W224 2132863-1•BVwG W224 2132863-1
W224 2132863-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, negative Beurteilung,<br/>öffentliche Schule, Pflichtgegenstand, Schulpflicht
W224 2132863-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 07.07.2016, Zl. 415-20/332-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2015/2016 zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Im Juni 2016 trat der mj. Sohn der Beschwerdeführer zur Externistenprüfung (§ 42 Abs. 2 und 14 SchUG) an der XXXX, an. Der mj. Sohn der Beschwerdeführer bestand die Externistenprüfung über die Beherrschung des Lehrstoffes der 6. Schulstufe nicht, weil er im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
2. Mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 415-20/332-2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), ordnete der Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/2017 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule zu erfüllen habe. Der häusliche Unterricht für den mj. Sohn der Beschwerdeführer wurde für das Schuljahr 2016/2017 untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, für den der mj. Sohn der Beschwerdeführer sei kein Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht worden. Der mj. Sohn der Beschwerdeführer habe die Externistenprüfung über das Schuljahr 2015/2016 nicht bestanden. Es liege sohin ein gesetzlicher Versagungsgrund für die Fortsetzung des häuslichen Unterrichts vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten dabei vor, der angefochtene Bescheid würde eine Verletzung im "subjektiven Recht auf Gleichbehandlung gegenüber Schulen mit Öffentlichkeitsrecht" bewirken. Denn diese hätten vier Schularbeiten und die Möglichkeit einer Jahresprüfung. Stehe dann im Zeugnis immer noch ein "Nicht genügend", könne der Schüler vor Schulbeginn eine "Nachprüfung" machen oder eventuell mit der "Aufstiegsklausel" in der nächsten Schulstufe beginnen. Des Weiteren wandte sich die Beschwerde dagegen, dass für den mj. Schüler nicht die Möglichkeit bestehe, eine "Nachprüfung" (gemeint wohl: Wiederholungsprüfung) am 05.09.2016, also noch im Schuljahr 2015/2016, abzulegen, um bei positivem Bestehen dieser Wiederholungsprüfung im Schuljahr 2016/2017 wieder am häuslichen Unterricht teilnehmen zu können. Die belangte Behörde sei der Ansicht, eine Externistenprüfung könne erst im Juni des jeweiligen Schuljahres gemacht werden, was aber dazu führe, dass eine eventuelle Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr zeitgerecht vor Ende des laufenden Schuljahres abgelegt werden könne, weil diese acht Wochen nach dem Nichtbestehen gemacht werden müsse/könne.
4. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.08.2016, eingelangt am 19.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der mj. Sohn der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2015/2016 zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Im Juni 2016 trat der mj. Sohn der Beschwerdeführer zur Externistenprüfung (§ 42 Abs. 2 und 14 SchUG) an der XXXX, an. Der mj. Sohn der Beschwerdeführer bestand die Externistenprüfung über die Beherrschung des Lehrstoffes der 6. Schulstufe nicht, weil er im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[...]
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gemäß § 4 Schulpflichtgesetz 1985 sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist. Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
1.4. Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
1.5. Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187, 25.04.2001, 2000/10/0187, 27.03.2014, 2012/10/0154).
1.6. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer vor Schulschluss des Schuljahres 2015/2016 keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch ein Externistenprüfungszeugnis bzw. eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vorlegte.
1.7. Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 Schulpflichtgesetz 1985) zu erfüllen hat (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Vom "Nachweis des zureichenden Erfolges" im Sinne der zitierten Vorschrift kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Prüfung nach Ausweis dieses Zeugnisses (im Hinblick auf die Beurteilung in einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend") nicht bestanden wurde. Ebensowenig zeigt die behauptete Möglichkeit der Wiederholung einer Externistenprüfung (vgl. § 42 Abs. 14 iVm Abs. 12 letzter Satz SchUG; siehe allerdings "vor Schulschluss abzulegende Prüfung" in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Thema des im Verfahren nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu führenden Ermittlungsverfahrens ist der "Nachweis des zureichenden Erfolges" und nicht etwa ein (von der Schulbehörde zu führender) "Nachweis des unzureichenden Erfolges". Der nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 bezogen auf das Schuljahr 2015/2016 zu treffenden Entscheidung hatte die belangte Behörde die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist nicht zweifelhaft, dass der "Nachweis eines zureichenden Erfolges" im Sinne des § 11 Abs. 4 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 nicht erbracht worden war. Die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung vermag nichts daran zu ändern, dass der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts - in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag. Eine rechtliche Grundlage für eine Vorgangsweise der zur Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 berufenen Behörde, den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule ungeachtet des Umstandes, dass das Ergebnis der Externistenprüfung als "Nicht bestanden" beurkundet wurde, im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung als erbracht anzusehen, besteht nicht (VwGH 29.5.1995, 94/10/0187).
1.8. Soweit die Beschwerde eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG dadurch erblickt, dass Schüler, welche ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen, durch Ablegung einer Wiederholungsprüfung ein "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand ausbessern und so im folgenden Schuljahr in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen können, so ist dem zu entgegnen, dass häuslicher Unterricht eine eigene Form der Bildungsvermittlung darstellt, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 sowie VfGH 15.12.2008, B 1954/08). Die Beschwerdeführer haben sich durch die Abmeldung zum häuslichen Unterricht ebendiesem eigenen Regime der Bildungsvermittlung unterworfen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert somit die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332).
Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, verwiesen, wonach dieser die gegen § 11 Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte.
1.9. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
2. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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