projekte
I403 2129088-1•BVwG I403 2129088-1
I403 2129088-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016
Glaubwürdigkeit, Haft, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, politische Aktivität,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2129088-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 1051114210-150119116/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hatte am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sie aus Kamerun stamme und ein ihr unbekannter weißer Mann ihre Flucht organisiert habe. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie seit 2007 Mitglied der Bewegung SCNC (Southern Cameroon National Council) sei. Sie sei deswegen schon zweimal festgenommen worden. Das erste Mal sei sie 2008 für 3 Monate im Gefängnis von Douala inhaftiert gewesen. Im Februar 2014 sei sie erneut festgenommen worden. Danach sei ihr die Flucht gelungen und sei sie nach Österreich geflohen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie ins Gefängnis zu kommen und dieses nie wieder verlassen zu können.
2. Die Beschwerdeführerin wurde durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2016 niederschriftlich einvernommen. Sie wiederholte ihr Fluchtvorbringen und führte aus, dass sie ein politisches Problem gehabt habe. Sie sei verhaftet und fast ein Jahr festgehalten worden. Sie habe das Land verlassen müssen, da es für sie riskant gewesen sei. Sie sei aus politischen Gründen festgehalten worden, wegen der Probleme in Südkamerun. Sie sei in einem Bus von Douala nach Kumba unterwegs gewesen, als die Polizei in Buea Personenkontrollen durchgeführt habe. Die Polizei habe in ihrer Tasche ein SCNC-Flugblatt gesehen. Sie sei verhaftet und ins Gefängnis nach Buea gebracht worden. Sie sei im Gefängnis in Buea festgehalten worden. Auch die erste Verhaftung sei aufgrund ihrer SCNC-Mitgliedschaft geschehen. Sie sei ein einfaches Mitglied und zuständig für die Verteilung von Flugblättern, Informationsmaterial und ähnlichem. Die SCNC sei eine gewaltfreie Organisation, die für die Freiheit der Anglophonen in Kamerun eintrete. Das Ziel sei die Abspaltung Südkameruns von der Republik Kamerun. Sie habe sich dem SCNC angeschlossen, da die Anglophonen marginalisiert würden. Das frankophone Kamerun nütze "Südkamerun" aus und beute es auch aus. Die SDF (Social Democratic Front) unterstütze sie nicht, da sie nicht "into politics" sei. Der Präsident der SDF kämpfe nicht für anglophone Kameruner, sondern lediglich für seine politischen Interessen. In dem Jahr, in dem sie inhaftiert gewesen sei, habe jemand ihre Eltern kontaktiert und diese hätten ihre Ausreise organisiert. Während dieses Jahres habe sie mit Parteifreunden Kontakt gehabt. Diese hätten Essen gebracht, ohne sich als SCNC-Mitglieder erkennen zu geben. Die Parteifreunde hätten gewusst, dass sie im Gefängnis sei, da zu dieser Zeit mehrere verhaftet worden seien. Ihre Familie habe nicht gewusst, wo sie sich befinde. Auf Nachfrage, warum die SCNC-Mitglieder, die Essen gebracht hätten, ihre Familie nicht informierten, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese sie nicht identifiziert hätten. Das Essen sei für alle inhaftierten SCNC Mitglieder gebracht worden, ohne dass man die einzelnen Personen gekannt hätte. Sie habe mit den SCNC Mitgliedern nie Kontakt aufgenommen. Lediglich einen Gefängniswärter habe sie um Hilfe gebeten. Dieser habe ihre Eltern kontaktiert. Dieser Wärter habe sie als Gegenleistung zu sexuellen Handlungen gezwungen. Zu einem Anwalt habe sie keinen Kontakt gehabt. Angeklagt habe man sie auch nicht. Die bloße Mitgliedschaft beim SCNC sei schon strafbar. Viele SCNC-Mitglieder seien lange Zeit inhaftiert, ohne dass Anklage erhoben werde. Auf Vorhalt, dass einfache Mitglieder keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht stimme. Im Kudenge-Gefängnis in Yaounde seien Mitglieder inhaftiert, weil sie an SCNC-Versammlungen teilgenommen haben würden. Namen von inhaftierten SCNC Mitgliedern könne sie nicht nennen. Sie sei auch in Österreich aktiv. Sie sei in dem Jahr im Gefängnis lediglich mit 13 weiteren Personen inhaftiert gewesen. Wie viele davon SCNC Mitglieder gewesen seien, daran könne sie sich nicht erinnern. Im Gefängnis würde man nicht über die SCNC oder die Mitgliedschaft sprechen. Sie wisse nicht, wie viele SCNC-Mitglieder es in Kamerun gäbe. Der Gefängniswärter habe gemeinsam mit ihren Eltern ihre Flucht und Ausreise geplant. Am 31.01.2015 habe ihr der Gefängniswärter gesagt, sie solle an einer bestimmten Stelle warten. Dann habe er sie aus dem Gefängnis gebracht. Ein Mann habe auf sie gewartet und der Wärter habe ihr gesagt, sie solle mit diesem Mann mitgehen. Sie habe Angst gehabt und geschrien. Der weiße Mann habe ihre Eltern angerufen und diese hätten ihr mitgeteilt, sie solle mit diesem Mann gehen. Sie seien dann zum Flughafen Douala gefahren und gemeinsam ausgereist. Er sei voraus gegangen und habe Dokumente gezeigt. Der Mann habe ihr einen Pass gegeben und ihn dann wieder zurück verlangt. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zu Kamerun ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin legte einen Mitgliedsausweis des SCNC, ein Affidavit des SCNC-Chairman Ngala Nfor NFOR bezüglich ihres Asylantrages in Österreich, eine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und Studienbestätigungen, ein nationales Diplom und Zertifikat Bachelor-Abschluss, ein anwaltliches Unterstützungsschreiben und eine Presseaussendung des SCNC vor.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin begründet.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden der Beschwerdeführerin am 03.06.2016 hinterlegt.
