BVwG W153 2128050-1

W153 2128050-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2128050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2128050.1.00

Spruch

W153 2128050-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. 1094036306-151731308, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 09.11.2015. Laut den im Akt aufliegenden EURODAC-Treffern stellte er bereits am 11.04.2007 einen Asylantrag in Großbritannien und am 16.05.2007 einen weiteren Asylantrag in Griechenland (UK..., GR1... AS 29).

Der Antragsteller wurde sodann am 09.11.2015 einer Erstbefragung unterzogen und führte zu seiner Reiseroute aus, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Er habe früher bereits in England und in Griechenland um Asyl angesucht, wobei beide Asylanträge abgelehnt worden seien. Er hätte zwar kein Problem damit, in eines dieser Länder zurückkehren zu müssen, jedoch habe er damals beide Länder verlassen müssen. Zu allfälligen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. in einem andere EU-Land befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Schwester in Österreich aufhalten würde; zudem habe er einen Bruder in Schweden und eine Schwester in Deutschland.

Aufgrund der beiden EURODAC-Treffer und der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Großbritannien.

Nachdem zunächst keine fristgerechte Reaktion auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs erfolgte, teilten die österreichischen Dublin-Behörden Großbritannien mit Schreiben vom 03.02.2016 mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7/25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 stimmte Großbritannien letztlich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO nachträglich ausdrücklich zu (AS 39).

Am 01.03.2016 wurde der Antragsteller einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er an, seit seinem 10. Lebensjahr unter psychischen Problemen zu leiden, weshalb er derzeit Medikamente einnehme und in psychologischer Behandlung sei. Er habe in seiner Kindheit einen Schlag auf den Kopf bekommen und dabei auch seine Zähne verloren. Seine gesundheitliche Verfassung schwanke immer wieder. Zuletzt sei er in Afghanistan behandelt und sein gesundheitlicher Zustand besser geworden; der Arzt habe ihm damals empfohlen, Sport zu treiben. Seit der Beschwerdeführer im Zuge der Reise seine Mutter verloren habe - sie sei in Kroatien verstorben - habe sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Er lebe jetzt mit seiner Schwester in Österreich zusammen und habe noch eine weitere Schwester in Deutschland sowie einen Bruder in Schweden. Nachdem dem Beschwerdeführer einige Fragen zu seinem Aufenthalt in Großbritannien gestellt wurden, gab er zusammengefasst an, zuerst in Griechenland gewesen und danach nach England gefahren zu sein. In England habe er sich ungefähr zwei Monate (von Ende 2006 bis Anfang 2007) aufgehalten. Er sei in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und sei vom Staat unterstützt worden. Die Frage, ob er in Großbritannien jemals in medizinischer Behandlung gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dort im Gefängnis gewesen zu sein, das er nicht habe verlassen dürfen. Später meinte der Beschwerdeführer, doch einmal beim Arzt in Großbritannien gewesen zu sein und Medikamente erhalten zu haben, aufgrund welcher er immer geschlafen habe. Letztlich sei er gegen seinen Willen nach Griechenland zurückgeschickt worden, weil man gemeint hätte, dass er bereits Fingerabdrücke in Griechenland abgegeben habe. Von 2007 bis 2013 sei der Beschwerdeführer in Griechenland verblieben und anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er sich bis zum Monat des Ramadan 2015 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei nun 18 Jahre lang unterwegs gewesen. Hier in Österreich habe er eine Schwester, die ihn brauchen würde. Am Ende der Einvernahme stellte die anwesende Rechtsberaterin den Antrag, die griechischen Behörden zu kontaktieren, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Der Einvernahmeleiter erkundigte sich am selben Tag bei der für Ausreisen zuständigen Organisation IOM, ob festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2013 von Griechenland freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Laut dem entsprechenden Antwortschreiben von IOM würden keine Informationen darüber vorliegen, weshalb keine verbindliche Auskunft über eine allfällige Ausreise des Beschwerdeführers im angegeben Zeitraum gegeben werden könne.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einige medizinischen Unterlagen vor: es handelt sich hierbei um einen ambulanten Arztbrief vom 29.12.2015 mit der Diagnose "XXXX" und einer entsprechenden medikamentösen Therapieempfehlung sowie psychotherapeutischen Betreuungsempfehlung; einen fachärztlichen Befund vom 18.02.2016, worin ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beurteilend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine agitiert-depressive Belastungsreaktion vorliege (die mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers und der jetzt ihm drohenden Überstellung nach England und Trennung von seiner Schwester zusammenhänge) sowie Terminvereinbarungen für eine weitere Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw. auch beim Facharzt für HNO (AS 41 bis 47).

