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W209 2130765-1•BVwG W209 2130765-1
W209 2130765-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2016
Ermittlungspflicht, Ersatzkraft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schlüsselkraft
W209 2130765-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer im Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX GmbH, Nibelungengasse 1-3/11, 1010 Wien, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.06.2016, GZ: 08114/GF: 3797492, mit welchem die Zulassung des XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt wurde, beschlossen:
A)
Die in der vorliegenden Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016, GZ: 08114/3797492, wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der 1981 geborene XXXX , ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, (im Folgenden der Antragsteller) stellte am 21.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die XXXX GmbH, XXXX , (im Folgenden die Beschwerdeführerin), beabsichtige, ihn als Obermonteur mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.916,-- im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz in ihrem Betrieb in XXXX ein Jahr befristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. Letzteres wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin schon lange eine geeignete Arbeitskraft suche. Benötigt würde eine Führungskraft, die Erfahrung und Wissen im Rohrleitungsbau sowie Metallbau (gegebenenfalls Maschinenbau) habe. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit in der Arbeitgebererklärung lautete: "Selbständiges Arbeiten nach Isometrie und das Führen einer Gruppe zwischen 10-15 Personen, Baubesprechungen und Verantwortung für Projekte bis Projektende, Rohrleitungsbau, Vorrichten und Schweißen in der Werkstoffgruppe FM5". Dem Antrag waren weiters ein Abschlussprüfungszeugnis der Mittelschule "Bildungszentrum XXXX " (Bosnien und Herzegowina) im Fachbereich Maschinenbau (Berufsbezeichnung: Maschinenbautechniker), eine Kopie des Reisepasses, ein ÖSD Zertifikat A1 sowie ein Schweißzertifikat (TÜV Austria) beigelegt.
2. Mit Schreiben vom 03.05.2016 teilte die regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass keine Bestätigung vorliege, dass der Antragsteller direkt im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt und nicht an Dritte überlassen werden solle. Zwei von der Beschwerdeführerin geschaltete Stelleninserate seien jeweils mit der Begründung, dass die Stelle bereits besetzt sei, abgeschlossen worden und könnten daher nicht als Arbeitsmarktprüfung herangezogen werden. Darüber hinaus erreiche der Antragsteller nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG, da er zwar 20 Punkte für seine Qualifikation, 10 Punkte für seine Sprachkenntnisse und 15 Punkte für sein Alter, jedoch mangels geeigneter Nachweise keine Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung erhalte. Dieses Parteiengehör blieb unbeantwortet.
3. Mit Bescheid vom 02.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies - wie im Parteiengehör davor - damit, dass anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 45 Punkte angerechnet werden hätten können und mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden habe können.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dass der Antragsteller ausschließlich im eigenen Betrieb beschäftigt werden solle. Die Beschwerdeführerin sei sowohl im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Arbeitskräfteüberlassung als auch für Metalltechnik und übernehme auch Aufträge, die sie mit eigenem Personal durchführe. Der Beschwerde beigelegt waren Dienstzeugnisse und eine Bestätigung über die Beschäftigung im eigenen Betrieb des Beschwerdeführerin. Laut Dienstzeugnis der Firma
XXXX GmbH in Bosnien habe der Antragsteller von 21.06.2011 bis 31.12.2013 auf verschiedenen Baustellen gearbeitet (z.B. Elektro TIG) und bei Bedarf verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen geführt. Laut Dienstzeugnis der Firma XXXX GmbH in XXXX (Bosnien und Herzegowina) habe der Antragsteller von 15.05.2005 bis 30.06.2010 als Schweißer Elektro - Rel und Tig sowie als Geschäftsführer gearbeitet.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden habe können und lediglich die nachgewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH von 21.06.2011 bis 31.12.2013 mit vier Punkten als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden habe können. Die nachgewiesene Berufserfahrung bei der Firma XXXX GmbH von 15.05.2005 bis 30.06.2010 als Schweißer und Geschäftsführer habe hingegen nicht angerechnet werden können, da die Tätigkeit nicht ausbildungsadäquat zu seiner nunmehr beabsichtigten Anstellung als Obermonteur und dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Anforderungsprofil sei. Schließlich ziele die Regelung des § 12b Z 1 AuslBG darauf ab, Drittstaatsangehörigen mit höherwertiger Ausbildung im Konnex ihrer qualitativen Verwendung, für die am inländischen Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitskräfte zur Verfügung stünden, einen Zugang zur Beschäftigung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Auf die vorgesehene handwerkliche Verwendung des Antragstellers, worauf die beabsichtigte Beschäftigung als Obermonteur schließen lasse, träfen diese Anforderungen nicht zu. Der Antragsteller sei nicht als über das normale Maß hinausgehend qualifiziert einzustufen und seine geplante Verwendung führe auch nicht "zu einer Aufwertung der inländischen marktbildeten Struktur". Die in Aussicht genommene Beschäftigung entspreche daher nicht der beabsichtigten Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems für Schlüsselkräfte.