6. Am 17.06.2016 wurde dagegen in offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und ihr die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Affidavit und dem Schreiben des Anwaltes keineswegs um Gefälligkeitsschreiben handle. Der SCNC-Chairman würde mit einem Gefälligkeitsschreiben seine Glaubwürdigkeit und auch seine politischen Anliegen unterminieren. Auch hätte die belangte Behörde leicht feststellen können, dass der Präsident von Kamerun, Paul Biya, ab 18.02.2014 tatsächlich Buea besuchte. Angesichts dieses Umstandes sei es sehr plausibel, dass SCNC-Mitglieder verhaftet worden seien, um eine Störung der Wiedervereinigungsfeierlichkeiten zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass prominente SCNC-Mitglieder weniger gefährdet seien, lange Zeit in Haft verbringen zu müssen. Deren Inhaftierung würde sofort bekannt werden und würde internationale Unterstützung mobilisiert werden.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 vorgelegt.
8. Die Beschwerdeführerin und das Bundesamt wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Gemeinsam mit der Ladung wurden der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun (Stand: 20.08.2015) und der Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2015 übermittelt. Zur Verhandlung am 24.08.2016 erschien die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsberaterin; das Bundesamt verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die im Januar 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig und Angehörige der englischen Sprachgruppe Kameruns.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2016 negativ entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ihre Mutter und Geschwister leben in Kamerun. Sie hat in Kamerun ein Studium abgeschlossen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine aktive Unterstützerin des SCNC (Southern Cameroon National Council) ist und aus diesem Grund in Kamerun Verfolgung durch den Staat zu befürchten hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich im Jahr 2014 in Hfat befand. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Feststellungen zur Lage in Kamerun:
Politische Lage
Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).
Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).
Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).
Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).
Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).
Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).
Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).
Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun
Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).
In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).
In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).
Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).
Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).
Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).
Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).
Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).
Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).
Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).
In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).
Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).
Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).
Quellen:
Korruption
Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). 1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die 2006, nach diversesten Anti-Korruptionskampagnen, gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 6.2015), auch wenn jener für das Jahr 2013 noch ausständig ist. Die CONAC hat aber selbst keine Verfahrensgewalt und muss die anhängigen Fälle an die zuständigen Ministerien delegieren (USDOS 25.6.2015).
Im von Transparency International 2014 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex liegt Kamerun auf dem 136. Platz von 175 bewerteten Ländern (AA 6.2015b; vgl. FH 2015).
Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft. Auch andere Staatsbedienstete werden zu Geldstrafen, Suspendierung, Beförderungsaufschub, Versetzung oder Entlassung verurteilt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 10.2.2015).
Die bekanntesten NGOs sind das Cameroon Network of Human Rights Organizations, Organization for Human Rights and Freedoms, Association of Women Against Violence, Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Mandela Center Ouest und Nouveaux Droits de l'Homme (USDOS 25.6.2015). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 10.2.2015).
Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 10.2.2015; vgl. AI 25.2.2015); im Jahr 2014 hat es keine Berichte hinsichtlich der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten gegeben (USDOS 25.6.2015). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 10.2.2015). Menschenrechts-NGOs arbeiten trotz der oben beschriebenen Schwierigkeiten weiterhin fort (USDOS 25.6.2015)
Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch (AA 10.2.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;
• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;
• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).
Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Allerdings gab es im Jahr 2014 weniger diesbezügliche Berichte, als in den Jahren zuvor. Beamte bedrohen, schikanieren und inhaftieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 25.6.2015). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Im Jahr 2014 wurden mehrere Journalisten verhaftet, anderen wurde die Ausübung ihres Berufes verboten (FH 2015), manche wurden misshandelt (USDOS 25.6.2015).
Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.
Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 10.2.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).
Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).
Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).
Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).
Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).
Quellen:
Opposition
Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).
Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).
Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).
Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).
In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).
Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:
Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015).
Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).
Quellen:
Frauen/Kinder
Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 10.2.2015) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 10.2.2015).
Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 10.2.2015). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 10.2.2015).
Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Zahlreiche junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, sodass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 10.2.2015).
Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 25.6.2015).
Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht explizit verboten (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 10.2.2015); im Osten (USDOS 25.6.2015) sowie im Südwesten (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) bei den Ethnien der Choa und Ejagham (USDOS 25.6.2015). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 10.2.2015). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 25.6.2015). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 10.2.2015).
Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Gegen beide Praktiken gehen Regierung und NGOs mit Aufklärungskampagnen vor (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit und Dokumente
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).
Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).
Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Kamerun lebten im Januar 2014 nach Angaben des UNHCR 114.000 Flüchtlinge sowie 8.300 Asylsuchende. Im Zuge einer massiven Fluchtbewegung aus der Zentralafrikanischen Republik sind laut UNHCR seit Jahresbeginn 150.000 weitere Flüchtlinge eingetroffen. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flüchtlingsgesetz verabschiedet (AA 10.2.2015). Die Gesetze sehen Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor. UNHCR spielt eine bedeutende Rolle (USDOS 25.6.2015). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen. Bereits 1985 wurde das Übereinkommen zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika ratifiziert. Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 10.2.2015).
Viele nigerianische Flüchtlinge kommen im Lager Minawao unter (USDOS 25.6.2015). Anfang August 2015 kamen jeden Tag 150-300 Flüchtlinge an. Das Lager beherbergt schon mehr als 44.000 Menschen. Zusätzlich sollen rund 30.000 Nigerianer außerhalb des Lagers in Kamerun Zuflucht gesucht haben (IRIN 10.8.2015).
Das Militär in der nördlichsten Provinz hat Berichten zufolge erklärt, dass alle Nigerianer, die außerhalb dieses Lagers angetroffen werden, aktive Mitglieder der Boko Haram sind (USDOS 25.6.2015). Manche nigerianische Flüchtlinge, die sich nicht ausweisen können, werden in Lager an der nigerianischen Grenze überführt (IRIN 31.7.2015). Manche sollen auch nach Nigeria deportiert worden sein (AFP 5.8.2015).
Vor Boko Haram sind auch einige tausend Menschen innerhalb Kameruns zu IDPs geworden. Die Regierung stellte Schutz und Unterstützung für die IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).
Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).
Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).
Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).
Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).
Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:
Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).
Quellen:
Ergänzend wird auf den aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2015 und die darin enthaltenen Feststellungen zu oppositioneller Tätigkeit hingewiesen:
Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Es sind vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung.
In Deutschland tätige Exilorganisationen sind u.a. der Verein "Social Democratic Front Germany e.V."(SDF) mit Sitz in Aachen und der Verein "Southern Cameroons National Council" mit Sitz in Düsseldorf. Daneben existieren mehrere kleinere, lose Gruppierungen wie die deutsche Sektion der "Southern Cameroons Youth League" und die "Democratic Union of Oppressed Cameroonians". Eine Reihe dieser Vereinigungen haben sich im "Collectif des Organisations Démocratiques et Patriotiques de la Diaspora Camerounaise" (CODE) zusammengeschlossen. Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall nicht bekannt: Am 28. 2.2008 wurde der drei Jahre zuvor aus dem Ausland nach Kamerun zurückgekehrte CODE-Funktionär Jacques Tiwa von Angehörigen der Sicherheitskräfte
getötet. Die Hintergründe sind unklar. Von Seiten des CODE wird gemutmaßt, dass das Motiv für die Tötung von Tiwa in CODE-Aktivitäten zu suchen sei.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführerin legte zwar verschiedene Dokumente (Identitätsurkunde, Geburtsurkunde, Studienzeugnisse) vor, deren Echtheit konnte aber nicht bestätigt werden. Ein Reisepass wurde nicht ins Verfahren eingebracht.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2016.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellung zu ihrer Familie in Kamerun ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Bezüglich ihrer Ausbildung ist auf die vorgelegten Zeugnisse und die Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen.
