W206 2122998-1•BVwG W206 2122998-1
W206 2122998-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, familiäre<br/>Situation, Herkunftsstaat, individuelle Verhältnisse, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Religion, Religionsausübung, religiöse<br/>Bekenntnisgemeinschaft, subsidiärer Schutz
W206 2122998-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra Schrefler-König als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2014 von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 10.05.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.08.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Eritreas, reiste am 09.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am 10.05.2014 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Volksgruppe der Tigringa an und sei Zeugin Jehovas. Ihre Heimat habe sie bereits im Jahr 2007 verlassen. Als Fluchtgrund führte sie ihre Religion ins Treffen, die in Eritrea nicht zuglassen sei. Als sie im fünften Monat schwanger gewesen sei, hätte sie im Krankenhaus erfahren, dass sie Blut brauche. Die Annahme fremden Blutes sei aber in ihrer Religion nicht gestattet. Um einer Anzeige zu entgehen, sei die Beschwerdeführerin in den Sudan geflohen. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst, eingesperrt und gefoltert zu werden.
I.3. Am 07.03.2016 brachte der Rechtsvertreter der Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde ein und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.
I.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde mit Beschluss vom 29.08.2016, W206 2122998-1/12Z stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea. Sie ist verheiratet und hat eine im Jahr XXXX geborene Tochter; ihre Angehörigen leben aktuell nicht in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Schulabschluss und auch keine Berufsausbildung.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat im Jahr 2007 schlepperunterstützt verlassen und sich vor ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2014 im Sudan und in Saudi Arabien aufgehalten, wo sie sich als Reinigungskraft bzw. Haushälterin verdingt hat.
Die Beschwerdeführerin hat am 10.05.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und lebt seither von der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und hat in Österreich Anschluss bei den Zeugen Jehovas gefunden. Im ersten Halbjahr 2015 hat sie zwei Deutschkurse absolviert; ihre Deutschkenntnisse erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als marginal. Darüberhinausgehende Intergrationsmaßnahmen konnten nicht festgestellt werden.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt ist.
Aufgrund mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und unter Berücksichtigung der dort herrschenden Verhältnisse in Bezug auf die Versorgungslage und die Stellung von alleinstehenden, jungen Frauen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea unmenschlicher Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Quellen:
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013).
Quellen:
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013).
Quellen:
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014).
Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013)
Quellen:
Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).
In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013)
Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014).
Quellen:
Die nicht umgesetzte Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wird dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea ist schlecht. Die Regierung inhaftiert weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert sind und bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen (USDOS 28.7.2014). Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen sind weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).
Quellen:
Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Äthiopier wurden im Verlauf der kriegerischen Ereignisse 2000 interniert oder ausgewiesen, teils aus Gründen der nationalen Sicherheit, teils als Vergeltungsmaßnahme wegen der Ausweisung von Eritreern aus Äthiopien. Seit Inkrafttreten des Waffenstillstands ist über Zwangsausweisungen von äthiopischen Staatsangehörigen nichts mehr bekannt geworden. Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger sind seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen (Arbeitserlaubnisse, Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln, kurzfristige Verhaftung in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages) (AA 1.7.2013). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der Kunama, die hauptsächlich im Nordwesten des Landes leben und eine der neun ethnischen Gruppen in Eritrea sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Einwohner in ländlichen Gegenden (wo ethnische Minderheiten konzentriert leben) erhalten weniger öffentliche Leistungen als jene in Asmara (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den 181. Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder verbleibt im Anschluss an den Wehrdienst im Nationaldienst, so dass diese Menschen für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2013b). Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen (AI 23.5.2013). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO haben keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und von Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 1.7.2013).
Quellen:
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 19.11.2014). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 1.7.2013). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 19.11.2014).
Quellen:
Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).
Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten die Diskriminierung von Frauen und Menschen mit Behinderungen und eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache und sozialem Status, aber die Regierung setzt diese Bestimmungen nicht um. Vergewaltigung ist ein Verbrechen und kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Die Behörden oder Familien reagieren oft auf Meldungen von Vergewaltigung indem sie den Täter ermutigen, das Opfer zu heiraten. Es wird häufig über Vergewaltigungen in militärischen Ausbildungslagern und während der Verhöre berichtet. Gewalt gegen Frauen kommt vor und ist insbesondere in ländlichen Gebieten weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein Verbrechen, aber Fälle von häuslicher Gewalt werden kaum vor Gericht gebracht. Frauen diskutieren über häusliche Gewalt aufgrund von gesellschaftlichem Druck nur selten offen. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Verlässlichen Quellen zufolge wurde FGM in urbanen Gebieten durch Aufklärungskampagnen der Regierung Großteils eliminiert, aber in der Mehrheit der ländlichen Bevölkerung wird FGM weiter durchgeführt. Im Flachland kommt die Infibulation, die schwerwiegendste Form von FGM, zur Anwendung. Die Regierung und andere Organisationen führen Bildungsprogramme durch, um die Praktizierung von FGM zu verringern. Die Regierung und andere Organisationen, inklusive der "NUEW" und der "National Union of Eritrean Youth and Students", unterstützen weiterhin zahlreiche Programme, um FGM zu stoppen (USDOS 19.4.2013, vgl. UKFCO 10.4.2014)
In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung. Während des Unabhängigkeitskampfes haben Männer und Frauen gemeinsam gegen die äthiopische Armee gekämpft (AA 1.7.2013).