Mit Bescheid vom 03.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d iVm 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Großbritannien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Großbritannien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Zuständig für das Asylverfahren ist das UK Home Office (Innenministerium). Die Asylentscheidungen werden vom Asylum Casework Directorate der Abteilung UK Visa and Immigration (UKVI) getroffen. Ein Asylantrag kann entweder an der Grenze, im Land oder aus der Haft heraus gestellt werden. Im Land gestellte Asylanträge müssen bei der Asylum Intake Unit (AIU) in Croydon, Südlondon, eingebracht werden. Die Kosten für die Anreise zur AIU müssen Asylwerber selbst tragen. Eine Wohltätigkeitsorganisation hat deswegen über einen Zeitraum von 4 Jahren 420 Reisekostenzuschüsse vergeben. In Ausnahmefällen, wie UMA, Familien mit Kindern in Schottland, mittelose Asylwerber oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind zur AIU zu fahren, ist eine Registrierung des Antrags bei einem Local Enforcement Office möglich. Alle Asylwerber müssen ein Screening durchlaufen, bei dem Daten erhoben und Fingerabdrücke genommen werden. Auf Basis dieses Screenings wird über das weitere Verfahren entschieden:

beschleunigtes Verfahren; Unzulässigkeit aufgrund Drittstaatenzuständigkeit oder Zuteilung zu einem Regionalbüro (Normalfall). UMA werden einer lokalen Behörde zugeteilt (AIDA 11.2015).

Asylverfahren

In Großbritannien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Beschwerde

Beschwerden gegen Entscheidungen der Asylbehörde sind in mehreren Stufen möglich (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer nach GB haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Art. 18(2) Dublin III VO 604/2013).

  • Wenn der Rückkehrer GB während laufendem Asylverfahren verlässt, wird dieses als zurückgezogen betrachtet. Bei Rückkehr hat der Betreffende die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.

  • Wenn der ASt. im Kontext von Art 18(1)(d) Dublin III VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung (HO 22.3.2016).

Quellen:

Non-Refoulement

Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern oder solche, die über sichere Drittstaaten gereist sind, tragen die Beweislast für ihre Schutzbedürftigkeit (USDOS 25.6.2015).

Ähnlich wie beim Dublin-Verfahren, gibt es keine Beschwerdemöglichkeiten gegen die sichere Drittstaaten-Regelung. Eine Beschwerde kann jedoch eingelegt werden, wenn die Abschiebung der jeweiligen Person eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (AIDA 11.2015).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Grundsätzlich basiert die Behandlung von Kindern im Asylverfahren auf den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte von Kindern (HO 5.2015). Zuständig für die angemessene Unterbringung und Versorgung von UMA sind in England die lokalen Behörden. Die meisten Kinder unter 16 Jahren werden bei Pflegefamilien untergebracht, Kinder zwischen 16 und 17 Jahren in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften. UMA werden im Asylverfahren grundsätzlich gesondert behandelt. Die Verfahrensführer begleiten die UMA durch das Asylverfahren und haben die rechtliche Vertretung der Minderjährigen binnen 24 Stunden sicherzustellen. Kontakt mit Behörden kann nur im Beisein eines Sozialarbeiters oder eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Der Zugang zum ersten Screening und zum eigentlichen Asylinterview kann beschleunigt werden. Normalerweise werden Kinder unter zwölf Jahren nicht befragt. Eine Befragung ist jedoch möglich, wenn sie sich bereit erklären und wenn es für zweckmäßig erachtet wird (AIDA 11.2015).

