W106 2129605-1•BVwG W106 2129605-1
W106 2129605-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Restarbeitsfähigkeit,<br/>Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Verweisungsarbeitsplatz
W106 2129605-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 01.06.2016, Zl. PAU-007996/15-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.08.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) auf die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist im Bereich "Interne Kommunikation" ein Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 1/3 ("Referent A in der Unternehmenszentrale") dauerhaft zugewiesen.
I.2. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF nach einer am 29.10.2014 durchgeführten Operation am 30.10.2014 einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitt, der zu einem Multiorganversagen führte. Der BF wurde sofort kardiopulmonal reanimiert und anschließend bis 24.11.2014 intensivmedizinisch versorgt. In weiterer Folge unterzog sich der BF sowohl stationären als auch ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen (Ergotherapien, Neuropsychologische Therapien).
I.3. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass seitens der Dienstbehörde aufgrund des seit 29.10.2014 andauernden Krankenstandes ein Verfahren zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingeleitet werde. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, einen Erhebungsbogen auszufüllen sowie alle vorhandenen Unterlagen zur Krankheitsgeschichte zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 03.09.2015 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass er für die Dauer der Erhebungen der PVA nicht zum Dienst zugelassen sei und über das Ergebnis der Begutachtung informiert werde.
I.4. Am 02.11.2015 fand eine vertrauensärztliche Untersuchung des BF statt. Dem ärztlichen Gesamtgutachten der PVA (Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und psychotherapeutische Medizin) vom selben Tag lässt sich unter Punkt 9. "Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" Folgendes entnehmen:
"Psychiatrisch-neurologischerseits seit Reanimation im Oktober 2014 sich langsam bessernde Gedächtnisleistungen im Kurzzeitgedächtnisbereich und zeitweise verlangsamte räumliche Orientierung mit ansonsten seelischer und körperlicher Kompensation bzw. Genesung nach Multiorganversagen.
In der psychodiagnostischen Testung bietet sich das Bild einer ängstlich-depressiv-reagierenden Persönlichkeit mit sekundär neurotischen Verarbeitungsmustern. Subjektiv beschreibt sich der Versicherte als nicht depressiv und leicht ängstlich.
Es bestehen keine Zeichen einer akuten oder abgelaufenen Psychose. Psychoorganische Persönlichkeitsveränderungen, insbesondere Zeichen eines OPS sind nicht nachweisbar.
Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und ungeteilte Aufmerksamkeit sind noch durchschnittlich ebenso die psychomotorische Verarbeitungsgeschwindigkeit.
Daueraufmerksamkeit und psychoreaktive Dauerbelastbarkeit sind leicht vermindert."
Unter Punkt 14. "Prognose" wurde die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, mit "offen" beantwortet.
Aus der von der PVA (Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin) am 16.11.2015 erstellten aktenmäßigen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ergibt sich Folgendes:
"Diagnosen:
1. ) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1.) angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.
Anmerkungen:
Keine Nachuntersuchung."
I.5. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 15.12.2015 wurden dem BF die Ergebnisse der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gewährt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Hiezu wurde ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Beweisergebnis der BF nicht mehr dazu in der Lage sei, die Anforderungen des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes ("Referent A in der Unternehmenszentrale") zu erfüllen, da ihm Tätigkeiten mit sehr verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich und zumutbar seien. Ein anderer, seiner Dienststellung entsprechender Arbeitsplatz, den der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
Daraufhin ersuchte der BF in seiner Stellungnahme vom 29.12.2015 um Abklärung einiger offener Punkte im Zusammenhang mit einer möglichen Ruhestandsversetzung (Fragen zur Bedeutung des "nächstmöglichen Zeitpunktes" der Ruhestandsversetzung, zur Berücksichtigung des Resturlaubes, zur Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, zur Höhe des monatlichen Ruhebezuges und zum aktuellen Sozialplan der Post AG). Es wurde zudem um eine angemessene Frist ersucht, damit der BF nach der Beantwortung der offenen Fragen eine endgültige Entscheidung treffen könne.
