I405 2126048-1•BVwG I405 2126048-1
I405 2126048-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Militär, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
I405 2126048-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016,
Zl. 1107905306-160355089, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 09.03.2016 wurde der BF polizeilich erstbefragt. Hierbei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er neun Jahre die Grundschule besucht habe. Seine Eltern und vier Geschwister (zwei Schwestern und zwei Brüder) seien in Algerien aufhältig. Er habe seine Heimat im März 2015 mit seinem algerischen Reisepass legal in die Türkei verlassen. Danach sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Griechenland sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Dabei habe er einen anderen Namen und eine andere Nationalität (Syrien) angegeben. Als Fluchtgrund führte er Folgendes an: "Mein Bruder ist Militärkommandant, meine Schwester arbeitet im Transportministerium. Ich habe keine politischen Gründe, das Land zu verlassen und will in Europa ein neues Leben anfangen." Im Falle seiner Rückkehr hätte er nichts zu befürchten.
3. Am 12.02.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Eingangs führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Er führe die im Spruch genannte Identität und sei in B. in Algerien geboren. Er sei Araber und Muslim. Er spreche Arabisch und etwas Französisch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Seinen Reisepass habe er in Griechenland verloren.
Er werde in Algerien nicht verfolgt.
Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei bis zu seiner Ausreise Konditor gewesen. Insgesamt habe er zehn Jahre als Konditor gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt sichern können. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gewohnt.
Zu seinen Familienangehörigen erklärte er, dass sein Vater als Organgenpflücker gearbeitet hätte und bereits in Pension sei bzw. eine staatliche Unterstützung bekomme. Seine Eltern können davon leben. Zusätzlich würden sie von seinen Geschwistern unterstützt. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein ältester Bruder habe Flugingenieur gelernt und arbeite seit 1997 beim Militär. Ein weiterer Bruder arbeite als Klimatechniker. Eine seiner Schwestern arbeite als Sekretärin, die zweite als Flugzeugingenieurin. Er habe keine Probleme mit seinen Eltern und Geschwistern, sein Verhältnis zu ihnen sei gut. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Es gehe ihnen gut, sein Vater sei Diabetiker. Er habe auch noch weitere Verwandte und Freunde in Algerien.
Zu seinem Reiseweg führte er ergänzend aus, dass er am 16.03.2015 legal mit einem Taxi bis nach Tunis gefahren sei und von dort dann mit dem Flugzeug legal nach Marokko geflogen sei. Zuletzt sei er legal mit dem Flugzeug von Marokko in die Türkei gereist. Von dort sei er im September in Griechenland und Ende Oktober in Österreich illegal eingereist.
Er habe weder in Österreich noch in Europa Verwandte oder Familienangehörige. Er habe nur ein paar flüchtige Bekannte bzw. Freunde. Bei seiner Einreise habe er etwas Geld bei sich gehabt und dann gedealt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass er hier in Österreich eine Zukunft aufbauen wolle. In Algerien gebe es keine Arbeit und er brauche Geld, um sich ein Leben aufzubauen. Er wolle heiraten. Die Algerier hätten ständig Angst vor Terroranschlägen. Er selber sei aber davon nicht betroffen.
Er bitte um Hilfe, damit er hier bleiben könne. Er wolle hier arbeiten, er sei ein guter Konditor.
Die Frage, ob er weitere Fluchtgründe habe, verneinte der BF.
Er habe in Algerien auch keine Probleme mit Angehörigen terroristischer Gruppierungen gehabt und sei auch niemals persönlich bedroht worden.
Auf Vorhalt, dass wirtschaftliche Gründe nicht asylrelevant seien, erklärte der BF, er sei schon alt und wolle heiraten. Er wolle nur sein Leben verbessern und hier in Österreich arbeiten.
Befragt, was ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte bzw. welche Lebensperspektive er hätte, entgegnete der BF, er wolle nicht zurück nach Algerien. Er würde wegen einer Geschichte eingesperrt werden. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein und nun behaupte, er würde eingesperrt werden, meinte der BF, dass es in Algerien keine Gesetze gebe, hier in Österreich schon. Nachgefragt führte er an, dass er wegen Drogengeschäften eingesperrt werden würde, welche er nie gemacht habe. Er sei vier Jahre (von 11.11.2008 bis 26.10.2012) in Aguat in Haft gewesen; dies sei in der Wüste gewesen. Wo konkret es gewesen sei, wisse er nicht. Das Gefängnis sei groß und verschlossen gewesen. Auf Vorhalt, dass er vier Jahre in Haft gewesen sei und keine näheren Details angeben könne, führte der BF an, dass sie auf dem Boden schlafen hätten müssen. Seine Zelle sei etwa 15 m² groß gewesen, worin zwölf Personen (alle seien Kriminelle gewesen) gewesen wären. Sie hätten etwas gegessen und von acht bis zwölf Uhr Spazierengehen dürfen. Mehr wisse er nicht. Es habe zwei Gerichtsverhandlungen (Landesgericht B.) gegeben. Zunächst sei er zu zehn Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Dagegen habe er berufen, wodurch diese auf fünf Jahre herabgesetzt worden sei. Der Richter habe mit dem Spitznahmen M. geheißen und sei sehr bekannt. Bei der Verhandlung seien sehr viele Leute gewesen, mehr könne er dazu nicht angeben. Sein Anwalt habe A.B. geheißen.
