BVwG W227 2109147-2

W227 2109147-2Bundesverwaltungsgericht30.08.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2109147-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2109147.2.00

Spruch

W227 2109147-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Juni 2015, Zl. 14-1026221306-14814857-BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 23. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX in Damaskus und habe Syrien am 15. Mai 2014 legal Richtung Libanon wegen des Krieges verlassen. Weiters hätte der Beschwerdeführer mit 18 Jahren zum Militär gehen müssen; das habe er nicht gewollt. Einen Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer noch nicht erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 2. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Sein Vater habe ihn aus Syrien weggeschickt, weil für alle jungen Männer die Gefahr bestehe, vom syrischen Militär eingezogen zu werden. Das syrische Militär rekrutiere willkürlich und sei noch nicht an den Beschwerdeführer herangetreten. Ob der Beschwerdeführer wegen seiner Fehlbildungen der linken Hand und des rechten Fußes wehruntauglich sei, wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, einberufen zu werden.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und Personalausweis vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Juni 2016 (Spruchteil III.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA neben Feststellungen zur Lage in Syrien (u.a. zur Menschenrechtslage, zum Wehrdienst und zur Rückkehrsituation) Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der Einberufung zum Militärdienst der syrischen Armee verlassen. Das syrische Militär sei jedoch noch nicht an den Beschwerdeführer herangetreten. Wahrscheinlich sei er aufgrund seiner Fehlbildungen untauglich. Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Hingegen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wiederholt und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 hat er in XXXXin Damaskus gelebt. Der Beschwerdeführer hat eine Fehlbildung der linken Hand und des rechten Fußes.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten, was der Beschwerdeführer ablehnt. Zusätzlich müsste er mit staatlichen Repressalien, insbesondere mit Verhören unter Anwendung von Folter rechnen.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Allgemeine Lage

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher. Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS). Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der Demokratische Unionspartei (PYD) und seines bewaffneten Arms der Volksschutzeinheiten (YPG) konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 1f.)

1.2.2. Wehrdienst

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden.

Das syrische Militärdienstgesetz sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings gibt es auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten.

Der Militärdienst in der syrischen Armee ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten.

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

2011 wurden das letzte Mal Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden sie nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt und früher oder später an die Front geschickt.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden.

Personen, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die syrische Regierung rekrutiert für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden.

Erscheinen Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Diese Listen sind nicht immer ganz aktuell.

Zweifelhaft ist, ob das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anzuwenden.

Das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Die Einberufung zum Reservedienst kann ohne deklarierte Generalmobilisierung und ohne jede Vorwarnung erfolgen.

Es wurden nun mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund. Es kein Muster, wer zum Reservedienst einberufen wird. Jedoch sind die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf, die Position des Betroffenen wichtiger als das Alter

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Verlassen von Syrien

Da die syrischen Behörden die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese das Land nicht legal verlassen. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen 3 und 5 Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit 5 bis 10 Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von Geheimdiensten (das sind meist der Luftwaffen- oder Militärnachrichtendienst) festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun (Damaskus) gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Re-pressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen sind Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstrup-pen den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird.

Druck, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen zu begehen

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen".

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie zu desertieren versuchten oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 12ff)

1.2.3. Behandlung von Rückkehrern

Am 13. Jänner 2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Non-Refoulement-Verpflichtungen. Am 8. Juli 2013 verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für Syrer eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich Palästinenser, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 5f.)

1.2.4. Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten und seinen (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben sowie der am 30. August 2016 eingeholten Strafregisterauskunft.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Wehrdienst antreten müsste und die Ausnahmeregeln nicht mehr gelten, ist allgemein bekannt und folgt auch aus den Länderfeststellungen. Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst nicht antreten will, ergibt sich aus seinem gleichbleibenden und auch vom BFA nicht als unglaubwürdig gewertetem Vorbringen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).

3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung, weil er sich dem syrischen Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat. Somit würde er als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen werden (vgl. dazu insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).

Damit fällt er auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.4. Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung.

3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.1.6. Da im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wurde, war die Bestellung eines Verfahrenshelfers in Hinblick auf § 47 Abs. 3 GRC nicht erforderlich.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.