2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Flucht damit begründet, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim SCNC (Southern Cameroons National Council) einmal im Jahr 2008 und dann 2014 festgenommen worden sei. Ihr sei dann die Flucht aus dem Gefängnis mithilfe eines Wärters gelungen.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert. Dies wurde einerseits damit begründet, dass eine einjährige Inhaftierung nur aufgrund des Umstandes, dass man bei der Beschwerdeführerin ein Flugblatt gefunden habe, den Berichten zu Kamerun widersprechen würde. Es würde zwar Berichte geben, dass einzelne SCNC-Mitglieder im Rahmen von illegalen Versammlungen und Kundgebungen verhaftet worden seien, doch sei die Freilassung immer schon nach wenigen Tagen erfolgt. Mitgliedsausweise des SCNC seien einfach käuflich zu erwerben und würden keine Mitgliedschaft belegen. Vielmehr sei der SCNC in den letzten Jahren in Bedeutungslosigkeit versunken und scheine sich durch die Unterstützung von Asylwerbern im Ausland bei der Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen "nützlich" zu machen. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus sozioökonomischen Gründen und wegen der Marginalisierung der anglophonen Bevölkerung in Kamerun, welche aber nicht als staatliche Repression verstanden werden könne, ihr Heimatland verlassen habe.
Andererseits wurde von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erklärt hatte, während ihrer Inhaftierung keinen Kontakt zu einem Anwalt gehabt zu haben. Dem widersprechend sei im vorgelegten Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Kamerun die Rede davon, dass er sie vertreten habe. Zu diesem Punkt wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Haft im Jahr 2014 keinen Kontakt zu einem Anwalt gehabt habe, dass dies aber aus dem Schreiben des Anwaltes und den darin enthaltenen Worten "we represented her upon being consulted by the family our client" auch nicht hervorgehe.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, die vorgelegten Dokumente (einen Mitgliedsausweis des SCNC, ein Affidavit des SCNC Chairman Ngala Nfor und das Schreiben des kamerunischen Anwaltes) als Gefälligkeitsschreiben klassifiziert zu haben, ohne sie einer weiteren Prüfung unterzogen zu haben. Es erscheine unschlüssig anzunehmen, dass der SCNC Chairman, der bereits selbst mehrmals inhaftiert worden sei, inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbestätigungen ausstelle, da dadurch seine Glaubwürdigkeit gefährdet sei. Dieses Argument vermag aber gegenständlich nicht zu greifen, wurde doch im angefochtenen Bescheid auf verschiedene Berichte verwiesen, welche die Ausstellung von Mitgliedsausweisen des SCNC als vollkommen unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der Organisation beschreiben (diesbezüglich ist auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, GZ. W226 2116379-1 zu verweisen). Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, wenn es allein aufgrund der Vorlage von Ausweisen bzw. Schreiben noch nicht von einer wahren Geschichte ausgeht.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch das erkennende Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 24.08.2016 nochmals zu den angeblichen fluchtauslösenden Ereignissen, ihrer Mitgliedschaft zum SCNC und zu ihrer Integration im Bundesgebiet einvernommen. Der Eindruck, den das erkennende Gericht im Zuge dieser Einvernahme gewinnen konnte, war, dass dem Bundesamt in seiner Einschätzung, es handle sich beim Fluchtvorbringen um eine konstruierte Geschichte, zu folgen ist.
So sind bereits in Bezug auf die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten auszumachen. Auf die Frage nach ihren Wohnorten in Kamerun antwortete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung:
RI: Wo in Kamerun sind Sie geboren?
BF: Acha Tugi.
RI: Wo lebten Sie vor Ihrer Ausreise?
BF: Kumba.
[...]
RI: Können Sie bitte chronologisch berichten, wo Sie gelebt haben?
BF: Ich bin in Acha Tugi geboren. Ich bin dann in Buea zur Schule gegangen, das war von 2001 bis 2007. Von 2008 bis 2011 bin ich in Douala zur Schule gegangen. Danach kehrte ich nach Kumba zu meinen Eltern zurück.
Die Angabe, dass sie die letzten Jahre in Kumba bei ihren Eltern lebte, steht aber im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch gegenüber der erkennenden Richterin erklärte, vor ihrer Ausreise bei dem Unternehmen GUINNESS gearbeitet zu haben. Der Sitz des Unternehmens in Kamerun befindet sich nicht in Kumba, sondern in Douala (http://www.cameroonweb.com/CameroonHomePage/telephone_directory/companydetails.php?CN=4509;
Zugriff am 29.08.2016).
Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Zeugnisse vor, unter anderem für das "Ordinary Level Commercial" vom Juni 2006 und für das "Advanced Level Commercial" vom Juni 2007, beide mit der Unterschrift eines "Vice Chancellor" der "University of Buea". Dies ist in Übereinstimmung mit ihrer Angabe, dass sie sich bis 2007 in Buea aufhielt. Für die Jahre 2007 bis 2010 liegen Zeugnisse eines Instituts in Douala vor, dies auch in Einklang mit ihren Aussagen. Für den folgenden Zeitraum bis Mai 2012 wurden aber zwei Zeugnisse der "University of Dschang" (u.a. Abschluss des Bachelor-Studiums) vorgelegt. Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt erklärt, sie habe bis 2011 die Universität Dschang am Campus Douala besucht. Allerdings ergibt eine Recherche im Internet, dass die Universitäten von Dschang und von Douala vollkommen unabhängig voneinander agieren (http://www.univ-dschang.org/;
https://en.wikipedia.org/wiki/University_of_Dschang;
http://www.univ-douala.com/index.php?option=com_contentview=articleid=5Itemid=4;
Zugriff jeweils am 29.08.2016). Ein Campus Douala der Universität Dschang findet sich nirgends. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich in diesem Zeitraum in Dschang und nicht in Douala aufhielt.
Bereits diese biographischen Angaben der Beschwerdeführerin sind daher geeignet, Zweifel an ihren Aussagen aufkommen zu lassen. Diese Zweifel verstärkten sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, als die Beschwerdeführerin zu ihren Kenntnissen über den SCNC befragt wurde. Zwar konnte sie durchaus einige Fragen, etwa nach den Anführern des SCNC, korrekt beantworten. Sie war auch in der Lage, den 1. Oktober als Unabhängigkeitstag zu benennen, konnte aber sonst nichts dazu angeben (im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2016):
RI: Wann ist der "Feiertag" des SCNC?
BF: Der Unabhängigkeitstag am 1.Oktober.
RI: Was feiert man an diesem Tag?
BF: Die Unabhängigkeit des SCNC.
RI: Was meinen Sie damit?
BF: Das war der Tag, als der SCNC unabhängig wurde.
RI: Von was wurde der SCNC unabhängig?
BF: Ich verstehe die Frage nicht.
RI: Warum feiert man genau am 1. Oktober?
BF: Dieser Tag wurde zufällig ausgewählt.
Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass jemand, der nicht weiß, dass der 1.Oktober 1961 jener Tag war, als British Southern Cameroon unabhängig wurde, um sich in der Folge dann an das 1960 gegründete Kamerun anzuschließen (vgl. z.B. https://en.wikipedia.org/wiki/British_Cameroons; Zugriff am 30.08.2016), sich aktiv beim SCNC engagiert. Der 1. Oktober wurde keineswegs zufällig gewählt, was ein aktives Mitglied der Unabhängigkeitsbewegung wohl wissen würde. Die Beschwerdeführerin konnte außerdem die Fahne Südkameruns beschreiben, nicht jedoch angeben, warum sich dort 13 Sterne befinden. Diese 13 Sterne stehen für die 13 Provinzen von Südkamerun (Fako, Koupé-Manengouba, Lebialem, Manyu, Meme, Ndian, Boyo, Bui, Donga-Mantung, Menchum, Mezam, Momo, Ngo-ketunjia). Auch hier zeigen sich Mängel in ihrem Basiswissen über die Unabhängigkeitsbewegung, welche mit der von ihr behaupteten Rolle in der Öffentlichkeitsarbeit der Unabhängigkeitsbewegung (Verteilen von Flugblättern, etc.) nur schwer in Einklang zu bringen ist.
Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, erstmals 2008 im Zuge der Unruhen in Douala für drei Monate inhaftiert worden zu sein. Sie konnte allerdings nicht angeben, in welchem Monat der Streik stattgefunden hatte. Sie gab an, drei Monate inhaftiert, dann aber ohne Anklage einfach freigelassen worden zu sein. Tatsächlich wurden nach den Unruhen und Protesten im Februar 2008 zahlreiche Personen festgenommen; die öffentlich zugänglichen Quellen berichten allerdings von Massenanklagen und nicht davon, dass die Inhaftierten einfach wieder freigelassen worden wären (z.B. https://en.wikipedia.org/wiki/2008_Cameroonian_anti-government_protests;
Zugriff am 30.08.2016). Diesbezüglich muss allerdings angemerkt werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zuge der Unruhen im Jahr 2008 Opfer polizeilicher Maßnahmen wurde, da es offenbar auch zu willkürlichen Verhaftungen gekommen war. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst angab, wurde sie dann entlassen, stand nicht mehr unter Beobachtung und konnte problemlos weiter studieren. Selbst wenn man die Verhaftung im Jahr 2008 als wahr unterstellt, ergibt sich daher daraus keine Gefahr, in der Gegenwart verfolgt zu werden.
