BVwG W176 2122975-1

W176 2122975-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2122975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2122975.1.00

Spruch

W176 2122975-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. 1050277200-150062254/BMI-BFA_OOE_RD, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei ihrer Erstbefragung am 19.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX in Damaskus. Sie habe Syrien vor ca. 25 Tagen illegal Richtung Türkei wegen des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die Beschwerdeführerin Angst, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) enthauptet zu werden. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise, jedoch sei bekannt, dass Kurden geköpft werden würden.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor.

2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.05.2015 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Die Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin hätten vor zwei Jahren Syrien verlassen und lebten nun im Irak. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Jus-Studiums in Syrien geblieben. Im Jahr 2011 habe sie wegen der Wahlen die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Kurden würden jedoch weiter diskriminiert werden; von der rechtlichen Seite habe sich nicht viel geändert. Die Beschwerdeführerin habe ihre Volksgruppenzugehörigkeit oft geleugnet, um nicht von Kollegen ausgeschlossen zu werden. Viele ihrer Kolleginnen seien entführt worden; zwei dieser Kolleginnen kenne sie persönlich. Deshalb habe auch die Beschwerdeführerin Angst gehabt, entführt zu werden. Diese Entführungen seien verschwiegen worden. Einen konkreten Vorfall, dass auch die Beschwerdeführerin entführt werde hätte sollen, habe es nicht gegeben.

Der Beschwerdeführerin wurden Sachverhaltsannahmen zur Lage in Syrien ausgehändigt. Zur Situation der Kurden in Syrien wird darin nichts Konkretes ausgeführt Zur Situation der Frauen heißt es zusammengefasst wie folgt: Frauen seien bereits vor dem Aufstand mit gesetzlichen und anderen Formen der Diskriminierung konfrontiert gewesen. Während Syrien eines der ersten arabischen Länder gewesen sei, welches das Wahlrecht für Frauen eingeführt habe, seien Frauen dennoch in der syrischen Politik, der Regierung und in der Legislative unterrepräsentiert. Das Personenstandsgesetz für Muslime richte sich nach der Scharia und diskriminiere Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen. Das syrische Gesetz betrachte Frauen als gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern. Frauen in Syrien, besonders in Damaskus, hätten relativ große Freiheiten. Sie würden am öffentlichen Leben teilnehmen und seien an den Universitäten gut vertreten. Zur kriegsbedingten sexuellen Gewalt sei häusliche Gewalt endemisch. Vergewaltigungen würden als Form der Folter verwendet werden, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen würde von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen werden. Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängten strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt hätten, verletzten die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrentzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So hätten die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen verhängt, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten würden. Es gebe Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht werden würden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.02.2017 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person der Beschwerdeführerin fest, dass ihre Identität feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführerin habe in Syrien weder auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme gehabt. Zur Befürchtung der Beschwerdeführerin, Opfer einer Entführung zu werden sei festzuhalten, dass sie selbst angegeben habe, es habe keine Vorfälle gegeben, die auf eine Entführung ihrer Person hindeuten würden. Es hätte lediglich viele Entführungen gegeben. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Kurdin Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, sei vage geblieben.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, darunter solche zur Rekrutierung in Gebieten, die von der (kurdischen) "Partiya Yekitiya Demokrat" (PYD) kontrolliert werden, sowie zur ethnischen Zugehörigkeit als Faktor im Krieg. Darin wird jedoch auf die Situation von Kurden in Syrien allgemein sowie auf die Lage von in Damaskus lebenden Angehörigen der kurdischen Volksgruppe im Speziellen nicht eingegangen. Überdies finden sich im Bescheid keine Feststellungen zur Situation der Frauen in Syrien sowie zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien.

Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführerin keine individuelle Gefahr einer Verfolgung geltend gemacht habe. So habe sie nicht angeben können, warum gerade sie entführt hätte werden sollen. Weiters rechtfertige die schlechte Situation einer Volksgruppe nicht die Asylgewährung. Vielmehr verlange das Asylgesetz eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung, die den Länderfeststellungen nicht entnommen werden könnten, erreichen würden, könnten nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie ihre Fluchtgründe wiederholte sowie auf die im UNHCR-Papier "Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 angeführten Risikoprofile verwies.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung und später in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht hat, als Kurdin Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, hat das BFA keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien im Allgemeinen sowie dem Risiko von Angehörigen dieser Volksgruppe, Übergriffen durch den IS ausgesetzt zu sein, im Besonderen getroffen, zumal Kurden nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, "Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen") eine Risikogruppe darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).

Überdies hat das BFA im Verfahren der Beschwerdeführerin, die (unangezweifeltermaßen) vorbrachte, dass sie ledig sei und dass (auch) ihre männlichen Familienangehörigen in den Irak geflohen seien, keine Feststellungen zur Situation von Frauen getroffen, obwohl das zuvor angeführte UNHCR-Papier "Frauen", zwar u.a. insbesondere "Frauen ohne Schutz durch Männer" als Risikogruppe anführt.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung und Einvernahme angegeben, Syrien illegal verlassen zu haben. Trotzdem hat es das BFA unterlassen, Feststellungen zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien zu treffen (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise vgl. etwa VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN).

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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