BVwG W224 2128866-1

W224 2128866-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Antragserfordernisse, Genehmigung,<br/>meritorische Entscheidung, Nachweismangel, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2128866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2128866.1.00

Spruch

W224 2128866-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.04.2016, Zl. B/1169/01/16-8, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 03.03.2016 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Betriebliche Informationssysteme I (2 SSt; 4 ECTS)", "LVP Beschaffung, Logistik, Produktion (2 SSt; 4 ECTS)", "LVP Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)".

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass er die Prüfungen "LVP Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)" im Rahmen seines Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien absolviert habe. Die Lehrveranstaltungen "LVP Betriebliche Informationssysteme I (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Beschaffung, Logistik, Produktion (2 SSt; 4 ECTS)" habe er als sog. "Mitbeleger" an der WU Wien für sein Masterstudium Technische Physik an der Technischen Universität Wien (im Folgenden: TU Wien) absolviert.

2. Mit Schreiben der WU Wien vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Antrag hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Betriebliche Informationssysteme I (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Beschaffung, Logistik, Produktion (2 SSt; 4 ECTS)" nicht den gesetzlich geforderten Formerfordernissen entspreche. Der Beschwerdeführer habe diese Prüfungen als Mitbeleger im Rahmen des Masterstudiums Technische Physik an der TU Wien absolviert. Gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG sei die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur mit vorheriger Genehmigung der Universität zulässig. Eine solche Genehmigung der TU Wien sei dem Antrag auf Anerkennung von Prüfungen nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer könne diesen Nachweis entweder durch Vorlage eines Mitbelegerbescheids der TU Wien oder einer Bestätigung der TU Wien, dass die Prüfungen im Masterstudium Technische Physik verwendet worden seien, erbringen. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Anerkennung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)" wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine "Online-SB-Anerkennung" vorgesehen sei. Dabei könnten die Studierenden die Anerkennung auf Grund der Verordnung der Vizerektorin für Lehre und Studierende vom 30.01.2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt der WU Wien Nr. 19 am 08.02.2012, selbst durchführen.

3. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte weder die Vorlage der geforderten Dokumente noch eine "Online-SB-Anerkennung".

4. Mit Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 18.04.2016, Zl. B/1169/01/16-8, erfolgte eine Anerkennung der Prüfungen "LVP Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)" (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Anerkennung der Prüfungen "LVP Betriebliche Informationssysteme I (2 SSt; 4 ECTS)" und "LVP Beschaffung, Logistik, Produktion (2 SSt; 4 ECTS)" wurde gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Eine Begründung hinsichtlich Spruchpunkt I. entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

5. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Behörde hätte den Antrag nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen dürfen. Da § 63 Abs. 9 Z 2 UG keine spezifischen Nachweise verlange, sei die Behörde zu Unrecht von der Mangelhaftigkeit seines Anbringens ausgegangen. Der Zurückweisungsbescheid sei somit inhaltlich rechtswidrig. Die Behörde hätte in der Sache entscheiden müssen. Aber selbst wenn die Behörde Nachweise über die Genehmigung verlangen dürfe, treffe dies nur eingeschränkt und jedenfalls nicht im gegenständlichen Fall zu. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 UG sei es möglich, neben einem ordentlichen Studium und nicht im Rahmen eines solchen, Lehrveranstaltungen an anderen Universitäten zu besuchen. Insofern sei die Forderung einer Bestätigung der TU Wien, dass die von ihm absolvierten Prüfungen im Masterstudium an der TU Wien tatsächlich verwendet worden seien, unbegründet. Auch die Nennung von § 63 Abs. 8 und 9 UG in § 78 Abs. 1 UG spreche gegen die Auffassung der Behörde, dass die Absolvierung aller Prüfungen im Rahmen einer Mitbelegung zuvor genehmigt werden müsse. Die Behörde hätte jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Durch die zurückweisende Entscheidung sei er in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da die belangte Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit abgelehnt und zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe.

6. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 08.06.2016 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2016, eingelangt am 27.06.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen. Er stellte am 03.03.2016 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Betriebliche Informationssysteme I (2 SSt; 4 ECTS)", "LVP Beschaffung, Logistik, Produktion (2 SSt; 4 ECTS)". Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Erfolgsnachweis der WU Wien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Prüfungen am 07.10.2013 bzw. 06.03.2014 als "Mitbeleger" an der WU Wien für das Masterstudium Technische Physik an der TU Wien absolvierte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) - (8) [...]

Zu A)

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr wohl: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

1.2. Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187).

1.3. "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch das Rektorat der WU Wien (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

1.4. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213 mwN). Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089).

Als derartige Erfolgsvoraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/21/0302, die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers qualifiziert, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind. Weiters im Erkenntnis vom 23.02.2011, 2008/11/0033, die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat. Im Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213, hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis zur Beurteilung einer sozialen Notlage als Erfolgsvoraussetzung qualifiziert, wenn im Gesetz nicht konkret geregelt ist, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen wird in den Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (Erläuterungen des selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses 1167 BlgNR. 20. GP, 27) ausgeführt, dass "Mängel", die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, durch die Neuformulierung des Abs. 3 nicht erfasst werden. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte "Mangelhaftigkeit" eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat, ergibt sich nicht aus Abs. 3, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses "Mangels" bestimmte Rechtsfolgen knüpfen.

Ob es sich beim Fehlen eines Mitbelegerbescheids gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG bzw. einer Bestätigung der tatsächlichen Verwendung der Prüfungen im Masterstudium Technische Physik an der TU Wien um einen einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrags, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist insbesondere anhand der Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes zu beurteilen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213; 23.02.2011, 2008/11/0033; 29.04.2010, 2008/21/0302 mwN).

1.5. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende ua. an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen abgelegt haben, auf Antrag vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Nach § 78 Abs. 1 letzter Satz UG ist die Anerkennung von Prüfungen ausgeschlossen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden. Gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur zulässig, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt.

§ 78 UG sieht keine explizite Bestimmung vor, dass die Vorlage eines Nachweises gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Anerkennung ist. In § 78 UG wird lediglich geregelt, dass eine Anerkennung nur dann erfolgen kann, soweit die abgelegten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Durch den bloßen Verweis in § 78 Abs. 1 letzter Satz UG auf § 63 Abs. 8 und 9 UG kann nicht darauf geschlossen werden, dass für das Vorliegen eines vollständigen Antrags auf Anerkennung gemäß § 78 Abs. 1 UG die Vorlage eines Nachweises gemäß § 63 Abs. 9 UG notwendig wäre, zumal in § 63 Abs. 8 und 9 UG Regelungen für die Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität als jener der Zulassung getroffen werden und keine näheren Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen.

Aus § 78 UG ergibt sich somit eindeutig, dass es sich bei einem Nachweis gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG nicht um eine, einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Anerkennung gemäß § 78 Abs. 1 UG handelt, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag abzuweisen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher infolge Rechtswidrigkeit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Fortgesetztes Verfahren:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).

2.2. Auf Grund der Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr die belangte Behörde gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz UG zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 UG an einer anderen Universität abgelegt wurden bzw. ob die absolvierten Prüfungen im Masterstudium Technische Physik verwendet wurden. Bejahendenfalls ist der Antrag auf Anerkennung abzuweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071) und zu § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213 mwN; VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033 mwN; 29.04.2010, 2008/21/0302 mwN).

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