Aus einem Aktenvermerk vom 31.05.2016 ergibt sich, dass die in der Stellungnahme angeführten Punkte mit dem BF telefonisch erörtert wurden und ihm ein Antrag auf Geldaushilfe per E-Mail zugesendet wurde.
I.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.06.2016 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung stützte sich die Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF auf die im Verfahren eingeholte zusammenfassende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 16.11.2015, aus der hervorgehe, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz als Referent A in der Unternehmenszentrale nicht mehr erfüllen könne (Primärprüfung). Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und dem BF sei das vorliegende Beweisergebnis im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten worden.
Zur Frage der Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 (Sekundärprüfung) führte die Behörde aus:
"Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung."
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid zur Gänze wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Gerügt wurde einerseits, dass der BF mit Schreiben vom 28.12.2015 sich die Unterfertigung einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Ruhestandversetzung vorbehalten habe und zuvor um die Klärung bestimmter Fragen ersucht habe. Es seien dem BF jedoch weder die Informationen erteilt worden, noch habe er Kenntnis über irgendeinen Verfahrensvorgang erhalten, ehe ihm der nun angefochtene Bescheid zugestellt worden sei.
Andererseits wurde in der Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft sei. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Frage der Dienstfähigkeit immer von den Anforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes abhänge. Die spezifischen Anforderungen am Arbeitsplatz des BF seien nicht konkret thematisiert worden. Zudem sei die (negative) Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage, ob eine allenfalls gegebene Dienstunfähigkeit Dauercharakter habe, nicht nachvollziehbar begründet worden. Im ärztlichen Gesamtgutachten sei die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, mit "offen" beantwortet worden. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes hingegen heiße es, dass eine Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei. Zum einen bleibe bei der gegebenen Formulierung völlig unklar, inwieweit durch eine Besserung der Nebenursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit als möglich anzusehen sei. Zum anderen stelle die chefärztliche Stellungnahme lediglich die Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes der Begutachtung dar, sie habe aber keinen eigenständigen Gutachtenscharakter. Für die Einschätzung des Chefarztes sei keinerlei Grundlage erkennbar, weder von seiner Qualifikation her noch durch Angabe von Überlegungen für diese Abweichung. Rechtliche Relevanz könne daher nur die Prognose "offen" haben.
Der Grund für die Beeinträchtigungen des BF sei ein Herzstillstand nach einer Operation gewesen, der Auswirkungen auf Gehirnleistungskomponenten habe. Es stehe längst wissenschaftlich fest, dass Besserungen solcher Beeinträchtigungen möglich seien und bei entsprechenden Bemühungen typischerweise zustande kämen. Genau das sei auch im gegenständlichen Fall geschehen und noch im Gange. Es sei objektiv falsch, dies in Abrede zu stellen und sei zudem eine Kränkung des BF.
Der angefochtenen Bescheid sei daher mit schweren Begründungsmängeln behaftet und im Ergebnis bzw. inhaltlich rechtswidrig. Die gegebene Beweislage sei nicht geeignet, eine amtswegige Ruhestandsversetzung zu rechtfertigen. Eine Ergänzung des Beweisverfahrens in puncto Arbeitsplatz sowie des Sachverständigenbeweises werde bestätigen, dass der BF nicht dauerhaft dienstunfähig sei. In diesem Sinne werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder ihn mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde an diese zurückverwiesen werde.