Im Jahr 2014 wurden neue gesetzliche Bestimmungen in Hinblick auf die Versorgung von UMA eingeführt. UMA haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus Anspruch auf den gleichen Zugang zu Bildung, Unterkunft, medizinischer und psychologischer Versorgung, wie minderjährige britische Bürger. In den Betreuungseinrichtungen für UMA arbeitet eine Vielzahl von verschieden qualifiziertem Personal, wie Sozialarbeiter, Rechtsberater, Lehrer, Pflegeeltern, Leiter und Mitarbeiter von Kinderheimen. Für UMA und Familien wird im Rahmen des Assisted Voluntary Return for Families and Children (AVRFC) ein Rückkehrprogramm angeboten. Die Rückführung wird von der NGO Refugee Action durchgeführt (HO 5.2015).

Das Coram Childrens¿s Legal Centre kritisiert jedoch mangelhafte Beratung, Interessensvertretung und Rechtsbeistand, die als Hindernisse bei der Durchsetzung der Kinderrechte erachtet werden (AIDA 11.2015).

Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, etwa wegen fehlender schlüssiger Dokumentenlage, veranlasst das Home Office eine Altersfeststellung durch die lokalen Behörden. Die dazu entwickelte und von den britischen Gerichten anerkannte Methode ("Hillingdon and Croydon Guidelines") sieht die Einstufung aufgrund Einschätzung zweier entsprechend qualifizierter Sozialarbeiter nach einem ganzheitlichem Ansatz vor, welcher Verhalten, kulturellen und familiären Hintergrund usw. berücksichtigt. Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung sind relevant, aber nicht entscheidend. Solange die Altersfeststellung nicht abgeschlossen ist, muss der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden (AIDA 11.2015; vgl. HO 5.2015). NGOs kritisieren die Qualität der Altersfeststellungen, angeblich fehlendes einheitliches Vorgehen der unterschiedlichen lokalen Behörden, sowie angeblich mangelnde Qualifikation der Sozialarbeiter. Ein ressortübergreifend ausgearbeiteter Praxisleitfaden wurde im Oktober 2015 veröffentlicht. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann vor Gericht bekämpft werden. 2014 haben 1.945 UMA in UK Asyl beantragt. Es gab 466 Altersfeststellungen. Von Jänner bis September 2015 gab es 1.963 UMA und es wurden 476 Altersfeststellungen durchgeführt. UMA deren Asylanträge abgelehnt werden, werden selten abgeschoben. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Alter von 17,5 Jahren (AIDA 11.2015).

In Großbritannien werden keine besonderen Maßnahmen getroffen, um spezielle Bedürfnisse bei erwachsenen Asylwerbern festzustellen. Wenn ein Asylwerber ein medizinisches Gutachten vorlegt oder Vulnerabilität durch eine andere Einzelfallprüfung bestätigt wird, werden seine speziellen Bedürfnisse bei der Unterkunftsbeschaffung berücksichtigt. Menschen mit schweren geistigen Erkrankungen können während ihrer Anhörung kostenlos vertreten werden. Opfer von Menschenhandel können in einer speziellen Unterkunft der Heilsarmee untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Quellen:

Versorgung

Gemäß Immigration and Asylum Act 1999, Sektion 95, können mittellose Asylwerber Unterkunft und/oder finanzielle Unterstützung bei UK Visas and Immigration (UKVI) beantragen (sogenannte Section 95-Unterstützung) (HCL 14.10.2015). Während der Anspruch auf Section 95-Unterstützung geprüft wird, besteht die Möglichkeit eine temporäre Section 98-Unterstützung ausbezahlt zu bekommen (AIDA 11.2015).

Schutzsuchende im Asylverfahren haben Anspruch auf Unterbringung, Krankenversorgung und ein Taschengeld. Den Ort der Unterbringung kann man sich nicht aussuchen. AW erhalten £36,95 pro Haushaltsmitglied und Woche. Schwangere bzw. Mütter erhalten eine Zulage und kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Einmalzahlung infrage. Kinder von AW zwischen 5 und 17 Jahren sind zum Schulbesuch verpflichtet (GOV.UK 8.1.2016).