Nicht glaubhaft ist dagegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Verhaftung im Jahr 2014. Tatsächlich besuchte der Präsident der Republik Kamerun Paul Biya Mitte Februar 2014 Buea, um dort an den 50-Jahr-Feierlichkeiten zur Vereinigung Kameruns teilzunehmen (vgl. https://www.prc.cm/en/news/travels-and-visits/574-president-paul-biya-in-buea;
Zugriff am 30.08.2016). Es ist auch durchaus plausibel, dass es im Zuge dieses Besuchs in Buea zu einer verstärkten Polizeipräsenz und Kontrollen gekommen sein mag. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme sind allerdings widersprüchlich (im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2016):
BF: Als ich von Douala nach Buea zurückkehrte, wurde ich von der Polizei kontrolliert. Ich musste meine Identität nachweisen und so fanden sie heraus, dass ich zum SCNC gehöre und nahmen mich fest.
RI: Wie haben Sie dies herausgefunden?
BF: Weil ich meine Mitgliedskarte vorzeigen musste.
RI: Sie hatten also Ihre Mitgliedskarte des SCNC bei sich?
BF: Ja.
RI: Warum haben Sie ihnen diese gezeigt?
BF: Nein, ich habe ihnen diese nicht gezeigt. Sie sahen eine kleine Broschüre. Es reicht schon aus, wenn man mit irgendetwas von SCNC in Verbindung gebracht wird, damit man verhaftet wird.
RI: Was war dies für eine Broschüre?
BF: Es war eine Broschüre mit Informationen über den SCNC im Allgemeinen und über die englischsprachige Bevölkerung, nicht alle englischsprachigen Bewohner kennen den SCNC.
RI: Hatten Sie eine Broschüre oder mehrere bei sich?
BF: Ich hatte eine bei mir.
Die Beschwerdeführerin wandte im Rahmen der Rückübersetzung zwar ein, sie habe nicht gesagt, dass sie ihren Mitgliedsausweis vorgezeigt habe, sondern einen Identitätsausweis, doch wurde dies von der erkennenden Richterin anders wahrgenommen. Zudem erscheint es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin, welche als aktives Mitglied des SCNC um die Feierlichkeiten rund um den Staatsbesuch und ggf. geplante Gegendemonstrationen wissen musste, ihren SCNC-Mitgliedsausweis und eine SCNC-Information offen in ihrer Tasche mit sich führen sollte, wenn es tatsächlich für eine Verhaftung ausreichen würde, dass man - wie die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab - mit dem SCNC in Verbindung gebracht wird. Wenn sie wiederum eine aktive Informationskampagne geplant haben sollte, erscheint es wenig logisch, dass sie nur eine Broschüre bei sich hatte.
Die Verhaftung der Beschwerdeführerin erscheint aber insbesondere deswegen wenig glaubhaft, da in Kamerun die Presse offen über Verhaftungen von SCNC-Aktivisten berichtet. So wurden etwa im Vorfeld der Feierlichkeiten im Februar 2014 tatsächlich einzelne SCNC-Mitglieder verhaftet, doch ist einerseits in keinem der Berichte die Rede von einem Mädchen oder einer jungen Frau und ergibt sich aus den Artikeln außerdem, dass es in allen Fällen zu Anklagen gekommen war (Cameroon Web; Bericht vom 19.04.2015;
sowie Bamenda Online-Net vom 17.03.2014, http://bamendaonline.net/blog/scnc-activists-transferred-to-kondengui-prison/ Zugriff am 30.08.2016). Es erscheint wenig plausibel, dass ausgerechnet die Verhaftung eines jungen Mädchens keinerlei Resonanz in der Presse gefunden haben sollte und ist es genau so wenig wahrscheinlich, dass nur im Fall der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren verzichtet wurde. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass bei wichtigen SCNC-Mitgliedern interveniert werde und diese daher schneller freikämen, erklärt dennoch nicht, warum es in ihrem Fall keinerlei Niederschlag in den Presseberichten gegeben haben sollte. In der Beschwerde wird zwar darauf hingewiesen, dass weniger prominente Mitglieder in den Gefängnissen vergessen würden, doch wäre es dennoch erstaunlich, dass die Inhaftierung einer Frau vollkommen unbemerkt bleiben würde.
