W185 2133630-1•BVwG W185 2133630-1
W185 2133630-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W185 2133629-1/3E
W185 2133631-1/3E
W185 2133630-1/3E
W185 2133626-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zlen. 1100487302/152065543 (1), 1100487607/152065551 (2), 1100490602/152065586 (3) und 1116837003/160753432 (4), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idF
BGBl I 24 und 25/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer brachten am 03.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurden die Beschwerdeführer am 08.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.
Im Zuge der Erstbefragung vom 29.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Vor 3 Monaten hätten sie Teheran verlassen und seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Außer in Österreich hätten die Beschwerdeführer nirgends um Asyl angesucht. Sie würden nunmehr in Österreich bleiben wollen.
Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Kroatien. Kroatien hat dieses Ersuchen unbeantwortet gelassen. Mit Schreiben vom 04.07.2016 wurde Kroatien auf die Zuständigkeit durch Verfristung hingewiesen.
Am 27.07.2016 fanden, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt
Mit Bescheiden vom 28.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Kroatien.
Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung in Österreich ergibt sich aus einer "Ladung zur Erstbefragung durch die Exekutive" vom 03..11.2015 (AS 1) und einem Bericht der LPD Wien vom 29.12.2015 (AS 3). Als Datum der Antragstellung ist auch in den Niederschriften der Erstbefragung nach dem AsylG sowie in den Bescheiden jeweils der 03.11.2015 angeführt.
Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aufnahmeersuchen an Kroatien am 14.03.2016 gestellt hat, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Schreiben (AS 39ff).
Zu Spruchpunkt A)
Artikel 21 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lautet:
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Österreich erfolgte unzweifelhaft am 03.11.2015. Nach dem klaren Wortlaut des Art 21 Abs 1 Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags für zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge.
Gegenständlich wurden seitens des Bundesamtes die Aufnahmeersuchen nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Kroatien am 14.03.2016 - und somit nicht innerhalb der in Art 21 Abs 1 Unterabsatz 1. der Dublin III-VO normierten Frist von 3 Monaten nach Antragstellung -gerichtet. Durch Versäumung der Frist ist die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf Österreich übergegangen.
Nach dem Gesagten war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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