdeführerin zum Doktoratsstudium unter Auflagen möglich sei.

3. Mit einem weiteren Schreiben der Universität Graz vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gemäß § 64 Abs. 4 UG durch den Abschluss eines ordentlichen Studiums als erbracht gelte. Bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrgang zur Weiterbildung gemäß § 9 FHStG handle es sich um ein außerordentliches Studium. Dieses sei mit einem ordentlichen Studium keinesfalls gleichwertig.

4. In ihrer Stellungnahme dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in § 64 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 UG nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studien unterschieden werde. Aus dem Anhang zu ihrem Diplom gehe hervor, dass ihr Studium mit dem akademischen Grad "MSc" abschließe und sie zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität berechtige. Die Universität Graz sei zunächst auch davon ausgegangen, dass sie zum Doktoratsstudium unter Auflagen zugelassen werde. Schließlich sei auch ein Kollege des gleichen Ausbildungsweges zum ordentlichen Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaften an der Medizinischen Universität Graz zugelassen worden.

5. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 23.02.2016, Zl. 25/1/ZDRN ex 2015/16, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (Studienschwerpunkt: Pharmazie) gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), idgF, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 4 Abs. 3 FHStG Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen außerordentliche Studien seien. Zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität berechtige gemäß § 6 Abs. 4 FHStG der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium gelte gemäß § 64 Abs. 4 UG jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Lehrgänge zur Weiterbildung dienten ausschließlich der Weiterbildung, die in § 64 Abs. 4 UG genannten ordentlichen Studien hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung. Lehrgänge zur Weiterbildung würden nicht dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Absolvierung eines Doktoratsstudiums an einer Universität erforderlich seien. Eine Gleichwertigkeit sei auch nicht durch die Vorschreibung von Auflagen zu erreichen. Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium habe nicht nachgewiesen werden können.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass eine Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund ihres Vorstudiums gemäß § 64 Abs. 4 UG möglich sei. Aus § 64 Abs. 4 UG ergebe sich nicht, dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ausschließlich durch ein ordentliches Studium erbracht werden könne. Die Beschwerdeführerin verwies auch auf die Stellungnahme der Vorsitzenden der Curriculakommission, wonach ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium vorliege. Aus dem Anhang zum Diplom der FH Joanneum ergebe sich, dass ihr Studium sie zu einem facheinschlägigen Doktorat an einer Universität berechtige. Weiters verwies sie erneut auf einen Kollegen, der zu einem Doktoratsstudium an der Medizinischen Universität Graz zugelassen worden sei.

7. Der Senat der Universität Graz erstattete mit Beschluss vom 18.05.2016 ein Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 iVm § 46 Abs. 2 UG und schloss sich darin vollinhaltlich der Ansicht des Rektorats an.

8. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt am 12.07.2016 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin schloss am 05.07.2011 den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Biomedizinische Analytik" an der FH Joanneum ab und es wurde ihr am 22.07.2011 der akademische Grad "Bachelor of Science in Health Studies (BSc oder B.Sc.)" verliehen.

Am 08.10.2013 schloss sie den Fachhochschul-Lehrgang "Angewandte Bioanalytik" (Lehrgang zur Weiterbildung - Master) an der FH Joanneum ab und der akademische Grad "Master of Science in Bioanalytical Sciences (MSc)" wurde ihr am 04.11.2013 verliehen.

Am 28.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin an der Karl-Franzens-Universität Graz die Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (Pharmazie).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lauten:

"Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;

2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters;

7. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";

8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) - (3) [...]

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(5) [...]

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)"

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBl. I Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2014, lauten:

"Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;

2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen;

3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.

(2) [...]

Studierende

§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.

(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.

(4) - (10) [...]

Akademische Grade

§ 6. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor ...", für Fachhochschul-Masterstudiengänge "Master ..." oder "Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...", jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade "Magistra/Magister ..." oder "Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...", jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung "(FH)" zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung "(FH)", ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz "(FH)" unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.

(4) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.

(5) Für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Der im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(6) - (7) [...]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) - (5) [...]"

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG sind Doktoratsstudien ordentliche Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt für ein Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs. 4 UG ua. durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.