Insbesondere die Zeit im Gefängnis von Buea wird von der
Beschwerdeführerin wenig plausibel geschildert; so meinte sie
gegenüber dem Bundesamt am 29.04.2016 (LA=Leiter der Amtshandlung;
VP=Verfahrenspartei= Beschwerdeführerin):
LA: Um es nochmals zu präzisieren: Sie geben an, aufgrund eines SCNC-Flugblatts, das man bei Ihnen fand, für fast ein Jahr inhaftiert gewesen zu sein?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie in dieser Zeit Kontakt zu Personen außerhalb des Gefängnisses?
VP: Jemand kontaktierte nach einiger Zeit meine Eltern und dann wurde meine Ausreise organisiert.
LA: Das heißt, fast ein Jahr lang hatten Sie keinen Kontakt zu Personen, zu Ihrer Familie, zu Freunden, Parteifreunden, Anwalt?
VP: Zu Parteifreunden schon, diese kamen allerdings manchmal, ohne sich als SCNC-Mitglieder erkennen zu geben und brachten Essen.
LA: Man wusste also, dass Sie in diesem Gefängnis festgehalten werden?
VP: Ja, die Parteifreunde wussten es, da zu jener Zeit mehrere von uns verhaftet wurden.
LA: Wusste Ihre Familie, wo Sie sich befanden?
VP: Nein.
LA: Warum haben jene SCNC-Mitglieder, die Ihnen Essen brachten, Ihrer Familie nicht berichtet, dass Sie im Gefängnis in Buea sind?
VP: Man identifizierte mich nicht. Die SCNC-Mitglieder, die Essen brachten, taten dies für alle inhaftierten SCNC-Mitglieder, ohne die einzelnen Personen zu kennen.
[...]
LA: Wie gestaltete sich diese Zeit im Gefängnis?
VP: Sehr wenige, ca. 13 Personen, waren in diesem Gefängnis.
LA: Wie viele davon waren SCNC-Mitglieder?
VP: Ich kann mich nicht erinnern.
An dieser Stelle irritiert zunächst einmal, dass es für SCNC-Mitglieder so einfach sein sollte, ihren Parteifreunden Essen zu bringen. Dann widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, erklärt sie doch zunächst, ihre Parteifreunde würden gewusst haben, dass sie sich im Gefängnis befinde, dann wieder, dass man sie nicht identifiziert habe. Es erscheint vollkommen abwegig, dass man nicht versuchen würde festzustellen, welche Parteifreunde sich im Gefängnis befinden. Wenn die Beschwerdeführerin von etwa 13 Gefängnisinsassen berichtet, steht dies im Widerspruch zu dem Umstand, dass sich im Jahr 2008 mehr als 350 Personen dort befanden (vgl. https://fr.wikipedia.org/wiki/Prison_centrale_de_Bu%C3%A9a;
Zugriff am 30.08.2016) und im Jahr 2013 mehr als 600 (http://recorderline.blogspot.co.at/2013/05/buea-prisons-deplorable-situation-fako.html;
Zugriff am 30.08.2016). Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur die Frauen gemeint haben sollte, stimmt ihre Zahlenangabe nicht, befanden sich doch 2013 nur 7 Frauen dort (http://recorderline.blogspot.co.at/2013/05/buea-prisons-deplorable-situation-fako.html). In den Presseberichten ist die Rede von der schlechten Ernährungssituation und dass die Insassen nur einmal täglich etwas zu essen bekommen
(http://recorderline.blogspot.co.at/2013/05/buea-prisons-deplorable-situation-fako.html); dass es so einfach wäre, dass politische Aktivisten ihren Kollegen Essen bringen, erscheint angesichts dieser Presseberichte noch unglaublicher.
Insbesondere ist aber nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin bestreitet, mit den anderen inhaftierten SCNC-Mitgliedern Kontakt gehabt zu haben. Nachdem sie beinahe ein Jahr im Gefängnis war, erscheint es vollkommen unglaubhaft, dass sie in dieser Zeit nicht mitbekommen haben sollte, welche anderen SCNC-Sympathisanten sich im Gefängnis befanden. Auch ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung konnten dies nicht erklären, wie der folgende Auszug zeigt:
RI: Mit wem waren Sie inhaftiert?
BF: Ich wurde allein verhaftet, aber im Gefängnis waren auch andere Mitglieder des SCNC.
RI: Können Sie uns Namen von Personen nennen, die mit Ihnen inhaftiert waren?
BF: Im Gefängnis werden SCNC Mitglieder mit anderen Straftätern festgehalten. Wir geben uns anderen gegenüber nicht als SCNC Mitglieder zu erkennen, es sei denn wir kennen jemanden als SCNC Mitglied. Als ich im Gefängnis war, habe ich dort niemanden als SCNC Mitglied erkannt.
