BVwG W112 2132194-1

W112 2132194-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2016

Regest

Abschiebung, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,<br/>Festnahmeauftrag, Maßnahmenbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2132194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2132194.1.00

Spruch

W112 2132194-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Rumänien, vertreten durch RA Andreas Reichenbach, gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 08.08.2016 bis 10.08.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2016 um 13:45 Uhr in XXXX betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen; dabei gab er an, er habe sich nach einer Pension für Touristen erkundigt. Da bei der Kontrolle mehrere Datensätze vorlagen wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion XXXX eskortiert. Die weitere Überprüfung auf der Polizeiinspektion ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot vorliegt. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich kontaktierte den Journaldienst des Bundesamtes.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte am 08.08.2016 einen Festnahmeauftrag gegen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wegen Erlassung eines Abschiebeauftrages und erteilte den Auftrag, den Beschwerdeführer bis spätestens 24:00 Uhr ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel zu überstellen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 10.08.2016 geplant, ein Abschiebeauftrag ergehe gesondert. Der Festnahme- und Einlieferungsauftrag wurde der Landespolizeidirektion Niederösterreich um 19:57 Uhr übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde um 20:15 Uhr festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, wo er um 21:32 Uhr eintraf. Bei der Überstellung kam es zu keinen Vorfällen.

Das Flugticket für den Beschwerdeführer wurde am 09.08.2016 um 08:23 Uhr gebucht und am selben Tag ein Abschiebeauftrag betreffend die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg am 10.08.2016 um 17:50 Uhr angeordnet. Der Beschwerdeführer sei reisewillig und es lägen keine Erkrankungen vor. Flugticket und Personalausweis des Beschwerdeführers seien vorhanden.

Am selben Tag gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und beantragte die Akteneinsicht beim Bundesamt.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2016 um 18:04 Uhr per Flugzeug abgeschoben.

2. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016, eingebracht am 11.08.2016 beim Bundesamt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen ihn angeordnet wurde, gemäß § 82 FPG.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde verfügt habe, dass der Beschwerdeführer per Flugzeug nach Rumänien abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer habe der zuständigen Behörde allerdings sowohl persönlich als auch über seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt gegeben, dass er gleich nach seiner Anhaltung bereit sei, das Bundesgebiet der Republik Österreich unverzüglich zu verlassen und der Behörde eine Bestätigung hierüber vorzulegen. Gemäß § 77 FPG habe das Bundesamt gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer sei Unionsbürger und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gelte nur auf dem Gebiet der Republik Österreich. Der Anweisung der Behörde, das Land zu verlassen, hätte er durch die Ausreise in ein Nachbarland Österreichs Genüge getan. Das Vorgehen der Behörde gegen den Beschwerdeführer als Unionsbürger sei daher rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer beantrage daher, den Schubhaftbescheid mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben und ihn aus der Schubhaft zu entlassen, in eventu gegen den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel zu verfügen und ihm aufzutragen, das Land binnen eines angemessenen Zeitraums zu verlassen, sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. An Kosten verzeichnete der Beschwerdeführer € 737,60.

3. Das Bundesamt legte am 11.08.2016 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es betont, das es keine Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gegeben habe. Gegen ihn bestehe ein Aufenthaltsverbot. Der Journaldienst des Bundesamtes habe nach telefonischer Verständigung durch die Polizeiinspektion XXXX die Festnahme und Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angeordnet. Das Bundesamt habe keinen Schubhaftbescheid erlassen. Die am 10.08.2016 durchgeführte Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat RUMÄNIEN sei im Stande der Festnahme innerhalb von 72 Stunden erfolgt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Im Wege der Mängelbehebung führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2016 aus, dass er mit der Beschwerde vom 10.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, die sich gegen die Festnahme gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG und die Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG richte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. XXXX, ist Staatsangehöriger RUMÄNIENS und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer verwendet unterschiedliche Identitäten: Er nennt sich auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias

XXXX.

Der Beschwerdeführer befand sich 15.04.2005-30.11.2005 in Untersuchungshaft und wurde am 30.11.2015 wegen §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129, 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde am 02.08.2007 gemäß § 4 Abs. 1 StVG wegen der Auslieferung nach Deutschland aus der Strafhaft entlassen.

Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.10.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt in der JVA XXXX am 29.10.2007, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot; dieses ist in Rechtskraft erwachsen.

