W173 2003733-1•BVwG W173 2003733-1
W173 2003733-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2016
Aussetzung, Einkommenssteuerbescheid, Vorfrage
W173 2003733-1/5Z
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Nußdorfer Straße 10-12/4, 1090 Wien, vom 23.7.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2008 und 2009, vom 20.6.2013 beschlossen:
I)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die Berufung von Frau XXXX vom 19.4.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. XXXX , mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.
II)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg, St.Nr.
XXXX , vom 29.01.2013 wurde eine Haftung der XXXX gesellschaft mbH für die Jahre 2008 bis 2010 ausgesprochen.
Diese Bescheide wurden seitens der XXXX gesellschaft mbH mit Berufung angefochten. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist derzeit beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig.
2. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. XXXX , wurden die Verfahren betreffend die Einkommenssteuer der Frau XXXX (in der Folge BF) für die Jahre 2008 und 2009 wiederaufgenommen und die Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt.
3. Gegen diese Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013 erhob die BF, vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, mit Schriftsatz vom 19.04.2013 Berufung. Begründend führte sie aus, dass die von ihr im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen bei der XXXX gesellschaft mbH im Zuge einer GPLA für die Jahre 2008 und 2009 in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und für die genannten Jahre offensichtlich ein Lohnzettel übermittelt worden sei. Die in den Bescheiden angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden daher ein und dieselben Einkünfte betreffen wie jene aus nichtselbstständiger Tätigkeit und seien somit doppelt erfasst.
Beiliegend wurde die Einnahmen-/Ausgabenrechnung übermittelt, aus welcher die Erlöse hervorgehen würden. Die Abweichungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit würden sich daraus ergeben, dass Erlöse erst im Folgejahr geflossen seien.
Die BF beantrage die Veranlagung dieser Einkünfte ausschließlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Zwischenzeitlich habe die XXXX gesellschaft mbH gegen die Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis Berufung eingelegt. Daher rege die BF an, die Entscheidung über die vorliegende Berufung bis zur Erledigung der Berufung der XXXX gesellschaft mbH auszusetzen. Gleichzeitig werde die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von €
4. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. XXXX , wurde die Entscheidung über die Berufung der BF vom 19.04.2013 gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Qualifizierung der Tätigkeit der BF und somit die ihrer Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb strittig sei. Hinsichtlich derselben Rechtsfrage sei bei der XXXX gesellschaft mbH, St.Nr. XXXX , ein Berufungsverfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der vorliegenden Berufung sei. Da der Aussetzung nach der Aktenlage keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen würden, sei die Aussetzung des Verfahrens zu verfügen gewesen.
5. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (in der Folge die belangte Behörde) vom 20.06.2013, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung der BF im Jahr 2008 € 1.105,36 und im Jahr 2009 € 1.259,51 betragen habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2008 vom 01.04.2010 und des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 20.05.2011 übermittelt worden seien. Diese würden für 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 11.754,29 sowie Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von €
1. 510,08 und für 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €
14. 098,74 sowie Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von € 1.015,32 ausweisen.
Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, wobei für die Monate der Pflichtversicherung auf eine kalenderjährliche Betrachtung abzustellen sei. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe.
Die nach dem ASVG versicherungspflichtige Gesamtbeitragsgrundlage ergebe sich aus der Einspeicherung der Gebietskrankenkasse in die Datei des Hauptverbandes und betrage für das Kalenderjahr 2008 €
22. 500,- und für das Kalenderjahr 2009 € 25.115,20 + € 601,64 Sonderzahlungen. Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG werde die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für 12 Kalendermonate im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten. Die Vorschreibung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG habe daher auf Basis der nach § 25 GSVG ermittelten Beitragsgrundlage zu erfolgen.
Daher errechne sich die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung wie folgt:
2008:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 11.754,29 + € 1.510,08 (Hinzurechnungsbetrag GSVG) = € 13.264,37 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 1.105,36 monatl. Beitragsgrundlage
2009:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 14.098,74 + € 1.015,32 (Hinzurechnungsbetrag GSVG) = € 15.114,06 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 1.259,51 monatl. Beitragsgrundlage
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2013, mit welchem die monatliche Beitragsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 festgestellt wurde, brachte die BF, vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, mit Schriftsatz vom 23.07.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein.
Begründend führte die BF aus, dass die von ihr im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen im Zuge einer GPLA bei ihrem Auftraggeber, XXXX gesellschaft mbH, in ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis umqualifiziert worden seien. Somit hätte in den betreffenden Jahren keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden. Es werde daher die Rückerstattung der für die Jahre 2008 und 2009 bezahlten Beiträge beantragt.
Am 20.03.2013 habe das Finanzamt für die Jahre 2008 und 2009 neue Bescheide erlassen und Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit festgesetzt. Dabei sei jedoch verabsäumt worden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu korrigieren, sodass die Einkünfte im Bescheid nun doppelt erfasst seien, so einerseits als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und andererseits als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher habe die BF zwischenzeitlich gegen diese Bescheide berufen und rege aus verwaltungsökonomischen Gründen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufung an.
7. Im Zuge der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2013 führte die belangte Behörde aus, dass sowohl das Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Bescheid der WGKK als auch jenes über das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19, welche eine Vorfrage für die endgültige Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. der Höhe der Beitragsgrundlage bilden würden, bis dato nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Daher werde angeregt, das gegenständliche Verfahren über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2008 und 2009 bis zum Ausgang beider Verfahren auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzte nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach Anfechtung der Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. XXXX , mit welchen die Einkommenssteuer der BF für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ist unter anderem Vorfrage, ob die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder aus nichtselbstständiger Tätigkeit der BF aufweisen bzw. in welcher Höhe diese Einkünfte ausgewiesen werden. Erst nach Beantwortung dieser Vorfrage wäre die Bemessungsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 zu ermitteln. Die mit diesem Begehren zusammenhängende Vorfrage nach den Einkünften der BF in den Jahren 2008 und 2009 ist für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen der BF von Bedeutung.
Diese finanzrechtliche Vorfrage ist auf Grund der Berufung der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, bei diesem Finanzamt als zu klärende Hauptfrage anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. XXXX , bis zur Entscheidung über die Berufung der XXXX gesellschaft mbH gegen die Haftungsbescheide vom 29.01.2013 gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Dieses Rechtsmittelverfahren der XXXX gesellschaft mbH ist derzeit beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig.
Zur Frage der Qualifizierung bzw. der Höhe der Einkünfte der BF in den Jahren 2008 und 2009 liegt somit keine rechtskräftige Entscheidung vor.
Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgericht stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 09.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Steuerakt beim Finanzamt Wien 9/18/9 Klosterneuburg vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig, parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende Vorfrage bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Rechtsmittel der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.
Es war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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