RI: Hatten Sie mit jemandem von außerhalb Kontakt oder bekamen Sie Besuche?
BF: Ich hatte keinen Kontakt zu jemandem von außerhalb. Mitglieder des SCNC kamen mich aber besuchen.
RI: Woher wusste der SCNC, dass Sie im Gefängnis sind?
BF: Sie haben nicht mich besucht. Mitglieder des SCNC kommen aber generell zu den Gefängnissen, um den Inhaftierten Essen zu bringen, davon profitieren dann alle. Ich weiß von diesen Besuchen, weil sie auch bei den Treffen diskutiert werden.
Auch die Darstellung ihrer Flucht aus dem Gefängnis erscheint wenig plausibel: "Das ist nicht ungewöhnlich. In Kamerun geschieht dies häufig, dass Menschen aus dem Gefängnis fliehen. Man kann in der Nacht leicht aus den Gefängniszellen hinaus gehen. Es gibt nicht so viele Sicherheitskräfte. Man kann durch ein Loch im Zaun fliehen, oder über einen Zaun klettern. Oft helfen auch Wärter bei der Flucht. Meistens kann dann nicht nachgewiesen werden, dass ein Wärter geholfen hat."
Befragt nach ihren politischen Aktivitäten in Österreich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie manchmal an den Treffen der SCNC-Organisation in Linz teilnehmen würde. Sie war allerdings nicht in der Lage, den Namen des Leiters der österreichischen Gruppe korrekt anzugeben. Auch dies spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in dem von ihr angegebenen Ausmaß politisch aktiv ist bzw. war.
Dem Bundesamt ist aufgrund dieser soeben dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist und insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass sie im Jahr 2014 inhaftiert gewesen ist.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal sie über eine gute Ausbildung verfügt und ihre Mutter noch in Kamerun lebt. Es wird nicht verkannt, dass es für den anglophonen Teil der Bevölkerung Kameruns schwieriger sein mag, adäquate Berufsmöglichkeiten zu finden und ist es durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits gewisse diskriminierende Erfahrungen machen musste, doch ist die Situation in Kamerun nicht derart, dass der anglophone Bevölkerungsteil derart schlecht behandelt würde, dass es einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes bzw. des US Department of State, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB Amnesty International, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) ...".
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; sie gibt an, dass sie als SCNC-Mitglied von den Behörden Kameruns Verfolgung zu befürchten hat, doch ist dieses Vorbringen - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - nicht glaubhaft.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegenüber SCNC-Mitgliedern kommt, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber gewisse Sympathien für die Ziele des SCNC hegen sollte, so kann doch nicht festgestellt werden, dass sie ein aktives bzw. exponiertes Mitglied der Organisation gewesen ist bzw. noch immer ist.
So ist aufgrund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die einfache Mitgliedschaft zum SCNC, auch wenn dieser außerhalb der Verfassung steht und nicht als politische Partei anerkannt ist (AA 10.2.2015), für sich genommen bereits die Annahme rechtfertigt, dass ein SCNC Mitglied mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe. So ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass nur vereinzelte Fälle bekannt sind, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger (AA 10.2.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt. Dies gilt auch für exilpolitische Tätigkeiten (AA 10.2.2015).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war insbesondere in Bezug auf Ihre Inhaftierung nicht glaubhaft und kann daher jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fokus der Behörden steht. Auch in Österreich fiel sie nicht durch besondere Aktivitäten auf; selbst wenn sie tatsächlich zu einer Versammlung des SCNC in Linz gegangen sein sollte, kann daraus keine besondere Exponiertheit geschlossen werden.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen der Behörden zu befürchten hätte.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kamerun keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Kameruns einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Diese hat bis zur Ausreise gearbeitet, hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und verfügt in Kamerun über familiäre Kontakte. Sie hat außerdem eine sehr umfassende Bildung genossen.
Für die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kamerun sein könnte, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über Jahre gelebt hat, dort bis vor 1 1/2 Jahren noch aufhältig war, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen und jene im angefochtenen Bescheid kann für Kamerun zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das Gesundheitssystem in Kamerun österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Kamerun in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. 3 Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie begonnen hat Deutsch zu lernen und dass sie sich für eine gemeinnützige Arbeit beworben hat. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Aufgrund des hohen Bildungsstandards der Beschwerdeführerin, ihrer guten gesundheitlichen Situation und der allgemeinen Lage in Kamerun vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kamerun keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.