W235 2129962-1•BVwG W235 2129962-1
W235 2129962-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W235 2129962-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2016, Zl. IFA 1096103909, Verf. Zl. 151835324, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 03.07.2014 einen Asylantrag gestellt hat. Der Eurodac-Abfrage ist ebenso zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien das Geburtsdatum "XXXX.1990" genannt hat (vgl. AS 13).
1.2. Am 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, am XXXX.1999 in Nigeria geboren zu sein. Ferner leide er an keinen Krankheiten und verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er Nigeria vor fünf Jahren (sohin Ende 2010) verlassen habe und über Libyen mit dem Schiff nach Italien gefahren sei. Dort habe er ein Jahr und sieben Monate lang in Rom gelebt und einen Asylantrag gestellt. Am 21.11.2015 sei er direkt mit dem Zug von Rom nach Wien gefahren. Er wolle nicht nach Italien zurück, weil dort keinen Platz zum Schlafen gehabt habe und sich einen Anwalt hätte besorgen müssen, damit er Dokumente bekomme. Er habe aber kein Geld gehabt.
1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung", dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. seiner Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 25).
1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 26.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 29).
1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 28.12.2015 stimmte die italienische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers namens XXXX, geb. am XXXX.1990, gemäß § 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.6. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXX.1999 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 47).
In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" und setzte diesbezüglich einen Untersuchungstermin für den 16.02.2016 fest, zu welchem der Beschwerdeführer am 21.12.2015 nachweislich geladen wurde. Diesen Untersuchungstermin hat der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht wahrgenommen.
1.7. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.06.2016 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.06.2016 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befindet.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dies aus dem persönlichen Erscheinungsbild und des Ergebnisses des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Angabe der italienischen Behörden, dass der Beschwerdeführer in Italien das Geburtsdatum XXXX.1990 angeführt habe, ergeben habe. Somit werde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt und für das weitere Verfahren das Geburtsdatum XXXX.1990 festgelegt.
Mit Schreiben vom 10.06.2016 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist gemäß § 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängert.
1.8. In Untersuchungshaft befindlich wurde der Beschwerdeführer am 14.06.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen.
Zu seinem Alter gab er an, er sei 17 Jahre alt und 1999 geboren. Auf Vorhalt, er sei in Italien mit dem Geburtsdatum XXXX.1990 in Erscheinung getreten, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei ein Missverständnis gewesen. Er sei tatsächlich 17 Jahre alt. Die Italiener hätten sein Alter nicht mehr ändern wollen, obwohl er sie darum gebeten habe. In Italien sei er ca. eineinhalb Jahre aufhältig gewesen und habe dort im Rahmen seines Asylverfahrens eine Einvernahme gehabt, bei der er auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Er hätte ein Dokument bekommen sollen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei. Während seines Aufenthalts in Italien habe er keine Probleme mit der Polizei oder mit sonstigen Personen gehabt. Verwandte oder Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft.
Zur Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme seiner Person gab der Beschwerdeführer an, wenn man von ihm verlange, dass er nach Italien zurück müsse, werde er das tun. Wenn man wolle, dass er hier bleibe, werde er hier bleiben. Seiner Außerlandesbringung nach Italien stehe nichts entgegen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum italienischen Asylverfahren ausgehändigt und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
In der Folge wurde der während der gesamten Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin die Möglichkeit eingeräumt, Fragen oder Anträge zu stellen, welche diese nicht wahrgenommen bzw. auf welche diese verzichtet hat.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria und volljährig sei. Er befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Italien. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Italien entgegenstünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und am 03.07.2014 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Erklärung vom 28.12.2015 habe Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Italien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 25 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, gesund zu sein. Zur Feststellung seiner Volljährigkeit werde darauf verwiesen, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum XXXX.1990 registriert worden sei und auch das Röntgenergebnis zur Bestimmung des Knochenalters mit dem Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" weise auf eine Volljährigkeit hin. Der Ladung zur weiteren Untersuchung habe er unentschuldigt keine Folge geleistet. Sein äußeres Erscheinungsbild sei ebenfalls mit dem angegebenen Geburtsdatum nicht vereinbar und habe er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht, aus welchen sich seine Minderjährigkeit ergeben würde. Aufgrund seiner Angaben und der Zuständigkeitserklärung Italiens stehe die erkennungsdienstliche Behandlung am 10.06.2014 und die Asylantragstellung in Italien am 03.07.2014 fest. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er habe keine Gründe vorgebracht, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Er habe angegeben, dass er nach Italien zurückkehre, wenn man dies von ihm verlange und habe auf Nachfrage vorgebracht, dass er keine Probleme in Italien gehabt habe. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen der Beschwerdeführer - sofern ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätte. Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zum italienischen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer nicht genützt. Es sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben hätten. