W124 2130508-1•BVwG W124 2130508-1
W124 2130508-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W124 2130508-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren zum Antrag vom XXXX auf internationalen Schutz wird
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
2. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Regionaldirektion Niederösterreich.
3. Am XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
5. In der Folge fand am XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"............................
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ich habe keine Dokumente, die mich betreffen. Ich habe die Tazkira von meiner Schwester, die in XXXX lebt.
R: Warum haben Sie die Tazkira Ihrer Schwester, die in London lebt?
BF: Nachdem ich selber keine Dokumente habe, habe ich meine Schwester gebeten, mir ihre Tazkira zu schicken für den Fall, dass es notwendig sein sollte, dass ich sie vorlege.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
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R: Wie heißen Sie mit vollständigem Namen? Wann sind Sie geboren?
BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren.
R: Wo, wenn Sie mir bitte den genauen Geburtsort angeben.
BF: In Afghanistan, XXXX , wird es als XXXX bezeichnet.
R: Ist das die Provinz oder das Dorf?
BF: Das ist das Dorf.
R: Wie heißt die Provinz, in dem das Dorf liegt?
BF: Die Provinz XXXX .
R: Und der Distrikt?
BF: Das weiß ich nicht, weil ich im Kindesalter von Afghanistan nach Pakistan gegangen bin und von der ersten bis zur zehnten Klasse in Quetta in die Schule gegangen bin. Das was ich über mein Heimatgebiet weiß, habe ich von meinem Vater erfahren.
R: Haben Sie Ihren Vater nie gefragt, woher Sie jetzt genau kommen?
BF: Wir sind aus XXXX , das ist unsere Heimat.
R: Haben Sie sich nie für Ihren genauen Herkunftsort interessiert?
BF: Wir haben in XXXX gelebt, dort war unser Haus. Als mein Onkel väterlicherseits ins Ausland gehen wollte, hat er das Haus verkauft.
R: In welchem Distrikt liegt dieses Dorf?
BF: Ich habe gehört, dass diese Ortschaft ursprünglich dem ersten Bezirk angehört hat, mittlerweile gibt es aber Unterteilungen im ersten und zweiten Bezirk, daher weiß ich nicht, zu welchem Bezirk es jetzt genau gehört.
R: Meinen Sie, dass es im ersten oder zweiten liegt?
BF: Ich glaube im ersten, soweit ich das gehört habe, im ersten Bezirk.
R: Wie heißt der erste Bezirk?
BF: Das wird als "erster Bezirk" bezeichnet, Genaueres weiß ich nicht.
R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben? Wenn Sie mir chronologisch angeben, an welchen Orten Sie in welchem Zeitraum gelebt haben.
BF: Ich habe von meiner Geburt bis zu meinem neunten Lebensjahr in XXXX , gelebt. Danach habe ich ca. 20 Jahre lang in Pakistan, XXXX , gelebt. Von dort bin ich hierhergekommen.
R: Haben Sie in diesen 20 Jahren in Afghanistan gelebt bzw. sind Sie in den 20 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: Haben Sie sich jemals dort in diesem Zeitraum aufgehalten?
BF: Nein.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuvor angegeben Adresse in Afghanistan alleine gelebt?
BF: An dieser Adresse lebte ich gemeinsam mit meiner Familie, bestehend aus meinem Vater, meiner Mutter und meinen drei Schwestern. Des Weiteren lebten im Haus meine Großeltern väterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits samt Familie.
R: Wie geht es Ihren jetzt genannten Familienangehörigen?
BF: Meine Familie hält sich derzeit in Pakistan auf. Sie haben aber ein wenig Probleme. Die Lage für die Flüchtlinge hat sich in Pakistan verschlechtert. Sie möchten zwar nach Afghanistan zurückgehen, aber wir haben dort keine Familienangehörigen mehr. Sie leben in Pakistan in verschiedenen Städten.
R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Ja.
R: Wo?
