W136 2130036-1•BVwG W136 2130036-1
W136 2130036-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2016
Gegenstandslosigkeit, Suspendierung, Verfahrenseinstellung,<br/>vorläufige Suspendierung
W136 2130036-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Berhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag Georg WAGENEDER, Marktplatz 10, 4490 St. Florian, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09.06.2016, GZ P6/64686/2016, betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2016 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.06.2016, Zl. 20-DK/4/16 wurde beschlossen, den BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG nicht vom Dienst zu suspendieren. Die Parteien dieses Verfahrens gaben dazu einen Rechtsmittelverzicht ab.
4. Gegen den unter I.2. genannten Bescheid erhob der BF am 06.07.2016 Beschwerde.
5. Der Vorsitzende der unter Punkt I.3. genannten Disziplinarkommission teilte am 31.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass das gegen den BF im Zusammenhang mit dem der vorläufigen Suspendierung zugrundeliegenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sachgleich geführte Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde und auch keine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Eine Kürzung der Bezüge des BF iZm der vorläufigen Suspendierung habe nicht stattgefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen
Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.
Zu A )
2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:
"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
[.....]"
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgestellt:
"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."
2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.
Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 22.06.2016 über die Suspendierung entschieden. Diese Entscheidung wurde aufgrund Rechtsmittelverzichts am 23.06.2016 rechtskräftig. Die vorläufige Suspendierung hat damit geendet. Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch die "Nichtverfügung" der Suspendierung determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt.
Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.
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