BVwG W114 2101440-1

W114 2101440-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, gutgläubiger<br/>Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2101440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2101440.1.00

Spruch

W114 2101440-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX , nunmehr vertreten auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 18.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120312419, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.04.2009 stellte von XXXX , BNr. XXXX , XXXX am XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), nunmehr vertreten auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX durch

XXXX , XXXX , XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 für seinen Heimbetrieb und als Obmann der XXXX (diese bewirtschaftete im Antragsjahr 2009 die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie als Bewirtschafter der Alm mit der BNr.

XXXX (im Weiteren: XXXX ) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Für die XXXX wurde dabei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 221,70 ha und für die XXXX von 29,98 ha beantragt.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104599286, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 72,14 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Im Jahr 2011 fand hinsichtlich der XXXX und im Jahr 2012 hinsichtlich der XXXX ein Almfutterflächenabgleich im Rahmen einer Verwaltungskontrolle statt.

4. Die Ergebnisse dieser Almfutterflächenabgleiche berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117176734, für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von einer im Rahmen der Verwaltungskontrollen festgestellten beihilfefähigen Fläche für den BF von 71,12 ha ausgegangen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

5. Am 28.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2009 von 221,70 ha auf 169,68 ha, die jedoch infolge der bereits durchgeführten Verwaltungskontrolle auf der XXXX nicht anerkannt werden konnte.

6. Am 01.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 170,70 festgestellt wurde. Die erforderlichen Auskünfte wurden dabei vom Beschwerdeführer selbst erteilt, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war. Der Kontrollbericht wurde der Almbewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 06.08.2013, AZ GB/I/TPD/119745596, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120312419, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine weitere Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX - darin enthalten eine Flächensanktion von EUR XXXX - verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 45,53 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 41,96 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX verwiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde von AMA ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerde verhängt werden, sowie

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen ohne Begründung keine Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid gefunden hätten. Dies sei unsachlich, da eine spätere Kontrolle die Futterflächen der vergangenen Wirtschaftsjahre nicht genauer feststellen könnten, als Erhebungen zum damaligen Zeitpunkt. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, da er im Vertrauen auf Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen die Almfutterfläche beantragt habe.

Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsansprüche binnen 4 Jahren verjähren gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Berufung wurde eine Sachverhaltsdarstellung des BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX beigefügt, in welcher dieser die Almfutterflächenentwicklung darlegt, ausführt, dass er die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.

9. Am 28.02.2014 langte bei der AMA eine mit 28.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2009, dass die Almbewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den MFA übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2001) ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer XXXX nicht erkennbar gewesen wäre. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hatten (bestätigt auch vom lRD). Schlagbezogen wären die Abweichungen auf Grund von massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar. Die Mitwirkungspflicht des Landwirts/Almobmannes gehe aus der beigefügten Almerklärung hervor.

10. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.06.2014 bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßen Auftreiber auf die XXXX im Jahr 2009 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).

11. Die AMA legte am 20.02.2015 die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF stellte am 02.04.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die er als Bewirtschafter bzw. als Almobmann auch entsprechende MFA gestellt hat.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104599286, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 45,53 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Im Jahr 2011 fand hinsichtlich der XXXX und im Jahr 2012 hinsichtlich der XXXX ein Almfutterflächenabgleich im Rahmen einer Verwaltungskontrolle statt.

1.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117176734, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung eines Betrages von EUR XXXX verfügt, wobei 74,19 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 72,16 ha (davon 45,53 ha fiktive Almfutterfläche auf der XXXX ) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,12 ha (davon 45,53 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

1.6. Der Beschwerdeführer als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX beantragte am 28.06.2013 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2009 von 221,70 ha auf 169,68 ha, die jedoch infolge der bereits durchgeführten Verwaltungskontrolle auf der XXXX nicht anerkannt werden konnte.

1.7. Am 01.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 170,70 festgestellt wurde. Die erforderlichen Auskünfte wurden dabei vom Beschwerdeführer selbst erteilt, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war. Der Kontrollbericht wurde der Almbewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 06.08.2013, AZ GB/I/TPD/119745596, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX gab zu diesem Kontrollbericht - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.

1.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120312419, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine weitere Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX - darin enthalten eine Flächensanktion von EUR XXXX - verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 45,53 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 41,96 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX verwiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde von AMA ausgeschlossen. Dabei wird eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,59 ha ausgewiesen. 4,59 ha von 67,55 ha sind etwas mehr als 6,79 % und somit mehr als 3 %, jedoch weniger als 20 %.

1.9. Die AMA legte am 20.02.2015 die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

1.10. Der Beschwerdeführer war im relevanten Antragsjahr nicht bloßer Auftreiber auf die XXXX . Er war auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insbesondere wurde nicht die im angefochtenen Bescheid festgestellte Differenzfläche im Ausmaß von 4,59 ha bestritten. Die BF hatte auch Kenntnis von dieser Differenzfläche, zumal diese im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich angeführt wird und deren Berechnung (Addition der ausgewiesenen Fehlflächen) ebenfalls im angefochtenen Bescheid dargelegt wird. Daher geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Richtigkeit der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX erfolgten Feststellungen aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]" "Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(2) Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

(4) Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) (5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenzfläche von 4,59 ha festgestellt.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 %", was unter Berücksichtigung von Art 51 VO (EG) Nr. 796/2004 dazu führt, dass der Beihilfebetrag rechtskonform um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde und daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Ein durchgeführter Flächenabgleich im Rahmen einer Verwaltungskontrolle hat eine Reduktion der förderfähigen Gesamtfläche ergeben. Das Ergebnis des durchgeführten Flächenabgleiches blieb unbestritten. Zusätzlich wurde die Almfutterfläche auf der XXXX durch eine Kontrolle der AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle reduziert. Die Korrektur wurde nicht substanziiert bestritten. Die AMA war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Verwaltungskontrolle und der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX waren, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Verwaltungskontrolle bzw. jenes der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Das Bundesverwaltungsgericht vermag im Vorbringen des Beschwerdeführers nichts Entlastendes, das Verschulden Ausschließendes zu erkennen. Dem Landwirt kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Beschwerdeführer daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover vom 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung des Flächenabgleichs unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Sofern der Beschwerdeführer eine sogenannte "§8i MOG-Erklärung" vorgelegt hat, wird vom erkennenden Gericht diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Antragsjahr nicht nur bloßer Auftreiber auf die XXXX war sondern als Obmann der die Alm bewirtschaftenden XXXX tätig war und daher § 8i MOG für ihn nicht zur Anwendung kommen kann.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer ist Folgendes auszuführen:

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung davon ausging, dass aufgrund der damaligen unzulänglichen Qualität der Luftbilder eine korrekte Antragstellung nicht möglich war ("die maßgeblichen Hofkarten [...] haben [...] eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen. [...]

Dem Beschwerdeführer war daher bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst, dass die beantragten Flächen nicht korrekt ermittelt wurden bzw. werden konnten. Somit gesteht er selbst zu, die Flächen nicht ordnungsgemäß beantragt zu haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft (vgl. dazu auch BVwG vom 30.12.2015, W123 2104832-1/2E).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541).

Da eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat, war die Behörde verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Darüber hinaus sieht Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, dass bei Vorliegen einer Flächendifferenz von über 3% bis 20% oder 2 ha liegt das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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