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass Kindersoldaten während des Unabhängigkeitskrieges oder des Grenzkrieges von 1998-2000 eingesetzt wurden. Konkrete Hinweise darauf, dass Kinder derzeit als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden, liegen ebenfalls nicht vor. Allerdings beginnt die paramilitärische Ausbildung schon ab dem 16. Lebensjahr. Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann aber schon mit 14 Jahren begonnen werden. Es ist ebenfalls gesetzlich verboten, Kinder, Jugendliche und Lehrlinge gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen zu lassen; darunter fallen Arbeiten in der Transportindustrie; Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien oder an gefährlichen Maschinen; Arbeiten unter Tage oder in der Kanalisation. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus: Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung. Inspektoren des Arbeits- und Sozialministeriums sollen die Gesetze gegen Kinderarbeit durchsetzen; da es nur wenige von ihnen gibt, werden solche Kontrollen nur unregelmäßig und unzureichend durchgeführt (AA 1.7.2013).
Quellen:
Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt, ohne Zahlen zu veröffentlichen, das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit "etwa gleich" an. Allerdings gehen Beobachter davon aus, dass sich das Zahlenverhältnis infolge der vermutlich höheren Geburtenrate des muslimischen Bevölkerungsteils und des Exodus von zumeist christlichen Eritreern zugunsten der Muslime verschoben hat.
Nur die eritreisch-orthodoxe, die katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam werden von der Regierung anerkannt und dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen.
Die eritreisch-orthodoxe Kirche, aber auch die katholische Kirche steht unter erheblichem Druck durch die Regierung. Der dritte orthodoxe Patriarch, Abune Antonios, wurde im Juli 2005 seiner administrativen Kompetenzen enthoben und im Januar 2006 abgesetzt. Die Absetzung erfolgte nach Darstellung des Patriarchen auf Druck der Regierung. Er befindet sich seither unter Hausarrest und darf keine ausländischen Besucher empfangen. Am 19.04.2007 wurde er von der Synode durch Bischof Abune Dioskoros als Patriarch ersetzt.
Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung seit Mai 2002 von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen. Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber "neuen Religionen" gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handele, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollten. Obwohl mehrere dieser kleineren Religionsgemeinschaften (Meherte Yesus Evangelical Presbyterian Church, Faith Mission Church, 7-Tage-Adventisten und Bahai) 2002 entsprechende Registrierungsanträge eingereicht haben, wurde bisher kein Genehmigung- oder Ablehnungsbescheid erteilt. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern, nicht einmal im privaten Rahmen, ohne dass die Teilnehmer mit ihrer Verhaftung rechnen müssen. Nach Angaben von Amnesty International befinden sich ca. 3000 Anhänger von zumeist evangelikalen Religionsgemeinschaften in Haft. Um ihre Freilassung zu erreichen, sollen sie ihrem Glauben abschwören oder versichern, ihn nicht mehr zu praktizieren. Die US-Regierung hat Eritrea daher 2009 in die "Liste der besonders besorgniserregenden Staaten" ("Country of particular concern") aufgenommen. Insbesondere die Gruppe der Zeugen Jehovas gerät mit den Behörden in Konflikt, weil sie unter Berufung auf religiöse Grundüberzeugungen staatliche Pflichten wie den Wehrdienst in Frage stellt. Nach Angaben von Amnesty International befinden sich 64 Zeugen Jehovas in Haft, Human Rights Watch spricht von etwa der gleichen Zahl. Da ihnen generell eine negative Einstellung zum Staat und zu ihren Bürgerpflichten unterstellt wird, werden sie von staatlichen Organen diskriminiert. So erhalten sie z.B. keine Nationalpässe, keine Ausreisevisa, keine günstigen staatlichen Wohnungen und keine Arbeit bei Staatsfirmen, die zum ganz überwiegenden Teil die eritreische Wirtschaft kontrollieren.
Quelle:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: August 2015)
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt.
