BVwG G302 2127908-1

G302 2127908-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Arbeitszeit, Ausbildung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2127908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2127908.1.00

Spruch

G302 2127908-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservices vom 12.05.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Feldbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.02.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Herrn XXXX, VSNR:

XXXX, (im Folgenden: BF) mit 01.02.2016 eingestellt und dies damit begründet, dass dieser seit 01.02.2016 die Ausbildung zum Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Kulturvermittlung besuche, wobei die Kurszeiten jeweils am Montag und Freitag von 08:15 Uhr bis 17:15 Uhr und am Donnerstag von 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr dauern würden. Zusätzlich seien mit der Ausbildung verschiedene Praktika geplant. Da der BF bisher als Pflastererhelfer und in ähnlichen Berufen gearbeitet habe und es in diesem Bereich keine Arbeitsstellen gebe, an denen am Montag und am Freitag frei sei, sei seine Verfügbarkeit für die Aufnahme einer üblicherweise angebotenen Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass er ohne Notstandshilfe weder die Ausbildung machen noch den Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Ausbildungszeiten seien Montag und Freitag 08.15 bis 17.15 Uhr und Donnerstag 15.30 bis 21.30 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten sei er bereit, jede von der belangten Behörde vermittelte Stelle anzunehmen. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wurde insofern abgeändert als die Notstandshilfe ab 07.03.2016 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass der BF am Montag und am Freitag ganztags und am Donnerstag zusätzlich am Abend in der Schule sei. Ab Mai seien Praktika geplant. In Bezug auf die Ausbildung seien nicht nur die persönliche Anwesenheit im Unterricht, sondern auch die Verarbeitung des Lernstoffes in der "Freizeit" erforderlich. Zudem schließe die Ausbildung mit einer Diplomprüfung ab, auf die man sich mit viel Zeitaufwand vorbereiten müsse. Ein potentieller Dienstgeber müsste sich nach dem Ausbildungsplan des BF richten, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegenstehe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei es jedoch nicht üblich, nach eigenen Zeitplänen und Wünschen zu arbeiten. Daher sei eine Verfügbarkeit ab Ausbildungsbeginn nicht gegeben. Im Übrigen habe der BF in der Zwischenzeit mehrmals bei der belangten Behörde vorgesprochen und um die Vermittlung einer Stelle ersucht. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil der BF bei jeder zumutbaren Stelle gemeint hätte, dass die Arbeitszeiten nicht mit seinen Ausbildungszeiten vereinbar seien.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 23.05.2016 datierte nicht näher begründete Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 13.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist seit 24.06.2015 arbeitslos gemeldet und hat zuvor als Pflastererhelfer gearbeitet. Diese Dienstverhältnisse dauerten in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jeweils vom Frühjahr bis zum Dezember. Über die Wintermonate hat er Arbeitslosengeld bezogen. Seit 20.12.2015 bezieht er Notstandshilfe. Von seiner Gattin lebt er getrennt. Im November 2015 hat er einen Deutschkurs absolviert und die Prüfung für das Niveau A2 bestanden.

Am 07.03.2016 hat der BF mit der Ausbildung zum Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Kulturvermittlung begonnen. Das Ausbildungszentrum für Sozialberufe der XXXX, bietet ab dem Schuljahr 2015/16 (Start: Anfang Februar 2016) eine Ausbildung an, die sich speziell an Flüchtlinge und Migrantlnnen richtet (Konventionsflüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerberlnnen, Drittstaatsangehörige). Das Bildungsangebot richtet sich an Frauen und Männer, die im Herkunftsland bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und an einer weiterführenden Ausbildung im Sozialbereich interessiert sind. Die Ausbildung folgt dem Curriculum der Schule für Sozialbetreuungsberufe. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt im Bereich der Kulturvermittlung.

Die Ausbildung umfasst 4.100 Stunden (davon 2.300 Stunden Theorie und 1.800 Stunden Praktikum) und dauert 9 Semester. Sie schließt mit einer Diplomprüfung ab. Ziel der Ausbildung ist es, Menschen mit Migrationshintergrund zu befähigen, Integrationsprozesse mitzugestalten. Ihre Aufgaben sollen in der Begleitung, Unterstützung und sozialen Betreuung von Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen sein. Ausbildungsbeginn war am 07.03.2016. Die Unterrichtszeiten sind Montag von 08.15 bis

17. 15 Uhr, Donnerstag von 17.30 bis 21.30 Uhr und Freitag 08.15 bis

17. 15 Uhr. Die Termine für die Praktikumstage Montag bis Freitag 07.00 bis 16.00 Uhr werden gesondert bekannt gegeben. Der BF wurde im Vorfeld von der belangten Behörde darüber aufmerksam gemacht, dass das Arbeitslosengeld nicht weiter bezahlt wird, wenn er diese Ausbildung aus eigenem Antrieb beginnt, weil er dann auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist und es schwierig sein wird, für einzelne Tage eine Stelle zu finden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt kann dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 leg cit. auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Gemäß § 12 AlVG Abs. 1 AlVG ist arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Nach § 12 Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß Abs. 2 leg. cit ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

3.3. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert: Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.

Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (z.B. Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus § 9 AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 12. Lfg., § 7 Rz 162/4).

Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050).

Diese objektive Verfügbarkeit ist insbesondere von der Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügungstehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Liegen während des Leistungsbezuges Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein. Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 12. Lfg., § 7 Rz 158).

3.4. Für den erkennenden Senat ergibt sich eindeutig, dass das Hauptaugenmerk des BF nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern viel mehr auf die Ausbildung gerichtet ist und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. So umfasst die Ausbildung 4.100 Stunden (davon 2.300 Stunden Theorie und 1.800 Stunden Praktikum) und dauert neun Semester. Der Unterricht wird am Montag und am Freitag ganztags und am Donnerstag zusätzlich am Abend abgehalten. Zusätzlich sind ganztätige Praktika geplant, wobei die Termine noch bekannt gegeben werden. Des Weiteren sind die Verarbeitung des Lernstoffes in der Freizeit insbesondere zur Vorbereitung für die Diplomprüfung sowie weiterführende Deutschkurse erforderlich.

Unter Berücksichtigung, dass der BF eine Stelle als Hilfsarbeiter (Pflastererhelfer) sucht und eine derartige flexible (gänzlich auf den BF abgestellte) Zeiteinteilung nicht den normalen, üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen entspricht, ist daher eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab Ausbildungsbeginn (07.03.2016) objektiv nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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