6. Dem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin zwei weitere Dienstzeugnisse bei - eines der Firma XXXX in XXXX betreffend die Tätigkeiten des Antragstellers im Zeitraum 01.08.2014 bis 20.12.2014 und 15.01.2015 bis 25.04.2015 auf diversen Baustellen in Österreich, Deutschland und der Schweiz als Schweißer und Vorrichter und eines der XXXX GmbH Co. KG betreffend die Beschäftigung des Antragstellers ab April 2015 als Rohrschlosser und Vorrichter auf einer Baustelle in Deutschland.
7. Am 25.07.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie darauf hin, dass auch die beiden zuletzt vorgelegten Dienstzeugnisse nicht zu einer höheren Punkteanzahl führen würden, da die darin ausgewiesenen Tätigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Beschäftigung als Obermonteur nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden könnten. Darüber hinaus liege zumindest für die im Dienstzeugnis der Firma
XXXX GmbH angeführte Tätigkeit in Österreich keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für die Zurückverweisung der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten zu entnehmen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erreicht der Antragsteller die gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50.
Die Beschwerdeführerin legte ein Dienstzeugnis der Firma XXXX GmbH betreffend die Beschäftigung des Antragstellers von 15.05.2005 bis 30.06.2010 als Schweißer und Geschäftsführer vor.
Der Argumentation der belangten Behörde, hierfür könnten keine Punkte in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" der Anlage C vergeben werden, da die darin angeführten Tätigkeiten in Hinblick auf die beabsichtigte Beschäftigung des Antragstellers als Obermonteur und das von der Beschwerdeführerin angegebene Anforderungsprofil nicht ausbildungsadäquat seien, kann nicht gefolgt werden.
Der Antragsteller hat unstrittig eine Mittelschule im Fachbereich Maschinenbau (Berufsbezeichnung: Maschinenbautechniker) abgeschlossen und verfügt über ein Schweißzertifikat (TÜV Austria).
Damit entspricht die im Zeitraum von 15.05.2005 bis 30.06.2010 ausgeübte Beschäftigung als Schweißer jedenfalls seiner Ausbildung und ist sie dementsprechend auch als ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Sinne der Anlage C zu werten.
Somit gebührt dem Antragsteller zusammen mit der von der belangten Behörde bereits anerkannten ausbildungsadäquaten Berufserfahrung bei der Firma XXXX GmbH in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" die Höchstpunkteanzahl von 10.
Er erreicht daher aufgrund seiner Qualifikation (20 Punkte), der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung (10 Punkte), seiner Deutschkenntnisse (10 Punkte) und seines Alters (15 Punkte) 55 von 75 möglichen Punkten für die Erfüllung der in Anlage C genannten Kriterien und somit mehr als die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50.
Schließlich wurde auch die Gewährung einer § 12b Z 1 AuslBG entsprechenden Mindestentlohnung in Aussicht gestellt.
In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchzuführen.
Abgesehen von der fälschlichen Annahme, der Zweitbeschwerdeführer erreiche nicht die Mindestpunkteanzahl der Anlage C, stand die belangte Behörde auch auf dem Standpunkt, dass die in Aussicht genommene Beschäftigung als Obermonteur nicht der beabsichtigten Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems für Schlüsselkräfte entspreche, da handwerkliche Tätigkeiten davon nicht erfasst seien.
Damit verkennt sie jedoch die Rechtslage, weil die Anlage C in der Kategorie "Qualifikation" lediglich auf den Abschluss einer Berufsausbildung oder das Vorliegen spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten abstellt und davon mangels Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten jedenfalls auch handwerkliche Tätigkeiten erfasst sein können, soweit hierfür eine entsprechende Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten gegeben sind.
Soweit die belangte Behörde davon ausging, von der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens absehen zu können, weil die Beschwerdeführerin bereits zwei im Vorfeld geschaltete Inserate mit der Begründung, die Stelle sei bereits besetzt, wieder zurückgenommen habe, woraus die belangte Behörde offenbar den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach erst nach der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens rechtlich einwandfrei beurteilt werden kann, ob der Arbeitgeber des Ausländers tatsächlich kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften hat (vgl. VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, mwN).
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen, die der Zulassung unabhängig vom Ausgang der ergänzend durchzuführenden Arbeitsmarktprüfung entgegenstünden, liegen nicht vor. Soweit in dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Dienstzeugnis der Firma XXXX GmbH auf Tätigkeiten des Antragstellers auf Baustellen in Österreich verwiesen wird, für die laut belangter Behörde keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorlägen, lässt die belangte Behörde offen, inwieweit dadurch einer der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 1 AuslBG verwirklicht worden wäre, zumal der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate verlangt und laut Dienstzeugnis die letzte Beschäftigung im April 2015 geendet hat.
Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist.
Die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes scheidet mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, aus.
Die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid (endgültig) ersetzt hat, ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche anhand des vorliegenden Anforderungsprofils, soweit es nach Ansicht der belangten Behörde in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung findet, ein Ersatzkraftverfahren gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchzuführen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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