Außerhalb von Justizanstalten war der Beschwerdeführer in Österreich nie melderechtlich erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde infolge des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 08.08.2016 noch am selben Tag um 20:15 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG in der Polizeiinspektion XXXX festgenommen und bis 10.08.2016 um 18:04 Uhr angehalten. Die Anhaltung wurde ab 08.08.2016 um 21:32 Uhr im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen. Die Anhaltung endete infolge seiner Abschiebung auf Grund des Abschiebeauftrages vom 09.08.2016 in den Herkunftsstaat am 10.08.2016 um 18:04 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund seines RUMÄNISCHEN Personalausweises fest. Die Angaben zu den Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und dem übereinstimmen IFA.

Die Angaben zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, die Angaben zur melderechtlichen Situation des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister.

Die Angaben zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem vorliegenden diesbezüglichen Bescheid samt Zustellvollmacht sowie dem IFA.

Die Angaben zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Zulässigkeit

1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Die Beschwerde gegen "die Schubhaft" ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren "den Schubhaftbescheid" aufzuheben und den Beschwerdeführer "aus der Schubhaft zu entlassen" und begründet dies mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, da der Beschwerdeführer bereit sei, das Bundesgebiet zu verlassen und den Behörden eine Bestätigung hierüber vorzulegen; in eventu könne mit der Anordnung "gelinderer Mittel" das Auslangen gefunden werden, zB - da es sich um einen Unionsbürger handle - mit der Anweisung, in ein Nachbarland auszureisen, zumal sich das Aufenthaltsverbot nur auf Österreich beziehe. Durch die Mängelbehebung stellt der Beschwerdeführer klar, dass er mit "Schubhaft" Festnahme und Anhaltung meine und Beschwerde gemäß § 22a Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhebe. Durch die Einbringung der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezeichnet er dieses als belangte Behörde. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Dadurch, dass sie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme als "Schubhaft" bezeichnet, obwohl kein Schubhaftbescheid vorliegt und die Anhaltung somit nicht im Rahmen der Schubhaft erfolgte, macht auf Grund des infolge Mängelbehebung klargestellten Inhalts der Beschwerde diese nicht unzulässig; es liegt eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG vor.

1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2016 um 20:15 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des um 19:57 Uhr übermittelten Festnahmeauftrages in den Amtsräumen der Polizeiinspektion XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis 10.08.2016, 18:04 Uhr, angehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.

1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2.1. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt erließ am 08.08.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, der nicht österreichischer Staatsbürger und rumänischer Staatsangehöriger ist, weil ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war und gegen die Beschwerdeführerin ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand; der Einlieferungsauftrag wurde unter einem übermittelt. Der Abschiebeauftrag wurde, da der Festnahmeauftrag außerhalb der Amtsstunden vom Journaldienst des Bundesamtes erlassen wurde, am 09.08.2016 erlassen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt.

2.2. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.

2.3. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, das Bundesgebiet zu verlassen und eine Bestätigung hierüber vorzulegen. Der Zweck der Schubhaft hätte mit gelinderen Mitteln erreicht werden können. Die Anweisung der Behörde, das Land zu verlassen, hätte genügt, da sich das Aufenthaltsverbot nur auf Österreich beziehe und der Beschwerdeführer Unionsbürger sei.

Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung folglich mit der Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung, da es keiner Abschiebung nach Rumänien bedurft hätte, sondern mit der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, das Auslangen gefunden hätte werden können.

Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG; vgl. zu § 76a Z 2 AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die im hg. Verfahren gegen die Anhaltung nicht angefochten wurde: Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.

Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung nach Rumänien vor, der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und verfügt über einen rumänischen Personalausweis. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

2.4. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers waren auch nicht unverhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer reiste entgegen eines gegen ihn bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbots nach Österreich ein und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wo er seinen Angaben zufolge nach einer Pension für Touristen suchte. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit gewesen wäre, in ein Nachbarland Österreichs auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. Gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG kann die Festnahme nach § 40 Abs. 1 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies zB der Fall ist, wenn der Fremde bereits am Flughaften mit einem gültigen Flugticket beim zeitnahen Abflug angetroffen wird (RV 1803 BlgNR 24. GP). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, dass sie davon ausging, dass die Festnahme auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers in seinem Fall nicht gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG unterbleiben konnte.

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde auch beizupflichten, wenn sie davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. Dass er freiwillig nach Rumänien ausgereist wäre, bringt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht vor.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer der Anhaltung von 45h49, sohin weniger als zwei Tagen, waren die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig.

2.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Kostenentscheidung

3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3.2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde unds der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt II. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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