Es gibt in Großbritannien insgesamt 6 Unterbringungszentren mit ca. 1.000 Plätzen. Außerdem stehen ca. 30.000 Plätze in Privatunterkünften zur Verfügung. Asylwerber kommen zuerst in die sogenannte Initial Accommodation. Der Aufenthalt dauert normalerweise etwa 19 Tage. Asylwerber, die finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft benötigen, müssen diesen Bedarf bei der Behörde anmelden. Die staatliche Hilfe liegt 30% unter den für Staatsbürger üblichen Hilfssätzen. Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accomodation. Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder -häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind Unternehmen zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Im Falle eines positiven Bescheids, muss die Unterkunft nach 28 Tagen verlassen werden (AIDA 11.2015; vgl. NAO 10.1.2014, USDOS 25.6.2015).

Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vgl. USDOS 25.6.2015).

Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von negativen Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden eine Unterstützung von £39,50 und medizinische Versorgung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 11.2015). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die britische offizielle Auffassung ist, dass verarmte Migranten diesen Zustand freiwillig in Kauf nehmen, da sie ja in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Schätzungen gehen von 50.000-100.000 absolut armen Migranten in GB aus (Asylum Aid o.D.; vgl. AIDA 11.2015; HO 22.3.2016).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber mit laufendem Verfahren und UMA haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung durch den National Health Service (NHS). Dies beinhaltet Arztbesuche, Behandlungen im Krankenhaus, kostenlose Medikamentenverschreibung und kostenlose Zahnbehandlungen, Augenuntersuchungen und finanzielle Unterstützung für medizinisch verordnete Brillen (AIDA 11.2015; vgl. GOV.UK 8.1.2015,. HO 22.3.2016).

Für Personen mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht werden Gebühren für medizinische Versorgung erhoben. Das betrifft vor allem abgelehnte AW. Wenn sie die oben erwähnte Section 4-Unterstützung erhalten, sind auch sie zu medizinischer Versorgung berechtigt. Erhalten sie diese Unterstützung nicht, haben abgelehnte Antragsteller in England kein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung. Notversorgung wird ihnen zwar nicht verweigert, jedoch muss das Spital ihnen die Kosten verrechnen. Nur die Notbehandlung bestimmter Erkrankungen ist für alle kostenlos zu gewährleisten. Behandlungen, die zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung schon laufen, sind fortzusetzen (AIDA 11.2015; vgl. HCL 14.10.2015).

In Schottland haben auch abgelehnte AW ohne Section 4-Unterstützung das Recht auf volle Krankenversorgung. In Wales werden keine Gebühren für medizinische Versorgung von abgelehnten AW eingehoben. In Nordirland ist die medizinische Versorgung für abgelehnte AW ebenfalls kostenlos (AIDA 11.2015).

Spezifische Behandlungen für traumatisierte Personen oder Folteropfer sind zwar verfügbar, aber eingeschränkt vorhanden. Solche werden durch eine Anzahl von unabhängigen Hilfsorganisationen, z.B. Freedom from Torture, Helen Bamber Foundation, und Refugee Therapy Centre durchgeführt. Trauma-Experten wie Psychologen oder Psychiater etc. sind zwar in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden, ihre Zahl ist aber gering und der Zugang sehr begrenzt. Zusätzlich erschweren Sprachbarrieren bzw. fehlendes Wissen auf Seiten der AW über die vorhandenen Möglichkeiten, den Zugang. Es gibt einige kleinere NGOs, die sich auf die Beratung von Betroffenen spezialisiert haben (AIDA 11.2015).

Quellen:

Schutzberechtigte

Im Falle der Gewährung einer Schutzform (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, Duldung), eventuell auch nach Beschreiten des Rechtsweges, haben die Betroffenen noch 28 Tage lang Anspruch auf die Unterstützung für Asylwerber (HCL 14.10.2015).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in UK die gleichen Rechte (AIDA 11.2015).

Schutzberechtigte erhalten eine Arbeitserlaubnis und haben die gleichen Rechte auf soziale Unterstützung wie britische Bürger. Das Ministerium für Arbeit und Pension gibt Auskunft über den Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen (HCL 14.10.2015). Im Falle einer Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit kann die sogenannte Employment and Support Allowance beantragt werden (DWP 27.7.2015).

Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel kommen generell nicht für den Empfang öffentlicher Gelder infrage, außer das Home Office erlangt Beweise für Armut oder andere zwingende Gründe (HCL 14.10.2015).

Anerkannte Flüchtlinge erhalten Beihilfen und Arbeitsmöglichkeiten wie britische Bürger. Abgelehnte Asylwerber erhalten verschiedene Beihilfen, einschließlich Rückflüge und Geldbeihilfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Großbritannien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer sei bei zwei Ärzten vorstellig geworden; nichtsdestotrotz liege bei ihm keine lebensbedrohende Erkrankung vor. Darüber hinaus habe er angeführt, auch in Großbritannien bei einem Arzt gewesen zu sein, welcher ihm Medikamente verschrieben habe. Somit habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, die notwendige medizinische Versorgung in Großbritannien erhalten zu haben. Hinsichtlich der ins Treffen geführten, in Österreich aufhältigen Schwester wurde im Bescheid festgehalten, dass sich diese in einem laufenden Asylverfahren befinde und somit auch nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester würden sich in der Grundversorgung befinden und demnach staatlich unterstützt werden. Insgesamt gesehen habe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Eine besondere Integration seiner Person in Österreich könne aufgrund seiner nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei.

In der dagegen am 13.06.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die letzte Bezugsperson für seine ebenfalls in Österreich aufhältige Schwester sei, bei welcher ein ängstlich-depressives Syndrom mit Verdacht auf eine mittelgradige depressive Phase diagnostiziert worden sei (entsprechende Befunde die Schwester des Beschwerdeführers betreffend wurden vorgelegt), weshalb der Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen notwendig erscheine, um die Familieneinheit zu wahren. Im Übrigen ergebe sich aus den Angaben und den mit der Beschwerde zeitgleich in Vorlage gebrachten Fotos (welche den Beschwerdeführer zusammen mit Freunden bei der Arbeit in Griechenland zeigen) ein schlüssiges und glaubhaftes Bild des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland. Auch hinsichtlich des Aufenthalts in Afghanistan verfüge der Genannte über mehrere Fotos. Diese würden deutlich machen, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgehalten habe. Nachdem der sich über einen Zeitraum von über drei Monaten in seinem Herkunftsland aufgehalten habe, sei gem. Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-VO eine etwaige Zuständigkeit Großbritanniens jedenfalls verfallen und aufgrund der neuerlichen illegalen Einreise in Griechenland an dieses Land übergegangen. Aufgrund der vom EGMR festgestellten systemischen Mängel und dem damit verbundenen Verbot der Rückführung nach Griechenland sei daher Österreich als zuständiges Mitgliedsland anzusehen. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht nachweislich in Afghanistan aufgehalten habe, entspräche die festgestellte Zuständigkeit Großbritanniens nicht den Bestimmungen der Dublin-III-VO.

Mit Eingabe vom 13.07.2016 langten Unterstützungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 19.08.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Großbritannien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste über Großbritannien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er erstmalig am 11.04.2007 einen Asylantrag stellte. In weiterer Folge brachte er am 16.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland und letztlich am 09.11.2015 einen weiteren in Österreich ein.

Das BFA führte Konsultationen mit Großbritannien und die britischen Behörden stimmten letztlich am 18.02.2016 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 d der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Am 19.08.2016 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Großbritannien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei ihm wurden eine "XXXX " diagnostiziert. Er erhielt eine entsprechende medikamentöse Therapieempfehlung sowie eine psychotherapeutische Betreuungsempfehlung.

Der Beschwerdeführer hat eine volljährige Schwester in Österreich, zu welcher keine über die üblichen zwischen Erwachsenen hinausgehenden Bindungen bestehen. Weitere besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellung in Großbritannien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden EURODAC-Treffer.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Großbritanniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den Dublin-Behörden Österreichs und Großbritanniens ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Großbritannien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Großbritannien grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Großbritannien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

Der Umstand der am 19.08.2016 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien ergibt sich aus einer Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Satz der Dublin III-VO geltend machen kann.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die festgestellte Zuständigkeit Großbritanniens aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO herzuleiten ist.

