BVwG G311 2016550-2

G311 2016550-2Bundesverwaltungsgericht30.08.2016

Regest

Bewilligung, Maßstab, Mitwirkungspflicht, unabwendbares Ereignis,<br/>Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2016550-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2016550.2.00

Spruch

G311 2016550-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der

angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG bewilligt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.04.2013, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1 iVm. Abs. 3 iVm 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt.

Laut der aktenkundigen Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 26.04.2013 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

Mit Fax vom 06.06.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde ein und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Justizanstalt sei dem Beschwerdeführer der Bescheid am 26.04.2013 vom Sozialarbeiter K. übergeben worden. Der Sozialarbeiter habe dann den Originalbescheid mitgenommen und gesagt, er werde sich mit dem Verein Menschenrechte in Verbindung setzen und alles in die Wege leiten, damit eine Berufung ergriffen werde. Nach der Haftentlassung habe er die Rechtsanwältin konsultiert, da er unter der Auflage vorzeitig entlassen worden sei, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. In weiterer Folge habe er das Arbeitsmarktservice konsultiert, dort sei ihm mitgeteilt worden, dass seit 11.05.2014 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Die Rechtsanwältin habe am 04.06.2014 eine Akteneinsicht durchgeführt und festgestellt, dass der Bescheid bereits seit 11.05.2013 rechtskräftig sei. Wenn er vom Sozialarbeiter informiert worden wäre, dass keine Berufung eingebracht wurde, hätte er selbst Berufung erhoben. Erst im Zuge der Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 28.05.2014 habe er Kenntnis erlangt, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher fristgerecht eingebracht worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.06.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich während der Rechtsmittelfrist nicht weiter um sein Beschwerdeanliegen gekümmert und bezüglich einer Erledigung nicht nachgefragt, der Bescheid sei somit am 12.05.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete eine Anfrage an die Justizanstalt XXXX und führte in weiterer Folge am 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Als Zeugen nahmen der vom Beschwerdeführer genannte Sozialarbeiter sowie zwei von der Leitung der Justizanstalt namhaft gemachte Zeugen teil.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt bis 30.09.2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien. Unbestritten blieb, dass ihm der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.04.2013 am 26.04.2013 in der Justizanstalt XXXX zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2014 aus der Haft entlassen. Er war am 05.05.2014 bei Arbeitsmarktservice um eine Arbeit zu finden. In weiterer Folge fand ein Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice statt, bei welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Nicht festgestellt werden konnte, das genaue Datum des Beratungsgesprächs. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.05.2014 abgewiesen."

Weiter wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall genau anzugeben gewesen wäre, wann die Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice erfolgte. Aber auch im Schriftsatz vom 30.09.2015 - dem Beschwerdeführer wurde konkret die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen über den von ihm angesprochenen zwischen 05.05.2014 und 28.05.2014 stattgefundenen Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice vorzulegen - wurde der Zeitpunkt der fristauslösenden Aufklärung nicht präzisiert (vgl dazu VwGH 22.05.2001, 2000/01/0488). Die Angaben des Beschwerdeführers würden keine Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages zulassen. Im Ergebnis sei sein Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt:

"... Das BVwG hat im Ergebnis richtig ausgeführt, dass ein Wiedereinsetzungswerber konkrete Angaben zu machen hat, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. September 2010, Zl. 2007/20/1469). Es hat allerdings verkannt, dass die vom Revisionswerber erstatteten Angaben ausreichen, um die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages (zumindest wenn man wie das BVwG davon ausgeht, dass die Wiedereinsetzungsfrist auf Grund der Vorfälle nach Haftentlassung zu laufen begonnen hat) beurteilen zu können.

Das Hindernis im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG, das der (rechtzeitigen) Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 19. April 2013 nach den Behauptungen des Revisionswerbers entgegen stand, war die Unkenntnis des Umstands, dass eine solche Berufung - anders als angenommen - nicht erhoben werde (und in weiterer Folge auch nicht erhoben wurde). Diese Unkenntnis ist aber - folgt man dem vom BVwG nicht in Frage gestellten Vorbringen des Revisionswerbers - erst mit Vornahme der Akteneinsicht am 4. Juni 2014 "weggefallen". Davor - zwischen dem 5. Mai 2014 und dem 28. Mai 2014 - gab es zwar ein nicht näher datierbares Beratungsgespräch beim AMS, im Zuge dessen der Revisionswerber von der Existenz eines Aufenthaltsverbotes erfahren hatte. Daraus ließ sich aber nicht ableiten, dass gar keine Berufung erhoben worden war, zumal der Revisionswerber zur Wiedereinsetzung weiter vorgebracht hat - auch das zieht das BVwG erkennbar nicht in Zweifel -, es sei ihm mitgeteilt worden, das Aufenthaltsverbot sei seit 11. Mai 2014 rechtskräftig. Die Angabe dieses Datums legte nämlich eher die Vermutung nahe, es sei mittlerweile zu einer - negativen - Erledigung der Berufung des Revisionswerbers gekommen, musste aber noch nicht den Verdacht erwecken, eine solche Berufung sei gar nicht eingebracht worden (siehe dazu auch das vom Revisionswerber ins Treffen geführte, der Sache nach zu einer ähnlichen Konstellation ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0393). Nach dem Gesagten haftete dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag der vom BVwG erblickte Mangel nicht an.

....".

Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015 getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes folgende Feststellungen getroffen:

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 03.06.2014 Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde genommen. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2016, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Beschwerde eingebracht.

Der 26.04.2013 war ein Freitag, zu Beginn der darauffolgenden Woche hat der Beschwerdeführer den für ihn zuständigen Sozialarbeiter in dessen Büro getroffen. Gegenstand des Gespräches war die Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 19.04.2013, der Bescheid wurde dem Sozialarbeiter ausgefolgt und erkundigte sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrmals bei diesem, ob eine Berufung eingebracht wurde.

§ 71 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden."

Im Lichte der obigen Sachverhaltsfeststellungen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war von der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszugehen.

Die bloße Tatsache, dass sich die Partei in Haft befunden hat, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (vgl. etwa Beschluss 30.09.2014, Ra 2014/22/0064,mwH).

Der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft bildet allein keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten (vgl etwa 17.12.2010, 2007/18/0953, mwN). Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen. Der Wiedereinsetzungswerber hat konkret und in nachvollziehbarer Weise (z.B. durch Nennung des Tages; der Aufsichtsperson) zu behaupten und glaubhaft zu machen, er habe in der Haft den Wunsch geäußert, mit einem Rechtsvertreter in Kontakt zu gelangen, und es sei dieser Wunsch abgelehnt oder ignoriert worden (VwGH 22.09.2011, 2008/18/0635).

Bleiben derartige Versuche ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Es muss sichergestellt sein, dass eine Person - auch oder gerade wegen der Einengung ihrer Freiheit während der Haft - den von ihr gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihr ständige Urgenzen zuzumuten (VwGH 17.12.2010, 2007/18/0953).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter der Justizanstalt wenige Tage nach Zustellung des Bescheides in Kontakt getreten ist um eine Berufung einzulegen. Der Sozialarbeiter hat es bei seiner Einvernahme für durchaus möglich gehalten, dass er den Bescheid vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der Beschwerdeführer hat dann auch mehrmals diesbezüglich beim Sozialarbeiter nachgefragt.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zu Spruchteilen B): Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.

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