Nach seiner Entlassung hätten seine Geschwister ihm geholfen, eine Pizzeria zu eröffnen. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, in einer Konditorei als Konditor gearbeitet zu haben, erklärte er, dass man in der Pizzeria auch Torten verkauft habe.
Die Frage, ob er nach seiner Entlassung Probleme gehabt hätte, verneinte der BF.
Abschließend erklärte der BF, dass er auf die Übersetzung der Länderfeststellungen zu Algerien verzichte, er wisse alles über Algerien.
4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.03.2016, XXXX , gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG, §27(1) 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.04.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52
Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Strichpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend führte das BFA aus, dem BF werde geglaubt, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Hingegen sei sein weiteres Vorbringen, wonach er im Falle seiner Rückkehr wegen einer "großen Geschichte" schuldlos eingesperrt werden würde, unglaubwürdig. Er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er Algerien verlassen habe, um in Europa ein neues Leben zu beginnen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht dargelegt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.04.2016 habe er nach seinen Fluchtgründen befragt, bestätigt, dass er Algerien aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe auch ausdrücklich und mehrmals erklärt, dass er in Algerien nicht verfolgt bzw. bedroht worden sei. Er habe zwar dann angegeben, dass er Angst vor Terroranschlägen hätte, jedoch nie davon betroffen gewesen wäre. Er habe auch angeführt und abermals bekräftigt, keine Probleme mit Angehörigen terroristischer Gruppierungen gehabt zu haben und in Algerien nie persönlich bedroht worden zu sein.
Auf Vorhalt, weshalb er das Vorbringen im Zusammenhang mit der befürchteten Inhaftierung bisher nicht vorgebracht habe, habe er lapidar angegeben, dass es in Algerien keine Gesetze gebe. Der Aufforderung Einzelheiten und Details dazu zu nennen, habe er nicht nachkommen können und höchst abstrakt und vage angegeben, dass er wegen Drogengeschäften, welche er angeblich nicht getätigt hätte, schuldlos eingesperrt werden würde. Er habe des Weiteren ausgeführt, dass er bereits in Algerien vier Jahre in Haft gewesen sei. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, fundierte Auskünfte darüber zu erteilen. Nachgefragt habe er weder Details über seine vierjährige Haft noch über die Gerichtsverhandlung tätigen können. So habe er auf Nachfrage zu der angeblichen Gerichtsverhandlung angegeben, dass viele Leute anwesend gewesen wären. Er habe trotz seiner angeblichen vierjährigen Haft nicht einmal genau beschreiben können, wo er inhaftiert gewesen sei, sondern kursorisch erklärt, dass er in Aguat eingesperrt gewesen sei. Er habe jedoch keine nähere Angaben dazu machen können, sondern ausgeführt, dass Aguat in der Wüste liege. Es sei absolut unglaubwürdig, dass er vier Jahr inhaftiert gewesen sei, ohne konkretere Details nennen zu können. Aufgrund der obigen Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er sei gesund, arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Er verfüge in Algerien nach wie vor über familiäre Beziehungen (Eltern und Geschwister sowie Ihre Verwandten) und stehe mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt in Algerien zu sichern.
Auf den Seiten 10 bis 20 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, der Menschenrechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung der Rückkehrer auseinander.
Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht hervorgekommen. Der BF sei erst seit einem kurzen Zeitraum (Ende Oktober 2015) im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Zuvor sei er illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich den Aufenthalt ausschließlich durch die Stellung des gegenständlichen Asylantrages legitimiert. Im Jahr 2016 sei er bereits kurz nach seiner Asylantragstellung von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Er gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und führe in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch eine familienähnliche Beziehung. Somit stehe seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (illegale Einreise in das Bundesgebiet, strafgerichtliche Verurteilung) gegenüber. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 und § 55 AsylG seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
6. Dieser Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 08.04.2016 wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 11.04.2016 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu feststellen, dass die gemäß §52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß §55 AsylG erteilen; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen.