Gründe für ein allfälliges zwischenzeitiges Erlöschen der Zuständigkeit Großbritanniens liegen nicht vor. Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer konnte letztlich nicht glaubhaft machen, sich nach seinem Aufenthalt in Griechenland und Großbritannien über einen mehr als dreimonatigen Zeitraum in seiner Heimat befunden zu haben. Die zum Nachweis seiner Behauptungen vorgelegten Fotos sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal darauf kein Datum erkennbar ist. Selbst wenn darauf ein Datum vermerkt wäre, könnte dies kein Nachweis für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Afghanistan sein.

Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum Asylwesen in Großbritannien. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Großbritanniens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des dortigen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, sich nur zwei Monate lang in Großbritannien aufgehalten zu haben und in dieser Zeit in einem Flüchtlingslager untergebracht und vom Staat unterstützt worden zu sein. Aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Versorgung in Großbritannien erhalten hat. Allein der Umstand, dass gegenüber ihm eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Großbritannien in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Afghanistan getroffen werden. Großbritannien hat sich offensichtlich eingehend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ist jedoch letztlich zu dem Schluss gekommen, dass sich keine asylrelevanten Punkte ergeben würden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens war Großbritannien jedenfalls weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch ihm weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat.

Die anfangs getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Großbritannien in einem Gefängnis gewesen sei und trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden keine medizinische Versorgung erhalten habe, konnte er nicht unter Beweis stellen, und stimmen diese nicht mit seinem weiteren Vorbringen überein, wonach er doch einmal zu einem Arzt gebracht worden sei und Medikamente erhalten habe, demnach jedenfalls Zugang zur medizinischen Versorgung hatte und ihm eine solche de facto zu Teil wurde. Ein Bezug habender aufgezeigter Mangel in der Aufnahme und Versorgung in Großbritannien kann daher unter diesem Blickwinkel nicht erkannt werden.

Zur vorgebrachten Inhaftierung ist auszuführen, dass aus den Länderberichten nicht hervorgeht, dass Großbritannien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Großbritannien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.

Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Großbritannien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen (XXXX ) ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist.

Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, keiner intensiven medizinischen Behandlung bedarf. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Großbritannien jedenfalls einen mit Österreich vergleichbaren medizinischen Standard aufweist. Dem Beschwerdeführer ist es sohin jedenfalls zumutbar, sich bei Eintreffen in Großbritannien bei Notwendigkeit zu allfälligen Untersuchungen oder Behandlungen in ärztliche Obhut oder Beobachtung zu begeben und ist davon auszugehen, dass ihm jedwede medizinische Hilfe zuteil werden wird. Im Übrigen können die vorgebrachten und belegten psychischen Probleme zu keinem anderen Ergebnis führen, da eine Überstellung nach der obigen, einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sogar bei Suizidgefahr zulässig wäre. Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. keine suizidale Einengung beim Beschwerdeführer festgestellt worden.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.2007 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er hier der letzte verbliebene Verwandte für seine in Österreich aufhältige volljährige Schwester sei; aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes erscheine ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen notwendig. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner volljährigen Schwester über die zwischen erwachsenen Familienangehörigen bestehenden, üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeitsmerkmale, wie ein gegenseitiger Pflegebedarf vorliegen würden. Ungeachtet des Vorliegens gesundheitlicher Beschwerden befindet sich die genannte Schwester nicht im Endstadium einer tödlichen Krankheit, was sich nicht zuletzt aus den sie betreffenden und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten ärztlichen Schreiben ergibt. So ist aus diesen nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte stationäre Aufnahme veranlasst worden sei. Es liegen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass konkret der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit seiner Schwester tatsächlich beitragen würde.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer hat noch angegeben, einen in Schweden lebenden Bruder und eine in Deutschland lebende Schwester zu haben, jedoch können dadurch keine familiären Bezüge zu Österreich hergestellt werden.

Auch liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde seine Überstellung nach Großbritannien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Genannten aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Großbritannien überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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