BF: Eine Tante mütterlicherseits meines Vaters lebt in XXXX .
R: Außer dieser Tante mütterlicherseits?
BF: Es gibt weit entfernte Verwandte, ich habe keine nahen Verwandten in Afghanistan.
R: Wie geht es Ihrer Tante mütterlicherseits?
BF: Mein Vater erkundigt sich bei anderen Leuten nach seiner Tante. Man Vater sagt, dass sie schon alt und schwach geworden ist.
R: Welcher Volksgruppe und Religion gehört Ihrer Tante an?
BF: Sie ist Tadschikin und Schiitin.
R: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Ihre Familienangehörige und welche Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Wir sind auch Tadschiken und Schiiten.
R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben Afghanistan verlassen. In welchem Alter haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Mit ca. neun Jahren.
R: Mit Ihren gesamten zuerst genannten Familienangehörigen?
BF: Zuerst bin ich mit meiner Familie nach Pakistan gegangen, nach einiger Zeit, vielleicht einem Jahr, ist mein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie nachgekommen.
R: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits?
BF: XXXX
R: Wie heißt Ihr Großvater mütterlicherseits?
BF: XXXX .
R: Welche Berufe haben Ihre Großväter ausgeübt?
BF: Der Großvater meines Vaters hat für die Regierung gearbeitet. Er wurde getötet. Nach seinem Tod hat die Familie begonnen, selbstständig zu arbeiten. Anfangs hat sie Schuhe hergestellt und später Kopfbedeckungen (Hüte, Kappen) aus Schafsfell hergestellt.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
BF: Mein Vater hat meinem Großvater gemeinsam gearbeitet. Nach seinem Tod, führte mein Vater das Geschäft weiter. Er hat auch angefangen mit Teppichen zu handeln.
R: Wann ist Ihr Großvater gestorben?
BF: Mein Großvater war krank, nachdem er mit meinem Onkel väterlicherseits nach Pakistan gekommen, ist er ein bis zwei Jahre danach gestorben.
R: Wie heißt Ihr Onkel väterlicherseits?
BF: XXXX .
R: Woher stammt der Stamm Ihrer Familie?
BF: Soweit ich weiß ist XXXX ein Stamm in Afghanistan. Möglicherweise liegt der Ursprung dieses Stammes im Iran. Sie leben aber seit sehr vielen Jahren in Afghanistan. Genaueres weiß ich darüber nicht.
R: Wie oft sind Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?
BF: Sehr wenig und zwar einmal in zwei bis drei Monaten, der Grund dafür ist, dass die Familie ständig umzieht.
R: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe die Schule von der ersten bis zur zehnten Klasse in Pakistan besucht, daneben haben ich Englisch in Privatkursen gelernt.
R: Jetzt haben Sie den subsidiären Schutz. Warum haben Sie eigentlich eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben?
BF: Ich möchte hier ein ordentliches Leben führen. Dazu möchte ich ordentliche Papiere haben. In Pakistan konnte ich deshalb nur zehn Jahre in die Schule gehen und danach keine Ausbildung mehr machen. Ich möchte hier entweder eine Ausbildung machen oder arbeiten. Ich möchte mir hier ein Leben aufbauen.
R: Fragewiederholung.
BF: Ich habe eine Beschwerde erhoben weil mein Leben sowohl in Pakistan, als auch in Afghanistan in Gefahr ist. Ich habe Tötungen und Anschläge satt. Ich möchte hier ein neues Leben anfangen.
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Nach Beratung mit der RB zieht der BF freiwillig die Beschwerde vom XXXX zu Spruchpunkt I. zurück.
Der BF wird auch nochmals ausdrücklich vom R belehrt, dass mit der Zurückziehung die Entscheidung des BFA rechtskräftig ist und gegen die Zurückziehung keine Beschwerde möglich ist.
BF bleibt bei der Zurückziehung der Beschwerde.
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014.
§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX war das gegenständliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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