Die Genannte gab zusammengefasst an, ihre Heimat aufgrund befürchteter Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung verlassen zu haben. Als sie schwanger gewesen sei, habe sich die (potentielle) Notwendigkeit nach einer Bluttransfusion für einen Kaiserschnitt ergeben. Nachdem die Zeugen Jehovas fremdes Blut aber ablehnten, hätte die Beschwerdeführerin das Land verlassen, damit ihr - in Eritrea nicht anerkannter - Glauben nicht bekannt würde.
Bei genauer Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht ergab sich, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat selbst nicht Zeugin Jehovas gewesen ist und auch zu keinem Zeitpunkt konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Es ist aufgrund ihrer Schilderungen vielmehr davon auszugehen, dass sie durch die Familie ihres Mannes im Jahr XXXX in Berührung mit dieser Glaubensgemeinschaft gekommen ist. Sie hat in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, sich erst durch Beginn intensiven Bibelstudiums vorbereitet und der Gemeinschaft durch fehlende Taufe (noch) nicht angehört zu haben.
Über Nachfrage, ob ihre Schwiegerfamilie - insbesondere auch ihr Ehemann - wegen ihrer religiösen Überzeugung Probleme mit staatlichen Stellen bekommen habe, verwies sie lediglich auf eine Hausdurchsuchung, in deren Rahmen fünf anwesende Personen, nicht aber ihr Mann, auch mitgenommen worden seien.
Mehrfach versuchte sie allgemein darzustellen, wie die Polizei mit enttarnten Angehörigen der genannten Glaubensgemeinschaft umginge. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Gegenstand ihres Verfahrens nicht allgemein bekannte Vorkommnisse im Herkunftsstaat bilden, sondern konkret ihre Person betreffende Ereignisse. Dass sie darauf replizierte, selbst keiner Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, weil sie ja noch nicht einmal getauft war, untermauert die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt infolge ihrer religiösen Überzeugung in den Fokus staatlicher Stellen gelangt ist oder gar Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.
Über Nachfrage gab sie zu Protokoll, dass ihr Mann Kühlschränke repariert und auch am Hafen gearbeitet hat. Dass es dabei zu Diskriminierungen oder Schwierigkeiten gekommen ist, behauptete die Beschwerdeführerin nicht. Sie selbst war als Haushaltsgehilfin bzw. Kellnerin tätig, wofür sie sogar eine Bestätigung "To whom it may concern" vorlegte.
Es kann somit in einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin oder deren Familie Schwierigkeiten wegen des - offenbar im Geheimen - praktizierten Glaubens geraten ist. Dass ihr Mann heute selbst nicht mehr in Eritrea, sondern mit der gemeinsamen Tochter angeblich in Kenia lebt, ist ebenfalls kein Beweis für Schwierigkeiten
Selbst wenn man den Angaben der Genannten betreffend die Hintergründe ihrer Ausreise (drohende Bluttransfusion mit fremdem Blut) Glauben schenkt, ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr.
So hat sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach entschlossen, ihre Heimat zu verlassen, um in keine potentiellen Gewissenskonflikte zu geraten oder gar gezwungen zu sein, ihre Sympathien für die Regeln der Zeugen Jehovas kundzutun.
Ihre Befürchtung, im Fall einer entsprechenden Äußerung gegenüber dem Arzt gezielt verfolgt zu werden, ist unter den geschilderten Rahmenbedingungen somit rein spekulativer Natur.
Bemerkt wird auch, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ihre Tochter letztlich im Sudan zur Welt brachte und dort kein fremdes Blut benötigte.
Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr spricht letztlich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre neugeborene Tochter an ihre Schwiegermutter übergeben haben will, die mit dem Baby nach Eritrea zurückgereist ist. Es widerspricht jeglichem mütterlichen Instinkt und der Lebenserfahrung, ein Neugeborenes ausgerechnet in die Hände jener Personen zu geben, die -aufgrund ihrer religiösen Haltung- im Herkunftsstaat potentieller Verfolgung unterliegen könnten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter (aus dem "sicheren" Nachbarland aus) somit genau jener Gefahr aussetzt, vor der sie angeblich selbst geflüchtet sein will, ist nicht nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin, ausgehend von der Familie ihres Mannes, Interesse an der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas entwickelt und sich mit deren Gewohnheiten und Regeln vertraut gemacht hat. So war sie imstande, gegenüber der erkennenden Richterin die Fragen nach Feiertagen und Ritualen sehr genau zu schildern.
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die Genannte allerdings erst während ihres Aufenthalts in Österreich nachweislich engeren Zugang zu der Gemeinschaft fand. Eigenen Angaben zufolge wurde sie erst im XXXX in XXXX im Rahmen einer mehrtägigen Zeremonie getauft. Diesen Vorgang vermochte sie sehr anschaulich zu schildern, so dass von einer Aufnahme in diese Gemeinschaft (in Österreich) auszugehen ist.
