I408 2131811-1•BVwG I408 2131811-1
I408 2131811-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2016
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
I408 2131811-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGENAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 14.07.2016, Zl. 75570710-160252581/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, Zl. A10 403.169-1/2008/4E rechtskräftig negativ entschieden.
2. Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich rück überstellt und er stellte noch am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016, Zl. I406 1403169-2 mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zu lauten hat" rechtskräftig zurückgewiesen.
3. Am 17.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe an: "Ich bin homosexuelle und hatte ein Verhältnis mit einem anderen Mann. Ich wurde von meiner Frau mit diesem Mann während eines intimen Momentes ertappt. In Nigeria ist Homosexualität verboten. Ich habe diese Information bei meinen frühehren Verfahren verschwiegen, weil dies in Nigeria unter Todesstrafe steht. Aus diesem Grund hat mich auch meine Frau verlassen."
4. Am 14.06.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bei der er die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben bestätigte. Befragt nach seinen Fluchtmotiven gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei. Seine Frau habe ihn 2006 mit seinem Freund erwischt und es dann den Leuten erzählt. Bei ihnen sei Homosexualität verboten. Er habe aus Angst nicht früher davon erzählt zumal er auch nicht gewusst habe, wie hier mit Homosexualität umgegangen werde.
5. Mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl.75570710-160252581/BMI-BFA_STM_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" ab (Spruchpunkt I.) und gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den "§§ 57 und 55 AsylG" , erließ gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG" gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" und stellte gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Die belangte Behörde begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens.
6. Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde die Glaubwürdigkeit lediglich mit unzureichenden Argumenten begründet habe. Zugleich verwies er auf die besorgniserregenden und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in Nigeria sowie das Fehlen eines Zuganges zum Versorgungsnetzwerk in Nigeria.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
A) 1. Feststellungen:
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.10.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, geflüchtet zu sein, weil sein Vater gestorben und die Sekte, bei der sein Vater Mitglied gewesen sei, habe ihn aus traditionellen Gründen zwingen wollen, eine schwangere Frau zu ermorden. Dieser Fluchtgrund wurde als nicht glaubhaft angesehen und der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen.
Am 07.01.2014 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aus 2008. Nachdem er 2011 nach Nigeria zurückgegangen sei und ihm ein Freund seines Vaters erzählt habe, dass die Gesellschaft, bei dem sein Vater Mitglied gewesen wäre, nach wie vor nach ihm suche, habe er Nigeria noch im gleichen Jahr wieder verlassen. Auf die Frage, weshalb ihn die Gesellschaft nach so langer Zeit nach wie vor suche, gab der Beschwerdeführer an, dass er der einzige Sohn seines Vaters sei und von ihm verlangt werde, dass er dessen Platz einnehme.
Die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016, I406 1403169-2/13E, wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2016 persönlich zugestellt.
Am 17. Feber 2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass er homosexuell sei und ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt hätte. Er sei von seiner Frau während eines intimen Momentes ertappt worden und seine Frau habe ihn aus diesem Grund auch verlassen. Er habe diese Information bei seinen früheren Verfahren verschwiegen, weil dies in Nigeria unter Todesstrafe stehe.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wurde Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Lauf des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
Er weist in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte auf und ist im Begriff die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes ansonsten ist er jedoch gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten. In Österreich bezieht der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung und verkauft die Straßenzeitschrift "Megaphon". Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das Bundesamt traf auf den Seiten 9 bis 28 des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2016 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche vom erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden. Weder aus der vorliegenden Sicherheitslage noch aus der Wirtschaftslage kann entnommen werden, dass ein erwerbsfähiger Mann in seiner früheren Beschäftigung als Straßenhändler nicht ein Auskommen finden könnte.
A) 2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.
Die belangte Behörde hat sich sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2016 (AS 197 - AS 203), als auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem nunmehrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und auf den Seiten 29 bis 31 nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, warum den nunmehrigen Vorbringen kein Glauben geschenkt wird.
In der Beschwerde wird zwar beanstandet, dass seine Unglaubwürdigkeit mit unzureichenden Argumenten begründet worden sei, substantiiert wird aber der Begründung der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, sich zur Ehe gezwungen sah, weil Heirat und Kinderzeugung zu den allgemeinen Verpflichtungen im Familienverband, ändert dies nichts an seiner Unglaubwürdigkeit. Vor allem steht die freiwillige Rückkehr nach Nigeria 2011 im diametralen Widerspruch zu seinen, ihm schon lange bekannten Homosexualität.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 9 bis 28 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht entgegen.
A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria als Straßenhändler tätig war und damit auch eine Familie ernähren konnte, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.08.2014 (AS 41).
A) 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass es weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei, dass jemand der bereits zwei negative Entscheidungen erhalten hat und kurz vor der Abschiebung steht, den wahren Fluchtgrund in beiden Beschwerden beharrlich verschweigt. Erst beim dritten Antrag kommt der Beschwerdeführer auf die Idee seinen wahren Fluchtgrund preis zu geben. Darauf angesprochen gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht getraut habe darüber zu reden, weil er die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich nicht kannte. Dies erscheint überaus unglaubhaft, vor allem im Hinblick darauf, dass das zweite Verfahren erst Ende Jänner 2016 abgeschlossen wurde und nicht erklärlich ist, warum er die gesetzlichen Bestimmungen noch nicht immer nicht gekannt haben sollte, zumal er in dieser Zeit schon wieder eine homosexuelle Beziehung gehabt haben will. Zu diesem angeblichen Partner kann er außer einem Namen, keine genaueren Angaben machen. Auch kann der belangten Behörde nur zugestimmt werden, wenn sie angesichts der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria des Beschwerdeführers, eine Verfolgungsabsicht negiert.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf den eingangs geschilderten Verfahrensgang zu attestieren, dass er mit seinem prozessualen Verhalten offensichtlich alles daran setzt, seine Außerlandesschaffung weiter zu vereiteln. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner beiden Töchter sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - auch in seinem dritten Asylverfahren - nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
A) 2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
A) 3. Rechtliche Beurteilung:
A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 13, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) ...".
A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
1.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein. Diesem Vorbringen war jedoch, wie in der Beweiswürdigung dargetan wurde, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380 festgestellt, dass wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr erachtet, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. Dies ist auch im gegenständlichen Verfahren der Fall. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war - wie unter Punkt A) 2.2. ausgeführt - nicht glaubhaft.
Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
A) 3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt
A) 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung.
2.1. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), zumal er bis auf den Diabetes gesund und daher erwerbsfähig ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch eine sonstige auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis im Sine von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird.
3. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
A) 3.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55
und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der nach seiner illegalen Einreise 2008 gestellte Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, Zl. A10 403.169-1/2008/4E rechtskräftig negativ entschieden. Nach seiner Rückkehr nach Nigeria hält er sich erst wieder seit kurzem (07.01.2014) und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Folgeantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, zumal sich seine Familie weiterhin in Nigeria aufhält. Er weist bescheidene Deutschkenntnisse auf und lebt von der Grundversorgung.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt.
3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
A) 3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
1.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.3.].
1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.
2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
A) 3.3.5. Zur Festlegung der 14-tägigen Frist für eine freiwillige
Ausreise (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides)
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde, der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden ist (Ausführungen zu A) 2.2) und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.3.1. und A) 3.3.2.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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