BVwG W164 2103579-1

W164 2103579-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2103579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2103579.1.00

Spruch

W164 2103579-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120850003, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 26.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hatte.

Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11-115975083, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.852,68. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,42 ha, davon 45,77 ha anteilige Almfutterfläche, 66,18 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,33, davon 45,77 ha anteilige Almfutterfläche sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 61,33 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Der BF stellte am 23.10.2012 einen Antrag auf rückwirkende einschränkende Korrektur der Almfutterfläche für die Jahre 2009 bis 2012.

Am 10.12.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf rückwirkende einschränkende Korrektur der Almfutterfläche für die Jahre 2009 bis 2012.

Am 24.04.2013 stellte der BF erneut einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für die Jahre 2009 bis 2012, sodass (für die gesamte Alm) statt ursprünglich 84,31 ha nun rückwirkend 55,86 ha (35,69 ha Hochalm und 20,17 ha Niederalm) beantragt waren.

Mit Abänderungsbescheid vom 30.07.2013, Zl. II/7-EBP/11-119726522, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.852,68. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 7.852,68 erfolgte keine weitere Zahlung. Dabei wurden der Ausbezahlung 66,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 61,42 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,33 ha, davon 45,77 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt. Es wurde eine Änderung der Zahlungsansprüche festgestellt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 26.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr XXXX statt. Dabei wurden bezogen auf das Jahr 2011 folgende Auffälligkeiten festgestellt: Auf der Hochalm wurden 0,49 ha nicht beantragte Fläche vorgefunden. Diese wurden mit dem Beanstandungscode 99 versehen und nicht weiter berücksichtigt. Auf die Hochalm wurde weiters statt der beantragten 35,69 ha eine Almfutterfläche von lediglich 34,18 ha festgestellt, was eine Differenz von 1,51 ha bezogen auf die Gesamtalmfutterfläche und 0,82 ha bezogen auf die anteilige Almfutterfläche des BF ergab.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120850003, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.888,85 und sprach unter Berücksichtigung der bereits an den BF entrichteten Beihilfe von €7.852,68 eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.963,83 aus. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 45,97 ha, davon 30,32 ha anteilige Almfutterfläche, 66,18 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 45,88 (nach VWK) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,06 ha, davon 29,50 ha anteilige Almfutterfläche (nach VOK und VWK) zugrunde gelegt. Begründend führte die AMA aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha (Differenzfläche von 0,82 ha) festgestellt wurden. Kürzungen und Sanktionen wurden nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde schloss die belangte Behörde aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Mit 18.8.2016 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht ein als Report bezeichnetes Schreiben vor, demzufolge dem BF für das Antragsjahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie von € 5.871,95 gebühre. Die AMA verwies auf weitere interne Überprüfungen die Änderungen sowohl hinsichtlich der ausbezahlten bzw. genutzten Zahlungsansprüche als auch hinsichtlich der ermittelten Fläche erforderlich machen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist soweit für diesen Beschluss wesentlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Zu A) Zurückverweisung:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Report" ergibt sich, dass die Sachlage (wie sich aus einer neuerlichen von der belangten Behörde vorgenommenen internen Überprüfung ergab) von den dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen abweicht. Die belangte Behörde räumt damit selbst ein, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unzureichend ermittelt wurde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die dem neuen Sachverhalt zu Grunde liegenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Im vorliegenden Fall führt eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Die Zurückverweisung der Angelegenheit dient einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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