Zum Fluchtgrund des BF wurde wiederholt, dass er in Algerien wegen einer Straftat, die er nicht begangen habe, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Schließlich sei er vier Jahre (von 11 11.2008 bis 26.10.2012) unter unmenschlichen Bedingungen in einem Gefängnis in Agwat (auch Laghouat) inhaftiert gewesen, das am Rande der Sahara gelegen sei. Er sei aus Algerien geflüchtet, weil er dort keine Zukunft habe und befürchtet hätte, erneut inhaftiert zu werden und unter unmenschlichen Haftbedingungen angehalten zu werden. Der BF habe entgegen der Ausführungen der Behörde in der Beweiswürdigung sehr wohl alle notwendigen Details zu seinem Gerichtsverfahren und Haftaufenthalt in Algerien gemacht. So habe er ausgeführt, dass er vom Landesgericht in B. zuerst zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, welche nach einem Rechtsmittel auf fünf Jahre herabgesetzt worden sei. Tatsächlich sei er vier Jahre (2008 bis 2012) im Gefängnis in Agwa (phonet., meist transkribiert als Laghouat) in Haft gewesen. Wenn die Behörde sein Vorbringen bezweifle, so wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, sein Vorbringen durch eine Anfrage beim Landesgericht in B. bzw. bei der Gefängnisverwaltung von Laghouat zu verifizieren. Die Haftbedingungen in diesem Gefängnis seien unmenschlich gewesen und seien es weiterhin, wozu auf einen Bericht verwiesen wurde. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte der BF erneut inhaftiert und unter unmenschlichen Bedingungen in Haft angehalten zu werden.
Des Weiteren sei er auch in erhöhtem Maße gefährdet, in Algerien Opfer eines gezielten Anschlages von Terroristen zu werden, da sein Bruder beim algerischen Militär arbeite. Im angefochtenen Bescheid fehlen ausreichende Ermittlungen zu diesem Punkt. Terroristische Gruppierungen hätten begonnen, verstärkt auch Verwandte, insbesondere Brüder, von Personen, die für die algerische Polizei bzw. das algerische Militär arbeiten, zur Zielscheibe gewaltsamer Übergriffe zu machen. Der BF befinde sich aus Furcht Opfer von "Sippenhaftung" zu werden und somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des nicht vorhandenen Schutzes dieses Landes zu bedienen. Er könnte in Algerien keinen effektiven staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen erhalten, da er selbst nicht für die Polizei oder das Militär arbeite. Vielmehr habe die Polizei kein Interesse ihn zu schützen, da er in ihren Augen ein verurteilter Straftäter sei.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit dem Vermerk, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 12.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass die vom BF behaupteten Identitätsdaten als bloße Verfahrensdaten anzusehen sind.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht überdies etwas Französisch.
Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er hat zuletzt in seiner Heimat als Konditor gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor in Algerien, zu denen er im aufrechten Kontakt steht.
Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise im Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.03.2016, XXXX , gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG, §27(1) 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Der BF hat keine Familienangehörige im Bundesgebiet. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schützenswerten Integration hervorgekommen. Der BF ist mittellos, am Arbeitsmarkt nicht integriert und er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden wie eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.
Der BF leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist gesund und arbeitsfähig.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht behauptet.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der BF reiste aus wirtschaftlichen Gründen bzw. auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland aus seinem Herkunftsstaat Algerien aus.
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der wirtschaftlich motivierten Ausreise gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als asylrelevant zu subsumieren. Hingegen wurde sein weiteres Vorbringen bezüglich der behaupteten Gefahr, erneut festgenommen zu werden, für unglaubwürdig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des BF sowie hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf dessen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt bzw. der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das BFA hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich sowie nachvollziehbar zusammengefasst.
Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft eingestuft.
Vor diesem Hintergrund vermag auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen.
Das BFA hat mit dem BF eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Bei der Einvernahme hat das BFA den BF konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der BF auch Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen bzw. zu vervollständigen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Verfahrenserzählung wiedergegeben Ausführungen des BFA sowohl im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen als auch die Erwägungen des BFA zur mangelnden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen durch den BF.
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person glaubhaft machen können, nichts substantiiertes entgegen.