Aber auch dieser Umstand ändert - unter dem Aspekt eines allfälligen Nachfluchtgrundes- nichts an der Beurteilung mangelnder Asylrelevanz, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zugehörigkeit zur genannten Religionsgemeinschaft in Eritrea bekannt ist oder ohne eigenes aktives Zutun der Beschwerdeführerin werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder über einen Mitgliedsausweis noch andere Unterlagen einer offiziellen und jedermann leicht zugänglichen Registrierung verfügt.
Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die (wahren) Umstände für ihre Ausreise wurde durch das konkrete Antwortverhalten der Genannten erschüttert. Während sie zusammenhängend und völlig frei über ihre Erlebnisse im Sudan, in Saudi Arabien und letztlich in Österreich sprach, reagierte sie auf konkrete Fragen nach ihren familiären Verhältnissen auffallend ausweichend. Mehrfach verwies sie dann auf ihre mangelnde Schulausbildung, wobei ihr dabei entgegnet werden muss, dass die Beantwortung von höchstpersönlichen Fragen - wie etwa nach Verwandten oder dem Geburtsdatum der Tochter- keine Frage der Schulbildung ist. Über Vorhalt zog sich die Beschwerdeführerin schließlich darauf zurück, zu viel Stress zu haben, wenn sie an die Heimat zurückdenke. In diesem Zusammenhang wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Mitwirkung im eigenen Interesse zur Ermittlung des Sachverhalts gefordert sei und durch freiwilliges Anstrengen eines Asylverfahrens gerade die Umstände, die zum Verlassen der Heimat geführt haben, in den Vordergrund treten.
Soweit der anwesende Vertreter dazu meinte, dass die Beschwerdeführerin deshalb in der beschriebenen (ausweichenden) Art antworte, weil ihr keine hinreichend genauen, sondern "oberflächliche" Fragen gestellt würden, ist auf den Inhalt des dem Verwaltungsakt inliegenden (und der Beschwerdeführerin auch ausgehändigten) Verhandlungsprotokolls zu verweisen, aus dem sich zweifelsfrei das deutliche Bemühen der erkennenden Richterin ergibt, durch exakte Fragestellung möglichst viele Details zu erfahren.
Insgesamt ist der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen und ihre zweifelsfrei bestehenden Sympathien für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Rahmen für eine ansonsten konstruierte Fluchtgeschichte gewählt hat. Eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen ihrer religiösen Haltung konnte aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.
Die Entscheidung der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat und ihre Familie- aus wirtschaftlichen Gründen- zwischenzeitlich in allen möglichen anderen Ländern leben. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit mehr als sieben Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen und verfügt über keine Schulausbildung. Es kann somit in einer Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr der Gefahr unmenschlicher Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterliegt, zumal sie als alleinstehende Frau in der Gesellschaft Eritreas nur schwerlich Fuß fassen kann.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
Hier war einleitend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075 anzuführen: Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall stellte die Beschwerdeführerin bereits am 10.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 erhob die ausgewiesene Vertretung eine Säumnisbeschwerde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Absatz 1 VwGVG bereits verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Erkenntnis vom 28.10.2015, Zahl: W111 2114126-1/2E, der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattgegeben und ein Erkenntnis gemäß § 28 Absatz 7 VwGVG erlassen. Innerhalb der festgesetzten Frist von 8 Wochen hat die belangte Behörde jedoch keineswegs den versäumten Bescheid nachgeholt (und nicht einmal eine inhaltliche Einvernahme durchgeführt), sondern den Verfahrensakt neuerlich mit Schreiben vom 26.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem obigen Verfahrensgang ergibt, sind bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde außer der Erstbefragung und der Zulassung zum Asylverfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden, insbesondere keine inhaltliche Einvernahme. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Dem Beschwerdeführer(vertreter) musste bewusst sein, dass er de facto durch die Erhebung der Säumnisbeschwerde auf eine Rechtsmittelinstanz verzichtet.
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen erwiesen sich aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe als in dieser Form nicht glaubhaft. Es bestand für die Genannte zum Zeitpunkt ihres Ausreiseentschlusses keine Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihre religiöse Gesinnung.
Für die Beschwerdeführerin war somit keine hinreichend konkrete, individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu erkennen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Daher war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vor mittlerweile bald 10 Jahren verlassen. Ihre Angehörigen leben nicht mehr in Eritrea, so dass sie über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt und auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Unterstützung erwarten kann. Sie selbst weist keine Schul- oder Berufsausbildung auf, sodass angesichts der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat auch nicht mit einer Aufnahme einer die Lebensgrundlage stützenden Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Als alleinstehende, junge Frau hat die Beschwerdeführerin angesichts des sozialen Status von Frauen zudem mit Problemen bei einem Aufbau einer eigenen Existenz zu rechnen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Falle der Rückkehr auf Grund seiner individuellen Umstände die reale Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK bestünde, sodass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren war.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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