W167 2131916-1•BVwG W167 2131916-1
W167 2131916-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2016
Entgelt, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W167 2131916-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags vom XXXX auf Zulassung des serbischen Staatsangehörigen als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Betrieb XXXX , zur Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am XXXX die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft). Er soll laut Arbeitgebererklärung der XXXX (im Folgenden: XXXX ) als Elektrotechniker (Elektriker) beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom XXXX , wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 gemäß der Anlage C nur 41 angerechnet werden konnten. Trotz wiederholter Aufforderung seien fehlende Unterlagen nicht nachgereicht worden und es sei auch keine Entlohnungskorrektur vorgenommen worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertrete Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er brachte vor, ausdrücklich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Sonstige Schlüsselkraft" eingebracht zu haben. Die diesbezüglichen Voraussetzungen lägen vor. Die Abweisung sei daher zu Unrecht erfolgt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wies das AMS die Beschwerden ab. Das AMS führte in seiner Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer insgesamt 46 Punkte zuerkannt werden konnten (davon 25 für Qualifikation, 6 für ausbildungsadäquate Berufsausbildung und 15 Punkte für sein Alter). Daher erreiche der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl (50 Punkte) nicht. Zudem habe die XXXX trotz Infoschreibens des AMS die Entlohnung nicht an den erforderlichen Mindestlohn angepasst.
5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Ausführungen des AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage und der XXXX die Beschwerde und die Ausführungen des AMS. Der Beschwerdeführer übermittelte ein ÖSD-Zertifkat A 1, wonach er diese Prüfung sehr gut bestanden hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit als Elektrotechniker (Elektriker) bei der XXXX beantragt. Die monatliche Bruttoentlohnung für 38,5 Wochenstunden beträgt € 2.200,--.
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX 36-jährige Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft beantragt. Er hat folgende Unterlagen vorgelegt: Zeugnisse und Diplom über die bestandene Maturaprüfung an der Technischen Schule XXXX (Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Serbien), eine Bestätigung über die Tätigkeit als Elektrotechniker (Elektriker) bei einem serbischen Unternehmen vom 01.04.2003 bis 30.09.2006 und ein ÖSD Zertifikat A1.
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen: Antrag und Änderungsantrag, Passkopie, Zeugnisse und Diplom, Italienisch-Zertifikat, Bescheid, Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen ZMR- und Firmenbuchauszug eingeholt. Auch das AMS hat bereits gleichlautende Feststellungen getroffen. Das Bruttoentgelt ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung vom 24.11.2015, welche die XXXX im Laufe des Verfahrens nicht modifiziert hat. Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit und den Beschäftigungsbedingungen erübrigen sich, da diese im Beschwerdefall nicht relevant sind (siehe unten 3.2.2.).
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Anlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG
Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)
Berufserfahrung (pro Jahr): 2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4
Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)
10
Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)
bis 30 Jahre 20
bis 40 Jahre 15
Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15
Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte liegen nicht vor
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates seine behaupteten Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C erlangen zu können (vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025).
Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Erstbeschwerdeführer folgende Punkte zuerkannt werden können: Wie bereits zutreffend vom AMS ausgeführt, können dem Beschwerdeführer für die Qualifikation 25 Punkte (Diplom über die bestandene Maturaprüfung), für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 6 Punkte (3 Jahre in Serbien) und für sein Alter 15 Punkte (er war zum Zeitpunkt der Antragstellung 36 Jahre alt) zuerkannt werden. Aufgrund des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Sprachdiploms ÖSD A1 können ihm weitere 10 Punkte zuerkannt werden. In Summe erreicht der Beschwerdeführer daher 56 Punkte und erreicht somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50.
Wie allerdings bereits das AMS ausgeführt hat, entspricht die festgestellte monatliche Bruttoentlohnung von € 2.200,-- nicht dem in § 12b AuslBG vorgesehenen Bruttoverdienst für über 30-Jährige von € 2.916,-- im Jahr 2016.
Da mangels ausreichenden Bruttoverdienstes die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG nicht vorliegen, hat das AMS hat den Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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