1.2. Die Beschwerdeführerin absolvierte den Fachhochschul-Lehrgang "Angewandte Bioanalytik" (Lehrgang zur Weiterbildung - Master) an der FH Joanneum, woraufhin ihr der akademische Grad "Master of Science in Bioanalytical Sciences (MSc)" verliehen wurde. Aus dem von ihr vorgelegten Diplom ergibt sich, dass es sich dabei um einen Lehrgang zur Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FHStG handelt. Es ist zu prüfen, ob durch diesen Lehrgang der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 4 UG als erbracht gilt.

Gemäß § 64 Abs. 4 UG gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ua. durch einen Fachhochschul-Masterstudiengang gemäß § 6 Abs. 4 FHStG als erbracht. Nach § 6 Abs. 4 FHStG berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität.

In § 4 Abs. 3 FHStG werden Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge als ordentliche Studien definiert. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen. Dies bedeutet, dass nur ordentliche Studien zu einem Doktoratsstudium berechtigen, da nur diese in § 6 Abs. 4 FHStG - der jene Studien aufzählt, die zu einem Doktoratsstudium an einer Universität berechtigen - genannt werden. Außerordentliche Studien berechtigten damit nicht zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium.

Bei dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lehrgang handelt es sich laut dem vorgelegten Diplom um einen Lehrgang zur Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FHStG. Dieser erfüllt somit das Kriterium eines außerordentlichen Studiums. Damit liegt nun aber kein Fachhochschul-Masterstudiengang gemäß § 6 Abs. 4 FHStG vor, welcher als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs. 4 erster Satz UG erster Tatbestand gilt.

Somit ist noch zu prüfen, ob der zweite Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG ("anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung") erfüllt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da keine Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin absolviertes Lehrgangs mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Masterstudiengang iSd § 64 Abs. 4 UG vorliegt. Wie schon die Bezeichnung "Lehrgang zur Weiterbildung - Master" laut vorgelegtem Diplom besagt, dient der von der Beschwerdeführerin besuchte Lehrgang der Weiterbildung. Dagegen dienen Diplomstudien, Masterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 3 Z 3 UG sowie § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003) (vgl. dazu VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227, sowie VfGH 18.2.2016, E 172/2016).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Doktoratsstudium werden daher nicht erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch der Eintrag im Anhang zum Diplom der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, in dem angeführt wird, dass eine Zulassung zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium möglich wäre.

1.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass von der Curriculakommission ein Vergleich vorgenommen und festgestellt worden sei, dass der Abschluss der Beschwerdeführerin ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium darstelle und somit die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Doktoratsstudium rechtswidrig sei, ist Folgendes zu entgegnen:

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass § 64 Abs. 4 erster Satz UG jene Studien festlegt, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: Die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengänge gemäß § 6 Abs. 4 FHStG; die zweite Gruppe umfasst "andere" (mit den Studien der ersten Gruppe) gleichwertige Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nur auf diese zweite Gruppe von Studien bezieht sich der zweite Satz des § 64 Abs. 4 UG, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes "Gleichwertigkeit", mit dem erkennbar auf den im ersten Satz verwendeten Begriff des "gleichwertigen (Studiums)" Bezug genommen wird, ergibt; nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).

Wie oben dargestellt fällt der von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehrgang weder in die erste noch in die zweite Gruppe von Studien gemäß § 64 Abs. 4 erster Satz UG. Es fehlt daher schon an der Grundlage, eine Gleichwertigkeitsfeststellung überhaupt durchführen zu können. Im Übrigen wäre diese auch nur bei der zweiten Gruppe von Studien möglich.

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ein Kollege des gleichen Ausbildungsweges zu einem Doktoratsstudium an der Medizinischen Universität Graz zugelassen worden sei, ist dazu festzuhalten, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Falls alleine maßgeblich ist, ob die in § 64 Abs. 4 UG genannten Voraussetzungen für eine Zulassung zum von der Beschwerdeführerin beantragten Doktoratsstudium erfüllt werden. Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

1.5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Rektorat der Universität Graz festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.