Den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA kann von der erkennenden Richterin vorbehaltlos beigetreten werden. Wie das BFA richtig darauf hinweist, hat der BF weder bei der Erstbefragung noch bei seiner Einvernahme zu den Fragen nach seinen Fluchtgründen eine konkrete, seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Vielmehr hat er explizit und wiederholt erklärt, seine Heimat verlassen zu haben, um sich in Europa ein neues Leben aufzubauen. Er hat auch ausdrücklich mehrmals angegeben, in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. keine Probleme gehabt zu haben, weder mit staatlichen Behörden noch mit terroristischen Gruppen - auch wenn Anschläge von Letzteren verübt würden, wäre er davon nicht betroffen. Nachdem er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und er entsprechende Angaben zu seiner wirtschaftlich motivierten Ausreise gemacht hatte, verneinte er ausdrücklich die Frage nach weiteren Fluchtgründen. Erst nach Vorhalt durch die belangte Behörde, dass wirtschaftliche Gründe keine Asylrelevanz aufweisen, erklärte der BF gegen Ende seiner Einvernahme vor dem BFA, seine Heimat verlassen zu haben, da er befürchtet hätte, wegen einer Verurteilung erneut inhaftiert zu werden. Zunächst erweist sich diese Behauptung aufgrund des Umstandes, dass sie erst auf Vorhalt der mangelnden Asylrelevanz der bis dahin gemachten Angaben vorgebracht wurde, als nicht glaubwürdig. Insofern der BF auf Vorhalt des BFA, warum er diese Gründe bisher nicht vorgebracht habe, angibt, dass es in Algerien keine Gesetze gebe, vermag dies eben so wenig zu überzeugen.
Es wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der BF die zentral entscheidungsrelevanten Gründe seiner Flucht nicht erst am Ende seiner Einvernahme, sondern bei der sich bietenden ersten Gelegenheit, die ihm in einem vor Verfolgung sicheren Aufnahmestaat ermöglicht wurde, geltend macht, und zwar schon bei seiner Erstbefragung, spätestens jedoch zu Beginn seiner Einvernahme, als er mehrmals nach seinen Fluchtgründen befragt wurde und er die Gelegenheit hatte, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Andererseits ist dem BFA beizupflichten, dass der BF auch nicht imstande war, konkrete Angaben zum Gefängnis (zu dessen Lage oder Namen) bzw. zu seinem Aufenthalt dort, wo er eigenen Angaben zufolge vier Jahre inhaftiert war, oder zu seinem Gerichtsverfahren zu machen.
Unbeschadet dieser Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF hat er jedoch ausdrücklich erklärt, dass er nach seiner Haftentlassung keine Probleme gehabt hätte. Aufgrund der dargestellten Ungereimtheiten und Entscheidungsreife war daher auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gestellten Ermittlungsanträge nicht einzugehen.
Die erstmals in der Beschwerde getätigten Ausführungen des BF, wonach er in erhöhtem Maße gefährdet sei, in Algerien Opfer eines gezielten Anschlages von Terroristen zu werden, da sein Bruder beim algerischen Militär arbeite, stellen eine unglaubwürdige Steigerung (welche zudem dem Neuerungsverbot unterliegen) und den Versuch des BF dar, ein für sich günstiges Verfahrensergebnis zu erzielen. Zudem hat der BF in diesem Kontext vor der belangten Behörde unmissverständlich erklärt, mit terroristischen Gruppierungen keine Probleme gehabt zu haben bzw. von deren Anschlägen nicht betroffen gewesen zu sein.
In einer Gesamtwürdigung der vorangestellten Erwägungen kann - in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde - auch vom Bundesverwaltungsgericht ein glaubhaftes Fluchtvorbringen nicht angenommen werden und ist dem BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Letztlich konnte auch sonst eine den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal im Ansatz erkannt werden.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF keinen Gebrauch machte bzw. keine Stellungnahme abgab.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008).
Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.
Das Vorbringen des BF, er habe Algerien aus Angst vor Verfolgung durch Terroristen (wegen der Zugehörigkeit seines Bruders zum Militär) und durch algerische Behörden (aufgrund seiner Verurteilung) verlassen, hat sich als nicht glaubhaft herausgestellt. Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Konditor. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Oktober 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Integrationsschritte wurde vom BF während seines Aufenthalts keine gesetzt. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Zu Lasten des BF war zunächst zu konstatieren, dass er rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet einreiste und seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren konnte. Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF nach wie vor über enge familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügt und auch von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. So hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Algerien verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Algerien leben auch Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des BF. Der BF wird im Fall der Rückkehr nach Algerien im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung finden. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Algerien auszugehen.
Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wodurch der BF im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben, zumal das strafbare Verhalten noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung des Spruchpunkt VI. und V. des bekämpften Bescheides:
Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Algerien gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der BF aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkte VI. und V. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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