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten, auf ihn persönlich bezogene Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Italien mit Schreiben vom 28.12.2015 ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen, sodass eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Betreffend die festgestellte Volljährigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst den italienischen Behörden wissentlich gesagt habe, dass er ein Erwachsener sei. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst betreffend die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass ein Abgehen vom angegebenen Alter eines Asylwerbers nur aufgrund einer überprüfbaren Alterseinschätzung erfolgen dürfe. Diese Alterseinschätzung erfordere im Regelfall ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen und müsse die Aussage des Beschwerdeführers widerlegen. Blieben nach der Alterseinschätzung Zweifel am tatsächlichen Alter eines Asylwerbers, sei nach dem "Mindestalterkonzept" von den Angaben des Asylwerbers auszugehen. Betreffend die Einschätzung des Bundesamtes, dass das Ergebnis des Handwurzelröntgens "Schmeling 4, GP 31" auf Volljährigkeit hinweise, wurde ausgeführt, dass eine derart ausgereifte Erscheinungsform ab einem Mindestalter von 16,1 Jahren bei Männern möglich sei. Es sei auch unzulässig, dass die belangte Behörde alleine aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente habe vorlegen können, auf seine Volljährigkeit schließe. Das Bundesamt sei sohin nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer alleine aufgrund des Handwurzelröntgens für volljährig zu erklären. Daher werde die Durchführung einer multifaktoriellen Altersuntersuchung beantragt. Ferner sei der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, da sie die individuellen Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, wurde weiters ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers eine besondere Vulnerabilität indiziere und hätte die Behörde daher von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien einholen müssen. Die Zustimmungserklärung Italiens alleine reiche nicht aus. Da dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und verletze die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien Art. 3 EMRK. Ferner seien auch die Länderfeststellungen unvollständig, da sie kein ausgewogenes Bild der Versorgungssituation von Asylwerbern in Italien vermitteln würden. In der Folge wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, aktuelle Berichte in das Verfahren einzubeziehen und zitierte in der Folge wörtlich aus einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen vom April 2014, verwies auf eine Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24.06.2014 und auf "amtsbekannte Zeitungsberichte". Ferner zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und aus einem Bericht von USDOS vom 25.06.2015. In weiterer Folge verwies die Beschwerde auf Beschlüsse des VG Hannover vom 22.12.2014 und des VG Gießen vom 13.01.2015 sowie auf ein aktuelles Urteil des VG Düsseldorf vom 27.04.2015, wobei angeführt wurde, dass die Ableitungen aus diesem Urteil auf den gegenständlichen Fall anwendbar seien, da auch der Beschwerdeführer mehrere Wochen lang obdachlos gewesen sei und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten habe. Es werde auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts vom 27.04.2015 und vom 28.04.2015 verwiesen, in denen Überstellungen nach Italien aufgrund der Dublin III-VO als unzulässig erklärt und daher ausgesetzt worden waren. Weiters würden die Länderinformationen nicht auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht nehmen. Es werde zwar festgehalten, wie hoch die Aufnahmekapazitäten in den Lagern seien, diese würden jedoch nicht der tatsächlichen Anzahl der Asylwerber gegenübergestellt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe auf gegenständlichen Fall nicht zu, da die Beschwerde dargelegt habe, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Wenn der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben werde, sei davon auszugehen, dass er auf der Straße leben würde und keine Möglichkeit hätte, sich entsprechend zu ernähren bzw. andere Versorgungsleistungen zu erhalten, was eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 2a, 3. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.
5. Einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 27.07.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 03.06.2016 bis zum 06.07.2016 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft gewesen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria Ende 2010 verlassen und reiste aus Libyen über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wurde am 10.06.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 03.07.2014 dort einen Asylantrag, der in weiterer Folge abgelehnt worden war. Bis 21.11.2015 war der Beschwerdeführer in Italien aufhältig und begab sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 22.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde am 28.12.2015 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Mit Schreiben vom 10.06.2016 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 2a, 3. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt. Von 03.06.2016 bis zum 06.07.2016 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 bis 25 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria sowie seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu seinem Aufenthalt in Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am 10.06.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 03.07.2014 einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die italienische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2015 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien abgelehnt worden war, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Italiens, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Italien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungfrist auf zwölf Monate ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Erkrankungen zu leiden und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 5 bzw. AS 99, AS 100).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, jene zur Untersuchungshaft aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.07.2016.
Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich aus mehreren, voneinander unabhängigen Hinweisen, die zusammengefasst betrachtet nur den Schluss zulassen, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebene Geburtsdatum "XXXX.1999" bzw. seine behauptete Minderjährigkeit nicht den Tatsachen entsprechen können. Zunächst ist auf das Ergebnis der Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand zu verweisen, welche zum Ergebnis kommt, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31" vorliegt, was einen deutlichen Hinweis auf eine abgeschlossene Skelettreifung, welche mit dem 18. Lebensjahr vorliegt, und sohin auf seine Volljährigkeit darstellt. Auch wenn die Kritik in der Beschwerde an der Bestimmung der Volljährigkeit alleine aufgrund des Handwurzelröntgens nicht ganz unberechtigt ist, ist dem doch entgegenzuhalten, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht alleine auf dieses Untersuchungsergebnis bei seiner Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gestützt hat. Das Bundesamt hat zudem die Angaben der italienischen Behörden, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Geburtsdatum "XXXX.1990" in Erscheinung getreten, was im Übrigen auch durch die Eurodac-Abfrage bestätigt worden war, in seine beweiswürdigenden Überlegungen, die in der Folge zur Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers geführt haben, miteinbezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass den Angaben der italienischen Behörden zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers eine höhere Aussagekraft zukommt als dem bloß vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum, welches darüber hinaus nicht durch die Vorlage von Dokumenten belegt werden konnte. Hinzu kommt, dass die in der Einvernahme vom 14.06.2016 anwesende Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren (die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört wie der die Beschwerde verfasst habende und als ausgewiesener Vertreter einschreitende Rechtsberater) der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt nicht entgegengetreten ist, sondern sich der Niederschrift der Einvernahme entnehmen lässt, dass die anwesende Rechtsberaterin auf die Stellung von Fragen und Antworten verzichtete (vgl. AS 101). Ferner gehen die Ausführungen in der Beschwerde, das Bundesamt hätte ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung einholen müssen, ins Leere, da das Bundesamt die Einholung eines solchen Gutachtens bereits beauftragt und einen Untersuchungstermin für den 16.02.2016 festgesetzt hatte, welcher dem Beschwerdeführer mit Ladung vom 21.12.2015 nachweislich bekannt gegeben worden war. Diesem Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben und lässt auch die Beschwerde eine Erklärung für dieses Nichterscheinen vermissen. In einer Zusammenschau dieser Fakten (Ergebnis des Handwurzelröntgens, Angabe der italienischen Behörden, Nichterscheinen zum festgesetzten Untersuchungstermin) kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die in der Einvernahme vom 14.06.2016 eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer trotz Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren ungenützt verstreichen lassen. Der in der Beschwerde geäußerten Kritik an den Länderfeststellungen des Bundesamtes ist zum einen entgegenzusetzen, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen, die in der Beschwerde angeführten und im Übrigen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Kontext gesetzten Länderberichte hingegen aus den Jahren 2014 und 2015 und sohin weitaus weniger aktuell sind wie jene des Bundesamtes, sodass das Beschwerdevorbringen, die Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, aktuelle Berichte heranzuziehen, nicht nachvollziehbar ist. Zum andern lassen sich sehr wohl die Zahlen der Asylwerber (zumindest für den Zeitraum 01.01.2015 bis 13.05.2016) den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen (vgl. Seiten 8 und 10 des angefochtenen Bescheides), ebenso wie die Anzahl der Mitte Feber 2016 zur Verfügung gestanden habenden Unterbringungsplätze (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides), sodass auch dieser Teil des Beschwerdevorbringens betreffend die Länderfeststellungen des Bundesamtes ins Leere geht.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1) [...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) [...]
(4) [...]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und der daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist in gegenständlichem Fall nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) in Untersuchungshaft war und sich sohin die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 10.06.2016 bekanntgegeben worden war. Die nunmehrige Überstellungsfrist endet sohin am 28.12.2016 (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal inhaftiert ist, und zwar auch dann, wenn die Haft früher endet).