I.8. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 06.07.2016 vorgelegt und langte am 08.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Beschwerdevorlage nahm die Dienstbehörde zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und gab an, dass sehr wohl auf die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Anliegen des BF eingegangen worden sei. Der BF sei am 31.05.2016 telefonisch über sämtliche von ihm ins Treffen geführte Punkte aufgeklärt worden und es sei dem BF per E-Mail ein Antrag auf Geldaushilfe übermittelt worden. Abschließend werde aber festgehalten, dass die vom BF angeführten Punkte bei der Überprüfung der dauernden Dienstunfähigkeit nicht ausschlaggebend gewesen seien. Es seien keine sachlichen Argumente oder medizinischen Aspekte vorgebracht worden, sondern lediglich subjektive Anfragen betreffend Pensionshöhe, Zusatzangebote etc., die eine Änderung der festgestellten Dienstunfähigkeit nicht bewirken hätten können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am 19.03.1965 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seinem mit 29.10.2014 beginnenden Krankenstand der Post AG im Bereich "Interne Kommunikation" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1/3, (Verwendung als "Referent A in der Unternehmenszentrale") dauerhaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Aufgrund von ärztlichen Untersuchungen des BF wurden folgende Diagnose festgestellt:
1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit : ICD-10: F13.6
ICD-10:
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass alle eingeholten medizinischen Gutachten in der Diagnose übereinstimmen. Den festgestellten Diagnosen wurde auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Zur vom ärztlichen Sachverständigen vorzunehmenden Prognoseentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0003, ausgeführt, dass eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Dem BF ist ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1/3 (Verwendung als "Referent A in der Unternehmenszentrale") dauerhaft zugewiesen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft.
Einerseits ist - wie oben angeführt - die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten nur unter Bezugnahme auf die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beamten auf seinem aktuellen bzw. zuletzt innegehabten Arbeitsplatz möglich. Im bekämpften Bescheid fehlen jegliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des BF verbundenen dienstlichen Aufgaben, da in dem der PVA zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil "Code 0019 Referent A in der Unternehmenszentrale" nur die Anforderungen, nicht aber die konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes des BF umschrieben werden. Die belangte Behörde hätte daher im Ermittlungsverfahren Feststellungen über die konkreten Aufgaben des BF auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz treffen müssen. Erst auf dieser Grundlage kann eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen. Dadurch, dass dies unterblieben ist, hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen.
Andererseits erweist sich die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 16.11.2015 vor dem Hintergrund, dass sie sich lediglich auf das vorhandene ärztliche Gesamtgutachten vom 02.11.2015 stützt und dieses zusammenfasst, als nicht schlüssig. In der Prognose des ärztlichen Gesamtgutachtens vom 02.11.2015, das im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Untersuchung des BF verfasst wurde, heißt es eindeutig, dass die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes "offen" sei, wohingegen in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes davon die Rede ist, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei. Weshalb nun - ohne weitere Untersuchung des BF - die von der Fachärztin als offen festgestellte Möglichkeit der Besserung als nicht gegeben eingestuft wurde, lässt sich der Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes vom 16.11.2015 nicht entnehmen.
Eine schlüssig nachvollziehbare Zukunftsprognose ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen somit nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, ist es erforderlich, dass der Sachverständige einen absehbaren Zeitraum beschreibt, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann. Die ärztliche Zukunftsprognose, die für die rechtliche Klärung der Frage der Dauer der Dienstunfähigkeit unerlässlich ist, wurde im gegenständlichen Fall somit nicht ausreichend schlüssig getroffen, was der belangten Behörde bei einer kritischen Prüfung der vorliegenden medizinischen Gutachten/Stellungnahmen hätte auffallen und sie eine entsprechende Ergänzung bzw. Klarstellung der Gutachten hätte veranlassen müssen. Der angefochtene Bescheid erweist auch in diesem Punkt als mangelhaft.
Zu welchem konkreten Ergebnis die belangte Behörde anhand der vorliegenden Gutachten/Stellungnahmen zur Frage einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit kam, lässt sich dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig entnehmen. Der Umstand, dass die Behörde nach Einholung der medizinischen Gutachten betreffend etwaige Verweisarbeitsplätze lapidar ausführte, es gebe keine Verweisarbeitsplätze, impliziert, dass die Behörde beim BF das Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit annahm, ohne jedoch diesbezüglich konkrete Feststellungen zu treffen. Es zeigt sich somit ein weiterer Mangel des angefochtenen Bescheides.
Sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren vom Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit ausgehen, so wäre in einem weiteren Schritt die Verwendung des BF auf einem Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 nachvollziehbar zu prüfen (Sekundärprüfung).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch hinsichtlich der Feststellungen über die (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatz (Sekundärprüfung) als nicht tragfähig.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.3.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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