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W162 2102096-1•BVwG W162 2102096-1
W162 2102096-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W162 2105593-1/4E
W162 2102096-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX ,
BNR: XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ: XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, und gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014,
AZ: XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 07.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX .
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.814,75 gewährt. Dabei wurden 62,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 65,82 ha (davon Almfläche von 52,85 ha) und eine ermittelte Fläche von 62,01 ha zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
1.3. Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 der AMA wurde der angeführte Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.738,95 gewährt, wobei eine Rückforderung von EUR 1.075,80 ausgesprochen wurde. Nunmehr wurden 62,01 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 65,82 ha (davon Almfläche von 52,85 ha) und eine ermittelte Fläche von 58,01 ha zugrunde gelegt wurden, wobei sich eine Differenzfläche von 4,00 ha ergab.
Begründend wurde ausgeführt, dass am 04.07.2012 eine VOK stattgefunden hätte, anlässlich derer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien daher müsse der Beihilfebetrag das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde, worin dieser ausführte, dass die von der AMA festgestellte Fläche falsch sei, er die gebotene Sorgfalt eingehalten hätte und ihn kein Verschulden treffen würde. Weiters wurde auf die Änderung der Messsysteme zur Flächenermittlung verwiesen, wobei den BF kein Verschulden treffe und ein Irrtum der Behörde vorliege. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und die Strafe unangemessen hoch. Abschließend wurde auf die im Akt beiliegende positive Beurteilung des Flächenabgleiches 2009/2010 verwiesen: Die Fläche sei vom Beschwerdeführer von 2009 auf 2010 verringert worden und die Landwirtschaftskammer Salzburg habe dies positiv beurteilt. Diese Vorgangsweise würde eklatant im Widerspruch zur nunmehrigen Verhängung von Sanktionen stehen.
1.5. Am 14.02.2014 langte bei der belangten Behörde eine Bestätigung gem. "Task Force Almen" ein, wonach der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt habe und die Flächenabweichung ihm und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
2.1. Am 30.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX .
2.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.838,47 gewährt. Dabei wurden 62,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 61,72 ha (davon Almfläche von 48,82 ha) und eine ermittelte Fläche von 61,68 ha zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
2.3. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 der AMA wurde der angeführte Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.988,47 gewährt, wobei eine Rückforderung von EUR 850,00 ausgesprochen wurde. Nunmehr wurden 62,01 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 61,72 ha (davon Almfläche von 48,82 ha) und eine ermittelte Fläche von 58,47 ha zugrunde gelegt wurden, wobei sich eine Differenzfläche von 3,21 ha ergab.
Begründend wurde ausgeführt, dass am 04.07.2012 eine VOK stattgefunden hätte, anlässlich derer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sein daher müsse der Beihilfebetrag das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
2.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde, worin dieser ausführte, dass die von der AMA festgestellte Fläche falsch sei, er die gebotene Sorgfalt eingehalten hätte und ihn kein Verschulden treffen würde. Weiters wurde auf die Änderung der Messsysteme zur Flächenermittlung verwiesen, wobei den BF kein Verschulden treffe und ein Irrtum der Behörde vorliege. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und die Strafe unangemessen hoch. Abschließend wurde auf die im Akt beiliegende positive Beurteilung des Flächenabgleiches 2009/2010 verwiesen: Die Fläche sei vom Beschwerdeführer von 2009 auf 2010 verringert worden und die Landwirtschaftskammer Salzburg habe dies positiv beurteilt. Diese Vorgangsweise würde eklatant im Widerspruch zur nunmehrigen Verhängung von Sanktionen stehen.
2.5. Am 01.02.2014 langte bei der belangten Behörde eine Bestätigung gem. "Task Force Almen" ein, wonach der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt habe und die Flächenabweichung ihm und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
3. Die Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht für das Antragsjahr 2009 am 03.03.2015 und für das Jahr 2010 am 09.04.2015 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht für das Antragsjahr 2010 einen Report mit Berechnungsstand zum 23.10.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Nunmehr seien 62,01 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 61,72 ha (davon Almfläche von 48,82 ha) und eine ermittelte Fläche von 58,47 ha zugrunde zu legen, wobei sich eine Differenzfläche von 3,08 ha ergeben würde. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion für die Alm mit der BNr. XXXX . Nähere Ausführungen sind dem Report nicht zu entnehmen.
Für das Antragsjahr 2009 langte bis dato kein entsprechender Report ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag Flächen für die Antragsjahre 2009 und 2010 und beantragte die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009 und 2010 für in den Beilagen Flächenboden und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.814,75 gewährt. Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 der AMA wurde der angeführte Bescheid abgeändert.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.838,47 gewährt. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 der AMA wurde der angeführte Bescheid abgeändert.
Dem Akteninhalt liegt eine positive Beurteilung des Flächenabgleiches 2009/2010 bei, wonach die Fläche vom Beschwerdeführer von 2009 auf 2010 verringert worden wäre und die Landwirtschaftskammer Salzburg dies positiv beurteilt hatte.
Am 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht für das Antragsjahr 2010 einen Report mit Berechnungsstand zum 23.10.2015.
Aus dem dem erkennenden Gericht vorgelegten Akteninhalt kann das Ergebnis und die daraus entstehende Veränderung der ermittelten Almfutterfläche nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.
Aus Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. a und b dieser VO ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Art. 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 34 - Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen [...],
b) Dauergrünlandflächen
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten "Report" für das Antragsjahr 2010 ergeht, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass die AMA offensichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. Offenbar war im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eine "Task Force Erklärung" der Landwirtschaftskammer Salzburg vorgelegt worden, diese Unterlage war offensichtlich sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden, und diese könnte von der AMA berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Aus dem Report ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In diesem Zusammenhang ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus dem Akteninhalt zu erschließen, aufgrund welcher Tatsachen es zu einer Änderung der Flächendaten für das Jahr 2010 gekommen ist, während für das Jahr 2009 kein gleichartiger Report vorgelegt wurde. Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, sich mit den jeweiligen Berichten und der im Akt beiliegenden positive Beurteilung des Flächenabgleiches 2009/2010 und den Auswirkungen dieser Dokumente auf die Antragsjahre 2009 und 2010 auseinanderzusetzen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den neu zu erlassenden Bescheiden den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.b. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)
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