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Italien bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Italiens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Italiens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im italienischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Zur festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers:
3.2.4.1. Gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zugunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
3.2.4.2. Eine solcher Untersuchung hat das Bundesamt angeordnet; dieser ist der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt nicht nachgekommen. Zu der in der Folge festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesamt (der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt) ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - im gegenständlichen Fall die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit hat erfolgen können, da der Beschwerdeführer aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens zum diesbezüglich festgesetzten Untersuchungstermin seine in § 13 BFA-VG normierten Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Asylwerber an der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme mitwirken muss. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463). Da das Erscheinen zu einem ca. zwei Monate zuvor bekannt gegebenen Untersuchungstermin einem Asylwerber mit Sicherheit zumutbar ist, ist die diesbezügliche beweiswürdigende Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, ausgesprochen, dass weder aus § 13 Abs. 3 BFA-VG noch aus der Vorgängerbestimmung § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG hervorgeht, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Handwurzelröntgen, Angabe der italienischen Behörden, Verletzung der Mitwirkungspflicht durch unentschuldigtes Nichterscheinen zum Untersuchungstermin zur Feststellung der Voll- bzw. Minderjährigkeit) hinreichend gesichert von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, war gemäß der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesamt auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer multifaktoriellen Altersuntersuchung ist sohin nicht näherzutreten.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.5.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar vorbrachte, dass er in Italien keinen Platz zum Schlafen gehabt habe und sich für den Erhalt von Dokumenten einen Anwalt hätte besorgen müssen, allerdings revidierte er dieses Vorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend, dass er während seines Aufenthalts in Italien keine Probleme mit der Polizei oder mit sonstigen Personen gehabt habe. Vielmehr werde er nach Italien zurückkehren, wenn man das von ihm verlange. Seiner Außerlandesbringung nach Italien stehe nichts entgegen (vgl. AS 100, AS 101). Der Beschwerdeführer hat sohin in seiner eigenen Aussage einer Überstellung nach Italien zugestimmt. Hingegen widersprechen die Ausführungen in der (im Wege eines ausgewiesenen Vertreter eingebrachten) Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers eklatant. In der Beschwerde wurde - ohne auf den Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers einzugehen - vorgebracht, dass dem Beschwerde in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen einen Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot darstellt, ist darauf zu verweisen, dass bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.06.2016 eine Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren anwesend war, die der gleichen Rechtsberaterorganisation wie der nunmehr ausgewiesene Vertreter angehört, und die in keiner Weise derartige Behauptungen aufgestellt und/oder den Beschwerdeführer durch entsprechende Fragestellung zu derartigen Aussagen geführt hat. Vielmehr hat die anwesende Rechtsberaterin sowohl auf die Stellung von Fragen als auch von Anträgen verzichtet, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nur als stark übertrieben gewertet werden kann. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt im Fall des Beschwerdeführers sehr wohl eine Einzelfallprüfung durchgeführt hat, da sie im angefochtenen Bescheid das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 14.06.2016 seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Wie die Beschwerde zu dem Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, lässt sich weder den Beschwerdeausführungen entnehmen noch ist dies aus dem angefochtenen Bescheid ableitbar.
Wenn in der Beschwerde unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz moniert wird, dass das Bundesamt im Fall des Beschwerdeführers keine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien eingeholt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann handelt (und nicht wie im Fall Tarakhel um eine Familie mit sechs Kindern) und diesbezüglich der EGMR in jüngerer Rechtsprechung - nämlich in seinem Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande, die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit der der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien. In diesem Zusammenhang ist zu den in der Beschwerde angeführten Beschlüssen bzw. Urteilen aus Deutschland und Belgien anzuführen, dass diese keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren bzw. zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Aussagen weder von einer mehrere Wochen lang andauernden Obdachlosigkeit noch von einer Verweigerung der medizinischen Versorgung gesprochen hat, wurde bereits oben festgehalten.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber in Italien eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Nigeria getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist Italien auch weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Im gegenständlichen Verfahren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2016 zu seinem Verfahren in Italien angegeben hat, dass er dort eine Einvernahme gehabt habe und zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, sodass nach den vorliegenden Informationen von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens in Italien ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass es Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, unbenommen bleibt, bei einer Rückkehr nach Italien einen Folgeantrag einzubringen, der jedoch - ähnlich der Situation in Österreich - neue Elemente enthalten muss, um als zulässig angesehen zu werden.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Italien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.
Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden.
Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria kommen könnte, vermag keine systemischen Mängel des italienischen Asylwesens bzw. einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK zu begründen, zumal Italien den getroffenen Länderfeststellungen zufolge Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder bietet, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, wurden seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds Projekte nahe jener Flughäfen finanziert, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten ankommen (vgl. Seite 20 des angefochtenen Bescheides). Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, und vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0151, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln.
3.2.5.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen (vgl. Seite 22 des angefochtenen Bescheides).
3.2.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.6. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.6.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.6.2. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Verfahren vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Italien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Zu Lasten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls seine strafrechtliche Verurteilung zu werten, die umso schwerer wiegt, da der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging. Sonstige schützenwerte Umstände in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers sind von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. acht Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Nichtbegehung von Straftaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.7. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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