W139 2132477-2•BVwG W139 2132477-2
W139 2132477-2Bundesverwaltungsgericht31.08.2016
Antragszurückziehung, Außerkrafttreten, Bauauftrag,<br/>Beschwerdezurückziehung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>Pauschalgebührenersatz, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W139 2132477-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX, betreffend das Vergabeverfahren "Universität für angewandte Kunst Wien, Generalsanierung ‚Schwanzertrakt' - Portal- und Fensterkonstruktionen" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, beschlossen:
A)
Das Verfahren zu obiger Zahl wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 16.08.2016, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 05.08.2016. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Am 18.08.2016 erteilte die Auftraggeberin die erbetenen allgemeinen Auskünfte.
Am 18.08.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2132477-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2016 zog die Antragstellerin sämtliche Anträge und ausdrücklich die Anträge auf Nichtigerklärung sowie auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin zurück.
Die Auftraggeberin und die Antragstellerin wurden vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Auftraggeberin ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Sie schrieb die verfahrensgegenständliche Leistung "Universität für angewandte Kunst Wien, Generalsanierung ‚Schwanzertrakt' - Portal- und Fensterkonstruktionen" im Juni 2016 als Bauauftrag in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip (Gesamtpreis [90%], Qualifikation des Schlüsselpersonals [7%] sowie Gewährleistungsverlängerung [3%]) aus.
Mit Telefax vom 05.08.2016 wurde ua der Antragstellerin bekannt gegeben, den Zuschlag an die Kovoreal Holic s.r.o. erteilen zu wollen. Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.
Am 18.08.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2132477-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2016 zog die Antragstellerin sämtliche Anträge und ausdrücklich die Anträge auf Nichtigerklärung sowie auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin zurück.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Schriftsätzen (verfahrenseinleitender Antrag, Auskünfte der Auftraggeberin, Antragsrückziehung), welche weder bestritten noch angezweifelt wurden. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie des Antrages auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
Die Antragstellerin zog im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren sämtliche Anträge zurück. Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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